W118 1427797-1•BVwG W118 1427797-1
W118 1427797-1Tribunale amministrativo federale20 mag 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion
W118 1427797-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.6.2012, Zl. 11 09.538-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der der ethnischen Gruppe der Hazara angehört, stellte am 25.08.2011 nach illegaler Einreise in das Staatsgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung brachte er im Wesentlichen vor, er sei vor ca. zwei Jahren mit einem PKW nach Nimruz gefahren. Von dort sei er zu Fuß in den Iran gelangt. In Teheran habe er ca. zwei Jahre als Hilfsarbeiter gearbeitet. Vor ca. 23 Tagen sei er mit einem Autobus zur türkischen Grenze gelangt. Nach einer Unterbringung von 18 Tagen sei er vor ca. 6 Tagen auf einem LKW versteckt worden und auf diese Weise durch ihm nicht bekannte Länder nach Wien gelangt.
Im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.08.2011 gab der Beschwerdeführer nach Feststellung seiner Volljährigkeit zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, er habe gemeinsam mit seinem Bruder in Kabul einen Englischkurs besucht. In diesem Kurs sei auch Bibelunterricht erteilt worden. In diesem Kurs seien sie über das Leben des Propheten Jesus informiert worden, dass er Wunder vollbracht und Menschen geheilt hätte. Von diesem Kurs hätten sie nichts in der Öffentlichkeit erzählen dürfen. Ein Freund hätte ihn begleitet und daraufhin Probleme mit seiner Familie bekommen. Der Freund sei von seiner Familie verprügelt worden. Der Bruder des Freundes hätte ihn zur Rede gestellt und ihm gesagt, sie seien Unglaubwürdige geworden. Der Bruder des Freundes hätte ihn beleidigt und gesagt, dass er ein Christ geworden sei. Der Beschwerdeführer hätte ihm gesagt, dass sie Jesus als Propheten akzeptierten und es gehe ihn nichts an, ob er christlich geworden sei oder nicht. Der Bruder des Freundes hätte mit einem Messer auf ihn eingestochen. Die Narbe des Stiches sei noch immer auf seinem Bauch sichtbar. Daraufhin hätten seine Eltern ihn weggeschickt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Problemen im Gefolge des Besuches des o.a. Englischkurses mangle es an Glaubwürdigkeit. So sei der Beschwerdeführer, obwohl er behauptet hätte, mehrmals pro Woche einen christlichen Religionsunterricht besucht zu haben, nicht in der Lage gewesen, elementare Grundlagen des christlichen Glaubens zu nennen. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht getauft und damit auch nicht konvertiert. Der Beschwerdeführer kenne weder die Grundzüge des christlichen Glaubens, noch christliche Feiertage, noch Pflichten eines Christen, noch christliche Gebete. Auch sei dem Beschwerdeführer das wichtigste Merkmal des christlichen Glaubens, nämlich die Auferstehung, verborgen geblieben. Deshalb gehe die Behörde davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen "Trittbrettfahrer" - was das Christentum betreffe - handle. Seine Kenntnisse des Christentums könnten bereits dem Koran entnommen werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass seine Eltern sich von ihm abgewandt hätten.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid zur Gänze angefochten. Der Beschwerdeführer gesteht dabei im Wesentlichen zu, dass er nicht zum Christentum konvertiert sei. Das hätte der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Durch den Besuch des in der Öffentlichkeit verpönten Englischkurses sei dem Beschwerdeführer eine Nähe zu den "Besatzern" unterstellt worden. Diesbezügliche Ermittlungen seien unterlassen worden.
Mit Schreiben des rechtlichen Vertreters des Beschwerdeführers, eingelangt am 20.9.2013, teilte der Beschwerdeführer mit, er sei zwischenzeitlich zum Christentum konvertiert. Mit Datum vom 13.08.2013 sei er nach Absolvierung eines Taufkurses getauft worden. Damit stehe fest, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan wegen seiner Konversion vom Islam zum Christentum sowohl staatliche als auch private Verfolgung drohe. Afghanische Muslime hätten bei der Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwerste Übergriffe auf ihre Person im Sinne bis hin zum Tode zu gewärtigen, wenn ihr Abfall vom islamischen Glauben und der Übertritt zum christlichen Glauben im Familienverbund oder in der Nachbarschaft bekannt werde.
Dem angeführten Schreiben ist ein Taufzeugnis der XXXX beigelegt, das die Angaben betreffend die Taufe bestätigt.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 20.5.2014, der die belangte Behörde entschuldigt fernblieb, wurde der Beschwerdeführer erneut zu seinem Fluchtvorbringen befragt. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben, die er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt getätigt hatte. Ergänzend gab der Beschwerdeführer zu seiner Konversion in Österreich an, er hätte nach seiner Ankunft in Österreich nach einiger Zeit in der Pension, in der er untergebracht gewesen sei, einen iranischen Jungen kennengelernt. Mit diesem sei er in die Kirche gegangen. Anschließend hätte er sieben Einheiten Unterricht besucht. Er hätte sehr viel über das Christentum gelesen. Dadurch sei sein Interesse immer größer geworden. Der Beschwerdeführer hätte gesehen, dass in Österreich die Möglichkeit dazu bestehe, den christlichen Glauben endgültig anzunehmen. Er hätte diese Möglichkeit genutzt und sei nun Christ aus Überzeugung.
In diesem Zusammenhang wurde seitens des Beschwerdeführers eine Bestätigung des Leiters der XXXX vom 28.02.2014 vorgelegt. Aus diesem Schriftstück geht hervor, der Beschwerdeführer hätte seit Anfang November 2012 manchmal die wöchentlichen Veranstaltungen in der XXXX besucht. Er hätte schon seit März 2012 an den Gottesdiensten in einer anderen Gemeinde in 1070 Wien teilgenommen. Der Beschwerdeführer bekenne sich gerne zum Christentum und bezeuge seinen Glauben an Jesus Christus. Er habe seinen Wunsch geäußert, getauft zu werden, und sei am 13.08.2013 in der Gemeinde getauft worden. Nach seiner Taufe besuche er wöchentlich die Veranstaltungen in der Gemeinde und beteilige sich gerne am Gemeindeleben.
Auf die Frage, wie er auf die Kirche aufmerksam geworden sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei früher in Niederösterreich in eine Gemeindekirche gegangen, in der nur Deutsch und Englisch gesprochen worden sei. Dort hätte er nicht viel verstanden, deshalb sei ihm geraten worden, in die XXXX zu gehen, weil dort Farsi gesprochen werde. Danach habe er den Jungen kennengelernt, den er zuvor erwähnt hätte. Auf den Vorhalt, der vorgelegten Bestätigung sei zu entnehmen, dass er davor in eine andere Gemeinde gegangen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, diese Gemeinde sei geschlossen worden. Bereits dort hätte er den Taufkurs begonnen. Dieser hätte einmal wöchentlich, immer am Freitag stattgefunden. Dabei sei den Teilnehmern erklärt worden, wie das Christentum zustande gekommen sei und wie es sich entwickelt hätte.
Derzeit besuche er jeden Sonntag den Gottesdienst. Der große Unterschied zwischen Islam und Christentum bestehe darin, dass man im Christentum von allen Sünden gereinigt werde.
Im Weiteren konnte der Beschwerdeführer Auskunft zu weiteren Eckpfeilern der christlichen Tradition (Gebote, kirchliche Festtage und deren Bedeutung) geben. In Afghanistan würde er im Fall seiner Rückkehr getötet werden.
In das Verfahren wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Afghanistan, vom 28.1.2014 mit den darin genannten Quellen eingebracht.
Dazu nahm die rechtliche Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen wie folgt Stellung: Aus den Feststellungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einerseits massiven Einschränkungen ausgesetzt wäre. Andererseits bestünde für ihn ein erhebliches Verfolgungsrisiko, sowohl von privater als auch von staatlicher Seite. Die Maßnahmen reichten von Belästigungen, sozialer Ausgrenzung und Bedrohung bis zu körperlichen Misshandlungen und sogar Tötung. Für den Beschwerdeführer bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Sohin stehe fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohl begründeter Furcht verlassen hätte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und hat am 25.08.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer zeigte bereits in Afghanistan Interesse am christlichen Glauben. Dieser Umstand führte dazu, dass der Beschwerdeführer bedroht und verletzt wurde. Dies wiederum gab den Ausschlag, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hat.
Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zum islamischen Glauben. In Österreich ist er zum christlichen Glauben übergetreten. Er hat am 13.8.2013 das Sakrament der Taufe empfangen. Er ist während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert und wäre im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der realen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt.
Zur speziellen Situation von Konvertiten (insbesondere von Konvertiten zum Christentum) in Afghanistan wird anhand der in das Verfahren eingeführten Quellen festgestellt:
Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert. Ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht und sorgt weiterhin für emotional aufgeladene öffentliche Diskussionen. Laut der AIHRC sind Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften.
Einige Interpretationen der Scharia sehen die Konversion vom Islam als Apostasie an und bedrohen sie mit der Todesstrafe. Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden. Konvertiten werden oft von ihren Familien und anderen traditionellen, gesellschaftlichen Strukturen als Quelle der Schande empfunden, was sie der Isolation, einem starken Druck, die Konversion zu widerrufen, und in einigen Fällen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Als Folge hiervon verheimlichen Konvertiten ihren Glauben oftmals und vermeiden es, diesen öffentlich auszuüben.
Die Feststellungen zur Fluchtgeschichte ergeben sich aus den aus Warte des BVwG schlüssigen und konsistent vorgetragenen Erläuterungen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erweckte bei seiner Befragung diesbezüglich einen glaubwürdigen Eindruck. Im Gegensatz zur Auffassung des Bundesasylamtes rechtfertigt vor diesem Hintergrund der Umstand, dass seitens des Beschwerdeführers im Zuge der Befragungen keine detaillierten Angaben zum Christentum gemacht werden konnten, noch nicht die Annahme, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen "Trittbrettfahrer" handelt, zumal der Beschwerdeführer tatsächlich nicht behauptet hatte, sich bereits in Afghanistan mit dem christlichen Glauben identifiziert zu haben. Auch der Umstand, dass vom Beschwerdeführer verschiedentlich fehlerhafte Zeit-Angaben gemacht wurden, die auch auf simple Missverständnisse zurückgeführt werden können, fällt im vorliegenden Fall nicht so schwer ins Gewicht, dass er die konsistente Darstellung durch den Beschwerdeführer erschüttern könnte.
Unabhängig davon ergibt sich die nunmehrige religiöse Ausrichtung des Beschwerdeführers aus dem vorgelegten Taufzeugnis, der Bestätigung des Leiters der Kirchengemeinde sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Der Beschwerdeführer zeigte sich dabei hinsichtlich der Eckpfeiler des christlichen Glaubens sowie der Modalitäten seiner Glaubensbetätigung sehr gut orientiert und schilderte diese sicher und bestimmt. Dem Beschwerdeführer ist es damit gelungen, im Wesentlichen glaubhaft darzutun, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert ist und seinen neuen Glauben auch im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren würde.
Dass aus Warte des BVwG auch die Darstellung der Gründe für das Verlassen des Heimatlandes einen authentischen Eindruck hinterließ, verstärkt diesen Eindruck nur.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.
Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 6.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.7.1999, ZI. 99/20/0208).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 9.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 8.7.2000, 99/20/0203; 21.9.2000, 98/20/0557).
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion - allenfalls sogar mit der Todesstrafe - belegt zu werden (VwGH 30.6.2005, 2003/20/0544).
Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (idF EuGH) vom 5.9.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGH 12.6.2013, U 2087/2012-17).
Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen würde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.
Eine inländische Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen sowie mangels Zumutbarkeit ebenfalls nicht zur Verfügung. Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. zur Frage der Konversion und Verfolgung aus religiösen Gründen etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182; 14.11.2007, 2004/20/0215; 11.11.2009, 2008/23/0721), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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