L501 2007084-1•BVwG L501 2007084-1
L501 2007084-1Tribunale amministrativo federale20 mag 2014
Dienstverhältnis, Kündigung, Notstandshilfe, zumutbare Beschäftigung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas GATTINGER und Mag. Helmut NOWAK als Beisitzer über die Vorlageanträge von Herrn XXXX, vom 21.01.2014 und vom 14.04.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidungen der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 15.01.2014, Zl. LGS OÖ/Abt.4/2014-0566-4-000003-11, und vom 09.04.2014, Zl. LGS OÖ/Abt.4/2014-0566-4-000185-11 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
I. In Erledigung des Vorlageantrages vom 21.01.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung der RGS XXXX des AMS vom 15.01.2014, Zl. LGS OÖ/Abt.4/2014-0566-4-000003-11, wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF in Verbindung mit §§ 38, 11 und 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung des Vorlageantrages vom 14.04.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung der RGS XXXX des AMS vom 09.04.2014, Zl. LGS OÖ/Abt.4/2014-0566-4-000185-11, wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF in Verbindung mit §§ 38, 10 und 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) I. und II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Herr XXXX ( in der Folge bP) bezieht mit kurzen Unterbrechungen seit dem 02.06.2012 beim Arbeitsmarktservice Notstandshilfe. In der zwischen dem AMS XXXX und der bP am 22.11.2013 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Arbeitssuche bisher nicht erfolgreich gewesen sei, das AMS die bP bei der Suche nach einer Stelle als Bauingenieur (DI) bzw. Bauleiter (DI) bzw. auch gemäß den Notstandsrichtlinien im allgemein zumutbaren Bereich unterstütze, eine Vermittlung durch bereits längere Abwesenheit vom Erwerbsleben erschwert sei und Berufsorientierung benötigt werde. Weiters wurde festgehalten, dass sich die bP auf Stellenangebote, die das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von fünf Tagen dem AMS Rückmeldung über die Bewerbung gebe, auch wurden aufgrund der langen Abwesenheit vom Erwerbsleben Projektarbeitsplätze besprochen und vereinbart.
I.2. Der bP wurde seitens des AMS eine Stelle als Transitmitarbeiter im sozialökonomischen Betrieb XXXX angeboten und wurde ihr auf Anfrage über eAMS am 27.11.2013 mitgeteilt, dass bei Bezug von Notstandshilfe jedweder Berufs- und Tätigkeitsschutz erlösche, das Stellenangebot in vollem Umfang den Zumutbarkeitsbestimmungen entspreche und die Weigerung dieses Beschäftigungsangebot anzunehmen, eine sechswöchige Sperre der Geldleistungsbezüge zur Folge hätte. Bezugnehmend auf diese Nachricht teilte die bP über eAMS mit, dass sie am 2.12.2013 von Frau XXXX erwartet werde und das Dienstverhältnis mit einem Probemonat beginnen würde. Die bP war in der Folge vom 2.12.2013 bis 4.12.2013 bei der Firma XXXX als Transitmitarbeiter beschäftigt, das Dienstverhältnis wurde von der bP in der Probezeit gelöst.
Die Lösung des Dienstverhältnisses teilte die bP dem AMS am 5.12.2013 über das Online-Portal mit, weiters dass sie nunmehr die Anmeldung bei der GKK erhalten habe, die Anmeldung als Arbeiter sowie die Einstufung in den Kollektivvertrag jedoch falsch sei und sie für eine schwere körperliche Hebe-und Tragetätigkeit nicht geeignet sei.
In der hierauf aufgenommenen Niederschrift gab die bP am 12.12.2013 im AMS XXXX als Grund für die Auflösung an, dass es sich um eine schwere körperliche Arbeit gehandelt habe, die sie in ihrer beruflichen Laufbahn noch nie gemacht habe und sich deshalb nicht hierfür eigne; überdies sei sie als Arbeiter und nicht als Angestellte angemeldet gewesen, Vorbildung bzw. Vorkenntnisse seien bei der kollektivvertraglichen Einstufung nicht berücksichtigt worden; Facharztbefunde über gesundheitliche Einschränkungen habe sie keine.
I.3. Mit Bescheid des AMS vom 19.12.2013, Vers.-Nr. XXXX, wurde der bP für den Zeitraum 5.12.2013 bis 1.1.2014 die Notstandshilfe gesperrt; eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wird ausgeführt, dass sie ihr Dienstverhältnis bei der Firma XXXX freiwillig gekündigt habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schriftsatz vom 30.12.2013 fristgerecht (tituliert als Berufung) Beschwerde und begründet sie im Wesentlichen damit, dass
die Stelle aufgrund des Entgeltschutzes nicht zumutbar sei, sie üblicherweise höhere Angestelltentätigkeiten ausübe und zuvor auch als selbstständiger Gewerbetreibender tätig gewesen sei,
die Arbeit eine schwere körperliche Tätigkeit sei, welche daher nicht unter die Angestelltentätigkeit falle und für die sie auch weder geeignet noch trainiert sei,
zudem die Einstufung in den Kollektivvertrag falsch gewesen sei, sie nicht als Angestellte eingestuft worden sei und auch die Vorkenntnisse im Bereich der Abfallwirtschaft nicht berücksichtigt worden seien,
die Beschäftigung am 2.12.2013 aufgenommen und am 4.12.2013 beendet worden sei, da sie ihr nicht zumutbar gewesen sei und
deshalb beantragt werde, eine Nachsicht zu erteilen.
Auf fernmündliche Anfrage des AMS teilte der Geschäftsführer des XXXX mit, dass er mit der bP die Voraussetzungen für die Einstufung besprochen hätte, die Tätigkeiten im dreitägigen aufrechten Dienstverhältnis nur an einem Tag Hebe- und Tragetätigkeiten in geringem Ausmaß umfasst hätten, die bP die restliche Zeit im Lager gewesen sei, weshalb sie sich schon ein Bild von der zu erwartenden Tätigkeit habe machen können; die bP habe die Beendigung des Dienstverhältnisses ihr gegenüber mit dem Umstand begründet, dass sie eine derartige Arbeit noch nie gemacht habe und sie ihr zu schwer sei, konkrete Einschränkungen habe er weder ihm noch XXXX noch dem Vorarbeiter gegenüber genannt.
Auf fernmündliche Anfrage des AMS teilt XXXX, Bedienstete des XXXX mit, dass der XXXX als sozialökonomischer Betrieb (SÖB) Übersiedlungen und Entrümpelungen durchführe, die bP als Beifahrer eingesetzt worden wäre, Voraussetzung der Führerschein B sei und keine Hebeeinschränkungen; der Tätigkeitsbereich der bP hätte die Abwicklung des Auftrages vom Kundenkontakt über Überwachung des Ladevorgangs, Überprüfung der Sicherung der Ladung beim Transport, Wiederaufbau des Übersiedlungsgutes und Entsorgung, Mithilfe bei den Trage- und Montagearbeiten sowie der Abrechnung des Auftrages umfasst; zu Beginn des Dienstverhältnisses sei die bP nur zu Schulungszwecken mitgefahren, es hätte keine großen Hebe- oder Tragebelastungen gegeben, die bP sei wegen der schlechten Auftragslage überwiegend im Lager ohne typische Tätigkeiten bei der Auftragsdurchführung beschäftigt gewesen; die bP wäre nach dem BAGS-KV 2013 für Transitmitarbeiter in der Stufe 2 in der Höhe von €
1. 313,42 entlohnt worden, eine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten sei darin nicht vorgesehen. Konkrete körperliche Einschränkungen, die in das Arbeiten unmöglich machen würden, habe sie nicht geäußert, das Dienstverhältnis habe sie beendet, da ihr die Arbeit zu schwer sei, sie diese auch noch nie gemacht habe und die Entlohnung nicht ihren Vorstellungen entspräche; da das Dienstverhältnis bereits am Nachmittag des dritten Tages wieder gelöst worden sei, habe auch der Dienstvertrag nicht mehr unterschrieben werden können.
Mit Schreiben vom 7.1.2014 wurde der bP im Rahmen des Ermittlungsverfahren mitgeteilt, dass
sie bei XXXX als Transitmitarbeiter der Stufe 2 (Beifahrer) eingestellt worden sei,
für Transitmitarbeiter von sozialökonomischen Betrieben und gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten der sogenannte BAGS-Kollektivvertrag gelte, welche eine Trennung zwischen Arbeiter und Angestellte nicht vorsehe und für Hilfskräfte gemäß § 28 eine Entlohnung von € 1.313,42 vorgesehen sei,
Transitmitarbeiter ausschließlich nach ihrer tatsächlichen Verwendung zu entlohnen wären und Vorkenntnisse, Verwendungen nicht zu berücksichtigen wären,
sie als Beifahrer bei Übersiedlungen und Entrümpelungen eingesetzt gewesen wäre, wobei sie den Kundenkontakt und die Abrechnung durchzuführen gehabt hätte, das Einladen zu überwachen und bei Bedarf auch selber heben und tragen hätte müsse,
sie in den ersten beiden Tagen nur als Mitfahrer eingesetzt worden sei, körperliche Tätigkeiten von ihr nicht ausgeübt worden wären, weshalb sie keine praktische Möglichkeit gehabt hätte zu überprüfen, ob ihr die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen und nachweislich zu schwer gewesen wäre und
ihr nochmals die Möglichkeit gegeben werde, entsprechende Befunde über körperliche Einschränkungen vorzulegen.
Im Rahmen des Parteiengehörs teilte die bP mit Schreiben vom 8.1.2014 im Wesentlichen mit, dass ihre Einstufung in den Kollektivvertrag falsch gewesen sowie die allgemeinen Regelungen über die Zumutbarkeit auch beim Bezug von Notstandshilfe anzuwenden seien; der Dienstvertrag aufgrund offener Fragen überdies noch nicht unterzeichnet gewesen sei und die Klärungsgespräche zu der Beschäftigung in der Zeit von 2.12.2013 bis 4.12.2013 stattgefunden hätten; aktuelle Arztbefunde habe sie keine aufliegen und könne daher auch keine Befunde beistellen; jedenfalls sei keine zumutbare Beschäftigung vorgelegen.
I.4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 15.1.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 30.12.2014 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die von der bP vorgebrachten Argumente keinen triftigen Nachsichtsgrund darstellen würden, zumal sie keine ärztlichen Befunde vorgelegt und auch während des Dienstverhältnisses keine diesbezüglichen konkreten Äußerungen getätigt habe. Der Berufs- und Entgeltschutz gelte nur während des Bezuges von Arbeitslosengeld, da jedoch seit 27.9.2012 ohne Unterbrechung Notstandshilfe bezogen werde, komme diese Schutzvorschrift nicht zur Anwendung. Die Einstufung in den Kollektivvertrag sei korrekt erfolgt, die Arbeit sei aufgenommen worden, die fehlende Unterzeichnung des Arbeitsvertrages ändere nichts an der Gültigkeit des Dienstvertrages, eine Nachsicht von den Rechtsfolgen der freiwilligen Auflösung des Dienstverhältnisses sei daher nicht möglich.
I.5. Die bP stellte mit Schreiben vom 21.01.2014 fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie ihre bisherige Argumentation teils wiederholte und ergänzend wiedergab. Sie betonte, dass bei dem aufgelösten Dienstverhältnis die Zumutbarkeit nicht gegeben gewesen sei und der Berufs- und Entgeltschutz verletzt worden sei, da die Bestimmung der Zumutbarkeit sinngemäß auch für die Notstandshilfe gelte. Des weiteren sei die Einstufung in den Kollektivvertrag falsch gewesen und die Anmeldung bei der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse voreilig eingebracht worden, zumal die Tätigkeit unter diesen Umständen nicht aufgenommen worden wäre.
I.6. Am 25.2.2014 wurde die bP vom AMS XXXX informiert, dass das AMS mit der Bewerbervorauswahl für das beiliegende Stellenangebot beauftragt worden sei; sie möge sich - wie im Inserat beschrieben - bewerben, damit überprüft werden könne, ob sie dem Anforderungsprofil des Unternehmens entspricht. Laut beiliegender Stellenbeschreibung handelt es sich bei der Beschäftigung um die Anlerntätigkeit "Autoaufbereiter" in XXXX mit einem Mindestentgelt von € 1.691,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung. Über das Online-Portal teilte die bP noch am 25.2.2014 mit, dass sie nicht in die Stellenbesetzung einbezogen werden möchte, da diese Stelle nicht den Zumutbarkeitskriterien und der Betreuungsvereinbarung entsprechen würde.
I.7. Am 28.2.2014 gab die bP befragt nach den Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung an, dass
die Entlohnung nicht im Entgeltschutz sei,
die berufliche Verwendung nicht dem Berufsschutz entspreche und auch nicht der Betreuungsvereinbarung,
sie nie eine körperliche Arbeit ausgeübt habe, Befunde oder Gutachten bezüglich gesundheitlicher Einschränkungen nicht habe,
es sich um eine Arbeitertätigkeit und keine Angestelltentätigkeit handle, womit diese Tätigkeit auch nicht dem erweiterten Berufsschutz wie in der Betreuungsvereinbarung entspreche und dass
gegen die geforderte Arbeitszeit und die tägliche Wegzeit keine Einwendungen bestünden.
I.8. Mit Bescheid des AMS vom 04.03.2013, Vers.-Nr. XXXX, wurde der bP für den Zeitraum 25.02.2013 bis 07.04.2014 die Notstandshilfe gesperrt; eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wird ausgeführt, dass sie die Aufnahme einer Beschäftigung als Autoaufbereiteter am 25.2.2014 verweigert habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schriftsatz vom 06.03.2014 Beschwerde und stellte einen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass
es sich bei dem gegenständlichen Stellenangebot nicht um eine zumutbare und geeignete Beschäftigung handle und die Stelle nicht dem Berufs- und Entgeltschutz entsprochen hätte,
keine Pflichtverletzung vorläge, da sie sich am 25.2.2014 auf die Vorauswahl-Anfrage gemeldet habe,
es daher zu keiner Bewerbung und zu keinem Vorstellungsgespräch gekommen sei und im Hinblick auf die Stellenvergabe am 27.2.2014 (Mitteilung des AMS über vergebene Stelle auf Online-Account) wohl kaum von einer Verweigerung der Stellenannahme gesprochen werden könne,
eine aufschiebende Wirkung allein bereits aus dem ersten Fall zu diesem Thema bestünde und diese daher bereits nach § 22 Abs. 2 VwGVG gegeben sei und nicht mehr gesondert beantragt werden müsse.
Mit Schreiben vom 20.3.2014 wurde die bP vom AMS im Wesentlichen über die Bestimmungen betreffend den Berufs- und/oder Entgeltschutz informiert und mitgeteilt, dass der Stellenvorschlag als Autoaufbereiteter der Vereinbarung im Betreuungsplan entsprochen hätte.
In ihrer Stellungnahme vom 26.3.2014 bestreitet die bP unter Vorlage von OGH Judikaten zu Berufsschutz und Verweisungstätigkeiten erneut die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung und führt aus, dass ein Versicherter Berufsschutz habe, soweit dieser eine entsprechende Ausbildung und/oder eine mehrjährige berufliche Tätigkeit absolviert habe und nachweisen könne, d.h. durch die Ausübung erlernter bzw. angelernter Tätigkeiten würde man den sogenannten Berufsschutz oder auch Tätigkeitschutz erhalten; neben diesem eigentlichen Berufsschutz könne eine zumutbare Tätigkeit auch eine Verweisungstätigkeit sein; bei zumutbaren Tätigkeiten verstehe man darunter insbesondere gleichartige Berufe, welche dem eigentlichen Beruf ähnlich seien und ein vergleichbares Umfeld der Tätigkeit aufweisen würden. Die Tätigkeit als Autoaufbereiteter sei damit nicht zumutbar gewesen. Auch wird festgehalten, dass die Bestimmungen des Arbeitslosengeldbezuges sinngemäß für die Notstandshilfe gelten würden, weshalb ein Berufs- und Tätigkeitsschutz - wenn auch nur mehr in Form einer Verweisungstätigkeit - auf jeden Fall noch erweitert vorhanden wäre.
I.9. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 09.04.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 06.03.2014 abgewiesen und aufschiebende Wirkung nicht gewährt wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die zugewiesene Beschäftigung den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe und das AMS die Bestimmung des § 56 Abs. 3 AlVG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als lex specialis anzuwenden hätte.
I.10. Die bP stellte mit Schreiben vom 14.04.2014 fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie ihre bisherige Argumentation hinsichtlich Zumutbarkeit, Berufs- und Entgeltschutz unter Hinweis auf OGH Judikatur wiederholte und den Antrag stellte, den Bescheid des AMS aufzuheben, eine Nachsicht aufgrund der Unzumutbarkeit der angebotenen Stelle zu erteilen sowie diese Beschwerde mit ihrer ersten Beschwerde aufgrund identen Themas - Zumutbarkeit von Tätigkeiten für Arbeitssuchende - zu verbinden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP steht mit kurzen Unterbrechungen seit dem 02.06.2012 beim Arbeitsmarktservice im Bezug von Notstandshilfe. Laut der zwischen dem AMS XXXX und der bP am 22.11.2013 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung hat das AMS die bP bei der Suche nach einer Stelle als Bauingenieur (DI) bzw. Bauleiter (DI) bzw. auch gemäß den Notstandsrichtlinien im allgemein zumutbaren Bereich zu unterstützen, die bP hat sich auf Stellenangebote, die das AMS übermittelt, zu bewerben und innerhalb von fünf Tagen dem AMS Rückmeldung über die Bewerbung zu geben, zudem wurden aufgrund der langen Abwesenheit vom Erwerbsleben Projektarbeitsplätze vereinbart. Die seitens des AMS vermittelte Beschäftigung eines Transitmitarbeiters im sozialökonomischen Betrieb XXXX übte die bP vom 02.12.2013 bis 04.12.2013 aus. Eingestellt wurde die bP für die Anlerntätigkeit Beifahrer für Übersiedlungs- und Entrümpelungstätigkeiten, bei welcher sie den Kundenkontakt wahrzunehmen, die Abrechnung durchzuführen, das Einladen zu überwachen und erforderlichenfalls auch selbst tragen und heben hätte müssen. Die Anmeldung bei der OÖGKK erfolgte gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bereits vor Arbeitsantritt am 28.11.2013 für den 2.12.2013. Eingestuft wurde die bP nach dem Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich, BAGS-KV 2013, der für Arbeitnehmer gilt, die bei der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe beschäftigt sind. Gemäß § 2 leg. cit. werden Transitmitarbeiter, die im Rahmen von Sozialökonomischen Betrieben mit der Zielsetzung der (Re)Integration in den Arbeitsmarkt beschäftigt sind, von ausgewählten Bestimmungen des Kollektivvertrages erfasst. Der § 28 "Verwendungsgruppen" sieht für Transitmitarbeiter eine eigene Einstufungstabelle vor, welche sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte Gültigkeit hat; die Bestimmungen betreffend " Allgemeine Entgeltregelungen § 30" sowie "Anrechnung von Vordienstzeiten für Gehalt § 32" finden gemäß § 2 keine Anwendung. Gemäß Diktion des Kollektivvertrages (§ 28) sind Transitmitarbeiter entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit einzureihen, weshalb aufgrund der für die bP vorgesehenen Anlerntätigkeit "Beifahrer" das Entgelt mit € 1.313,42 festgelegt wurde. Das Dienstverhältnis wurde nach drei Arbeitstagen von der bP innerhalb der Probezeit gelöst. Eine alternativ möglich gewesene Beschäftigung in der Holzwerkstatt des SÖB war deshalb nicht mehr möglich. Als Grund für die Lösung gab die bP u.a., dass sie für eine schwere körperliche Hebe-und Tragetätigkeit nicht geeignet sei. Facharztbefunde über gesundheitliche Einschränkungen wurden nicht vorgelegt. Es handelte sich um ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis.
Der bP wurde seitens des AMS die Notstandshilfe für den Zeitraum 5.12.2013 bis 1.1.2014 gesperrt.
Am 25.02.2014 wurde die bP aufgefordert, sich über ein Vorauswahlverfahren des AMS um die Anlerntätigkeit "Autoaufbereiter" in XXXX mit einem Mindestentgelt von € 1.691,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung zu bewerben. Noch am selben Tag teilte die bP über das Online-Portal mit, dass sie nicht in die Stellenbesetzung einbezogen werden möchte, da diese Stelle nicht den Zumutbarkeitskriterien und der Betreuungsvereinbarung entspricht. Eine Teilnahme am gegenständlichen Vorauswahlverfahren bzw. eine Bewerbung erfolgte seitens der bP nicht. Beim Stellenangebot handelte es
Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 25.02.2014 - 07.04.2014.
Die bP hat bis dato kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtsnahme in den BAGS-KV.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die bP weder die Auflösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit noch die Nichtteilnahme am Vorauswahlverfahren "Autoaufbereiter" bestreitet.
II.3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
II.3.1.1. hinsichtlich des Bescheides des AMS XXXX vom 19.12.2013
§ 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF lautet:
Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Der Bescheid des AMS vom 19.12.2013 wurde vor dem 31.12.2013 erlassen, die Berufung wurde fristgerecht am 30.12.2013 erhoben. Nach den Übergangsbestimmungen bewertete die belangte Behörde die erhobene Berufung als Beschwerde, erstellte fristgerecht eine Beschwerdevorentscheidung, über die aufgrund des ebenfalls fristgerecht erhobenen Vorlageantrages gemäß § 15 VwGVG das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat.
II.3.1.2. hinsichtlich der Bescheide des AMS XXXX vom 19.12.2013 und vom 04.03.2013
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
II.3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.3.3. Beschwerdegegenstand und Prüfungsumfang
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als der bP gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
II.3.4. mündliche Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit hinsichtlich Gewährung der Notstandshilfe aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde durch das AMS im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt und wird dieser seitens der bP nicht bestritten bzw. nicht substantiiert entgegen getreten. Der Sachverhalt - wie er in den Beschwerdevorentscheidungen festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen. Das Begehren der bP ist vielmehr auf die Lösung der rechtlich zu klärenden Frage der Zumutbarkeit bzw. des Entgelt- und Berufsschutzes gerichtet. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von besonderer Komplexität ist zu verneinen.
Zu A)
Die maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. 609/1977, idgF lauten:
§ 9. (auszugsweise)
(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) (...)
(5) (...)
(6) (...)
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) (...)
§ 10. (auszugsweise)
(1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (...)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
§ 11.
(1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Im Mittelpunkt der Beschwerdevorbringen steht die Frage, ob von der im § 38 AlVG angeordneten sinngemäßen Anwendung der Regelungen für das Arbeitslosengeld auch der Berufsschutz und der individuelle Entgeltschutz nach § 9 Abs.3 leg. cit. mitumfasst sind.
§ 9 Abs. 3 AlVG schränkt den Berufsschutz in zeitlicher Hinsicht ein, er gilt nur in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft; d.h. der Berufsschutz geht daher bereits während des Bezuges von Arbeitslosengeld (vgl. nur § 18 Abs. 1) verloren. Damit ist klar, dass § 9 Abs. 3 AlVG - entgegen des dortigen Wortlautes - nicht von der allgemeinen Verweisung in § 38 erfasst sein kann, und die 100 -Tage-Frist nicht sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden ist. Die zeitliche Beschränkung des Berufsschutzes wird in den Materialien zum Arbeitsmarktreformgesetz damit begründet, dass nach wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungen im Regelfall innerhalb dieser Zeit die Wiederaufnahme einer Beschäftigung im bisherigen Tätigkeitsbereich möglich sei und dass durch eine rechtzeitige Umorientierung Langzeitarbeitslosigkeit mit allen negativen Folgen verhindert werden solle (RV 464 BlgNr 22.GP 4f). Vor diesem Hintergrund scheint es sachlich nicht ungerechtfertigt, hier - anders als bei den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit in der Pensionsversicherung - nicht nach der Dauer der vorherigen arbeitslosenversicherungs-pflichtigen Beschäftigungen zu differenzieren, die zwar nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 zu einem längeren AlG-Anspruch führen, aber nicht notwendigerweise im selben Beruf verbracht sein müssen. Wie bereits der Berufsschutz nach dem ersten Satz des Abs. 3 stellt auch der Entgeltschutz ausdrücklich nur auf den Bezug von Arbeitslosengeld ab. Darüber hinaus sprechen der systematische Zusammenhang und der Umstand, dass es auch vor der mit 1.1.2005 in Kraft getretenen Novelle (de facto) keinen Berufsschutz für Notstandshilfebezieher gegeben hat, dafür, den Verweis in § 38 hier nicht zur Anwendung zu bringen (vgl. Pfeil, AlVG Kurzkommentar).
Mit Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0076, hält der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass Notstandshilfebezieher gemäß § 9 Abs. 3 AlVG keinen Entgelt- und Berufsschutz genießen.
In ihren Ausführungen verkennt die bP, dass sich die von ihr zum Berufsschutz zitierte und in Vorlage gebrachte Judikatur des OGH nicht auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz bezieht, sondern ein anderes Rechtsgebiet (u.a. ASVG) zum Inhalt hat.
Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2014 - Vorlageantrag vom 21.01.2014
Die bP stand als Transitmitarbeiter in einem - rechtsgültig zustande gekommenen - vollversicherten Dienstverhältnis zu dem Sozialökonomischen Betrieb XXXX, welches gemäß § 9 Abs. 7 AlVG unter Einbeziehung der Betreuungsvereinbarung sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.03.2000, 99/08/0159) als zumutbar anzusehen ist.
Als Sanktion bei nicht hinreichendem Bemühen zur Vermeidung bzw. Überwindung von Arbeitslosigkeit kennt das AlVG die Verhängung einer Sperrfrist nach § 11. Diese beträgt vier Wochen, gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses an, das zur Arbeitslosigkeit geführt hat. Die Sperrfrist setzt voraus, dass das Dienstverhältnis infolge Verschuldens des Arbeitslosen geendet hat oder von diesem freiwillig gelöst wurde, dass ihm somit der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist. Die Auflösung in der Probezeit durch den Dienstnehmer stellt einen Anwendungsfall des § 11 AlVG dar. Gemäß § 11 Abs. 2 AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" iSd § 11 erster Satz AlVG aF sind daher auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinne des § 11 neue Fassung heranzuziehen (VwGH 19.01.2011, Zl. 2007/08/0231). Nach Auffassung des VwGH waren bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "triftige Gründe" vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht (z.B. VwGH 04.06.2008, 2007/08/0063). Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um Vorfälle handeln müssen, die einem wichtigen Grund (etwa iSd der GewO oder § 26 AngG) zumindest nahe kommen.
Im Regelfall ist der Versuch des Arbeitslosen durch Beschäftigungsaufnahme die Arbeitslosigkeit zu beenden auch im Interesse der Versichertengemeinschaft höher zu bewerten, als die erfolgte Auflösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit, weshalb diesfalls die Gewährung einer Nachsicht grundsätzlich überlegt werden kann. Wird allerdings - wie im vorliegenden Fall - eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene Beschäftigung in der Probezeit vom Arbeitnehmer ohne Vorliegen wichtiger Gründe freiwillig gelöst, greift gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsfolge des § 11 AlVG (vgl. VwGH 06.06.2012, 2012/08/0104).
Dem Vorbringen der bP im Vorlageantrag vom 21.01.2014, die Nachsicht wäre aufgrund fehlendem Berufs- und Entgeltschutz zu gewähren, ist entgegenzuhalten, dass nach der Systematik des Gesetzes jene Umstände nicht zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen können, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. das Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl 2012/09/0076). Wie bereits oben festgestellt, genießen Notstandshilfebezieher gemäß § 9 Abs. 3 AlVG keinen Entgelt- und Berufsschutz, die streitgegenständliche Beschäftigung war der bP daher zumutbar und rechtfertigt keine Nachsichtsgewährung.
Die vom Dienstgeber vorgenommene kollektivvertragliche Entlohnung ist zudem gemäß § 9 Abs. 2 AlVG grundsätzlich als angemessen anzusehen (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl 2009/08/0247) und konnte die bP mit ihrem Vorbringen keine falsche Einreihung in den zur Anwendung kommenden Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich aufzeigen.
Soweit die bP die "Schwere der körperlichen Tätigkeit" als Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass sie gesundheitliche Gründe bzw. Einschränkungen nie geltend gemacht und zudem trotz mehrmaliger Aufforderung keinerlei ärztliche Unterlagen vorgelegt hat.
Mit ihren vorgebrachten Rechtfertigungen vermag die bP daher nicht das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Auflösung ihres Beschäftigungsverhältnisses innerhalb der Probezeit aufzuzeigen, weshalb eine Nachsicht vom Ausschluss des Leistungsbezuges gemäß § 11 Abs. 2 AlVG nicht zu gewähren war.
Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2014 - Vorlageantrag vom 14.04.2014
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).
Die bP stellt die Nichtteilnahme am Vorauswahlverfahren des AMS nicht in Abrede, vermeint jedoch im Vorlageantrag, dass diese Weigerung nicht zu einem Leistungsentzug nach § 10 AlVG führen könne, da die angebotene Beschäftigung ihr aufgrund des bestehenden Berufs- und Entgeltschutzes nicht zumutbar sei. Im Hinblick auf die o. a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Notstandshilfebezieher gemäß § 9 Abs. 3 AlVG keinen Entgelt- und Berufsschutz mehr genießen, geht diese Argumentation ins Leere (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0076).
Wenn sie zudem vorbringt, es sei aufgrund ihrer Meldung im Online-Portal zu keiner Verweigerung einer Stellenannahme gekommen, so ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Fall des § 10 AlVG auch dadurch verwirklicht wird, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet, etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Sanktion nach § 10 AlVG gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch bei Handlungen bzw. Unterlassungen im Rahmen eines Vorauswahlverfahrens des AMS eintritt (vgl. VwGH vom 18.1.2012, Zl. 2008/08/0243; vom 20.10.2010, Zl. 2008/08/0244; vom 7.9.2011, Zl. 2008/08/0184 und 18.1.2012, Zl. 2008/08/0243).
Schließlich wendet die bP ein, dass von einer Weigerung ihrerseits nicht gesprochen werden könne, zumal die Stelle im Online-Account bereits zwei Tage nach der an sie ergangenen Aufforderung, sich an der Vorauswahl zu beteiligen, als vergeben aufschien. Dabei verkennt sie gemäß Judikatur das Wesen der Kausalität einer Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG. Es ist dabei nämlich nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Der bP ist vorzuwerfen, dass sie sich vorsätzlich nicht am Vorauswahlverfahren beteiligt hat, weshalb die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten. Somit besteht am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen - Vereitlungshandlung kein Zweifel.
Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen und die bekämpften Bescheide zu bestätigen. Im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache konnte eine Erörterung der seitens der bP angesprochenen aufschiebenden Wirkung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall wurde von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Frage des Entgelt- und Berufsschutzes bei Bezug von Notstandshilfe, nicht abgegangen, weshalb keine Zulassung der Revision erfolgte.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.