W146 1424504-2•BVwG W146 1424504-2
W146 1424504-2Tribunale amministrativo federale20 mag 2014
Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2013, Zahl 11 14.759-BAS beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2013, Zahl 12 00.668-BAS beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2013, Zahl 11 14.760-BAS beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2013, Zahl 11 14.762-BAS beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2013, Zahl 11 14.763-BAS beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2013, Zahl 12 00.669-BAS beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde des XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2013, Zahl 12 00.670-BAS beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Beschwerdeführer sind Staatsbürger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Der Erstbeschwerdeführer reiste am 08.12.2011 gemeinsam mit den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie am selben Tag die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
In der am 08.12.2011 stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab der Erstbeschwerdeführer zu den Fluchtgründen seiner Familie befragt an, seit Jahren mit seinen Kindern wegen Lebensgefahr auf der Flucht zu sein. Er sei ständig von maskierten teils uniformierten Einheiten aus der tschetschenischen Republik verfolgt und im Jahre 2000 verhaftet, zusammengeschlagen, gefoltert und ins Gefängnis gebracht worden, weil er im Jahre 2000 Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln, Medikamenten und Kleidern versorgt habe. Er sei nach Lösegeldzahlung durch seine Familie in der Höhe von $ 5.000 wieder mit der Auflage freigelassen worden, die tschetschenische Republik zu verlassen. Zuerst habe er mit seiner Familie in Inguschetien und danach bis zu seiner Ausreise in Moskau gelebt und gearbeitet. Später habe er sich sogar aus Sicherheitsgründen offiziell von seiner Frau scheiden lassen. Jahrelang sei es dann gut gegangen bis am 28. oder 29.11.2011 während seiner Abwesenheit zwei russische Sicherheitsbeamte in Uniform und zwei Tschetschenen in Zivil nach Hause gekommen seien und bei seiner Frau nach ihm gesucht hätten. Sie hätten gemeint, dass sie den Erstbeschwerdeführer gefunden hätten und dieser sich stellen solle, anderenfalls sie ein Kind mitnehmen würden. Seine Frau habe ihnen geantwortet, dass er auf Geschäftsreise sei und am 01.12.2011 zurückkehren würde. Nach diesem Vorfall sei ständig ein KFZ vor ihrem Haus gestanden. Der Erstbeschwerdeführer habe sich danach bis zu seiner Ausreise am 06.12.2011 bei einem Freund aufgehalten und seine Ausreise organisiert; er sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Er habe dann am 01.12.2011 die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer zu sich geholt, während seine Frau mit den beiden jüngsten Kindern zu einer Freundin gefahren sei. Man habe auch seiner Schwester im Jahre 2008 gedroht, wenn sie nicht seinen Aufenthaltsort bekanntgebe, und schließlich einen Sprengsatz in ihrem Café gezündet, bei dem sie und andere Personen lebensgefährlich verletzt worden seien. Auch sein Vater sei brutal zusammengeschlagen worden und habe mit seiner Mutter seinen Wohnort verlassen müssen, weil sie ständig von maskierten Einheiten aus demselben Grund bedroht worden seien. Seine Eltern seien seit damals ebenfalls auf der Flucht. In Tschetschenien sei es so, dass alle, die Widerstandskämpfer gegen die Kadyrow-Einheiten während des Krieges unterstützt hätten, bestraft würden.
Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat würde er mit Sicherheit umgebracht und in den Medien werde es so dargestellt, dass endlich ein lang gesuchter Verbrecher bestraft worden wäre, obwohl er persönlich niemanden etwas zu leide getan habe.
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 12.01.2012 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, in der er seine bisherigen Angaben vollinhaltlich aufrecht hielt. Dazu führte er aufgefordert näher aus, von 2000 bis 2007 mit seiner Familie in Moskau unbehelligt gelebt zu haben. Zuerst habe er dort auf Baustellen und in vielen anderen Berufssparten gearbeitet, seit 2005 habe er als technischer Mitarbeiter in einer Firma im Textilbereich begonnen, in der er sich binnen Monaten zum Meister emporgearbeitet und gut verdient habe. Seine Kinder seien in Moskau in die Schule gegangen.
Im Jahre 2007 hätten in der Nacht, als seine Frau ein Wochenende zu einer Freundin auf eine Datscha gefahren sei, zwei uniformierte und zwei zivile Polizisten an seiner Wohnungstüre geläutet und ihn dann verhört. Während dieses Verhörs hätten sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie ihn seit dem Jahre 2000 suchen würden und jetzt gefunden hätten. Sie hätten ihn dann dazu aufgefordert, ein Schriftstück zu unterschreiben, in dem er bestätigen hätte sollen, mitgekämpft zu haben. Nach dem er sich geweigert habe, hätten sie ihn geschlagen und ihm eine Pistole an den Kopf gesetzt. Nachdem er sich dann dazu bereit erklärt habe, hätte man die Pistole wieder eingesteckt. Diesen Moment habe er zu seiner Flucht genutzt. Nach diesem Vorfall habe wieder die Angst begonnen und habe er seinen Wohnort gewechselt und auf Anraten seiner Freunde beschlossen, sich von seiner Ehefrau scheiden zu lassen und zur Erlangung eines anderen Namens nochmals zu heiraten. Er habe sich gleich danach von dieser Frau, deren aktuellen Aufenthaltsort er nicht kenne, wieder scheiden lassen und sei nun traditionell mit seiner alten Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder verheiratet. Die tschetschenischen Behörden hätten dennoch weiter nach ihm gefahndet und bei seinen Eltern und seiner Schwester nachgefragt. Sie hätten einmal sogar seinen Vater festgenommen, woraufhin er sich aus seinem Dorf abgemeldet habe und nun irgendwo in Russland leben würde. Im Sommer 2008 sei dann auch das Café seiner Schwester in die Luft gesprengt worden, wobei sie nur durch ein Wunder am Leben geblieben sei; diesen Vorfall könne man auch im Internet nachlesen. In seinem Heimatort XXXX besitze er ein großes Haus, das er seit 12 Jahren nicht mehr bewohne und bei dem Kadyrow-Leute angeblich immer wieder nach ihm fahnden würden. Seine Mutter und seine Schwester würden nun in einer Mietwohnung in Grosny leben.
Weitere Verwandte würden sich glaublich in Deutschland oder Österreich aufhalten, dies wisse nur seine Mutter. Sein Sohn Mansur sei in Moskau am onkologischen Institut am linken Fuß operiert worden. Nun habe er wieder so ein Gewächs, das ihn schmerzen würde.
In der Folge reiste die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit der Sechst- und dem Siebentbeschwerdeführer am 15.01.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
In der am 15.01.2012 stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Zweitbeschwerdeführerin zu den Fluchtgründen ihrer Familie befragt an, dass ihr Mann wegen der Unterstützung von Freischärlern mit Lebensmitteln von den Behörden gesucht werde. Am 28.11.2011 seien zwei uniformierte Polizisten und zwei in Zivil zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt sowie das Haus durchsucht. Sie sei auch bedroht worden. Sie hätten gesagt, dass sie kein Erbarmen mit den Kindern hätten, würde sie ihnen nicht den Aufenthaltsort ihres Mannes verraten, und dass sie wiederkommen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe danach auch ein Fahrzeug bemerkt, dass sie observiert habe. Als sie das bemerkt habe, hätte sie ihren Mann angerufen und ihm gesagt, dass er nicht nach Hause kommen solle. In ihrer Heimat erwarte sie nichts Gutes.
Mit Bescheiden vom 25.01.2012, Zahlen: 11 14.759-BAS, 11 14.760-BAS, 11 14.763-BAS und 11 14.762-BAS, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz des Erst- sowie der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezogen auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) ab und wies diese gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).
In diesen Bescheiden traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zur allgemeinen Lage in Tschetschenien. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie in Moskau offiziell registriert und dort über viele Jahre bei derselben Firma angestellt gewesen sei, weshalb es den Behörden mit Sicherheit ein Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer - selbst wenn die Firma den Namen geändert hätte - an seinem Arbeitsplatz aufzufinden. Schließlich stellte die belangte Behörde zudem fest, dass der Erstbeschwerdeführer weder für sich noch für seine Söhne einen Sachverhalt vorgebracht habe, der auf eine psychische oder psychologische Erkrankung bzw. notwendige medizinische und in deren Herkunftsstaat nicht durchführbare Behandlung hindeuten würde.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers durch die Behörden seines Herkunftsstaates oder Dritte, wegen Unterstützung der tschetschenischen Widerstandskämpfer vor mehr als 10 Jahren, im Hinblick auf die Erkenntnisse über die aktuelle Lage in Tschetschenien, auszuschließen sei. Darüber hinaus habe sich der Erstbeschwerdeführer und seine Familie offiziell registriert in Moskau aufgehalten. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den Angaben des Erstbeschwerdeführers einer aktuellen Verfolgung oder Bedrohung seiner Person im Zusammenhang mit der Unterstützung der tschetschenischen Widerstandskämpfer durch Lebensmittel und Medikamente im Jahr 2000 um ein Konstrukt handle und dass eine Verfolgung oder Bedrohung seiner Person, die dazu in einem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise stehe, in der Russischen Föderation nicht gegeben sei oder war.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Releviert wurde darin eine mangelhafte Beweiswürdigung insofern, als außer standardisierten Blocksätzen im angefochtenen Bescheid keinerlei Begründung gegeben werde, weshalb dem Vorbringen kein Glauben geschenkt werde. Auch sei seitens der belangten Behörde auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers, von der Regierung keinen Schutz zu bekommen, obwohl er die Bedrohungen in der Einvernahme geschildert habe, keine Bedeutung geschenkt worden bzw. habe sie diesbezüglich auch keinerlei Ermittlungen vorgenommen und ihm im Zuge der Einvernahme auch keine Fragen zur Klärung gestellt. Nicht nachvollziehbar sei auch die Begründung der Behörde, weshalb eine Bedrohung, die im Jahre 2000 seinen Anfang genommen habe, nicht wieder aufleben könne, zumal der Erstbeschwerdeführer klar angegeben habe, im Jahre 2011 von maskierten Tschetschenen aufgesucht worden zu sein und so wie seine Kinder bedroht worden zu sein.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in ihrem Asylverfahren am 22.02.2012 vor dem Bundesasylamt erstmals niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab sie zu den Gründen für das Verlassen ihrer Heimat an, dass ihr Mann schon seit einigen Jahren verfolgt werde und seinen Namen habe ändern müssen bzw. sie deshalb mehrmals den Wohnort gewechselt hätten. Ihr Mann sei im Jahre 2000 in einem Dorf in Grosny angehalten und aufgefordert worden, Tschetschenien zu verlassen. Dabei sei er stark verletzt worden und habe auch Stichwunden erlitten. Die Familie sei dann nach XXXX, Inguschetien, übersiedelt, von wo aus ihr Mann Ende Dezember 2000 zur Behandlung seiner Stichverletzungen nach Moskau gereist sei. Nachdem ihr Mann dort Arbeit gefunden habe, habe er seine Familie im Jahre 2002 nachgeholt. Während ihres Aufenthaltes in Moskau sei ihr Mann aufgespürt worden, weshalb sie einige Male ihre Wohnung wechseln hätten müssen. Die Probleme hätten begonnen, als die Beschwerdeführerin anlässlich der Beantragung eines Reisepasses für ihren älteren Sohn Anfang Juli 2011 diverse Informationen zur Familie habe vorlegen müssen. Danach seien sie im November 2011 von den Leuten, die ihren Mann suchen würden, in ihrer Wohnung aufgesucht worden. Sie hätten nach Beweisen gesucht, dass es sich tatsächlich um ihren Mann handle. Sie wären hoch erfreut gewesen, als sie einige Schriftstücke gefunden hätten für den Beleg, dass ihr Mann der von ihnen gesuchte XXXX, das sei der Name ihres Mannes vor seiner zweiten Eheschließung gewesen, sei. Sie hätten ihr daraufhin gedroht, dass sie nicht einmal Gnade gegenüber ihren Kindern haben würden und sie aufgefordert, den Aufenthaltsort ihres Mannes preiszugeben. Sie hätten auch gesagt, dass sich ihr Mann in Tschetschenien den Behörden stellen solle, widrigenfalls es seinen Söhnen schlecht gehen würde. Die Zweitbeschwerdeführerin habe daraufhin erwidert, dass ihr Mann am 01.12.2012 zurückkehren würde. Als sie auf die Straße gegangen sei, um die Kinder von der Schule und dem Kindergarten abzuholen, habe sie im Hof ein ihr unbekanntes Auto mit abgedunkelten Scheiben stehen gesehen, dass Tag und Nacht vor ihrem Haus gestanden sei. Sie habe zuerst Angst bekommen und dann bei einer Nachbarin ihrem Mann telefonisch geraten, nicht mehr nach Hause zu kommen. Dieser habe dann am 01.12.2012 die älteren drei Kinder von der Schule abgeholt und sich mit ihnen bei einem Freund aufgehalten. Sie selbst sei mit den anderen beiden zu einer Freundin gegangen, da die Zweitbeschwerdeführerin aus Furcht, dass sie ihr etwas antun könnten, nachdem sie ihnen gesagt habe, dass ihr Mann am 01.12.2012 zurückkehren würde, Angst gehabt habe, in die Wohnung zurückzukehren. Diese Männer hätten sie nämlich schon beim ersten Besuch gegen die Wand gestoßen, weshalb ihr der Rücken noch heute wehtue. Am 06.12.2012 habe sie ihr Mann dann bei der Freundin angerufen und ihr gesagt, dass er keinen anderen Ausweg sehe, als mit den drei Söhnen ins Ausland zu fahren. Mitte Dezember habe sie dann ihren Schmuck verkauft und sei mit Hilfe eines Freundes ihres Mannes, der auch ihm bei der Ausreise geholfen habe, schlepperunterstützt mit den beiden jüngsten Kindern in Richtung Österreich ausgereist.
Ihr älterer Sohn habe Probleme mit einem Bein, weswegen er in der Heimat zweimal operiert worden sei. Hier habe er vom Arzt orthopädische Schuheinlagen verschrieben bekommen. Ihr Mann habe seit dem Vorfall von 2000 Probleme mit der Wirbelsäule und müsse nun Gymnastik machen und erhalte im März Massagen. Zu den ihr mit der Ladungen mitgeschickten Länderfeststellungen des Bundesasylamt zum Herkunftsstaat könne die Zweitbeschwerdeführerin nicht Stellung nehmen, da diese auf Deutsch seien und sie nichts verstehen würde.
Mit Bescheiden vom 27.02.2012, Zahlen: 12 00.668-BAS, 12 00.669-BAS und 12 00.670-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Zweit- sowie der Sechst- und des Siebentbeschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezogen auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) ab und wies diese gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).
In diesen Bescheiden traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zur allgemeinen Lage in Tschetschenien. Weiters konnte die belangte Behörde nicht feststellen, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt seien. Schließlich stellte die belangte Behörde fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin weder für sich noch für ihre Kinder einen Sachverhalt vorgebracht habe, der auf eine psychische oder psychologische Erkrankung bzw. notwendige medizinische und in deren Herkunftsstaat nicht durchführbare Behandlung hindeuten würde.
Die Grundbedürfnisse der Familie seien vor der Ausreise gesichert gewesen und hätten sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass dies im Falle einer Rückkehr der Familie nicht wieder möglich sei.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid der Zweibeschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass das Vorbringen ihres Mannes als unglaubwürdig gewertet worden sei, weshalb auch im Falle der Zweitbeschwerdeführerin eine Bedrohung aus den von ihr bzw. ihrem Ehemann vorgebrachten Gründen nicht gegeben sei, da von ihr auch keine sonstigen Angaben zu einer glaubhaften Gefährdung vorgebracht worden seien.
Das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe habe sich im gesamten Verfahren nicht ergeben und stelle sich die allgemeine Lage in Tschetschenien und der Russischen Föderation auch nicht derart schlecht dar, dass quasi jedermann im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Verwiesen wurde weiters auf die Feststellungen hinsichtlich der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie auf seine familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften releviert wurde. So sei die Beweiswürdigung zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin insofern mangelhaft, als sie ausschließlich aus standardisierten Blocksätzen beruhe, ohne auf das detaillierte Vorbringen zu den bestehenden Bedrohungen und Gefahren in ihrer Heimat überhaupt eingegangen worden sei. Zudem habe die belangte Behörde den Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs verletzt und auch nicht das ihr zugängliche Amtswissen als Spezialbehörde im Asylwesen von Amts wegen verwertet.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.07.2012 wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide gemäß § 66 Abs 2 AVG an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass in den Beschwerdefällen das Bundesasylamtes es dabei belassen habe, dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin ausschließlich aufgrund der von ihr zu einem vor deren Einvernahme liegenden Zeitpunkt angenommenen mangelnden Glaubwürdigkeit ihres Ehemannes die Glaubwürdigkeit zu versagen, ohne auf deren eigene Angaben überhaupt einzugehen. Es sei den Ausführungen in der Beschwerde weiters zu folgen, wenn diese kritisierte, dass die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden außer standardisierten Blocksätzen keinerlei Begründungen wiedergebe, weshalb sie dem Fluchtvorbringen der Eltern im Ergebnis keine Glaubwürdigkeit zukommen lasse. Insbesondere habe sie es unterlassen, in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darzulegen, aufgrund welcher konkreter Überlegungen die belangte Behörde es ausschließe, dass der Erstbeschwerdeführer "wegen der Unterstützung der tschetschenischen Widerstandskämpfer vor mehr als 10 Jahren, im Hinblick auf die Erkenntnisse über die aktuelle Lage in Tschetschenien" keiner Verfolgung durch die Behörden seines Herkunftsstaates oder Dritter ausgesetzt gewesen sei. Wenn auch einige wesentliche Aspekte im Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers nach der vorliegenden Aktenlage in Zusammenschau mit seinen bisherigen Angaben lebensfern und nicht nachvollziehbar erscheinen mögen, so bleibe dennoch aufgrund des zuvor Gesagten festzustellen, dass die beweiswürdigenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden in einer Gesamtbetrachtung inhaltlich zu kurz gegriffen und in weiten Teilen spekulativ seien.
Verwiesen werde auf den Umstand, dass ein Cousin des Beschwerdeführers am 01.04.2012 gemeinsam mit seiner Cousine und deren minderjährigem Kind in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, protokolliert zur Zahl XXXX, und XXXX, stellte und dabei als fluchtauslösendes Motiv angab, aufgrund des Umstandes mit den Behörden Probleme gehabt zu haben, dass der Erstbeschwerdeführer im Jahre 2000 Widerstandskämpfer unterstützt hätte und aus diesem Grunde von den Behörden gesucht werde. Das Verfahren bezüglich der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes sei seit 15.06.2012 beim Asylgerichtshof, protokolliert zur Zahl XXXX, anhängig. Die belangte Behörde werde daher allenfalls auch diesen Cousin bzw. die Cousine des Erstbeschwerdeführers als Zeuge zu laden haben, soweit dies zur besseren Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers geboten erscheine.
Eine alle Aspekte umfassende nachprüfende, abschließende Kontrolle des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Erstbeschwerdeführers sei daher nach Ansicht des erkennenden Senates nicht möglich.
Schließlich sei aus der Aktenlage nicht erkennbar, von welchen Überlegungen sich die belangte Behörde bei der Feststellung im angefochtenen Bescheid des XXXX leiten habe lassen, für diesen sei von seinem Vater als gesetzlicher Vertreter kein Sachverhalt vorgebracht worden, der auf eine psychische oder psychologische Erkrankung bzw. auf eine notwendige medizinische und in seinem Herkunftsstaat nicht durchführbare Behandlung hindeuten würde. Wie sich aus dem bezughabenden Einvernahmeprotokoll unzweifelhaft ergebe, habe der Vater des Drittbeschwerdeführers auf die Frage nach allfälliger erforderlicher Behandlung unter anderem angegeben, dass sein Sohn XXXX Probleme mit den Beinen habe, in Moskau zweimal am onkologischen Institut operiert worden sei und nun am linken Fuß wieder ein Gewächs habe, das ihn schmerze. Dadurch dass die belangte Behörde diesen Umstand im angefochtenen Bescheid unerwähnt habe lassen, ohne dazu im Ermittlungsverfahren nähere Erhebungen von Amts wegen durchzuführen, habe sie einen weiteren wesentlichen Verfahrensmangel gesetzt. Zudem werde die belangte Behörde nähere Ermittlungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers zu tätigen und dabei insbesondere zu klären haben, ob bei diesem in der Vergangenheit eine Krebserkrankung diagnostiziert wurde bzw. bejahendenfalls, ob eine solche aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes einer Rückkehr des Drittbeschwerdeführers in seine Heimat im Lichte des Art. 3 EMRK entgegenstehe.
Mit Schreiben des Bundesasylamts vom 15.11.2012 wurde der Erstbeschwerdeführer aufgefordert binnen einer Woche die ihm übermittelte Zustimmungserklärung zur Verifizierung seiner Angaben mittels Vorortüberprüfung, unterzeichnet zu retournieren.
Weiters werde er aufgefordert binnen einer Frist von 2 Wochen Nachweise über eventuelle medizinischen Behandlungsbedarf bzw. durchgeführte medizinische Behandlungen und Therapien während des Aufenthalts in Österreich von sich und seinen Kindern sowie eventuell noch nicht vorgelegte Dokumente und Beweismittel vorzulegen.
Als Anhang wurden auch aktuelle Länderfeststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes übermittelt mit dem Bemerken, dass der Erstbeschwerdeführer bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme dazu Stellung nehmen könne.
Am 23.11.2012 langte die vom Erstbeschwerdeführer unterfertigte Zustimmungserklärung beim Bundesasylamt ein.
Mit Stellungnahme vom 22.11.2012 brachten die Beschwerdeführer vor, dass sie den übermittelten Länderfeststellungen bezüglich der gravierenden Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitsbehörden zustimmen würden, wie sie aus eigener Erfahrung wissen würden. Außerdem sei die Registrierung ein großes Problem; schon früher in Moskau habe der Erstbeschwerdeführer sieben Jahre auf die dauerhafte Registrierung warten müssen.
Zum Gesundheitszustand führten die Beschwerdeführer aus, dass sie laufende medizinische Behandlung benötigen würden.
Der Erstbeschwerdeführer leide seit seiner Zeit als Gefangener in einem russischen Lager im Jahr 2000, in dem er schwer geschlagen worden sei, an Rückenschmerzen und benötige nach wie vor Therapien.
Der Drittbeschwerdeführer XXXX habe u.a. ein Nerofibrom am linken Fuß sowie einen Spreizfuß, was ebenfalls Therapien erforderlich mache.
Der Viertbeschwerdeführer XXXXleide an schweren Problemen an den Ohren, sei an einer Seite bereits operiert worden und müsse sich im Jänner erneut einer Operation unterziehen.
Der Fünftbeschwerdeführer XXXX leide immer wieder an Synkopen.
Zum Fluchtvorbringen seien sie gern bereit bei der Einvernahme nähere Details zu ihrem gesamten Vorbringen, das sie schon im ersten Verfahrensgang vorgebracht hätten, anzugeben und eventuelle Unklarheiten aufzuklären.
Zum Beweis wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester des Erstbeschwerdeführers, XXXX, sowie seines Cousins XXXX beantragt. Weiters werde die Einholung der in ihren Asylverfahren vorgelegten Beweismittel beantragt, da diese auch die Verfahren der Beschwerdeführer betreffen würden.
Unter einem wurde vorgelegt:
CT Befund den Erstbeschwerdeführer betreffend von XXXX
Befund den Erstbeschwerdeführer betreffend von XXXX
Diagnose den Erstbeschwerdeführer betreffend von XXXX
Ambulanzbefund Kardiologie KH Vöcklabruck den Fünftbeschwerdeführer betreffend
Operationsbefund KH Vöcklabruck, Abt. HNO, den Viertbeschwerdeführer betreffend
Kurzarztbrief KH Vöcklabruck, Abt. HNO, den Viertbeschwerdeführer betreffend
Erstbericht KH Vöcklabruck, Abt. Unfallchirurgie, den Drittbeschwerdeführer betreffend
Befund den Drittbeschwerdeführer betreffend von XXXX
Befund MRT-Institut Gmunden den Drittbeschwerdeführer betreffend
Ärztlicher Befundbericht von XXXX den Drittbeschwerdeführer betreffend
Therapieplan der OÖ. GKK den Drittbeschwerdeführer betreffend
Ladung den Erstbeschwerdeführer betreffend in Russisch
Eine vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.01.2013 ergab unter anderem, dass es den Angehörigen der Botschaft nicht möglich sei außerhalb der Amtsräume Befragungen von nicht-österreichischen Staatsbürgern durchzuführen.
Weiters seien mehrere Firmen namens XXXX, aber keine Firma XXXXXXXX (Name der Firma des Erstbeschwerdeführers) gefunden worden.
Die die Ladung an den Erstbeschwerdeführer ausstellende Behörde existiere. Ein Polizeikapitän XXXX sei dort tätig. Zur Zuständigkeit werde nach Rücksprache mit dem Vertrauensanwalt mitgeteilt, dass eine Vorladung in der Regel von jener Dienststelle ausgestellt werde, die die Ermittlungen führe.
Am 19.02.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Befragt nach ärztlicher Behandlung gab der Erstbeschwerdeführer an, er leide unter Kreuzschmerzen; er habe in Moskau und in Österreich Therapien gemacht. Er möchte nun eine Stromtherapie machen.
Die Behandlungsbedürfnisse seiner Kinder habe er schon erwähnt und die Schreiben vorgelegt.
Die vorgelegte Ladung habe der Vater des Erstbeschwerdeführers in Moskau behoben und nach Österreich geschickt.
Die Ergebnisse der ‚Vororteüberprüfung' wurden dem Erstbeschwerdeführer nicht vorgehalten.
Er legte folgende Unterlagen vor:
2 Deutschkursbestätigungen den Erstbeschwerdeführer betreffend
Fotos seiner Kickboxfähigkeiten, zum Beweise dafür, dass er deswegen den Polizisten damals entkommen habe können.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer neuerlichen Einvernahme an, Hals-Athritis zu haben. Sie habe schon 6 Behandlungen gehabt, schlimme Krankheiten habe sie aber nicht. Mit den Kindern ginge sie zum Arzt, selber ginge sie nicht so gerne.
Sie legte folgende Unterlagen vor:
2 Deutschkursbestätigungen die Zweitbeschwerdeführerin betreffend
Unterstützungserklärung
Die übrigen Beschwerdeführer wurden vom Bundesasylamt nicht einvernommen.
Im Februar 2013 wurden auch die Schulzeugnisse der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer und eine Stellungnahme des Klassenlehrers den Drittbeschwerdeführer betreffend sowie eine Diagnose den Viertbeschwerdeführer betreffend vorgelegt.
Mit Bescheiden vom 28.02.2013, Zlen. 11 14.759-BAS, 11 14.760-BAS, 11 14.762-BAS, 11 14.763-BAS, 12 00.668-BAS, 12 00.669-BAS und 12 00.670-BAS wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I) sowie die Anträge gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).
In diesen Bescheiden traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zur allgemeinen Lage in Tschetschenien. Weiters wird festgestellt, dass die angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates unglaubhaft gewesen seien.
Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer keinen Sachverhalt vorgebracht hätten, der auf eine psychische oder physische Erkrankung bzw. notwendige und im Herkunftsstaat nicht durchführbare medizinische Betreuung hindeuten würde.
Gegen diese Entscheidungen wurden fristgerecht Beschwerden erhoben und u.a. ausgeführt, dass, obwohl dies ausdrücklich vom Asylgerichtshof im ersten Beschwerdeverfahren kritisiert worden sei, und die Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens immer wieder medizinische Unterlagen vorgelegt hätten, es die belangte Behörde erneut unterlassen habe, entsprechende Ermittlungen und Feststellungen über ihre Gesundheitszustände anzustellen. Vor allem beim Drittbeschwerdeführer sei mit keinem Wort auf die vorgebrachte Krankheit und die noch ausstehende Operation eingegangen worden. Lediglich in den Länderfeststellungen finde sich ein allgemein gehaltener Absatz über die medizinische Versorgung in ihrem Heimatland. Dabei werde aber keinesfalls auf die konkrete Situation der Beschwerdeführer eingegangen. Somit sei die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und das Verfahren sei wiederum mit Mangelhaftigkeit belastet.
Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hätte die Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass den Fluchtgründen sehr wohl Asylrelevanz zugebilligt werden müsse.
Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer in Österreich alle möglichen Integrationsmaßnahmen ergriffen.
II. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakten.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs 2 leg cit bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs 2 leg cit hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des VwG ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, S 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).
§ 28 Abs 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.
Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art 129c Abs 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
In den vorliegenden Fällen erweisen sich die angefochtenen Bescheide in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Wie schon im ersten Verfahrensgang ist auch im gegenständlichen aus der Aktenlage nicht erkennbar, von welchen Überlegungen sich die belangte Behörde bei der Feststellung in den angefochtenen Bescheiden der Beschwerdeführer leiten hat lassen, diese hätten keinen Sachverhalt vorgebracht, der auf eine psychische oder psychologische Erkrankung bzw. auf eine notwendige medizinische und in ihren Herkunftsstaat nicht durchführbare Behandlung hindeuten würde.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben sowohl ihre als auch die gesundheitlichen Probleme ihrer Kinder im gesamten Verfahren an.
Das Bundesasylamt forderte die Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren auf, medizinische Unterlagen vorzulegen. Diesem Auftrag kamen die Beschwerdeführer mit ihrer Stellungnahme vom 22.11.2012 nach, mit welcher sie folgende Unterlagen vorlegten:
CT Befund den Erstbeschwerdeführer betreffend von XXXX
Befund den Erstbeschwerdeführer betreffend von XXXX
Diagnose den Erstbeschwerdeführer betreffend von XXXX
Ambulanzbefund Kardiologie KH Vöcklabruck den Fünftbeschwerdeführer betreffend
Operationsbefund KH Vöcklabruck, Abt. HNO, den Viertbeschwerdeführer betreffend
Kurzarztbrief KH Vöcklabruck, Abt. HNO, den Viertbeschwerdeführer betreffend
Erstbericht KH Vöcklabruck, Abt. Unfallchirurgie, den Drittbeschwerdeführer betreffend
Befund den Drittbeschwerdeführer betreffend von XXXX
Befund MRT-Institut Gmunden den Drittbeschwerdeführer betreffend
Ärztlicher Befundbericht von XXXX den Drittbeschwerdeführer betreffend
Therapieplan der oö.GKK den Drittbeschwerdeführer betreffend
Ladung den Erstbeschwerdeführer betreffend in Russisch
Somit wurden im Verfahren zahlreiche ärztliche Befunde, Diagnosen etc. den Erstbeschwerdeführer, den Drittbeschwerdeführer, den Viertbeschwerdeführer und den Fünftbeschwerdeführer betreffend vorgelegt.
In den angefochtenen Bescheiden fehlt es aber jeweils an einer Auseinandersetzung mit diesen medizinischen Unterlagen - obwohl diese vom Bundesasylamt angefordert wurden - und dementsprechend mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer. Somit sind aber die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführer keinen Sachverhalt vorgebracht hätten, der auf eine psychische oder physische Erkrankung bzw. notwendige und im Herkunftsstaat nicht durchführbare medizinische Betreuung hindeuten würde, nicht nachvollziehbar. Es mag im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Hinblick auf Art. 3 EMRK im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass die sämtlichen Erkrankungen der Beschwerdeführer nicht lebensbedrohend sind und dass das von der Judikatur geforderte Mindestmaß an medizinischer Betreuung in der Russischen Föderation besteht, jedoch kann eine solche Einschätzung nur nach Feststellung der einzelnen Krankheiten der Beschwerdeführer vorgenommen werden; dies wurde vom Bundesasylamt unterlassen.
Diese Vorgehensweise wurde bereits vom Asylgerichtshof im ersten Beschwerdeverfahren bemängelt, weshalb das nochmalige Unterbleiben diesbezüglicher Feststellungen unverständlich ist.
Das Bundesasylamt gab eine ‚Vortortprüfung' durch die Staatendokumentation in Auftrag, dessen Ergebnis u.a. darin bestand, dass die die Ladung ausstellende Behörde und der darin angeführte Polizeioffizier existieren. Dieses das Vorbringen der Beschwerdeführer unterstützende Beweisergebnis wurde weder den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, noch in den angefochtenen Bescheiden gewürdigt.
Schließlich wurde es vom Bundesasylamt wiederum unterlassen, obwohl auch dies vom Asylgerichtshof gerügt wurde, festzustellen, ob der Sprengstoffanschlag auf das Café der Schwester des Erstbeschwerdeführers, welcher angeblich im Internet nachzulesen sein soll, tatsächlich stattgefunden hat.
Weiters hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.07.2012 ausgeführt, dass "auf den Umstand (verwiesen wird), dass ein Cousin des Beschwerdeführers am 01.04.2012 gemeinsam mit seiner Cousine und deren minderjährigem Kind in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, protokolliert zur Zahl XXXX stellte und dabei als fluchtauslösendes Motiv angab, aufgrund des Umstandes mit den Behörden Probleme gehabt zu haben, dass der Erstbeschwerdeführer im Jahre 2000 Widerstandskämpfer unterstützt hätte und aus diesem Grunde von den Behörden gesucht werde. Das Verfahren bezüglich der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes ist seit 15.06.2012 beim Asylgerichtshof, protokolliert zur Zahl XXXX anhängig. Die belangte Behörde wird daher allenfalls auch diesen Cousin bzw. die Cousine des Erstbeschwerdeführers als Zeuge zu laden haben, soweit dies zur besseren Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers geboten erscheint.
Zudem wird die belangte Behörde nähere Ermittlungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers zu tätigen und dabei insbesondere zu klären haben, ob bei diesem in der Vergangenheit eine Krebserkrankung diagnostiziert wurde bzw. bejahendenfalls, ob eine solche aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes einer Rückkehr des Drittbeschwerdeführers in seine Heimat im Lichte des Art. 3 EMRK entgegensteht."
Trotz dieser Ausführungen des Asylgerichtshofes und Behebung der ersten Bescheide des Bundesasylamts vom 25.01.2012 und 27.02.2012 hat es die Behörde unterlassen, die mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen dementsprechend zu ergänzen und die Ergebnisse in die nunmehr bekämpften Bescheide vom 28.02.2013 einfließen zu lassen.
Schlussendlich fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Beweisanträgen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 22.11.2012, nämlich der zeugenschaftlichen Einvernahme der Schwester des Erstbeschwerdeführers, XXXX, sowie des schon vom Asylgerichtshof erwähnten Cousins XXXX. Auch die Einholung der in deren Asylverfahren vorgelegten Beweismittel wurde beantragt, davon wurde ebenfalls ohne Begründung abgesehen.
Da in den konkreten Fällen sohin die Verfahren vom Bundesasylamt so mangelhaft durchgeführt wurden, dass weitere Ermittlungsschritte notwendig sind, waren die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Wenn diese Verfahrensmängel nicht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG nicht im Sinne des Gesetzgebers liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist nicht ersichtlich, vor allem in Hinblick darauf, dass die Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet ist, sodass die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben sind.
Da im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vorliegt und solche Verfahren gemäß § 34 Abs 4 AsylG 2005 unter einem zu führen sind, waren alle Bescheide des Bundesasylamtes zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Eine Verhandlung konnte im vorliegenden Fall im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit den Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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