W104 1436704-1•BVwG W104 1436704-1
W104 1436704-1Tribunale amministrativo federale20 mag 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Herkunftsort, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W104 1436704-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F., abgewiesen.
Der Beschwerde vom 17.07.2013 gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.05.2015 erteilt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Paschtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 04.09.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.09.2012 sowie bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 25.02.2013 zusammengefasst und gleichbleibend an, dass er in XXXX geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen sei. Er habe vier Schwestern, zwei lebten in Afghanistan und zwei in Pakistan. Auch habe er drei jüngere Brüder in Afghanistan. Der älteste Bruder sei als Soldat der Nationalarmee im Kampf gegen die Taliban ums Leben gekommen. Auch der Vater des Beschwerdeführers sei vor 10 Monaten durch die Taliban ermordet worden, was zur Folge habe, dass der Beschwerdeführer nun das Oberhaupt der Familie sei. Die Tätigkeit seines Vaters in einem Straßenbauprojekt für die Amerikaner sei ursächlich für dessen Ermordung durch die Taliban gewesen.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten geflohen sei. Nach dem Tod seines Vaters, wie auch des Bruders, sei der Beschwerdeführer der letzte verbliebene Wissensträger über den familiären Grundbesitz. Dies habe zur Folge, dass seine Cousins ihn zu töten beabsichtigen, um sich die Grundstücke einzuverleiben. In diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführer auch von seinen Cousins angegriffen und mit einer Sichel am Bein und einem Stein am Kopf verletzt worden. Der zweimalige Versuch, von der Polizei Schutz in der Grundstücksangelegenheit zu erhalten, sei gescheitert. Danach sei er zu seiner Schwester nach Jalalabad geflüchtet, wo er aus Angst vor den Cousins jedoch monatelang nicht das Haus verlassen habe. Diese hätten ihn dort bereits aufgespürt, daher sei er nach Europa geflohen. In seinem Herkunftsland sei der Beschwerdeführer weder Mitglied einer politischen Partei, noch sei er aus rassischen, sozialen, politischen oder religiösen Gründen verfolgt. Er fürchte im Falle der Rückkehr nach Afghanistan jedoch die Bedrohung durch seine Cousins.
Das Bundesasylamt hat am 13.03.2013 einen Vertrauensanwalt beauftragt, Ermittlungen im Raum Jalalabad durchzuführen, um die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren zu verifizieren. Dem Vertrauensanwalt gelang es bei seinem ersten Versuch - am angegebenen Wohnort der Schwester des Beschwerdeführers - nicht, zweckdienliche Hinweise, welche das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen, zu ermitteln. Mit dem Ergebnis schriftlich konfrontiert, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Vertrauensanwalt wohl am falschen Ort ermittelt habe. Später legte der Beschwerdeführer einer Stellungnahme einen Kartenauszug bei, aus dem der ehemalige Wohnort des Beschwerdeführers hervorgehe. Darüber hinaus brachte er eine Bankkarte ins Verfahren ein, aus der hervorgehe, dass sein Schwager mit dieser Karte die "Rente" für den verstorbenen Bruder des Beschwerdeführers beziehe.
In Folge dieses Vorbringens beauftragte die Behörde den Vertrauensanwalt erneut mit Ermittlungen. Im Zuge dieser Ermittlungen nahm der Vertrauensanwalt Kontakt mit dem (angeblichen) Schwager des Beschwerdeführers auf. Der Schwager wiederholte im Wesentlichen die Angaben des Beschwerdeführers, konnte aber den Vertrauensanwalt nicht an unabhängige Zeugen verweisen. Weder konnte oder wollte er dem Vertrauensanwalt beim Auffinden des ursprünglichen Wohnorts des Beschwerdeführers helfen, noch einen Kontakt zur Familie des Beschwerdeführers herstellen.
Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).
Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit mangelnder Glaubhaftmachung des fluchtbezogenen Vorbringens, das nur asylzweckbezogen erhoben worden sei, um eine Aufenthaltserlangung in Österreich zu erreichen, und dem aufgrund offensichtlicher Tatsachenwidrigkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Die belangte Behörde stützte ihre diesbezüglichen Feststellungen vor allem auf die Ermittlungen des Vertrauensanwaltes, der im Zuge der vertraulichen Prüfung festgestellt habe, dass das gesamte Fluchtvorbringen sowie die Angaben zu den Wohnorten des Beschwerdeführers realitätswidrig seien. Ebenso sprach das Bundesasylamt der behaupteten Identität - mangels vorgelegter Dokumente - keine Glaubwürdigkeit zu. Als glaubwürdig erachtete das Bundesasylamt hingegen die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer an keinen Krankheiten leide, nicht vorbestraft sei und in seinem Heimatland nicht ob rassischen, religiösen oder politischen Gründen verfolgt sei.
Betreffend die Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat stellte das Bundesasylamt das Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte in Afghanistan fest und führte im Übrigen aus, dass sich der Beschwerdeführer neben der zu erwartenden Unterstützung durch die Familie sich auch an zahlreiche NGOs wenden könne. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit an Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne.
2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten. Der Beschwerdeführer ist der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengetreten und brachte mehrere Artikel betreffend der Situation im Herkunftsland in das Verfahren ein.
Am 26.09.2013 übermittelte der Beschwerdeführer Bilddateien, auf denen seine Tazkira wie eine Mitarbeiter-Identitätskarte des Vaters zu sehen seien.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 2.7.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.5.2014 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer zu seinem Wohnort und seinen Fluchtgründen befragt wurde.
Bei der Verhandlung erstattete der beigezogene Ländersachverständige folgendes Gutachten zur Lage in der Provinz Nangarhar:
"Die Sicherheitslage im vom BF genannten Distrikt XXXX ist sehr prekär. Es finden immer wieder lokale Kampfe zwischen Taliban und der Nationalarmee statt. Besonders in dem vom BF genannten Dorf und der Umgebung gab es bewaffnete Auseinandersetzungen. Wie der BF gesagt hat, gehört XXXX ursprünglich zum Distrikt XXXX und XXXX ist bekannt für seinen Opiumanbau. Das bedeute, dass in XXXX neben den Taliban auch eine Drogenmafia existiert, die auch in diesen bewaffneten Auseinandersetzungen involviert ist. Hierzu möchte ich auf folgende Internetadressen hinweisen, die die Sicherheitssituation in XXXX und XXXX verdeutlichen: www. Pajhwok.com/en/2011/01/18/suspected-insurgents-detained, www.clarksvilleonline.com/tag/XXXX-district/.
Auch in den anderen Bezirken der Provinz Nangarhar ist die Sicherheitslage derzeit prekär, sodass die Bevölkerung dieser Regionen, aber auch der Stadt Jalalabad sich ständig beschwert, dass der Staat nicht im Stande ist für die Sicherheit zu sorgen. Die Stadt Jalalabad gehört zwar zu einer der sichereren Städte Afghanistans, aber sie ist im Gegensatz zu Kabul eine kleine Stadt, sodass das gesellschaftliche Leben und die Arbeitsaktivitäten zwischen den umliegenden Gegenden und Jalalabad eng verwoben sind. Es ist oft nicht möglich, in Jalalabad zu wohnen und zu arbeiten, sodass die Stadt beispielsweise für Arbeitsweg und Familienbesuche verlassen werden muss. Auch in Jalalabad finden Bombenanschläge statt, die die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft ziehen. Erst am 12.05.2014 passierte ein Bombenanschlag auf patroullierende Polizisten in Jalalabad. Bei solchen Anschlägen gibt es regelmäßig auch zivile Opfer, die aber selten genannt werden.
Zu der Sicherheitslage allgemein in der Provinz Nangarhar und im speziellen in der Stadt Jalalabad möchte ich auf folgende Adressen hinweisen:
www.elections.pajhwok.com/en/content/nangarhar-experiences-growing-insecurity-lawlessness-residents; http://shahamat-english.com/index.php/news/44707-four-killed-in-bombing-in-jalalabad."
Zusätzlich wurden folgende Länderberichte in das Verfahren eingebracht:
Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.1.2012 und 4.6.2013;
Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Afghanistan, Jänner 2014;
ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, Stand 20.2.2014;
Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.4 2012, Jänner 2013, und ANSO Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014;
US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 19.4.2013;
UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Mid-Year Report 2013, Juli 2013;
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6.8.2013;
UNSC - UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 5.3.2013;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2013;
Human Rights Watch: World Report 2013 - Afghanistan, 31.1.2013;
D-A-CH Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar), vom 1.3.2011, S. 14 und 16;
tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan (incl. Khaama Press, www.khaama.com; Tolo News, www.tolonews.com, Pajhwok Afghan News, www.pajhwok.com.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, minderjährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 04.09.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar. Er ist gesund, erwerbsfähig und hat in Österreich weder nahe Angehörige noch sonstige enge familiäre oder soziale Kontakte.
Dass der Vater sowie der ältere Bruder am Leben sind und den Beschwerdeführer im Falle einer Heimkehr unterstützen könnten, kann nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers wie auch seine Schwestern und minderjährigen Brüder - welche teilweise in Afghanistan oder in Pakistan leben sollen - den Beschwerdeführer unterstützen könnten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer asylrelevanten, konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung verlassen hat bzw. sich aufgrund einer solchen Bedrohung außerhalb Afghanistans aufhält.
Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann im Hinblick auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingestellt bleiben, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde legen würde, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt. Der Beschwerdeführer kann im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie der Versorgungslage nicht nach Afghanistan zurückkehren.
1.2. Zur Situation in Afghanistan und in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Sicherheitslage im Raum Kabul:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar:
Die Provinz Nangarhar liegt im Osten Afghanistans. Sie ist in 22 Distrikte aufgeteilt und hat eine Gesamtfläche von 7'616 km². Nach offiziellen Angaben zählt die Provinz rund 1'360'000 Einwohner. Der Hauptort Jalalabad ist mit schätzungsweise über 200'000 Einwohnern die fünftgrößte Stadt in Afghanistan. Die Provinz liegt an der wirtschaftlich und strategisch wichtigen Verbindungsstrasse von Kabul über den Khyber-Pass nach Peschawar in Pakistan (D-A-CH 2011).
Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtet sich seit 2012 zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 gehandelt hat. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2013).
Die BewohnerInnen der verschiedenen Bezirke in Nangarhar klagen über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden wegzusehen (Pajhwok 8.6.2013; vgl. Pajhwok 2.6.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Nangarhar im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013). Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2.2013 und 15.5.2013 eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).
Zwischen 1.1. und 30.6.2013 wurden 49 Todesfälle und 257 Verletzte, also insgesamt 306 zivile Opfer von Anschlägen in den Provinzen Kunar, Laghman und Nangarhar im Osten des Landes registiert. Dies stellt 32 Prozent aller von Bodenkämpfen betroffenen zivilen Opfer dar, wobei dies einen Anstieg von 95% in der Region gegenüber der Vergleichsperiode aus 2012 bedeutet (UNAMA 2013). Es gab ein klares Muster von regierungsfeindlichen Elementen, die versuchten die Kontrolle in den Grenzgebieten der Provinzen Nuristans, Kunar und Nangarhar zu bekommen. In der östlichen Region nahmen die zivilen Opfer durch Auseinandersetzungen am Boden um 52 Prozent zu. Von den Vorfällen zwischen 16.8.2013 und 15.11.2013 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013). Im Jänner 2014 attackierte eine Gruppe von sechs Taliban Kämpfern einen Militärstützpunkt im Bezirk Ghani Keli. Alle sechs Kämpfer wurden getötet, Angaben zufolge gab es keine zivilen Opfer (Khaama 4.1.2014).
Im Distrikt XXXX finden immer wieder lokale Kampfe zwischen Taliban und der Nationalarmee statt. Besonders im Dorf XXXX und in der Umgebung gab es bewaffnete Auseinandersetzungen. XXXX gehörte ursprünglich zum Distrikt XXXX, der für seinen Opiumanbau bekannt ist. Das bedeutet, dass in XXXX neben den Taliban auch eine Drogenmafia existiert, die auch in diese bewaffneten Auseinandersetzungen involviert ist. Auch in den anderen Bezirken der Provinz Nangarhar ist die Sicherheitslage derzeit prekär, sodass die Bevölkerung dieser Regionen, aber auch der Stadt Jalalabad sich ständig beschwert, dass der Staat nicht im Stande ist für die Sicherheit zu sorgen. Die Stadt Jalalabad gehört zwar zu einer der sichereren Städte Afghanistans, aber sie ist im Gegensatz zu Kabul eine kleine Stadt, sodass das gesellschaftliche Leben und die Arbeitsaktivitäten zwischen den umliegenden Gegenden und Jalalabad eng verwoben sind. Es ist oft nicht möglich, in Jalalabad zu wohnen und zu arbeiten, sodass die Stadt beispielsweise für Arbeitsweg und Familienbesuche verlassen werden muss. Auch in Jalalabad finden Bombenanschläge statt, die die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft ziehen. Erst am 12.05.2014 passierte ein Bombenanschlag auf patroullierende Polizisten in Jalalabad. Bei solchen Anschlägen gibt es regelmäßig auch zivile Opfer, die aber selten genannt werden (Gutachten des Ländersachverständigen im gegenständlichen Verfahren).
Menschenrechte:
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zur Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur Herkunftsregion ergeben sich aus seiner detaillierten Ortskenntnis und seinen dementsprechenden Sprachkenntnissen (Paschtu und Dari). Dies hat die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ergeben. Hingegen konnten die Erhebungen des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Islamabad zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht verwertet werden, da diese am falschen Ort stattgefunden haben, nämlich am Wohnort der Schwester, bei der sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst die letzten Monate vor seiner Flucht aufgehalten haben soll, nicht jedoch an seinem Herkunftsort XXXX im Distrikt XXXX (früher: Kughiani), auf den sich die zu überprüfenden Angaben des Beschwerdeführers aber bezogen haben.
Die Angaben des Beschwerdeführers zum Tod seines Bruders und seines Vaters erscheinen dem Gericht nicht zur Gänze glaubhaft. So kann einer vom Ländersachverständigen angeführten Quelle (www.clarksvilleonline.com/tag/XXXX-district/) zwar entnommen werden, dass im Jahr 2011 im betreffenden Distrikt tatsächlich Straßenbauarbeiten durch die amerikanischen Truppen durchgeführt wurden, es ist somit möglich, dass der Vater bei diesen Arbeiten durch einen Anschlag ums Leben gekommen ist. Die Erfahrungen des Vertrauensanwaltes der Botschaft beim Kontakt mit dem angeblichen Schwager des Beschwerdeführers, der den Eindruck erwecken wollte, er verwende eine Bankkarte des verstorbenen Bruders, die aber sein eigenes Foto trägt, und der keinerlei Angaben zum Wohnort und Wohnhaus des Beschwerdeführers machen wollte, legen jedoch den Eindruck nahe, dass zumindest der Bruder des Beschwerdeführers noch leben könnte und ein Besuch des Vertrauensanwaltes im Wohnort des Beschwerdeführers aus diesem Grund verhindert werden sollte. Dazu passt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen des Vertrauensanwaltes zwar die Vermutung geäußert hat, der Anwalt habe im falschen Dorf ermittelt, doch weder die genaue Bezeichnung des Ortes noch eine detaillierte Wegbeschreibung geliefert hat.
Auch weitere Nachforschungen zu den wahren Familienverhältnissen des Beschwerdeführers könnten jedoch keine für die Gewährung internationalen Schutzes relevanten Tatsachen hervorbringen. Dies zum einen, weil die vom Beschwerdeführer angegebenen und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wiederholt dargelegten Fluchtgründe - Furcht vor Cousins, die Grundstücke der Familie an sich reißen wollen und ihm deshalb nach dem Leben trachten - jedenfalls keinen Grund für die Gewährung von Asyl darstellen. Zum anderen deshalb, weil die Gewährung subsidiären Schutzes in diesem konkreten Fall wegen der prekären Sicherheitslage in der Provinz von den Familienverhältnissen nicht entscheidend abhängt. Aus diesem Grund kann von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen und können diese als wahr unterstellt werden.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Dem Gutachten des Ländersachverständigen hat der Beschwerdeführer sogar ausdrücklich zugestimmt.
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat und für den Asylgerichtshof - immer wieder. Darüber hinaus hat er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen abgehalten, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt A I.):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, m.w.N.).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 6.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.7.1999, 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, m.w.H.). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.6.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.3.1995, Zl. 94/20/0798).
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.2.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, S. 9 f).
Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch den Länderberichten (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.1.2012, S. 27 ff) hat sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch wenn man nun die Fluchtgründe des Beschwerdeführers den Feststellungen zu Grunde legt und insbesondere auch seine nachhaltige Verfolgung in seiner Heimat Afghanistan annehmen würde, führt dies die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. nicht zum Erfolg:
Die behauptete Gefährdung des Beschwerdeführers durch seine Cousins liegt in Problemen mit (allenfalls kriminellen) Privatpersonen begründet. Die Verfolgung ist schon an sich nicht auf einen Grund, der in der GFK genannt ist, zurückzuführen. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) besteht nicht. Die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, scheidet im vorliegenden Fall aus. Der Beschwerdeführer wäre von seinen Cousins ja ebenso verfolgt, wenn er keiner sozialen Gruppe - wie etwa der einer Familie - zugehörig wäre. Mag es auch in Afghanistan zu Problemen im Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten mit Gewaltanwendung kommen, so trifft den Beschwerdeführer diese Gefahr jedenfalls nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft. Die aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan nämlich nicht nur Angehörige bestimmter Gruppen. Die Gefahr, von gewalttätigen Verwandten wegen Grundstücksstreitigkeiten verletzt oder gar getötet zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen. Eine Verfolgung rein aus kriminellen Motiven bedeutet für den Beschwerdeführer jedoch per se keine Verfolgung i.S.d. GFK (vgl. etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497). Somit kommt auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht. Eine sonstige individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers in Afghanistan wurde auch weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde vorgebracht.
Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteil würde. Dies hat seine Gründe jedoch nicht in einer Schutzverweigerung aus einem der in der GFK genannten Gründe, sondern ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Effektivität der afghanischen Polizei in ganz Afghanistan großteils nicht in dem nötigen Ausmaß gegeben ist.
Somit kommt auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehr-befürchtung des Beschwerdeführers eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht.
Ebenso ergab sich aus den Angaben des Beschwerdeführers kein Hinweis auf Verfolgung aus politischen Gründen. Eine Bedrohung durch die Taliban wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" ob des Engagements des Vaters wie auch des Bruders für westliche Organisationen im weitesten Sinne hat sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).
Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machte, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
3.3. Zuerkennung subsidiären Schutzes (Spruchpunkte A II. - IV.):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Asylrecht2, Rz 196, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Zu einem vergleichbaren Fall Afghanistan betreffend hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.3.2013, Zl. U 1647/12-14, folgendes ausgeführt:
"2.1. Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs.1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (vgl. § 11 Abs. 2 AsylG 2005, z.B. VfGH 11.10.2012, U677/12).
2.2. Soweit der Asylgerichtshof im vorliegenden Fall erkennbar davon ausgeht, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 3 EMRK in seiner Heimatprovinz nicht auszuschließen ist und er daher untersucht hat, ob der Beschwerdeführer über ein ausreichendes soziales Netz in Kabul verfügt, wird sich der Asylgerichtshof im fortgesetzten Verfahren - anders als dies bislang der Begründung der angefochtenen Entscheidung entnommen werden kann - in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben, wonach dieser in Kabul mit der Unterstützung durch Verwandte aus den von ihm näher dargelegten Gründen nicht rechnen könne. Erst auf der Grundlage einer solchen Beweiswürdigung werden sodann die im Sinne des § 11 Abs. 2 AsylG 2005 erforderlichen Feststellungen zu treffen sein."
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (bzw. § 8 Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).
Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan oben unter Pkt. 1.2. Daraus geht hervor, dass Teile der Zivilbevölkerung im ganzen Land erheblicher Gefahr ausgesetzt sind, bei Anschlägen umzukommen, verschleppt zu werden, bei tatsächlichen oder vermeintlichen Vergehen kein ordentliches Gerichtsverfahren zu erhalten oder ihren Lebensunterhalt nicht menschenwürdig bestreiten zu können. Nangarhar, die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, ja konkret sogar der Herkunftsort des Beschwerdeführers, aber auch Jalalabad, wo Schwestern des Beschwerdeführers wohnen, zeichnen sich durch hohe Präsenz regierungsfeindlicher Kräfte und eine hohe Frequenz von Zwischenfällen aus, von denen die Zivilbevölkerung betroffen sein kann. Es ist nach den Länderberichten auch nicht auszuschließen, ja vielmehr wahrscheinlich, als einfacher Bürger dem bis in die Sphäre willkürlicher Gewalt reichenden Druck und Gegendruck verschiedener Gruppen einschließlich der Regierung zu unterliegen. Dazu kommt die behauptete Verfolgungssitutation des Beschwerdeführers durch seine Cousins, aus der durch Flucht oder einen effizienten polizeilichen Schutz in der Provinz selbst zu entkommen auf Grund der Länderberichte unwahrscheinlich scheint.
Zwar ist die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul besser als in Nangarhar. Allein die Sicherheitslage würde daher nicht bewirken, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gegen Art. 3 EMRK verstieße. Die insgesamt schwierige Versorgungslage in ganz Afghanistan und das Fehlen eines verwandtschaftlichen Netzes für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz würde aber - nach den Länderfeststellungen und nach der Bewertung dieses Faktors in der angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - dazu führen, dass der Rückkehrer dort nicht Fuß fassen und seinen Lebensunterhalt in menschenwürdiger Weise bestreiten könnte. Der Beschwerdeführer ist zwar gesund und erwerbsfähig, verfügt aber laut seinem Vorbringen lediglich über rudimentäre Schulbildung sowie keiner speziellen Berufsausbildung und bloß etwas Arbeitserfahrung im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern. Er ist eigenen Angaben zufolge in einem Dorf aufgewachsen, hat im Zuge der Vorfluchtphase versteckt bei seiner Schwester gelebt. Aus dem gegenständlichen Akt ergeben sich keine Hinweise über Kenntnisse des Beschwerdeführers welche im Zusammenhang mit der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative, die ihm als Minderjährigem auch zumutbar ist, ins Treffen geführten werden könnten.
Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und einer Neuansiedlung in Kabul in eine hoffnungslose Lage kommt.
Diese Umstände lassen eine Abschiebung als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.
3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ab (vgl. die unter 3.2 und 3.3 angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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