W173 2004962-1•BVwG W173 2004962-1
W173 2004962-1Tribunale amministrativo federale19 mag 2014
Beitragszuschlag, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sanktionshöhe
W173 2004962-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin betreffend die Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch Clemens Curd Lethmayer-SteuerRad, Auerspergstraße 21/5, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 18.10.2013, XXXX, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheids an die belangte Behörde, Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der verfahrensgegenständliche Akt wurde der Abteilung 173 am 4.4.2014 zugewiesen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.10.2013, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge BF) gemäß § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 60,-- auferlegt.
3. Die Bescheidbegründung gibt lediglich die Rechtsgrundlage für die Entscheidung wieder (§ 34 Abs. 2 ASVG) und beinhaltet weiters folgenden Satz: "Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels hat bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln." In der Folge wird darauf hingewiesen, dass der Lohnzettel für drei namentlich angeführte Personen nicht fristgerecht vorgelegt worden sei und daher der Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.
4. Im Einspruch vom 12.11.2013 verwies der BF, vertreten durch Clemens Curd Lethmayer-SteuerRad, auf interne Umstrukturierungen und ersuchte um Nachsicht des Beitragszuschlages.
5. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse wertete dieses Schreiben unstrittig als Beschwerde und legte den Bescheid mit der Beschwerde dem BVwG vor.
6. Mit Schriftsatz vom 3.4.2014 wurde die mit 16.10.2007 datierte Vollmacht des BF an Clemens Curd Lethmayer-SteuerRad zur Vertretung des BF in Angelegenheit der Sozialversicherungen vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der kassationsbegründende Sachverhalt ist aus der Schilderung des Verfahrensgangs und insbesondere der darin wiedergegebenen Bescheidbegründung ersichtlich.
Zu Spruchpunkt A)
2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da gegenständlich eine Beitragszuschlagssache und damit eine ASVG - Verwaltungssache gemäß § 410 Abs 1 Z 5 ASVG zu entscheiden ist, liegt bereits dem Grunde nach gemäß § 414 Abs 2 ASVG idF BGBl I 2013/139 e contrario keine Rechtssache vor, die zu einer Senatszuständigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG führen könnte; es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.2. Das erkennende Gericht sieht seine Zuständigkeit zur Rechtsmittelerledigung gegenständlich in Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iZm dem Umstand begründet, dass der Landeshauptmann bis 31.12.2013 im Instanzenzug der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse übergeordnete Behörde war, und daher das BVwG in diese Rechtsmittelzuständigkeit eintritt.
Einsprüche iSd Diktion bis 31.12.2013 sind damit verfassungskonform teleologisch als Beschwerden nach dem VwGVG zu werten.
2.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) [...]
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[...]
Beitragszuschläge
§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
[...]
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
[...]
2.6. Der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse ist ein Ermessen dahingehend eingeräumt, ob sie überhaupt einen Beitragszuschlag verhängt.
Daran anschließend hat die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse auch noch ein Auswahlermessen zu üben, wie hoch die verhängte Geldsanktion ausfällt (Zum Handlungs- und Auswahlermessen siehe Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 130).
2.7. Formelle Ermessensfehler - zum Begriff siehe wiederum Oberndorfer, aaO, 131 - liegen vor, wenn Verfahrensfehler bei Erlassung eines Ermessensbescheides unterlaufen, so insbesondere Sachverhaltsermittlungsmängel; dies in Gegenüberstellung zu materiellen Ermessensfehlern, bei welchen die Behörde das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat (vgl Oberndorfer, 132).
2.8. ISv Oberndorfer, aaO, 131, und der dort zitierten VwGH -Judikatur, VwSlg 1429 A/1950, setzt die gesetzmäßige Ausübung behördlichen Ermessens voraus, dass der Tatbestand ordnungsgemäß und hinreichend vollständig ermittelt worden ist.
Nach der Literatur zu § 113 ASVG kommt der Art des Meldeverstoßes und damit dem Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß nur bei der Ermessensübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen Bedeutung zu (Blume in Sonntag, ASVG4 § 113 Rz 1a unter Zitierung von VwGH Zl 91/08/0069). Sachlich iSv Art 2 StGG kann dies daher auch iZm dem verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 4 ASVG nur so gesehen werden, dass die gegenständlich vertretbare Sanktionshöhe vom Ausmaß der Vorwerfbarkeit des durch § 113 Abs 4 leg.cit. verpönten Verhaltens abhängt.
Da im Bescheid jegliche Tatsachenfeststellungen fehlen, aus welchen sich ergibt, wie die belangte Behörde gerade auf die Sanktionshöhe von 60,-- EURO kommt, ist die behördliche Ermessensübung bereits auf Tatsachenebene nicht nachprüfbar.
2.9. Wegen der vorliegenden Ermittlungsmängel war der Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, zumal es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein kann, die das Ermessen bestimmenden Tatsachen erstmalig festzustellen - § 28 Abs 3 VwGVG.
Die Behörde hätte im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung Tatsachenfeststellungen treffen können, die ihre Ermessensübung rechtsstaatlich überprüfbar gemacht hätte.
Eine gehörige Sachverhaltsermittlung durch das BVwG wäre keinesfalls rascher und kostensparender, da dies beim BVwG zumindest den gleichen Zeit- und Kostenaufwand verursachen würde - § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG. Dem den Bescheid nachprüfenden BVwG ist nicht bekannt, welche Tatsachen die Behörde betreffend die konkrete Sanktionshöhe bei Bescheiderlassung heranziehen wollte.
2.10. Das BVwG geht weiters - zur Klarstellung des hier grundgelegten Verhältnisses der Abs. 3 und 4 des § 28 VwGVG - davon aus, dass eine zurückverweisende Kassation gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG erst dann zulässig ist, wenn der relevante Sachverhalt vollständig ermittelt ist, und sohin ein materieller Ermessensfehler vorliegt.
Hat die Behörde jedoch die für die Ermessensübung betreffend die Sanktionshöhe herangezogenen Tatsachen nicht einmal ansatzweise im angefochtenen Bescheid festgestellt, kann das BVwG wegen dieses formellen Ermessensfehlers nur gemäß § 28 Abs 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen (vgl BVwG 20.3.2014, W131 2005145-1/2E; 25.3.2014, W131 2004224-1/4E; 13.5.2014, W201 2005961-1/2E; 19.5.2014, W173 2005445-1/2E).
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies wäre nur der Fall, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl BVwG, 10.4.2014, W173 435681-1/2E; 3.2.2014, W201 426678-1/2E, uva).
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