W170 2006505-1•BVwG W170 2006505-1
W170 2006505-1Tribunale amministrativo federale19 mag 2014
Begründungsmangel, Feststellungsmangel, Kostenersatz, Kostentragung,<br/>Parteiengehör, Schlüssigkeit, Zeitversäumnis, Zeugengebühr
W170 2006505-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Mag. Klaus P. PICHLER gegen den Bescheid des Bezirksgerichts Dornbirn vom 14.01.2014, Zl. 18 C 495/13b-6, beschlossen:
A)
I. Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG behoben und die Angelegenheit gemäß § 20 GebAG an die Leiterin des Bezirksgerichts Dornbirn zurückverwiesen.
II. Der Antrag des Zeugen XXXX auf Kostenersatz wird gemäß § 74 Abs.1 AVG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 23.11.2013 beantragte XXXX, Baumeister, Zeugengebühren für seine Zeugenladung vom 19.11.2013 in folgender Höhe:
PKW, 47 km x 2 = 94 km x 0,42 € 39,48
2. Entschädigung für Zeitversäumnis:
Kosten für Stellvertreter/Hilfskraft: 4,5 Stunden zu je € 90,-- €
405,00
Summe € 444,48
Käufmännisch gerundet € 444,50
Beiliegend übersendete er die von ihm beglichene Rechnung seines Stellvertreters für die Vertretung am 19.11.2013 von 13:30 - 18:00 Uhr in folgender Höhe:
Honorar 4,5 Stunden à € 75,00 € 337,50
60km à € 0,40 € 24,00
Netto € 361,50
20% MWSt € 72,30
Gesamt € 433,80
Mit Schreiben vom 08.01.2014 übersendete der Zeuge wie zuvor vom Gericht beauftragt den Originalantrag und brachte vor, seinen Auftraggebern gegenüber verpflichtet zu sein, die Arbeiten persönlich vor Ort zu beaufsichtigen. Dies sei ihm auf Grund der Zeugenladung an diesem Tag nicht möglich gewesen. Hätte er keinen Stellvertreter entsandt, hätte er die Arbeiten einstellen müssen, was wiederum zu Mehrkosten für seinen Auftraggeber geführt hätte, was diesem nicht zumutbar sei bzw. hätte er selbst diese Mehrkosten zu tragen gehabt.
2. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid des Bezirksgerichts Dornbirn wurden die Gebühren des Zeugen wie folgt bestimmt (Rechenfehler im Original):
Beginn der Reise vom Wohnort/von der Arbeitsstätte: 14:40 Uhr
Ladungstermin: 19.11.2013, 15:40 Uhr
Beendigung der Einvernahme (Entlassungszeitpunkt): 19.11.2013, 16:15 Uhr
Rückkehr zum Wohnort/zur Arbeitsstätte: 19.11.2013, 16:15 Uhr
1. Reisekosten (§§ 6 - 12 GebAG)
Wohnort - retour, PKW € 39,48
2. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 17 - 18 GebAG)
4,5 Stunden tatsächlicher Verdienst/Einkommensentgang à € 90,00 €
405,00
Summe € 444,48
Kaufmännisch auf volle 10 Cent gerundet € 445,00
Begründend wurde ausgeführt, der Zeuge habe seiner Vorladung ordnungsgemäß Folge geleistet und den Anspruch auf seine Gebühr rechtzeitig innerhalb der 14-tägigen Frist geltend gemacht. Überdies wurden lediglich die maßgebenden Gesetzesstellen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) angeführt und abschließend dargelegt, die Bestimmung der Gebühr sei unter Bedachtnahme auf die zitierten Anspruchsvoraussetzungen nach dem GebAG erfolgt.
Ein Zustellnachweis des Bescheides an den Beschwerdeführer findet sich im Akt nicht.
3. Mit Schreiben vom 21.01.2014, eingebracht am 28.01.2014, wurde vom Kläger des zu Grunde liegenden Verfahrens Beschwerde erhoben und vorgebracht, es ergebe sich durch die Zeugenladung - inklusive Zeitpuffer vor der Verhandlung - eine maximale Zeitversäumnis von zwei Stunden für die dem Zeugen eine Entschädigung nach § 18 Abs. 1 GebAG zustehe. Weil dieser jedoch nicht den tatsächlichen Verdienstentgang/Einkommensentgang nachgewiesen habe, bestehe lediglich ein Anspruch von € 14,20 nach Z 2 leg. cit. für jede begonnene Stunde. Somit ergebe sich folgende Rechnung (Rechenfehler im Original):
2. Entschädigung für Zeitversäumnis
2 Stunden à € 14,20 € 28,40
Summe € 67,88
Kaufmännisch auf volle 10 Cent gerundet € 68,00
Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Zeitversäumnis zwei Stunden betrage und dem Zeugen lediglich eine Entschädigung von € 68,-- zuerkannt werde; in eventu den Bescheid aufheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung auftragen.
Mit Schreiben vom 20.02.2014 nahm der Zeuge Stellung dazu und brachte vor, seine Rückfahrzeit betrage entgegen der Meinung des Beschwerdeführers mindestens 45 Minuten, wodurch sich eine tatsächliche Zeitversäumnis von fast drei Stunden ergebe. Auf Grund dieser Abwesenheit und der nicht vorhersehbaren Rückkehr von der Verhandlung sei er gezwungen gewesen, für seine selbstständige Bauleitertätigkeit an diesem Nachmittag einen Vertreter zu beauftragen. Diese hierfür bereits aufgewendeten Kosten habe der Zeuge durch die Honorarrechnung des Stellvertreters vom 21.11.2013 nachgewiesen. An Verdienstentgang habe das angerufene Gericht lediglich einen Betrag von € 405,00 zuerkannt. Allein die Tatsache, dass der Zeuge auf Grund seiner Abwesenheit einen Vertreter beauftragt habe und hierdurch einen finanziellen Nachteil erlitten habe, belege entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, den Termin als selbstständiger Bauleiter in Gargellen am Nachmittag des 19.11.2013 zu verschieben. Es werde beantragt, die Beschwerde vom 21.01.2014 kostenpflichtig zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 28.03.2014, eingelangt am 03.04.2014, wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
I. Gemäß § 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.02.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GebAG) ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I 33/2013 in der Fassung BGBl. I 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß §§ 21, 22 GebAG stand auch der klagenden Partei des zu Grunde liegenden Zivilverfahrens das Rechtsmittel der Beschwerde zu, da die bestimmte Gebühr die Höhe von € 200,-- überstieg; die Beschwerde des Beschwerdeführers ist auch rechtzeitig, da der Bescheid mit 14.01.2014 datiert und die Beschwerde am 28.01.2014 eingebracht worden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Bei den Bestimmung von Zeugengebühren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren durch Justizverwaltungsbehörden, auf das gemäß des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl. I Nr. 87/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 (in Folge: EGVG), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung (in Folge: AVG), Anwendung findet, da gemäß Art. I Abs. 2 Z 2 leg. cit. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden ist. Somit haben die Justizverwaltungsbehörden die in § 37 AVG niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung bei Bestimmung der Zeugengebühren zu beachten. Dazu zählen insbesondere die Feststellung des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalts sowie die Wahrung des Parteiengehörs.
Werden notwendige Ermittlungen unterlassen, handelt es sich hierbei um eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften, die auch von Amts wegen - also ohne dass dies in der Beschwerde gerügt wurde - aufgegriffen werden kann (siehe hiezu Eder/Martschin/Schmid, oaO.).
Im vorliegenden Fall beinhaltet der angefochtene Bescheid keinerlei Begründung im engeren Sinne, es wurden lediglich die maßgeblichen Gesetzesstellen zitiert auf denen die Bestimmung der Gebühren beruhe. Jedoch ist mangels Sachverhaltsfeststellungen nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen dem Zeugen die bestimmte Gebühr zugesprochen wurde.
Beispielsweise sind einem Zeugen gemäß § 9 Abs.1 GebAG die Kosten für die Benutzung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zu Verfügung steht oder nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke nicht zu Fuß zumutbar ist (Z 1), wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Beförderung des Massenbeförderungsmittels (Z 2), wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung aber nicht rechtzeitig kommen könnte ( Z 3) oder wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Z 4). Ansonsten sind gemäß § 9 Abs. 3 GebAG nur die Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels entstanden wären zu ersetzen. Im vorliegenden Bescheid ist nicht nachzuvollziehen aus welchen Gründen, dem Zeugen die Gebühr für die Benutzung des PKWs zugesprochen wurde.
Gemäß § 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2), vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zu möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss. Als Entschädigung für die Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen gemäß § 18 Abs.1 GebAG € 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Z 1), anstatt der Entschädigung nach Z 1 die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Z2 lit. c). Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen. Mangels Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist weder der bestimmte Zeitraum gemäß § 17 GebAG noch die bestimmte Entschädigung für die Zeitversäumnis gemäß § 18 GebAG nachvollziehbar.
Die Wahrung des Parteiengehörs ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung. Es ist in förmlicher Weise zu gewähren (vgl. VwGH vom 02.04.2009, 2007/18/0131). Das Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt. Den Parteien sind daher all jene rechtserheblichen Tatsachen vorzuhalten, die das zuständige Organ seiner Entscheidung zugrunde zu legen beabsichtigt (VwGH vom 06.11.2013, 2010/05/0179). Gemäß vorgelegtem Akt wurde weder dem Zeugen noch den Parteien aus dem zu Grunde liegenden Zivilverfahren ausreichendes Parteiengehör gewährt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und den Parteien kein ausreichendes Parteiengehör gewährt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht ist keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht"), sodass davon auszugehen ist, dass die oben angeführten Ermittlungen jedenfalls schneller und billiger durch die belangte Behörde durchgeführt werden können. Dazu kommt der Umstand, dass die belangte Behörde ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermitteln müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann - sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist.
Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Leiterin des Bezirksgerichts Dornbirn zurückzuverweisen.
II. Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. In den Verwaltungsvorschriften findet sich keine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten. Demnach gilt nach § 74 Abs 1 AVG, dass jeder Beteiligte, also auch die Antragsteller, die ihnen im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben (VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0100). Wenn selbst der Antragsteller die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten hat, muss dies erst recht für alle übrigen Beteiligten gelten.
Daher war der Antrag des Zeugen auf Kostenersatz zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt und mit Literatur- und Judikaturzitaten belegt, sind die Ermittlungen der belangten Behörde fraglos nicht hinreichend geführt worden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG sowie hinsichtlich des Verhältnisses zu § 28 Abs. 2 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall - grundsätzlich mangelhaft ermittelter Sachverhalt sowie mangelnde Sachverhaltsfeststellungen - aber keine offenen Fragen erkennen, sodass auch diesfalls eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht zu erkennen ist. Mit anderen Worten: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fragestellung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
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