W161 1244130-2•BVwG W161 1244130-2
W161 1244130-2Tribunale amministrativo federale19 mag 2014
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Übergangsbestimmungen
W161 1244130-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012, Zl. 11 15.420-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 AVG iVm 28 Abs 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus dem Senegal, stellte am 21.01.2003 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er hierzu in seiner Erstbefragung und in zwei weiter folgenden Einvernahmen zusammengefasst an, er habe in seinem Heimatland Probleme mit Rebellen aus seinem Heimatort. Er werde von diesen mit dem Umbringen bedroht.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2003, Zl. 03 01.854-BAL wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention glaubhaft zu machen. Selbst wenn es die von ihm behauptete Bedrohung tatsächlich geben sollte, stünde diesem eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung an den seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht. Darin wird insbesondere vorgebracht, der Beschwerdeführer könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, weil ihn die Rebellen dort suchen. Er habe dort keine Familie und niemanden, der für ihn da sei. Bei einer Rückkehr in die Heimat wäre er in Gefahr.
4. Nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.07.2007 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS), zu welcher der Beschwerdeführer aus der Strafhaft vorgeführt wurde, wurde die Beschwerde (vormals Berufung) rechtskräftig mit Bescheid des UBAS vom 14.09.2007 zu Zl. 244.130/0/8E-XII/37/03 abgewiesen.
Begründend hielt der UBAS fest, die Ehegattin und die Kinder des Berufungswerbers würden im Senegal leben, ebenso sein Vater und seine Geschwister. Der Berufungswerber sei aus wirtschaftlichen Gründen nach Europa gereist. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dieser irgendwelchen asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen von staatlicher Seite oder von Privatpersonen ausgesetzt gewesen wäre bzw. sei. Im Falle einer Rückkehr stehe diesem eine Wohnmöglichkeit bei seiner Familie zur Verfügung, er leide an keiner Krankheit. Nach Ansicht der erkennenden Behörde liege keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 und 2 FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber vor der erkennenden Behörde selbst mitgeteilt habe, kein Problem in seinem Heimatland zu haben, er sei lediglich aus wirtschaftlichen Gründen nach Europa gekommen. Aus der wirtschaftlichen Situation im Senegal ergebe sich im Übrigen auch keine Bedrohung im Sinne von § 50 Abs. 2 FPG, weil diese Situation die gesamte Bevölkerung im Senegal gleichermaßen betreffen würde, ohne dass ein Anhaltspunkt für eine Schlechterstellung des Berufungswerbers aus den im § 50 Abs. 2 FPG angeführten Gründen erkennbar wäre.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass sich während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben habe, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in einem der in § 8 AsylG genannten Rechtsgüter verletzt werde.
Zum Senegal sind dem Bescheid zusammengefasst folgende Feststellungen zu entnehmen:
"Im Allgemeinen ist die Situation im Senegal derzeit stabil. Die staatlichen Institutionen (Polizei und Justiz) sind funktionsfähig. Lediglich in der Provinz Casamance kommt es noch in einzelnen Bereichen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Zwar wurde mit den Anführern der Rebellengruppe MFDC ein Friedensabkommen abgeschlossen und von der Nationalversammlung am 07.07.2004 ein Amnestiegesetz für MFDC-Rebellen beschlossen, doch verübt eine Splittergruppe der MFDC nach wie vor gewaltsame Übergriffe, Angehörige dieser Gruppe sind auch in den Nachbarstaat Guinea-Bissau eingedrungen. Im Allgemeinen besteht die Möglichkeit, ungehindert in andere Landesteile, etwa in die Hauptstadt Dakar zu übersiedeln. Die Volksgruppe der Wolof ist die größte ethnische Gruppe im Senegal. Die Mehrheit der Bevölkerung gehört in allen Teilen des Senegal - mit Ausnahme der Casamance - zur Volksgruppe der Wolof."
In weiterer Folge verblieb der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet.
5. Am 22.12.2011 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 29.12.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST dazu erstbefragt. Er gab nunmehr seinen Namen mit XXXX an, weiters gab er an, er sei fünfmal im Gefängnis wegen Raufereien und Drogen gewesen, zuletzt im Jahr 2009. Befragt nach den Gründen für seinen neuerlichen Asylantrag gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, er habe keinerlei politische oder religiöse Probleme im Senegal, er habe nichts zu befürchten, er habe aber medizinische Probleme. Man habe ihm im Krankenhaus in Krems ein Gerät eingesetzt, er wolle jetzt behandelt werden, wenn er nach Hause gehe, habe er diese Behandlung nicht.
6. Der Antragsteller wurde am 29.12.2011 nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückzuweisen.
7. Am 29.12.2011 fand eine Einvernahme durch einen Mitarbeiter des Bundesasylamtes, EAST-Ost, statt. Er gab an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Die medizinischen Probleme gebe es seit dem Jahre 2003. Er habe das auch beim Gerichtshof im Jahr 2003 vorgebracht. Er habe im Jahr 2005 wieder ins Krankenhaus müssen und sei damals nochmals operiert worden. Die Ärzte in Österreich wollten ihn töten. Er wisse nicht, wer dahinterstecke, entweder die österreichische oder die senegalesische Regierung. Die Ärzte in Österreich seien Kriminelle. An den Gründen zum Verlassen des Herkunftslandes habe sich nichts geändert. Er habe immer nur wirtschaftliche Probleme gehabt und sei nach Europa gekommen, um zu arbeiten. Er habe zu Hause keine politischen oder sonstige Probleme.
Im Protokoll wurde weiters vermerkt: "Die anwesende Dolmetscherin Dr. XXXX, selbst Ärztin in Österreich, versuchte in einfachen Worten, seine Krankheit und die durchgeführten Behandlungen zu erklären, jedoch wollte der AW dies gar nicht hören. Er war durchgehend der Ansicht, dass ihm die Ärzte in Österreich etwas Böses tun wollen."
Am 10.01.2012 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt EAST-Ost statt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich einer Rechtsberatung unterzogen, sei derzeit nicht in psychiatrischer Behandlung und fühle sich psychisch und physisch in der Lage die Befragung zu absolvieren. Er habe in Österreich und im Bereich der EU keine Verwandte. Er lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Im Jahre 2005 habe man ihm eine Niere entfernt und sei er dann wieder untersucht worden. Die Ärzte hätten ihm jedoch etwas eingesetzt, so etwas wie eine Verbindung und hätte man das im Befund nicht geschrieben. Befragt nach derzeitigen Problemen mit den Nieren gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Probleme, es sei schon lange alles in Ordnung. Sein Problem sei nur, dass er noch immer diese Verbindung (gemeint vermutlich ein Stent) in seinem Körper habe. Er glaube, die Ärztin wüssten jetzt immer über ihn Bescheid und könnten ihn mittels dieses Gerätes in seinem Körper überwachen. Er sei jetzt seit ca. 8 Jahren in Österreich und müsse nun hierblieben, weil ihm dieses Gerät eingesetzt worden wäre.
Am 27.01.2012 erfolgte eine Untersuchung durch Dr. XXXX. In ihrer gutachterlichen Stellungname im Zulassungsverfahren kommt sie zu dem Schluss, beim Beschwerdeführer liege aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, jedoch sonstige psychische Krankheitssymptome in Form einer anhaltenden wahnhaften Störung, F. 22.0, vor. Eine medikamentöse Behandlung wäre erforderlich, eine solche werde jedoch vom Asylwerber rigoros abgelehnt. Eine Verschlechterung bei Überstellung könne nicht ausgeschlossen werden, eine Suizidalität bestehe derzeit nicht. Affekthandlungen im Rahmen der Erkrankung könnten nicht ausgeschlossen werden, es finde sich derzeit jedoch kein Hinweis auf impulsive oder selbstschädigende Handlungen. In der gutachterlichen Stellungnahme sind auch vorgelegte ärztliche Befunde berücksichtigt und angeführt.
8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012 wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Senegal ausgewiesen. Begründend dazu führte das Bundesasylamt aus, es könne insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leide an einer wahnhaften schizophrenen Störung, verweigere diesbezüglich jedoch die Therapie und nehme auch keine Medikamente deswegen ein. Eine Behandlungsmöglichkeit bezüglich solcher Krankheiten sei im Senegal eindeutig gegeben. Dies gehe aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervor. Es habe im konkreten Fall kein schweres, existenzbedrohendes Krankheitsbild glaubhaft gemacht werden können und liege jedenfalls keine lebensbedrohende Krankheit vor, die im Lichte des Artikel 3 EMRK relevant sei. Auch könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und 8 EMRK erkannt werden. Der Beschwerdeführer spreche nicht deutsch, sei vorbestraft und befinde sich aktuell wegen Drogendelikte wieder in Haft. Er habe keine Verwandten in Österreich.
Zu Rückkehrfragen in Bezug auf den Senegal sind dem Bescheid Feststellungen basierend auf Informationen, insbesondere des Deutschen Auswärtigen Amtes vom April 2012 und der österreichischen Botschaft Dakar vom Februar 2011, zu entnehmen.
Aus diesen ergibt sich, dass die wirtschaftliche Situation im Senegal schlecht sei, jedoch keine landesweite Lebensmittelknappheit vorliege. Den Senegal zeichne eine für regionale Verhältnisse ungewöhnliche politische Stabilität und Gewaltfreiheit aus. Eine Vielzahl von zivilgesellschaftlichen Organisationen, Vereinen und NGO-s sei in den unterschiedlichsten Bereichen tätig. Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sei sehr schlecht. Trotz gut ausgebildeter Ärzte sei das staatliche senegalesische Gesundheitssystem unzureichend, was vor allem bei chronischen Erkrankungen Probleme verursache. Ferner wurde festgehalten, dass abgeschobene senegalesische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr keine Nachteile wegen einer Asylantragstellung in Österreich zu erwarten haben.
Zitiert wird weiters das Ergebnis einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in Bezug auf die beim Beschwerdeführer festgestellte schizophrene Erkrankung (Verfolgungswahn). Demnach können wahnhafte Störungen und Schizophrenie im Senegal behandelt werden und sind entsprechende Medikamente dort auch erhältlich. Der Zugang zu entsprechender medizinischer Behandlung könne jedoch in entlegenen Gebieten sehr schwierig sein. Angegeben werden Krankenhäuser bzw. medizinische Einrichtungen, welche entsprechende Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Angegeben ist auch, dass der Preis für die Medikamente akzeptabel ist und vom jeweiligen Medikament abhänge. Die Kosten der genannten Erkrankung würden vom Staat gedeckt, man müsse sich jedoch genau an die Vorschriften halten und benötige dies im Senegal eine lange Zeit.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird beantragt, den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu diesen zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde 1.Instanz zurückzuverweisen. In der Beschwerde wird auf eingebrachte Schriftsätze vom 29.04.2012 und 13.01.2012 verwiesen und ausgeführt, die erstinstanzliche Behörde sei keinem der gestellten Anträge nachgekommen und sei offensichtlich von einer vorgreifenden Beweiswürdigung auszugehen. Eine entschiedene Sache liege aber insbesondere nicht vor. Der nunmehrige Sachverhalt stelle einen gänzlich anderen Sachverhalt dar.
Tatsächlich finden sich im Akt nachstehende Schriftsätze des Vertreters des Beschwerdeführers:
Eine am 09.01.2012 eingebrachte Vollmachtsbekanntgabe mit dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen psychiatrischen Sachverständigen;
Ein am 13.01.2012 eingebrachter Schriftsatz, in dem ein Teil der Niederschrift vor dem Bundesasylamt zitiert wird und der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens unter einem wiederholt wird;
Ein am 29.02.2012 eingebrachter "Antrag", in dem beantragt wird die Anfragebeantwortung vom 24.02.2012 in deutscher Sprache zu übermitteln, darauf hingewiesen wird, dass dem Anhang der Anfragebeantwortung zu entnehmen sei, dass die IOM keinerlei Haftung für die Information übernehme und zu Punkt 4. ausgeführt werden möge, wie lange es dauere, bis der Beschwerdeführer in den Genuss einer kostenlosen Behandlung gelangen könne und welche einzelnen Schritte dafür nötig seien. Zu Punkt 1. werde beantragt auszuführen, welche Medikamente im Senegal zur Behandlung der Krankheit zur Verfügung stünden. Dies sei von Relevanz, als gewährleistet sein müsse, dass eine Verträglichkeit des gegenständlichen Medikamentes beim Asylwerber bestehe.
10. Der Beschwerdeführer weist in Österreich, 8 einschlägige Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz auf. Er wurde bei jeder Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Die erste Verurteilung erfolgte mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu AZ XXXX vom XXXX.2003 wegen § 15 StGB, § 27 Abs.1 und 2/1, 27/1 SMG, § 83 Abs.1 StGB. Die verhängte Freiheitsstrafe betrug 6 Monate.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu AZ XXXX vom XXXX.2004 erfolgte eine Verurteilung wegen § 15 StGB, § 27 Abs.1 und 2/2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu AZ XXXX vom XXXX.2004 erfolgte eine Verurteilung wegen § 27 Abs.1, § 27 Abs.2/2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu AZ XXXX vom XXXX.2005 erfolgte eine Verurteilung wegen § 27 Abs.1 und 2/2(1.Fall) SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von10 Monaten.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu AZ XXXX vom XXXX.2007 erfolgte eine Verurteilung wegen § 27 Abs.1 und 2/2(1.Fall) SMG, § 269 Abs.1 StGB, § 27/1(2.Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zu AZ XXXX vom XXXX.2012 erfolgte eine Verurteilung wegen § 27 (1)Z.1, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu AZ XXXX vom XXXX.2012 erfolgte eine Verurteilung wegen §§ 27 (1) Z.1, 8.Fall, 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten.
Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu AZ XXXX vom XXXX.2012 wegen § 27 (1), Z.1, 8.Fall, 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt, welche er bis XXXX.2013 in der Justizanstalt XXXX verbüßte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
I. ) Abweisung der Beschwerde:
I.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
I.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
I.3. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens
s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06. 1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12. 1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
I.4. Im gegenständlichen Fall führte der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe ins Treffen, sondern berief sich im Rahmen seiner neuerlichen Antragstellung zur Gänze auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Somit hat das Bundesasylamt zutreffend die maßgebliche Bestimmung des § 68 AVG angewendet und in ihrer Entscheidung richtigerweise ausgeführt, dass der Behandlung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
I.5. Zu den behaupteten gesundheitlichen Problemen ist auszuführen:
Der Beschwerdeführer gab im nunmehrigen Asylverfahren an, er habe medizinische Probleme. Er verwies auf einen Krankenhausaufenthalt im Jahr 2003 sowie auf einen solchen im Jahr 2005 und gab an, die Ärzte in Österreich wollten ihn töten. Im Hinblick auf diese erwähnten Krankenhausaufenthalte muss darauf verwiesen werden, dass diese bereits im ersten Verfahren geltend gemacht werden hätten können und müssen.
In der Folge wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholt, das ihm, wie oben dargelegt, eine anhaltende wahnhafte Störung attestierte, gleichzeitig jedoch festhielt, dass es an einer Krankheitseinsicht fehle und der Beschwerdeführer die erforderliche medikamentöse Therapie rigoros ablehne.
Des weiteres wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Behandelbarkeit der attestierten Erkrankung durchgeführt und ergibt sich aus dieser, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Störung, die auch bisher in Österreich nicht behandelt wurde, in seinem Heimatstaat durchaus behandelbar wäre.
Es ist daher Zusammenfassend davon auszugehen, dass der allgemeine Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht so beeinträchtigt ist, dass er im Herkunftsstaat nicht in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern und er daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird. Auch ergibt sich aus den gehaltenen Länderfeststellungen, dass es im Senegal eine ausreichende medizinische Versorgung gibt.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Die behaupteten, Beschwerden des Beschwerdeführers lassen wie oben dargelegt weder auf akut existenzbedrohende Krankheitszustände schließen, noch auf eine unzumutbare Verschlechterung im Falle einer Überstellung in den Senegal. Auch kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass Beschwerden in der vom Beschwerdeführer geschilderten Art im Senegal nicht behandelt werden könnten.
I.6. Im Ergebnis macht der Beschwerdeführer kein neues Bedrohungsszenario und somit keinen neuen Sachverhalt geltend. Das Bundesasylamt hat bereits im Bescheid vom 10.10.2003, eingehend dargelegt, dass das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe nicht glaubwürdig ist. Diese Auffassung hat der seinerzeitige UBAS nach Abhaltung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung in seinem Erkenntnis vom 14.09.2007 geteilt und die Beschwerde rechtskräftig abgewiesen. Hinsichtlich der damaligen Entscheidungsgründe hat sich auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Beurteilungsänderung ergeben.
I.7. Da somit keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom damaligen Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation im Senegal in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat - wie die Verwaltungsbehörde richtig ausgeführt hat und sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsichtnahme in die aktuelle Berichterstattung im Interesse des Beschwerdeführers überzeugt hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit - soweit hier maßgeblich -nicht entscheidungswesentlich geändert hat, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz wegen Vorliegens von entschiedener Sache als rechtmäßig, sodass die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.
II.) Zurückverweisung des Verfahrens hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall liegt kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.
Zum Privatleben wird unter dieser Prämisse nach Folgendes ausgeführt: Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).
Der Beschwerdeführer befindet sich zwar schon seit Jänner 2003 in Österreich, was grundsätzlich eine beachtliche Zeitspanne darstellt. Nichtsdestotrotz liegt aber in Ermangelung von zu keinem Verfahrenszeitpunkt behaupteten fundierten Integrationsleistungen (wie etwa durch absolvierte Deutschkurse, die Ausübung einer dauerhaften beruflichen Tätigkeit oder gemeinnütziger Arbeiten, enge Bezüge zu Österreich oder dergleichen) noch kein derart langer Zeitraum vor, bei dem schon allein auf Grund der reinen Aufenthaltsdauer die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht zulässig wäre. Dem Beschwerdeführer ist vorzuhalten, dass er die rechtskräftige Ausweisungsentscheidung des Erstverfahrens unbeachtet gelassen hat.
Zudem ist der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich bereits mehrfach, nämlich 8 Mal gerichtlich verurteilt worden und hat bereits eine große Zeitspanne seines Aufenthaltes in Österreich in Strafhaft verbracht, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt.
In Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist festzuhalten, dass die Ausweisung vom 10.10.2003 nicht mehr durchsetzbar und durchführbar ist.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der Sachverhalt insgesamt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zur Frage des Vorliegens einer entschiedenen Sache ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen hier unmittelbar entscheidungsmaßgeblichen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insbesondere ist im gegenständlichen Fall - wie bereits ausführlich dargelegt - keine Sachverhaltsänderung eingetreten, bzw. hat auch das einzig "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit keinen glaubhaften Kern aufgewiesen, sodass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war (vgl. VwGH 24.02.2000 99/20/0173; 19.07.2001 99/20/0418; 21.11.2002 2002/20/0315; 04.11.2004 2002/20/0391). Im Übrigen hat sich das Bundesverwaltungsgericht, wie in der Verfahrenserzählung näher dargestellt, durch die laufenden Beobachtung aktueller (Medien)Berichterstattungen über die Lage im Senegal informiert und ist zu dem Schluss gekommen, dass seit der Abweisung des vorangegangenen Antrages keine notorische Lageänderung im Senegal als Gesamtstaat eingetreten ist (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Sofern sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung im Kontext des § 75 Abs. 20 AsylG auf Dauer unzulässig wäre, ist beispielsweise auf die Entscheidung des VwGH vom 20.06.2008, 2008/01/0060 hinzuweisen, in welcher aufgrund strafgerichtlicher Verurteilungen eines Beschwerdeführers eine Ausweisung im öffentlichen Interesse bejaht wurde, und sind die entsprechenden rechtlichen Erwägungen offensichtlich übertragbar.
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