BVwG W191 1423756-1

W191 1423756-1Tribunale amministrativo federale19 mag 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W191 1423756-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W191.1423756.1.00

Spruch

W191 1423756-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn xxxx, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2011, Zahl 11 12.959-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird xxxx der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird xxxx eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.05.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 27.10.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde am selben Tag um 23:00 Uhr in 1020 Wien gemeinsam mit zwei weiteren Fremden im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen und festgenommen. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 28.10.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 28.10.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommando für Wien, Abteilung für Fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei 23 Jahre alt, geboren in xxxx, Distrikt Qaissar, Provinz Faryab (Afghanistan), Angehöriger der usbekischen Volksgruppe, spreche Usbekisch und Dari (und ein wenig Paschtu und Arabisch), sei sunnitischer Moslem und verheiratet.

Seine Reise habe er vor zwei Monaten von seinem Heimatort aus über Kabul begonnen und sei schlepperunterstützt über Jalalabad und Quetta (Pakistan) in den Iran gebracht worden. Von dort sei er mit verschiedenen Verkehrsmitteln über ihm unbekannte Länder schließlich bis in sein Zielland Österreich gebracht worden. Die Reise hätte 10.000 US-Dollar gekostet (bezahlt aus Ersparnissen aus Saudi Arabien).

Er sei schon früh mit seiner Familie nach Saudi Arabien gegangen, habe dort bis vor sieben Jahren sechs Klassen Moscheeschule besucht (von 9 bis 15 Jahren). März/April 2010 seien sie nach Afghanistan zurückkehrt, wo er als Teppichknüpfer gearbeitet habe, er habe zuvor auch Schweißer gelernt.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Leben durch einen Onkel väterlicherseits in Gefahr sei, der seiner Familie ihr Grundstück in xxxx hätte wegnehmen wollen. Das Grundstück hätte seinem verstorbenen Großvater gehört und dieser Onkel und der Vater des BF hätten darum gestritten. Als der Vater gestorben sei, sei seine Familie nach Saudi Arabien gegangen. Als sie wieder im Jahr 2010 zurückgekommen seien, hätte sich der Onkel geweigert, ihnen ihren Anteil am Grundstück zu überlassen, und hätte ihn umbringen lassen wollen, dies hätte ihm seine Mutter gesagt. Sein Onkel habe nichts zu ihm gesagt, aber er werde es auch nicht ankündigen, wenn er ihn umbringen werde.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 05.12.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und machte auf Nachfragen nähere Angaben (etwa bezüglich Namen und örtliche Angaben). Seine Gattin sei die Frau seines Bruders gewesen, die er nach dessen Tod geheiratet habe, die zwei Söhne des Bruders seien jetzt seine Söhne.

Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen oder seine Identität in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 16.12.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.12.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei darüberhinaus vage, unkonkret und somit unglaubwürdig. Er habe somit keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Seine Fluchtgeschichte stelle keine asylrelevante Verfolgung dar, noch abgesehen davon, dass er sie mit höchst vagen und unkonkreten Angaben auch nicht habe glaubhaft machen können.

Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 28.12.2011, per Telefax am 30.12.2011 fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und "Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften" [gemeint wohl: infolge deren Verletzung] angefochten wurde.

Der BF beantragte, der Asylgerichtshof möge:

den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Asylbegehren gemäß § 3 Abs. 1 AsylG vollinhaltlich stattgegeben werde; in eventu

den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die "Behörde I. Instanz" gemäß § 66 Abs. 2 AVG zurückverweisen; in eventu

eine mündliche Verhandlung anberaumen und eine unmittelbare Beweisaufnahme zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gemäß § 66 Abs. 3 AVG durchführen;

den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkennen;

die verhängte Ausweisung gemäß § 68 Abs. 2 AVG beheben [?].

In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen des BF im Verfahren ausführlich wiederholt und behauptet, dass das BAA Verfahrensfehler begangen habe. Die Beurteilung der Angaben des BF als unglaubwürdig sei unrichtig und stelle eine (schwerwiegende) Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar. Dazu, dass das BAA das Fluchtvorbringen schon vorweg als nicht asylrelevant bewertet hatte, wurde ausgeführt:

"Unhaltbar ist die Auffassung der belangten Behörde, es handle sich bei der drohenden Verfolgung um keine Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Konvention."

Bezüglich Refoulement (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) wurden Rechtsausführungen getätigt und wurde auf diverse Erkenntnisse verwiesen.

Auch die Ausweisung (Spruchpunkt III.) sei unzureichend begründet worden, sie sei überhaupt "nur dann zulässig, wenn sie im Sinne des Art. 8 MRK dringend geboten wäre".

1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 10.01.2012 beim Asylgerichtshof ein.

1.7. Mit offensichtlich irrtümlich mit 28.12.2011 datierten Schreiben, per Telefax eingebracht am 27.08.2012, übermittelte der BF eine Deutschkursbestätigung.

1.8. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.9. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 28.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF in Begleitung seiner Vertreterin (Vollmacht nur für die Verhandlung) persönlich erschien. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung ohne Angabe von Gründen fern. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug der Verhandlungsschrift):

" [...]

R [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Usbekisch. Ich spreche auch Dari und ein bisschen Deutsch und Arabisch.

R an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?

D: Dari.

[...]

Der BF legt folgende weitere Bescheinigungsmittel vor und verweist im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel:

Deutschkursbestätigungen

Ein Bewerbungsblatt des BF für die Tätigkeiten für die Gemeinde (Schneeschaufeln)

Ein Bestätigungsschreiben der Volkshilfe bezüglich Durchführung von Arbeiten

[...]

R: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: xxxx (Mein Name ist xxxx ist der Name meines Vaters), xxxx,

Geburtsort: Provinz Fariab, Distrikt xxxx, Dorf xxxx (auf Usbekisch: xxxx).

R: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Usbeke.

R: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Muslimisch-sunnitisch.

R: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ich bin verheiratet.

R: Haben Sie Kinder?

BF: Ich habe die Frau meines verstorbenen Bruders geheiratet, dieser hatte 2 Kinder, das sind jetzt meine Kinder.

R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich habe nur in Saudi-Arabien 6 Jahre in der Moschee Koran lesen gelernt (Arabisch).

R: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: Anfangs arbeitete mein Bruder. Als ich etwas älter wurde, begann ich selber zu arbeiten. Ich arbeitete schwarz.

R: Haben Sie schon gearbeitet, als Ihr Bruder noch gelebt hat?

BF: Ja, ich habe mit 13 Jahren meine Arbeit als Teppichknüpfer begonnen.

R: Wie alt waren Sie, als Ihr Bruder gestorben ist?

BF: Mein Bruder starb 2006, schätze ich, ich war damals 17 1/2 - 18 Jahre alt.

R: Wer hat Ihre Familie erhalten, zuerst Ihr Bruder, dann Ihr Bruder und Sie und dann Sie alleine?

BF: Zuerst der Vater. Nach dessen Tod brachte uns unsere Mutter nach Saudi-Arabien. Als mein Bruder erwachsen wurde, begann er mit der Arbeit. Eine zeitlich später sorgten wir gemeinsam für die Familie. Nach dem Tod meines Bruders sorgte ich für die Familie.

R: Wie alt waren Sie, als Ihr Vater gestorben ist?

BF: Ich schätze, dass ich ca. 3 1/2 - 4 Jahre alt war.

R: Wie viele Jahre war Ihr Bruder älter als Sie?

BF: Ich weiß es nicht genau, es ist eine Schätzung, ich denke, dass er 6 oder 7 Jahre älter war als ich, ich bin mir aber nicht sicher.

R: Das heißt, als Ihr Vater gestorben ist, war Ihr Bruder ca. 10 Jahre alt? Wer hat damals für die Familie gesorgt?

BF: Mein Vater hat unter den Najibullah-Regime beim Geheimdienst tätig. Meine Mutter hat einerseits das ersparte Geld meines Vaters ausgegeben, andererseits hat sie selber als Teppichknüpferin gearbeitet.

R: Aber die Familie konnte ohne einen männlichen Haushaltsvorstand leben, ist das in Afghanistan bzw. Saudi-Arabien möglich?

BF: Damit sind die Probleme entstanden. Ich hatte 2 Onkel väterlicherseits. Mein Vater hat Grundstücke hinterlassen. Mein Onkel wollte unsere Grundstücke für sich beanspruchen, daher wollte er meine Mutter heiraten. Er wollte sie dazu zwingen. Meine Mutter war dagegen, aus diesem Grund flüchtete sie mit uns nach Saudi-Arabien.

R: Dort konnte sie ohne männlichen Vorstand leben?

BF: Meine Mutter hatte keine andere Wahl, sie musste ohne ein Oberhaupt auskommen. In Afghanistan leben Millionen ohne ein männliches Familienoberhaupt, zumeist, wenn es die Frauen nicht akzeptieren wollen, dass sie jemanden zwangsweise heiraten sollen.

R: Aber im Regelfall gehen diese Frauen jedoch zurück zu ihrem Vater?

BF: Ja, aber meine Mutter hatte weder einen Vater noch einen Bruder. Meine Mutter hatte eine einzige Schwester, die vor sehr langer Zeit verstorben war.

R: Wo haben Sie da in Saudi-Arabien gelebt, in welcher Stadt und in welchen Verhältnissen?

BF: In Jedda. Das ist eine Großstadt, wir haben illegal und schwarz gelebt. Wir sind sehr oft umgezogen, soll ich Ihnen alle Häuser nennen? Soweit ich mich erinnern kann, sind wir fünfmal umgezogen, wie oft meine Mutter mit uns umgezogen ist, als ich noch sehr jung war, weiß ich nicht.

R: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?

BF: Nein.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

R: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

R hält fest, dass der BF die auf Deutsch gestellten Fragen großteils versteht und auch großteils auf Deutsch beantworten könnte.

R: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF: Ich besuche derzeit einmal in der Woche den Kurs. Ich würde gerne den Hauptschulabschlusskurs besuchen, dieser wird aber in Braunau leider nicht angeboten.

R: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Ich habe bisher noch nicht für die Gemeinde gearbeitet. Es hat nämlich gar nicht geschneit. Ich arbeite manchmal in der Pension als Reinigungskraft und im Garten.

R: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF: Ich gehe in ein Fitnesscenter. Ich habe diesbezüglich bereits etwas vorgelegt. Ich besuche samstags eine Art Kurs, in dem jemand aus der Kirche kommt und uns etwas über die "österreichische Kultur" beibringt, und sonntags erzählt jemand über die Natur, es wird über diverse Bäume- und Pflanzenarten gesprochen und wie man sie einpflanzt. Dieser Kurs hat vor drei Wochen begonnen. Der Kurs findet jede zweite Woche statt und hat bereits dreimal stattgefunden.

R: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Ich habe vor 2 Monaten mit meiner Mutter einmal gesprochen. In den letzten 2 1/2 Jahren habe ich sechs- oder siebenmal mit meiner Mutter telefoniert.

R: Mit Ihrer Frau nicht?

BF: Ich habe da mit der ganzen Familie gesprochen. Ich werde von meiner Familie angerufen. Die Kosten dafür sind sehr hoch, wir können keine langen Gespräche am Telefon führen.

R: Betrachten Sie Ihre Ehefrau als Ehefrau, oder haben Sie diese Aufgabe nur übernommen, da es in Ihrem Kulturkreis üblich ist?

BF: Ich betrachte sie als meine Ehefrau, ich möchte mit ihr eine Familie gründen, es hat sich noch nicht ergeben, weil ich von dort flüchten musste. Ich möchte für die Kinder sorgen, als wären sie meine eigenen Kinder, ich möchte nicht, dass sie das Fehlen ihres Vaters spüren.

R: Nachdem Sie geflüchtet sind, wer sorgt jetzt für die Familie?

BF: Ich habe bereits gesagt, dass mein Bruder und ich in Saudi-Arabien gearbeitet haben. Meine Mutter gibt dieses Geld aus, das wir in Saudi-Arabien verdient haben.

R: Und die Familie kann dort alleine leben, ohne die Übegriffe der Onkel befürchten zu müssen?

BF: Sie führen kein ruhiges Leben. Wäre es möglich, ein ruhiges Leben zu führen, wäre ich nicht von dort geflüchtet. Meine Familie hat in den letzten 2 Jahren bereits zweimal versucht, Afghanistan zu verlassen und wieder nach Saudi-Arabien zu gelangen, aber es ist ihnen nicht gelungen, weil dafür sehr viel Geld benötigt wird und meine Familie verfügt nicht über so viel.

R: Ist Ihre Familie damals aus Saudi-Arabien oder aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden?

BF: Aus Saudi-Arabien, ich bin noch nie im Iran gewesen.

R: Aber leben sie nicht an der Grenze zum Iran?

BF: Nein, Faryab liegt entfernt von Iran.

R: An welchem Staat grenzt Faryab an?

BF: Ich habe als Kind Afghanistan verlassen, und zuletzt habe ich nur 7 Monate dort verbracht. Ich kenne mich mit den Grenzstaaten nicht so gut aus.

R: Sie sind doch nach Kabul gebracht worden, ich glaube per Flugzeug von Saudi-Arabien?

BF: Ja.

R: Wie sind Sie dann nach xxxx gekommen?

BF: In Saudi-Arabien kam eines Nachts die Polizei. Wir hatten keine Dokumente. Zuerst wurden meine Mutter, meine Ehefrau und die Kinder abgeschoben, ich habe eine Woche Zeit bekommen, um wichtige Wertgegenstände zu sammeln und diese mitzunehmen. Die Polizei nahm meine Fingerabdrücke und schob mich nach einer Woche ab.

R: Wie kamen Sie von Kabul nach Faryab?

BF: Zuerst bin ich mit dem Bus nach Maimana gefahren. Von dort nahm ich ein Taxi und fuhr nach xxxx.

R: Und Ihre Familie?

BF: Meine Familie ist eine Woche vor mir nach xxxx gefahren, ich weiß nicht, welchen Weg sie gewählt haben.

R: Sie werden doch wissen, ob sie auch den Bus genommen haben?

BF: Nein, ich weiß es nicht. Genau bin ich dem nicht nachgegangen.

R: Wo lebt Ihre Familie jetzt?

BF: Ich weiß nicht genau, wo sich meine Familie derzeit aufhält, als ich vor 2 Monaten telefoniert habe, war meine Mutter mit meiner Ehefrau in der Provinz Takhar.

R: Die ist doch ganz im Nordosten?

BF: Ich habe keine Ahnung. Ich lebe seit 2 1/2 Jahren in Österreich. Ich habe gelernt, wie viele Bundesländer es hier gibt und an wieviele Staaten wir hier angrenzen. In Afghanistan habe ich nur 7 Monate verbracht. Ich war die ganze Zeit bei meiner Familie. Ich habe dort nichts über das Land gelernt.

R: Die Provinz Takhar liegt ganz woanders als die Provinz Faryab, wieso sollte Ihre Familie ganz alleine hingehen?

BF: Meine Frau ist aus Takhar.

R: Was wissen Sie noch darüber?

BF: Meine Frau ist mit ihren Eltern ebenfalls in Saudi-Arabien gewesen. Sowohl ich als auch mein Bruder haben in Saudi-Arabien geheiratet. Meine Frau ist ebenfalls nicht lange in Afghanistan gewesen.

R: Habe ich Sie richtig verstanden? Es ist anzunehmen, dass Ihre Familie bei den Eltern Ihrer Frau lebt?

BF: Nein, meine Mutter möchte niemals bei denen leben.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

R: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: Mein Vater ist der älteste Sohn meines Großvaters gewesen. Mein Vater hat zwei weitere Brüder. Mein Großvater hat damals ein 2.000 qm großes Grundstück an meinen Vater vererbt. Meine zwei Onkel waren damit nicht einverstanden. Mein Großvater vermachte das Grundstück mündlich, das heißt es gab keine offiziellen Dokumente, in dem das festgehalten wurde. Mein Vater war damals für den Staat tätig, er war einflussreich, daher konnten seine zwei jüngeren Brüder nichts gegen ihn unternehmen. Das Grundstück befindet sich in der Nähe des Dorfes xxxx, im Dorf xxxx. Es wird überwiegen für Weintraubenanbau genutzt. Ein Teil des Grundstückes wird auch mit Gemüse bebaut. Nach dem Tod meines Vaters wollte mein Onkel das Grundstück offiziell in seinen Besitz nehmen. Er wollte meine Mutter dazu zwingen, ihn zu heiraten, und er wollte uns wie Sklaven großziehen. Aus diesem Grund flüchtete meine Mutter mit uns Kinder nach Saudi-Arabien. Mitte 2010 wurden wir aus Saudi-Arabien abgeschoben. Ich bin eigentlich Schweißer, aber in Afghanistan konnte ich nicht als Schweißer arbeiten. Ich wollte die Grundstücke bebauen, ernten und so für die Familie sorgen. Mein Onkel wollte uns unser Grundstück nicht zurückgeben. Bevor ich in Faryab angekommen bin, hat mein Onkel in der einen Woche meine Mutter schikaniert und mit ihr diskutiert. Er hat gedroht, mich zu töten. In der Nacht, als ich mit einem Privattaxi nach xxxx gefahren bin, wurde das Taxi aufgehalten. Ich hatte drei Taschen dabei, ich hatte Geld und etwas Goldschmuck bei mir. Ich wurde zusammengeschlagen und verletzt. Das Geld und das Gold wurden mir weggenommen. Ich bin nicht sicher, ob mein Onkel hinter dieser Tat steckte oder ob der Taxifahrer das geplant hatte, weil ich doch aus Saudi-Arabien gekommen war.

R gibt BFV [Vertreterin des BF] die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

BFV: Ja, ich würde gerne wissen, ob es konkrete Drohungen gegeben hat?

BF: Mein Onkel ist gewalttätig. Er hat sowohl meiner Mutter als auch mir gedroht. Meine Mutter hat er in einem direkten Gespräch bedroht. Er hat sie gewarnt, dass er mich töten würde, wenn sie versuchen würde, meinem Onkel die Grundstücke wieder wegzunehmen. Er hat meine Mutter und mich auch telefonisch bedroht. Er hat zu mir gesagt, dass er mich töten würde. Er hat auch den Menschen gesagt, dass er uns nicht am Leben lassen würde, sollten wir versuchen, die Behörden einzuschalten. Bei dem Angriff in jener Nacht, wurde ich links an der Hüfte mit einem Messer verletzt. Ich war 3 Monate lang verletzt, mein Onkel hat mich in diesen 3 Monaten telefonisch kontaktiert, und er hat mir gedroht.

BFV: Wie kommt der Konktat zu Ihrer Familie zustande?

BF: Ich werde jedes Mal von meiner Mutter angerufen. Ich habe keine Telefonnummer, unter der ich meine Mutter erreichen könnte.

Der R bringt in das gegenständliche Verfahren folgende Feststellungen und Berichte über die Lage im Herkunftsstaat ein:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan vom 28.01.2014 (Kapitel Sicherheitslage sowie Provinz Faryab), die dem BF in Kopie ausgefolgt werden. Weiterer Auszug daraus:

Regionale Sicherheitslage im Norden des Landes (Provinzen:

Badakhshan, Baghlan, Balkh, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Samangan, Sari Pul und Takhar):

Afghanistans Regionen im Norden gelten als relativ friedlich. In den letzten Jahren nahmen allerdings die Anschläge durch die Taliban zu (RFE 25.7.2013).

Die Provinz Takhar:

In Takhar ist die Bevölkerung traditionell stärker mit dem Westen sympathisierend. Erst in den letzten Jahren gab es einen Anstieg an Bedrohungen durch die Aufständischen in der Provinz (BBC 9.1.2013).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Takhar im Vergleich zum Vorjahr um 200 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 12 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Ebenso wird dem BF der INSO (International NGO Safety Organisation) Afghanistan Quarterly Data Report Q. 4 2013 (in englischer Sprache) ausgefolgt, aus dem hervorgeht, dass die Sicherheitslage in der Provinz Faryab im Landesdurchschnitt liegt (und die Gefahrenlage nicht übermäßig hoch ist), wenngleich sich die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2013 gegenüber dem Jahr 2011 um 60 % erhöht hat; die Gefahrenlage bezüglich der Sicherheit in der Provinz Thakar liegt erheblich unter dem Landesschnitt.

Der R erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.

Im Anschluss daran legt der R die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

BF gibt dazu an: In den von Usbeken bewohnten Gebieten kommt es immer wieder zu Entführungen, vor allem von Menschen, die von Saudi-Arabien nach Afghanistan zurückgekehrt sind. Meistens geht es dabei um Geld. Es kommt aber immer wieder zu bewaffneten Anschlägen oder Selbstmordattentatten vor allem auf die usbekische Bevölkerung.

Dem BF wird für eine allfällige schriftliche Stellungnahme ab heute eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.

[...]"

1.6. Mit - offensichtlich von einer Hilfsorganisation unterstützt erstelltem - Schreiben vom 28.04.2014, per Telefax dem BVwG am 09.05.2014 übermittelt, nahm der BF zu den ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausgefolgten aktuellen Länderberichten zu Afghanistan Stellung. Aus diesen Berichten gehe hervor, dass die Gewalt in Afghanistan im Jahr 2013 angestiegen sei. Vor allem in den Provinzen Faryab und Takhar sei eine Verschlechterung der Sicherheitslage gemeldet worden, und zitierte aus einem Bericht aus dem Internet in englischer Sprache zu einem Atteltat.

Es sei somit von einer Verschlechterung der Sicherheitslage in diesen Provinzen auszugehen. Hinzu komme, dass der BF - wie bereits im Verfahren vorgebracht - mit ca. vier Jahren Afghanistan verlassen habe und als Erwachsener nur ca. sieben Monate in seinem Heimatland verbracht habe. Zwar lebten seine Mutter und seine Ehefrau in Afghanistan, jedoch habe er keine Möglichkeit, zu ihnen Kontakt aufzunehmen, und wisse auch nicht, unter welchen Verhältnissen sie lebten. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation von Frauen in Afghanistan sei nicht davon auszugehen, dass seine Mutter und seine Ehefrau in der Lage wären, ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bei der Wiederansiedelung zu unterstützen. Er verfüge somit in Afghanistan über kein ausreichendes soziales oder familiäres Netzwerk, um sich dort neu ansiedeln zu können. Selbst in Kabul könnte er sich keine neue Existenzgrundlage aufbauen, da er dort weder über Kontakte noch über die nötigen Kenntnisse verfüge.

Er halte daher seine in der Beschwerde angeführten Anträge aufrecht.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 28.10.2011 und der Einvernahme vor dem BAA am 05.12.2011 sowie die Beschwerde vom 28.12.2011

Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 141 bis 190)

Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 28.04.2014 sowie Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Belege (betreffend die Integration des BF)

Einsichtnahme in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG ins Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF (siehe oben in Punkt 1.5., Verhandlungsschrift).

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen xxxx, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Usbekisch, er spricht auch Dari und ein wenig Paschtu, Arabisch und Deutsch.

Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF erkennbar.

3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

3.1.4. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht ihm aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Situation in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2014 (siehe oben Punkt 1.5.) den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF hat diese Feststellungen nicht bestritten.

Auf die ausdrückliche Verlesung der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen hat er ausdrücklich verzichtet und sie auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Die ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zusätzlich zur Kenntnis gebrachten aktuellen Länderfeststellungen hat er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.04.2014 ebenfalls nicht bestritten.

3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.

Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.

4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Usbekisch und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Der BF hat zu seinem Namen und seinem Alter im Verfahren übereinstimmende Angaben gemacht. Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und Weiterreise bis Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im Verfahren vor, dass sein Leben durch einen Onkel väterlicherseits in Gefahr sei, der mit seinem verstorbenen Vater in seinem Heimatdorf einen Streit über ein Grundstück geführt hätte. Das Grundstück hätte seinerzeit seinem Großvater gehört. Als der Vater gestorben sei, sei seine Familie nach Saudi Arabien gegangen. Als sie wieder im Jahr 2010 zurückgekommen seien, hätte sich der Onkel geweigert, ihnen ihren Anteil am Grundstück zu überlassen, und hätte den BF umbringen lassen wollen, wenngleich ihm dies lediglich seine Mutter gesagt hätte. Sein Onkel habe nichts zu ihm gesagt und auch noch keine konkrete Verfolgungshandlung (gegen den BF) gesetzt.

Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Die vom BF behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Bedrohung durch einen Onkel wegen eines Grundstücksstreits, entsprechen nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, da seinen Aussagen kein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.).

Die Frage, ob das vom BF vorgebrachte Verfolgungsgeschehen glaubhaft ist, konnte daher dahingestellt bleiben. Das Vorliegen einer konkret gegen ihn gerichteten individuellen Verfolgungshandlung hat der BF nicht einmal behauptet und liegt nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auch nicht vor.

Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht asylrelevant ist bzw. nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, da er das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür im Hinblick auf seine ausführlichen und weitgehend stimmigen Aussagen dazu in mehreren Einvernahmen - auch vor dem BVwG - glaubhaft gemacht hat (Herkunft aus der von ihm angegebenen Provinz Faryab, langjähriger Aufenthalt außerhalb Afghanistans in Saudi Arabien, wo der BF zum Großteil aufgewachsen ist, bedrohliche Situation in der Herkunftsregion im Zusammenhang mit mangelnden familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkten sowohl in seiner Heimatprovinz Faryab, als auch in der Heimatprovinz seiner Ehefrau Tarkhan, wo seine Mutter und seine Ehefrau mit den beiden Söhnen seines Bruders derzeit vermutlich aufhältig sind).

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 10 VwGVG lautet:

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des BAA,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 30.12.2011 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage am 10.01.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten insbesondere hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich auffällt, dass das vom genehmigungsberechtigten Organwalter unterfertigte, im Akt des BAA einliegende Originalexemplar des Bescheides handschriftlich mit "-E-" (wohl für Entwurf) bezeichnet war.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Der Beschwerde war hinsichtlich Spruchpunkt I. der Erfolg zu versagen, da die vom BF vorgebrachte Fluchtgeschichte keine Asylrelevanz aufweist, sodass auf die Ausführungen zu dem vom BAA als unglaubhaft bewerteten Fluchtvorbringen nicht näher einzugehen ist.

Bezüglich der Erlangung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen (dazu näher siehe unten Punkt 5.2.4.2.). Dazu wurden in der Beschwerde Rechtsausführungen getätigt und wurde auf diverse Erkenntnisse verwiesen.

Die Ausführungen in der Beschwerde zur Ausweisung sind angesichts dieser Entscheidung damit gegenstandslos geworden, wenngleich aufgefallen ist, dass in der Beschwerde beantragt worden war, die verhängte Ausweisung "gemäß § 68 Abs. 2 AVG" zu beheben. Dies wie auch die Behauptung, die Ausweisung (Spruchpunkt III.) sei unzureichend begründet worden, sie sei überhaupt "nur dann zulässig, wenn sie im Sinne des Art. 8 MRK dringend geboten wäre", blieb für das erkennende Gericht unnachvollziehbar.

Auch die Ausführung in der mit Schreiben vom 28.04.2014 eingebrachten (ergänzenden) Stellungnahme, aus diesen Berichten gehe hervor, dass die Gewalt in Afghanistan im Jahr 2013 angestiegen sei, vor allem in den Provinzen Faryab und Takhar sei eine Verschlechterung der Sicherheitslage gemeldet worden, stellt sich für das erkennende Gericht so nicht dar.

Im Hinblick auf das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war der Beschwerde diesbezüglich jedoch Erfolg beschieden.

5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:

5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da der BF keine asylrelevanten Fluchtgründe (und auch keine konkrete individuelle Verfolgung) geltend gemacht hat, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 09.02.2011, Seite 14).

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann mit Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF zwar in Afghanistan geboren und aufgewachsen ist, Afghanistan aber bereits in seiner frühen Kindheit (mit ca. vier Jahren) verlassen hat, in weiterer Folge in Saudi Arabien gelebt hat und dort aufgewachsen ist und erst als Erwachsener wieder nach Afghanistan zurückgekehrt ist.

Der BF verfügt seinen Angaben zufolge derzeit in Afghanistan über keine sozialen oder familiären Netzwerke, zumal auch seine Familie (Mutter, Ehefrau mit zwei Söhnen seines Bruders) sowohl in der Heimatprovinz des BF Faryab als auch in der Heimatprovinz der Ehefrau Tarkhan den Angaben des BF zufolge keine soziale Anknüpfung findet.

Er wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BAA für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.