W217 2005318-1•BVwG W217 2005318-1
W217 2005318-1Tribunale amministrativo federale19 mag 2014
Beitragszuschlag, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sanktionshöhe
W217 2005318-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch FIBU MEHR Buchhaltungsdienstleistung Inh. Hermengild Fenoli, vormals FIBU MEHR Buchhaltungs GmbH Co. KG, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 01.02.2014, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 01.02.2014, XXXX, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) als Dienstgeberin verpflichtet, wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag von € 120,- zu entrichten. Begründend dazu führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonates mittels Beitragsnachweisung zu melden. Da die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Dezember 2013 der Kasse nicht fristgerecht am 21.01.2014 vorgelegt worden sei, sei der Beschwerdeführerin der angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden.
I.2. Mit Schreiben vom 05.02.2014, erfasst am 11.02.2014, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse und brachte darin vor, dass die verspätete Meldung leider passiert, der Betrag von € 398,24 aber zeitgemäß einbezahlt worden sei. Sie ersuchte um Aufhebung des Bescheides und brachte weiters vor, dass das Gesetz und die Strafe unverhältnismäßig seien und sie sich Kulanz erhoffe.
I.3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 27.2.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde die Rechtssache am 19.03.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. In der Aktenvorlage durch die Wiener Gebietskrankenkasse findet sich die Bemerkung, dass der Beitragszuschlag in Höhe von € 120,- sich daraus ergebe, dass die Beschwerdeführerin im Beobachtungszeitraum bereits für Februar und März 2013 die Beitragsnachweisungen nicht fristgerecht erstattet habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 414 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entschädigungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Im gegenständlichen Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Ziffer 1, 2 und 6 - 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren über eine Beitragszuschlagssache im Sinne des § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG zu entscheiden hat, liegt bereits dem Grunde nach gemäß § 414 Abs. 2 ASVG e contrario keine Rechtssache vor, die zu einer Senatszuständigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht führen könnte. Im gegenständlichen Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
II.2. Rechtlich folgt daraus:
Zu Spruchpunkt A):
§ 113 ASVG regelt Beitragszuschläge wie folgt:
"Beitragszuschläge
§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend."
Der Wiener Gebietskrankenkasse ist insoweit im Zusammenhang mit der Verhängung eines Beitragszuschlages im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232) vorerst ein Handlungsermessen dahingehend eingeräumt, ob sie überhaupt einen Beitragszuschlag - insbesondere im Zusammenhang mit einem verursachten Verwaltungsmehraufwand - verhängt. Daran anschließend hat die Wiener Gebietskrankenkasse auch noch ein Auswahlermessen dahingehend zu üben, wie hoch die verhängte Geld Sanktion ausfällt (vergleiche Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 130).
Formelle Ermessensfehler (Näheres zum Begriff siehe wiederum Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 131) liegen vor, wenn Verfahrensfehler - insbesondere Sachverhaltsermittlungsmängel - bei Erlassung eines Ermessensbescheides unterlaufen; dies in Gegenüberstellung zu materiellen Ermessensfehlern, bei welchen die Behörde das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat (wiederum Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 132).
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg 1429 A/1950) sowie einschlägiger Literatur (Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 131) setzt die gesetzmäßige Ausübung behördlichen Ermessens voraus, dass der Tatbestand ordnungsgemäß und hinreichend vollständig ermittelt worden ist.
Nach der Literatur zu § 113 ASVG kommt der Art des Meldeverstoßes und damit dem Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß bei der Ermessensausübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen Bedeutung zu (siehe zum Beispiel Blume in Sonntag, ASVG4 § 113 Rz 1a unter Zitierung von VwGH vom 30.9.1994, Zl. 91/08/0069). Dies kann daher im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG nur so gesehen werden, dass die gegenständlich vertretbare Sanktionshöhe jedenfalls auch vom Ausmaß der Vorwerfbarkeit des durch § 113 Abs. 4 ASVG verpönten Verhaltens abhängt.
Da im verfahrensgegenständlichen Bescheid jegliche Tatsachenfeststellung dahingehend fehlt, wie die belangte Behörde gerade auf die Sanktionshöhe von € 120,- kommt, ist die behördliche Ermessensübung bereits auf der Tatsachenebene nicht nachprüfbar. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, eine nachvollziehbare Begründung im Rahmen des angefochtenen Bescheides anzuführen; dies hat sie jedoch unterlassen. Daran ändert auch die von der belangten Behörde verfasste Bemerkung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin im Beobachtungszeitraum bereits für Februar und März 2013 die Beitragsnachweisungen nicht fristgerecht erstattet habe, nichts.
Gemäß § 14 VwGVG stand der belangten Behörde auch die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung offen, um nach einem Rechtsbehelf im Rahmen einer solchen Vorentscheidung Tatsachenfeststellungen zu treffen, die ihre Ermessensübung rechtsstaatlich überprüfbar machen würden.
Dem den Bescheid nachprüfenden Bundesverwaltungsgericht ist bislang unbekannt, welche Tatsachen die Behörde betreffend die konkrete Sanktion letztlich wirklich bei Erlassung des Bescheides am 1.2.2014 heranziehen wollte bzw. will, weil die ermessenstragenden Tatsachen eben weder im Bescheid noch in einer möglich gewesenen Vorentscheidung angeführt sind.
Klargestellt wird dabei, dass insbesondere nach Bescheiderlassung in den Akt eingepflegte Unterlagen nicht jene Tatsachenfeststellungen ersetzen können, die gemäß § 357 Abs. 2 ASVG iVm § 60 AVG als Sachverhalt, sprich als Ergebnisse des - durchzuführenden - Ermittlungsverfahrens im anfechtbaren Bescheid der belangten Behörde niederzuschreiben gewesen sind. Dies insbesondere deshalb, weil dem Rechtsmittelwerber nach dem Verfassungskonzept des Art. 130 B-VG gegen Bescheide und damit jedenfalls auch gegen in Bescheiden enthaltene behördliche Tatsachenfeststellungen grundsätzlich eine Beschwerde zur Verfügung stehen soll, was aber wegen der eingeschränkten Kognitionsbefugnis des VfGH und VwGH nicht mehr gewährleistet wäre, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmalig wesentliche Tatsachenbereiche gehörig ermitteln müsste.
Das Bundesverwaltungsgericht geht weiters - zur Klarstellung des hier grundgelegten Verhältnisses der Abs. 3 und 4 des § 28 VwGVG - davon aus, dass eine zurückverweisende Kassation gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG erst dann zulässig ist, wenn der relevante Sachverhalt vollständig ermittelt ist und sohin ein materieller Ermessensfehler vorliegt. Hat die belangte Behörde jedoch die für die Ermessensübung betreffend die Sanktionshöhe herangezogenen Tatsachen - wie im verfahrensgegenständlichen Fall - nicht einmal ansatzweise im angefochtenen Bescheid festgestellt, kann das Bundesverwaltungsgericht wegen dieses formellen Ermessensfehlers nur nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vorgehen.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG liegen somit vor, da der wesentliche Sachverhalt nicht ermittelt wurde und auch die Ergänzung des Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht nicht im Sinne der Raschheit und Kostenersparnis geboten ist. Da - zusammengefasst - im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt in einer entscheidungswesentlichen Frage nicht erhoben wurde, ist der belangte Bescheid an die Behörde zurückzuverweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. I Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es mangelt weder an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil der hier anzuwendende § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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