BVwG I401 2006781-1

I401 2006781-1Tribunale amministrativo federale20 mag 2014

Regest

Antragszurückziehung, ersatzlose Behebung, Rot-Weiß-Rot Karte

Testo completo

BVwG I401 2006781-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I401.2006781.1.00

Spruch

I401 2006781-1/4E

Im Namen der REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER, als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Josef WILLE und Mag. Kurt LORBEK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, vom 20.11.2013 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 13.11.2013, GZ: 08114 / ABB-Nr. 3654799, betreffend "Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Fachkraft gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)" nach nicht öffentlicher

Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 13.11.2013,

GZ: 08114 / ABB-Nr. 3654799, mit dem der Antrag des XXXX, geb. am XXXX, auf "Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Fachkraft gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz" als unbegründet abgewiesen wurde, wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 13.11.2013, GZ: 08114 / ABB-Nr. 3654799, wurde der Antrag des XXXX, SV-Nr.: XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) vom 23.10.2013 auf "Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Fachkraft gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)" als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, es hätten statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 20 angerechnet werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Berufung, in der er die Ansicht vertrat, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG erfülle.

Die Arbeitgeberin, eine XXXX, erhob gegen diesen Bescheid vom 13.11.2013 kein Rechtsmittel.

Mit Schreiben vom 20.01.2014 nahm der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 23.10.2013 auf "Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Fachkraft gemäß § 12a AuslBG" zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

1. Die Berufung ist vom Bundesverwaltungsgericht als "Beschwerde" zu behandeln. Auch wenn der Wortlaut der in § 3 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, enthaltenen Anordnung, wonach Berufungen nunmehr als Beschwerden zu gelten haben, auf solche "Berufungen", die bereits vor dem 31.12.2013 erhoben worden sind, nicht anwendbar ist (zumal sich diese Regelung auf Fälle beschränkt, in denen gegen einen vor dem 31.12.2013 erlassenen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben worden ist), muss - in Ermangelung anderer Einordnungsmöglichkeiten - davon ausgegangen werden, dass eine Berufung, zu deren Erledigung das Verwaltungsgericht mit 01.01.2014 zuständig geworden ist, ab dem 01.01.2014 als "Beschwerde" im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG einzuordnen und zu behandeln ist.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG; BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG (in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei fachkundigen Laienrichter und einem Berufsrichter zu entscheiden.

2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG 1991 (in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011) können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0473, mwN, die Rechtsansicht, dass nach § 13 Abs. 7 AVG Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können. Nach den Gesetzesmaterialien soll die - neu (mit der AVG-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 158) eingefügte - Bestimmung klarstellen, "dass Anträge jederzeit zurückgezogen werden können" (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren13, Anm. 15 zu § 13). Nach der ständigen Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe dazu die Fundstellennachweise bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 151 Z 4) konnten aber auch schon vor der Neufassung des § 13 Abs. 7 AVG durch die erwähnte Novelle, die am 1. Jänner 1999 in Kraft getreten ist, Anträge in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung des Bescheides, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides zurückgezogen werden (vgl. die Erk. vom 24. Mai 2000, Zl. 97/12/0185; vom 28. Jänner 1994, Zl. 91/17/0070, mwN). Die dargestellte Rechtslage lässt daher keinen Zweifel, dass auch die Zurückziehung eines Asylantrages, für den - entgegen den Beschwerdeausführungen - insoweit keine abweichenden Regeln bestehen, zulässig und rechtswirksam ist.

Durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages wird der Bescheid der Behörde erster Instanz nicht beseitigt, vielmehr hat dies zur Folge, dass für die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes, wie dies die Gewährung von Asyl darstellt (vgl. § 3 AsylG), eine Voraussetzung fehlt; der erlassene Bescheid daher nicht mehr Gegenstand der Rechtsordnung sein darf. Für die belangte Behörde als Berufungsbehörde bestand demnach - was sie auch richtig erkannte - die Pflicht, über die Berufung des Beschwerdeführers zu entscheiden, und zwar in der Form, dass der angefochtene (erstinstanzliche) Bescheid aufgehoben (ersatzlos behoben) wird. Die Berufungsbehörde ist ja allgemein verpflichtet, von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Erledigung auszugehen, also das nunmehrige Fehlen des Asylantrages aufzugreifen. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 23. Dezember 1974, Zl. 2052/74, ausgesprochen, dass die Zurückziehung eines Ansuchens nicht - insofern ist der Beschwerde beizupflichten - dem Verzicht auf eine erhobene Berufung gleichkommt und die Berufungsbehörde daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG (1950) den von ihr durch eine zulässige und fristgerechte Berufung angefochtenen Bescheid beheben muss (vgl. die Erk. vom 10. September 1991, Zl. 90/04/0302; vom 25. November 1999, Zl. 98/07/0181, vom 19. November 1998, Zl. 98/19/0132 und vom 29. Oktober 1996, Zl. 95/07/0227, mwN).

Mit Schreiben vom 20.01.2014 hat der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 23.10.2013 auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Fachkraft gemäß § 12a AuslBG" zurückgezogen.

Da mit der (zulässigen) Zurücknahme des Antrages auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Fachkraft gemäß § 12a AuslBG" durch den Beschwerdeführer dem mit Berufung (bzw. Beschwerde) bekämpften Bescheid vom 13.11.2013 die Grundlage entzogen wurde, war dieser im Sinne der dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ersatzlos zu beheben.

4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof führt zur Frage der "Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung" in seinen Entscheidungen vom 24.03.2014, Zl. 2012/01/0161, vom 27.01.2011, Zl. 2010/06/0127, mwN, aus, dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, weil das Vorbringen in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen betrifft. Der EGMR hat außergewöhnliche Umstände, die eine Ausnahme vom Recht auf mündliche Verhandlung vor einem Tribunal gewähren, u. a. dann angenommen, wenn in dem Rechtsmittel ausschließlich

rechtliche Fragen ("exclusively legal ... questions") aufgeworfen

wurden (vgl. u.a. das Urteil vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04, im Fall Hofbauer gegen Österreich).

Durch die Zurücknahme der Beschwerde bildet ausschließlich eine Rechtsfrage den Gegenstand des Verfahrens. Daher konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen (Rechts-) Fragen der durch die Antragszurücknahme bewirkten (ersatzlosen) Behebung eines bekämpften Bescheides auf eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich angesehen werden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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