BVwG W152 1434727-1

W152 1434727-1Tribunale amministrativo federale20 mag 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W152 1434727-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W152.1434727.1.00

Spruch

W152 1434727-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde der XXXX, StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2013, Zl. 13 02.002-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Asylwerberin behauptet, Staatsangehörige der Volksrepublik China zu sein, und reiste nach ihren Angaben am 13.02.2013 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 15.02.2013 stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf sie am 15.02.2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung) und am 03.04.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Bescheid vom 08.04.2013, Zl. 13 02.002-BAW, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde die Asylwerberin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Gegen diesen Bescheid erhob die Asylwerberin fristgerecht Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Volksrepublik China ist der Herkunftsstaat der Asylwerberin. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Han-Chinesen und lebte in XXXX in der Volksrepublik China. Die Angaben zu ihren Fluchtgründen konnten der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit jedoch nicht zugrunde gelegt werden.

Die Asylwerberin relevierte keine schwerwiegende Krankheit.

Die 26-jährige Tochter der Asylwerberin lebt in XXXX in der Volksrepublik China. Die ältere Schwester der Asylwerberin lebt ebenfalls in der Volksrepublik China in XXXX. In Österreich leben keine Verwandten der Asylwerberin, und die Asylwerberin lebt seit Mai 2013 mit ihrem Lebensgefährten XXXX, den sie seit 15.02.2013 kennt. Die Asylwerberin besucht erst seit 08.01.2014 ihren ersten Deutschkurs und weist bloß rudimentäre Deutschkenntnisse auf. In Österreich ist sie auch in keinem Verein Mitglied. Die Asylwerberin geht seit 30.10.2013 (legal) der Prostitution nach.

Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China:

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei. Unter Staatspräsident Xi Jinping wird die Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft unter strikter Wahrung des vom Machtmonopol der KPCh geprägten politischen Systems fortgesetzt. Ziel ist die auf Schaffung privaten Wohlstands gerichtete "sozialistische Marktwirtschaft". Dabei legt die Führung den Schwerpunkt zunehmend auf qualitatives Wachstum, Nachhaltigkeit und eine gleichmäßigere Wohlstandsentwicklung.

Gleichzeitig sichert der vom Nationalen Volkskongress im März 2011 verabschiedete

12. Fünfjahresplan (2011-15) die politische Kontinuität durch Festschreibung des Ziels nachhaltigen wirtschaftlichen Wachstums unter stärkerer Berücksichtigung des sozialen Ausgleichs und des ökologischen Gleichgewichts.

Bürgerkriegsgebiete gibt es in China nicht.

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie.

Auch wenn gesetzliche Reformen in den letzten drei Jahrzehnten zu Verbesserungen beim Schutz der Individual- und Menschenrechte geführt haben, bleiben Rechtsstaatlichkeit und Menschenrecht in Kernbereichen, in denen es um den "Erhalt von Stabilität" (einschließlich des Machterhalts der Partei) geht, Einschränkungen unterworfen.

Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte:

Verminderung der Armut, Anstieg verfügbarer Einkommen in den städtischen und ländlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im März 2011 verabschiedete Fünfjahresplan 2011-15 nennt eine Reihe präziser Zielvorgaben für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie für den sozialen Wohnungsbau. Am 1. Juli 2011 ist das neue Sozialversicherungsgesetz in Kraft getreten. Damit verfügt China zum ersten Mal in seiner Geschichte über einen einheitlichen Rechtsrahmen für alle Zweige der Sozialversicherung. Die landesweite Umsetzung des Gesetzes steht jedoch erst am Anfang.

Der am 12. Juni 2012 von der chinesischen Regierung vorgelegte zweite Aktionsplan für Menschenrechte für 2012-15 verweist vor allem auf Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, ermöglicht durch das anhaltende Wirtschaftswachstum, sowie auf Gesetzesreformen und neue Kodifizierungen. Letztere erreichen ihre Wirksamkeitsgrenze jedoch oft in der noch mangelhaften Durchsetzung und in der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz.

China gehört zu den Staaten, in denen die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wird. Am 25. Februar 2010 verabschiedete der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses die achte Änderung des Strafgesetzbuchs i. d. F. von 1997, deren zentrales Element die Reduzierung der Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe von bisher 68 auf 55 ist. Bei den entfallenen Tatbeständen handelte es sich in erster Linie um Wirtschaftsvergehen und nicht gewalttätige Verbrechen, die in der Praxis bereits seit längerem nicht mehr mit der Todesstrafe geahndet wurden.

Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit straffrei verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt. Seit 1. Januar 2007 müssen Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung wieder vom Obersten Volksgericht bestätigt werden.

Mit der Revision des Strafprozessrechts wird ab 1. Januar 2013 das Verfahren zur Überprüfung von Todesurteilen durch das Oberste Volksgericht strenger gefasst. Es kann künftig im Rahmen der Überprüfung den Angeklagten anhören, der Verteidiger ist auf seinem Antrag hin zu hören. Die Oberste Staatsanwaltschaft kann eine Stellungnahme abgeben.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Von dem neu eingeführten, kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2011 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 97,5% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung.

Die Krankenversicherung in den Städten erfasst 472,91 Mio. Menschen, davon 252,26 Mio. Beschäftigte und 220,66 Mio. in Pilotprojekten für nicht erwerbstätige Einwohner.

Darüber hinaus werden 46,41 Mio. in den Städten lebende Arbeitsmigranten aus ländlichen Gebieten ("Wanderarbeiter") von Pilotprojekten der Krankenversicherung erfasst.

Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten.

Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die deutsche Botschaft in Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen, allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben.

Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefahr an, die von der einzelnen Person für Regierung und Partei ausgehen könnte. Formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation oder eine Asylantragstellung sind nicht zwangsläufig entscheidend. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach § 322 chin. StG kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.

Die VR China gehört weiterhin zu den Staaten mit hohem Migrationsdruck. Ein Hauptproblem bei der Prüfung von Visaanträgen zur Einreise chinesischer Staatsangehöriger ins Bundesgebiet bleibt die Vorlage falscher oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art, deren Beschaffung in China ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist (Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China vom 18.06.2013).

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich des Herkunftsstaates, der Volksgruppe der Asylwerberin und ihres Aufenthaltsortes im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Vorbringen der Asylwerberin und daraus, dass keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen.

Die Asylwerberin konnte ihr Nationale mit keinem chinesischen Lichtbildausweis belegen. Sie war im Übrigen nicht einmal in der Lage, ein chinesisches Dokument, das auf ihr Nationale ausgestellt ist, vorzuweisen.

Die Asylwerberin brachte - zu ihren Fluchtgründen befragt - in der Verhandlung im Wesentlichen vor, sie habe in XXXX in der Volksrepublik China gelebt, wo das Haus der Familie im Rahmen einer Zwangsübersiedlung im Jahr 2012 habe abgerissen werden sollen. Ihr Vater sei jedoch mit den diesbezüglichen Bedingungen nicht einverstanden gewesen, wodurch es zu einer Auseinandersetzung mit der Polizei gekommen sei. Es entstand hiebei ein Raufhandel, wobei ein Polizist schließlich von der Asylwerberin mit einer Bierflasche verletzt worden sei. Daraufhin sei sie geflohen. Ihr Vater sei kurz darauf verstorben und das Haus sei zwangsweise abgerissen worden.

Das von der Asylwerberin erstattete Vorbringen ist jedoch mit mangelnder Glaubwürdigkeit behaftet.

Zunächst ist vorauszuschicken, dass die Asylwerberin nicht in der Lage war, Dokumente die, die Zwangsübersiedlung bzw. den Abriss des Hauses belegen, in Vorlage zu bringen. Somit konnte die Asylwerberin weder ihre Identität noch ihre Fluchtgeschichte mit Urkunden belegen.

Das den Kern der Fluchtgeschichte betreffende Vorbringen zu den Vorfällen im Jahr 2012 weist jedoch zahlreiche Widersprüche auf. So brachte die Asylwerberin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, dass der Mitte September 2012 stattgefundene erstmalige Vorfall sich auf einen Streit mit drei Polizisten bezogen habe, die die Asylwerberin aufgefordert hätten, aus dem Haus auszuziehen (vgl. Seite 63 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Hingegen führte sie in der vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Verhandlung aus, dass sie bei dem Mitte September 2012 stattgefundenen Vorfall nicht anwesend gewesen sei, weil sie in einem Restaurant gearbeitet habe und ihr Vater allein zu Hause gewesen sei (vgl. Seite 5 der Verhandlungsschrift). Weiters erklärte die Asylwerberin vor dem Bundesasylamt, dass der zweite Vorfall Ende September 2012 gewesen sei, wobei sie mit zwei Polizisten und zwei anderen Personen, vermutlich Spekulanten, Streit gehabt hätte (vgl. abermals Seite 63 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte sie jedoch aus, dass sie bei den vor dem 08.10.2012 stattgefundenen Vorfällen nicht anwesend gewesen sei (vgl. abermals Seite 5 der Verhandlungsschrift). Doch auch hinsichtlich jenes Vorfalles am 08.10.2012, bei dem die Asylwerberin nunmehr anwesend gewesen sein will, erstattete die Asylwerberin widersprüchliche Angaben. So brachte die Asylwerberin vor dem Bundesasylamt zunächst vor, dass es mit zwei Polizisten und einem anderen Mann, vermutlich einem Spekulanten, zu einer Handgreiflichkeit gekommen sei (vgl. Seite 63 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), wogegen sie im weiteren Verlauf der vor dem Bundesasylamt vorgenommenen Einvernahme ausführte, dass am 08.10.2012 zwei Polizisten und zwei andere Männer zu ihr nach Hause gekommen seien (vgl. Seiten 67 und 69 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach sie wiederum davon, dass zwei Polizisten mit einem Mann zu ihr nach Hause gekommen seien (vgl. Seite 3 der Verhandlungsschrift). Schließlich wird noch darauf verwiesen, dass die Asylwerberin vor dem Bundesasylamt davon gesprochen hat, dass sie mit der Bierflasche auf den Kopf des Polizisten geschlagen habe (vgl. Seite 69 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), wogegen sie vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, sie habe die Bierflasche gegen den Kopf des Polizisten geworfen (vgl. Seite 3 der Verhandlungsschrift).

Aus der Gesamtschau der obigen Ausführungen ergibt sich, dass das Vorbringen der Asylwerberin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe somit als unglaubwürdig zu bewerten ist.

Die Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China, die auch im Rahmen der Verhandlung vorgehalten wurden, ergeben sich aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China vom 18.06.2013 (vgl. Beilage A). Die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge auf Beiziehung eines Sachverständigen betreffend die Todesursache des Vaters der Asylwerberin und auf Beurteilung des noch vorzulegenden Beweises hinsichtlich des Dokumentes über die Anbietung eines Entschädigungsbeitrages wurden in der Verhandlung zurückgezogen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und Privat- und Familienleben der Asylwerberin ergeben sich aus ihrem und vom zeugenschaftlich einvenommenen Lebensgefährten XXXX, in der Verhandlung erstatteten Vorbringen und einem die Ausübung der Prostitution belegenden Ausweis.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu I.)

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 2 Z 17 AsylG 2005 ist der Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 ist Flüchtling, wer sich (infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich (infolge obiger Umstände/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind ebenfalls gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende bzw. pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Rechtlich folgt aus dem Umstand, dass dem Vorbringen der Asylwerberin zu ihren Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit versagt werden musste, dass ihr kein Asyl zu gewähren ist.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Asylwerberin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.06.1994, 94/18/0295), und eine drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein, das heißt, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289).

Eine solche Glaubhaftmachung ist der Asylwerberin jedoch nicht gelungen. Diesbezüglich wird auf die obige Beweiswürdigung verwiesen.

Vor dem Hintergrund, dass die 26-jährige Tochter der Asylwerberin in XXXX in der Volksrepublik China lebt und die ältere Schwester der Asylwerberin ebenfalls in der Volksrepublik China in XXXX aufhältig ist, sie keine schwerwiegende Krankheit relevierte und keine Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit vorliegen, erweist sich die Existenzgrundlage der Asylwerberin in der Volksrepublik China als gesichert, weshalb ihre Verbringung in die Volksrepublik China diesbezüglich keine Verletzung des Art. 3 EMRK bewirken kann.

Es haben sich weiters keine Umstände ergeben, dass auf dem gesamten Staatsgebiet der Volksrepublik China eine solche extreme Gefahrenlage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, wobei auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt vorliegt, mit welchem eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre.

Zu II.)

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Im Verfahren ergaben sich keine Anhaltspunkte für einen beachtenswerten Integrationsgrad der Asylwerberin. So hält sich die Asylwerberin erst seit Februar 2013 in Österreich auf. Sie besucht erst seit 08.01.2014 ihren ersten Deutschkurs und weist bloß rudimentäre Deutschkenntnisse auf. Sie ist auch in keinem Verein in Österreich Mitglied. Hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit bleibt bloß darauf hinzuweisen, dass sie seit 30.10.2013 (legal) der Prostitution nachgeht. Sie lebt seit Mai 2013 mit ihrem Lebensgefährten, einem österreichischen Staatsgehörigen, den sie seit 15.02.2013 kennt, zusammen. Vor dem Hintergrund des kurzen Aufenthaltes der Asylwerberin in Österreich, wobei die Lebensgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten, den sie erst seit 15.02.2013 kennt, erst ein Jahr besteht, auch ihre erwachsene Tochter und die ältere Schwester der Asylwerberin in der Volksrepublik China leben, ist weiterhin von einer starken Bindung der Asylwerberin zu ihrem Heimatstaat auszugehen. Weiters entstand die Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin in einem Zeitpunkt, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus als Asylwerberin bewusst war. Abwägend wird schließlich ausgeführt, dass der Aufenthalt der Asylwerberin durch eine illegale Einreise begonnen wurde und der nur vorläufig rechtmäßige Aufenthalt lediglich auf einen unbegründeten Asylantrag zurückzuführen ist, weshalb im gegenständlichen Fall dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens der Vorrang eingeräumt wird.

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idgF ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hiebei ist einerseits darauf zu verweisen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war. Im Übrigen weicht das Erkenntnis anderseits nicht von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab bzw. ist die Rechtslage eindeutig.

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