BVwG W156 1424468-1

W156 1424468-1Tribunale amministrativo federale19 mag 2014

Regest

Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Dauer,<br/>Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, individuelle Verhältnisse, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Zumutbarkeit

Testo completo

BVwG W156 1424468-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.1424468.1.00

Spruch

W156 1424468-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 19.01.2012, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde vom 03.02.2012 wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.05.2015 erteilt.

Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (im Folgenden: AsylG).

2. Am 12.10.2011 fand eine erste polizeiliche Einvernahme in Traiskirchen statt, wobei der BF zu seinem Fluchtgrund befragt, Folgendes angab:

Mein Vater war ein Mitglied der Taliban. Nach seinem Tod wollten die Taliban, dass ich mich ihnen anschließe. Ich wollte das nicht, deswegen herrschte Gefahr für mich und meinen kleinen Bruder. Mein Bruder war auch von diesem Problem betroffen. Aus Angst um unser Leben mussten wir fliehen.

3. Am 08.11.2011 wurde der BF im EAST West einvernommen und gab zu seiner Flucht und einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland befragt, Folgendes an:

F: Wo und wann wurde der Ausreiseentschluss gefasst?

A: Das war von Pakistan aus, wann ich genau Pakistan verlassen habe, das kann ich nicht angeben.

F: Wo wohnten Sie unmittelbar vor der Ausreise und wie lange?

A: In Pakistan, in XXXX. Wie lange ich dort wohnte, kann ich nicht sagen. Als die Russen nach Afghanistan kamen, sind wir geflüchtet und seitdem wohnen wir dort.

F: Wovon haben Sie vor Ihrer Flucht im Herkunftsstaat gelebt?

A: In Afghanistan war ich noch ein Kind, in Pakistan habe ich als Hirte gearbeitet.

...

F: Welche Angehörigen leben nach wie vor im Herkunftsstaat?

A: In Afghanistan habe ich einen Onkel väterlicher-, und mütterlicherseits und einen Cousin.

F: Wo halten sich Ihre engsten Angehörigen auf bzw. wo haben sich diese vor Ihrer Ausreise aufgehalten?

A: In Pakistan, XXXX. Meine Ehegattin und vier Kinder und meine Mutter. Mein Bruder ist während der Flucht in der Türkei mit unbekanntem Aufenthalt. Meine Schwester wohnt auch in Pakistan, aber in einem Dorf namens XXXX.

...

F: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.

A: Vor vier Jahren ist mein Vater nach Afghanistan zurückgekehrt und hat mit den Taliban zusammengearbeitet. Nach einem Jahr ist er getötet worden. Wir haben seine Leiche in Afghanistan begraben, wir sind nur zu diesem Begräbnis nach Afghanistan und anschließend wieder zurück nach Pakistan. In diesem Jahr haben mich die Taliban gezwungen, mit ihnen zusammenzuarbeiten und haben argumentiert, dass mein Vater mit ihnen zusammengearbeitet hat und ich wäre auch verpflichtet, gegen die Fremden Krieg zu führen. Aber ich habe das abgelehnt. Nachdem ich dies abgelehnt habe, habe ich Angst gehabt, dass die Taliban mich nicht in Ruhe lassen und mir irgendwas passiert. Deswegen habe ich Pakistan verlassen.

F: Gab es gegen Sie seitens der Taliban eine konkrete Bedrohung?

A: Nein, es gab keine bestimmte Drohung. Sie haben nur argumentiert, dass mein Vater für sie gearbeitet hat und ich deshalb auch mi ihnen zusammenarbeiten sollte.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Diejenigen, die mit den Taliban zusammenarbeiten, ist eine geheime Sache und deshalb gibt es auch keine Beweismittel. Die Taliban arbeiten immer im Untergrund.

4. Am 17.01.2012 wurde der BF seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, einvernommen und gab im Wesentlichen

Folgendes an:

Angaben zur Person und Lebensumständen:

Ich bin im Dorf XXXX, Distrikt XXXX in Afghanistan in der Provinz XXXX geboren und aufgewachsen. Ich war aber nicht immer in XXXX, später sind wir nach XXXX gezogen, ich weiß nicht, wann das war, ich war da noch ein Kind. Ich weiß auch nicht, wie lange wir dort waren. Jedenfalls zogen wir dann weiter nach Pakistan, nach XXXX. Ich kann auch dazu nicht sagen, wann das war. Ich gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und bin Moslem. Ich bin verheiratet und habe fünf Kinder. Das fünfte Kind wurde erst geboren. Mein Vater ist bereits vor ca. drei Jahren verstorben, meine Mutter lebt zusammen mit meiner Frau in Pakistan.

F: Wann und wo haben Sie geheiratet?

A: Ich habe in Pakistan geheiratet. Vor ca. zehn Jahren, wann das war, weiß ich nicht.

F: Wann genau und wo genau haben Sie geheiratet?

A: Ich kann kein Datum nennen. Die Heirat war in XXXX.

F: Sind Sie standesamtlich verheiratet?

A: Nein, nur traditionell.

...

F: Wie sind die vollständigen Personalien Ihrer Frau?

A: Ich weiß nicht, wie alt meine Frau ist, sie ist ca. 25 Jahre alt. Ihr Name ist XXXX. Sie stammt aus dem Distrikt XXXX, Dorf XXXX, sie ist dort geboren. Ich weiß nicht, wie lange sie schon in Pakistan lebt. Ich habe sie erst in Pakistan kennengelernt und wir haben auch in Pakistan geheiratet.

...

F: Wann und wo sind Ihre Kinder geboren, wie sind die vollständigen Nahmen und Geburtsdaten?

A: XXXX, ca. 3 Jahre alt, XXXX, ca. 1,5 Jahre alt, XXXX, ca. 7 Jahre alt, XXXX, ca. 5 Jahre alt. Wie mein jüngstes Kind, es ist ein Mädchen, heißt, fällt mir jetzt nicht ein. Meine Kinder sind alle in Pakistan geboren.

Anmerkung: AW telefoniert mit seiner Frau und erklärt, dass seine jüngste Tochter XXXX heißt. Die Tochter ist ca. 5 Monate alt.

F: Besitzen Ihre Kinder eine Geburtsurkunde?

A: Nein, von meinen Kindern gibt es keine Dokumente.

F: Warum nicht?

A: Wir lebten in einem Flüchtlingscamp. Dokumente werden nur in Afghanistan ausgestellt. Wir haben das bisher nicht benötigt und daher auch keine Dokumente beantragt.

F: Wo hält sich derzeit Ihre Familie genau auf? Können Sie die genaue Adresse bekannt geben?

A: Meine Familie lebt in XXXX, im Flüchtlingslager XXXX, in der Straße XXXX, Hausnummer gibt es nicht.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

A: Ja, regelmäßig. Ich rufe sie öfters an.

F: Wie geht es Ihrer Familie?

A: Ihnen geht es gut.

F: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie, wer versorgt sie etc.?

A: Wir haben unsere Felder in Afghanistan verpachtet und so hatten wir Geld. Außerdem wird meine Familie von meinen Schwiegereltern finanziell unterstützt.

F. Wo leben Ihre Schwiegereltern?

A: Sie leben auch in Pakistan.

F: Haben Sie oder Ihre Familie je um die pakistanische Staatsbürgerschaft angesucht?

A: Nein, nie. Wir lebten praktisch illegal in Pakistan, wir kamen als Flüchtlinge und haben nie Dokumente bekommen. Die Flüchtlinge werden jetzt aber nach dem Winter wieder nach Afghanistan zurückgeschickt.

F: Wem gehören die Felder in Afghanistan, die Sie zuvor erwähnt haben?

A: Das sind die Felder unserer Familie. Es gehört uns bzw. mir, weil mein Vater bereits verstorben ist.

F: Besitzen Sie sonst noch irgendetwas in Afghanistan?

A: Wir hatten auch ein Haus, aber das wurde zerstört, aber das Grundstück gehört auch immer noch uns, mir und meinem Bruder.

F: Was ist mit Ihren Geschwistern, wo leben diese, was machen diese?

A: Ich habe einen Bruder und eine Schwester. Meine Schwester lebt in XXXX in Pakistan, sie ist dort verheiratet. Mein Bruder reiste gemeinsam mit mir weg, in der Türkei haben sich unsere Wege unabsichtlich getrennt. Wo er sich jetzt befindet, weiß ich nicht.

F: Unter welchen Umständen haben Sie dort gelebt?

A: Bevor die Familie nach Pakistan zog, wurde ich von meinem Vater versorgt. Ich lebte mit meinen Eltern und meinen Geschwistern zusammen in einem Haus. In Pakistan habe ich als Viehhirte gearbeitet, später bin ich auch eine Zeit lang mit dem Traktor gefahren. Ich bekam Probleme mit den Nieren, dann arbeitete ich als Tagelöhner. Wir waren eine Zeit lang dann aber wieder in Afghanistan.

F: Von wann bis wann waren Sie wieder in Afghanistan?

A: Das war zu den Zeiten der Taliban. Wir waren da dann ca. drei Jahre. Mein Vater hat da mit Felder gehandelt.

F: Wann haben Sie sich wo aufgehalten?

A: Das weiß ich nicht, ich kann dazu nichts sagen.

F: Waren Sie zu diesem Zeitpunkt, als Sie wieder nach Afghanistan zurückkehren schon verheiratet und hatten Sie Kinder?

A: Nein, ich war zu diesem Zeitpunkt nicht verheiratet und hatte auch noch keine Kinder.

F: Waren Sie auch nach diesen drei Jahren je wieder in Afghanistan und wenn ja wann und für wie lange?

A: Nach dem Sturz der Taliban sind wir wieder nach Pakistan zurückgekehrt. Ja, ich war mehrmals dort, aber nur ganz kurz, um mir eine Tazkira ausstellen zu lassen. Ich war in Kabul und in Mazar-e-Sharif.

F: Wie oft waren Sie wieder in Afghanistan und wie lange genau waren Sie dort?

A: Ich war etwa fünfmal dort. Einmal war ich ca. 20 Tage, sonst weiß ich es nicht genau, jedenfalls war ich nie für längere Zeit dort.

F: Was haben Sie dort gemacht?

A: Ich habe Fotos von Kindern gemacht und damit Geld verdient. Ich arbeitete praktisch als Fotograf. In Pakistan wurde die Lage schwieriger und ich konnte manchmal keine Arbeit finden.

F: Wo und bei wem waren Sie während Ihrer Aufenthalte dort aufhältig?

A: Ich war in Hotels aufhältig, ich bin aber immer wieder nach Pakistan zurückgekehrt.

F: Wann war Ihr letzter Aufenthalt in Afghanistan und wie lange waren Sie dort?

A: Das letzte Mal war ich ca. einen Monat dort, ich war in Kabul aufhältig. Wann das war, weiß ich nicht mehr genau. Ich schätze das war vor 3,5 Jahren. Danach war ich nie mehr in Afghanistan.

F: Was haben Sie im Monat verdient bzw. wieviel Geld hatten Sie im Monat zur Verfügung?

A: Ich verdiente ca. 200 ,-- Afghani am Tag.

F: Haben Sie in Ihrem Heimatland Afghanistan derzeit noch Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen.

A: Ich habe noch Verwandte in Afghanistan, einen Onkel väterlicherseits- er lebt in XXXX - und einen Onkel mütterlicherseits - er lebt im Dorf XXXX - mit deren Familie.

F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in Afghanistan?

A: Ja, ich habe auch noch Bekannte.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Freunden und Bekannten?

A: Nein, derzeit nicht.

Angaben zum Fluchtweg:

F: Können Sie nochmals angeben, über welche Reiseroute Sie nach Österreich gekommen sind?

A: Das letzte Mal war ich vor ca. 3,5 Jahren in Afghanistan. Ich reiste dann nach Pakistan und lebte bis zu meiner Ausreise in Pakistan. Ich verließ Pakistan am 01.02.2011 und reiste über den Iran in die Türkei und von dort weiter nach Griechenland. Von Griechenland gelangte ich über Serbien nach Slowenien und so kam ich nach Österreich.

F: Waren Sie in Ungarn?

A: Nein

V: Das stimmt nicht, aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs konnte festgestellt werden, dass Sie in Ungarn waren!

A: Kann sein, dass es Ungarn war, ich weiß es nicht. Ich kann nur sagen, dass ich an der Grenze festgenommen und nach Serbien abgeschoben wurde. Ich blieb aber nicht in Serbien, sondern versuchte erneut nach Österreich zu kommen. Das zweite Mal kam ich über Kroatien und Slowenien nach Österreich.

F: Wieviel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?

A: Ich bezahlte 4.500,-- USD.

F: Woher stammt das Geld?

A: Ich habe dafür Felder meinem Onkel mütterlicherseits überlassen.

F: Mit welchen Dokumenten sind Sie gereist?

A: Ich reiste illegal.

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?

A: Ich habe über Österreich nur Gutes gehört. Deshalb wollte ich hierher kommen.

F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?

A: Nein, ich habe alles erzählt.

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Mein Vater hat mit Feldern gehandelt und auch andere Leute daran beteiligt. Nach dem Sturz der Taliban hat die jetzige Regierung diese Felder beschlagnahmt und wir schulden diesen Männern Geld. Das Geld haben wir aber nicht. Wir haben zwar Dokumente über diese Felder, aber wir können aus diesem Grund nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil wir Angst haben, dass die Behörden uns diese Dokumente entziehen. Deshalb bin ich ausgereist und stelle hier einen Asylantrag.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich haben alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.

F: Ich verstehe den Zusammenhang mit Ihrer Ausreise und Asylantragstellung nicht ganz, was hat das ganze mit Ihnen zu tun?

A: Als Sohn meines Vaters werde ich von diesen Männern zur Verantwortung gezogen.

F: Im Hinblick auf was?

A: Auf die Schulden.

F: Um welche Männer handelt es sich?

A: Das weiß ich nicht. Mein Vater bekam im Voraus Geld für den Kauf eines Grundstückes. Dazu kam es aber nicht.

Nochmalige Frage: Wer sind diese Leute?

A: Das weiß ich nicht. Ich kann dazu nichts sagen.

F: Was ist mit dem Geld passiert?

A: Dieses Geld wurde wertlos nach dem Sturz der Taliban.

F: Was meinen Sie damit?

A: Es gab eine andere Währung.

F: Ich verstehe nicht, der "Afghani" ist nach wie vor Währung in Afghanistan. Was meinen Sie damit?

A: Das waren schon Afghani, aber diese Währung war sehr wenig wert. Nach dem Sturz der Taliban kamen neue Scheine, die mehr wert waren.

F: Warum hat Ihr Vater das Geld nicht einfach zurückgegeben?

A: Es gab kriegerische Auseinandersetzungen, mein Vater musste fliehen, dann hat das Geld an Wert verloren.

F: Was hat Ihr Vater mit dem Geld gemacht?

A: Er hat es zu Hause in XXXX zurückgelassen. Damals gab es Krieg und wir mussten fliehen.

F: Wie hoch sind die Schulden?

A: Unbezahlbar für uns.

Nochmalige Frage: Wie hoch sind die Schulden?

A: 55 Girib, ein Girip sind 1.700 m2 und ein Girip ist ca. 10 Mio. Rupien wert.

F: Um welche Felder handelt es sich?

A: Ja das sind Grundstücke, kein Ackerland.

Nochmalige Frage: Um welche Grundstücke handelt es sich?

A: In der Stadt XXXX entlang der Armee.

F: Woher wissen Sie von dem ganzen Sachverhalt? Können Sie bitte erzählen, was da konkret passiert ist, woher Sie das wissen, wer was gesagt hat und inwiefern Sie da involviert sind!

A: Ich war dabei.

Nochmalige Frage: Woher wissen Sie von dem ganzen Sachverhalt? Können Sie bitte erzählen, was da konkret passiert ist, woher Sie das wissen, wer was gesagt hat und inwiefern Sie da involviert sind!

A: Wir gingen damals alle nach XXXX zurück. Es ist so, dass diese Leute mehrmals ihre Männer zu uns geschickt haben. Sie haben von uns verlangt, die Sache zu klären. Entweder wollten Sie das Geld oder das Grundstück. Aber wir hatten beides nicht. Mehr kann ich dazu nicht sagen.

F: Aber Sie hatten doch Dokumente?

A: Die Dokumente gelten nicht mehr. Die wurden zu Zeiten der Taliban ausgestellt.

F: Wer ist zu Ihnen gekommen und was hat sich genau ereignet? Können Sie bitte erzählen, was da konkret passiert ist, woher Sie das wissen, wer was gesagt hat und inwiefern Sie da involviert sind!

A: Diese Leute haben nur einen Vertreter geschickt. Ich kann aber den Namen von dem Mann nicht nennen. Ich weiß auch nicht mehr, wann das war. Die wollten, dass ich die Sache kläre, sie wollten entweder das Geld oder die Grundstücke. Sie wollten das von mir, weil mein Vater da schon verstorben war. Mehr kann ich dazu nicht sagen.

F: Wann verstarb Ihr Vater?

A: Vor ca. drei Jahren. Er verstarb in Afghanistan. Wie er ums Leben gekommen ist, weiß ich nicht. Die Umstände seines Todes haben wir nie erfahren.

F: Welche Dokumente besitzen Sie diesbezüglich?

A: Es gibt Urkunden, es gibt auch Verträge mit den Käufern. Ich weiß auch nicht, ob alle Dokumente noch existieren.

F: Haben Sie oder Ihr Vater sich jemals an eine Schlichtungsstelle gewandt?

A: Wir haben Versammlungen zusammengerufen.

F: Wer hat das gemacht und was ist dabei herausgekommen?

A: Mein Vater mit den Käufern hat das gemacht. Diese Männer haben aber keine Kompromisse akzeptiert. Daraufhin wurden diese Grundstücke von der Regierung beschlagnahmt. Mehr kann ich dazu nicht sagen.

F: Wem gehören diese Grundstücke?

A: Eigentlich uns, aber die Regierung hat diese beschlagnahmt.

Aufforderung: Schildern Sie bitte konkret, inwiefern Sie nun verfolgt wurden, was ist konkret passiert, welchen konkreten Verfolgungshandlungen waren Sie wann ausgesetzt!

A: Diese Leute haben einen Vertreter geschickt, mein Vater hat damals einen Teil dieses Geldes auch zurückbezahlt. Mein Vater besitzt aber diese Urkunden. Die Regierung hat aber die Grundstücke beschlagnahmt.

Nochmalige Aufforderung: Schilderns Sie bitte konkret, inwiefern Sie nun verfolgt wurden, was ist konkret passiert, welchen konkreten Verfolgungshandlungen waren Sie wann ausgesetzt!

A: Ein älterer Mann kam zu mir. Er sprach im Namen dieser Person und sagte, dass ich als Sohn meines Vaters dafür verantwortlich bin, die Sache zu klären. Ich sollte ihnen das Geld geben oder ich solle die Sache mit der Regierung klären. Aber das geht nicht, weil diese Grundstücke in der Nähe der Armee sind.

F: Wer war dieser Mann?

A: Ich weiß es nicht, ich kann dazu nichts sagen.

F: Wann und wo kam dieser Mann zu Ihnen?

A: Er kam vor ca. eineinhalb Jahren zu mir nach Pakistan.

F: Ist das alles was passiert ist? Kam dieser Mann wieder?

A: Ja, das ist alles, mehr ist nicht passiert, der Mann kam auch nie mehr wieder. Ich bin dann ausgereist.

F: Möchten Sie von sich aus noch etwas zu Ihrem Fluchtgrund vorbringen, ohne dass ich nachfrage?

A: Nein, ich habe alles gesagt. Ich suchte Schutz und ersuche hier um Asyl.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder einem anderen Land vorbestraft?

A: Nein, das bin ich nicht.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein, ich werde von keiner Behörde gesucht.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein, nie.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein, nie.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Ich war nie bei einer Partei oder politischen Gruppierung.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein, deswegen wurde ich nie verfolgt.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein, deswegen wurde ich nie verfolgt.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein, deswegen wurde ich nie verfolgt.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein, deswegen wurde ich nie verfolgt.

F: Gab es jemals aus Sie irgendwelche Übergriffe oder Misshandlungen ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein, nie.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Lebensgefahr.

F: Warum konkret befürchten Sie das?

A: Wegen der erwähnten Sache wegen den Schulden.

F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Ich habe Angst, dass die Behörden mit die Dokumente wegenehmen. Sonst habe ich keine Befürchtungen vor den Behörden. Ich werde nicht zurückkehren. Wenn ich zurückkehre, dann nicht offiziell.

...

Angaben zum Privat- und Familienleben in Österreich:

F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

A: Ich kam vor ca. 3,5 Monaten nach Österreich und halte mich seither hier auf.

F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

A: Nein, nie.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?

A: Ich lebe in einer Flüchtlingsunterkunft und werde dort versorgt. Ich habe selbst kein Geld und benötige Unterstützung.

F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

A: Ich bin hier bei keinem Verein oder einer Organisation. Ich besuche auch noch keinen Deutschkurs, aber ich habe schon einen Antrag gestellt, damit ich einen Kurs besuchen kann. Ich versuche selbst Deutsch zu lernen und betreibe etwas Sport, sonst mache ich nicht viel.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein, nie.

F: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?

A: Nein, keine.

F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörigen in Österreich?

A: Nein, ich habe hier niemanden.

F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein, keine.

F: Haben Sie Freund oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen in Österreich?

A: Nein, keine.

5. Mit Bescheid vom 19.01.2012, zugestellt am 23.01.2012, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF mit den von ihm behaupteten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise, eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubhaft habe machen können. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in seiner Heimat könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, müsse das Vorbringen hinreichend substantiiert sein. Weiters müsse das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Diese Erfordernisse hätten die Aussagen des BF nicht gehabt.

Der BF habe zwar eine Geschichte erzählt, diese sei jedoch von ihm sehr oberflächlich gehalten gewesen. Hätte sich der vom BF geschilderte Vorfall tatsächlich ereignet, sei es vom BF zu erwarten gewesen, dass dieser über die behaupteten Vorfälle mehr zu berichten habe und im Stande sein müsse, detaillierte und tiefergehende Angaben bezüglich der behaupteten Vorfälle zu machen.

Der BF sei vom Bundesasylamt am 17.01.2012 aufgefordert worden, seine Fluchtgründe darzulegen. Der BF habe nur vage angegeben dass er Probleme mit Leuten wegen Schulden gehabt habe. Sein Vater habe mit Grundstücken gehandelt und diese seinen von der Regierung nach dem Sturz der Taliban beschlagnahmt worden und der BF würde nunmehr Leuten Geld schulden. Eine detaillierte Schilderung habe nicht erfolgt.

Auch habe der BF widersprüchliche Angaben bezüglich seiner Aufenthalte in Afghanistan getätigt. Vor dem Bundesasylamt habe er angegeben, er sei mit seiner Familie nach XXXX zurückgekehrt. Vor der Polizei und der EAST habe er jedoch erklärt, er habe Afghanistan verlassen als er noch ein Kind gewesen sei. Nur zum Begräbnis seines Vaters sei er in Afghanistan gewesen. Von einer längeren Rückkehr oder einem mehrmaligen Aufenthalt in Afghanistan habe der BF nie erwähnt.

Zudem seien die vom BF dargestellten Ereignisse unterschiedlich dargestellt worden. Vor dem Bundesasylamt habe er behauptet, er sei geflohen, weil er von Leuten aufgrund von Schulden bedroht werde. Bei der Erstbefragung am 12.10.2011 und vor dem EAST habe er einen derartigen Sachverhalt mit keinem Wort erwähnt, sondern angegeben, das die Taliban wollten, dass er sich ihnen anschließe und er deshalb die Heimat verlassen habe.

Insgesamt gesehen seien die vom BF vorgebrachten Asylgründe zu widersprüchlich, zu vage und allgemein gehalten und sei es ihm in keinster Weise möglich gewesen, gerade zu jenen Vorfällen, welche letztlich zu seiner Ausreise und Asylantragstellung geführt haben, auch nur ansatzweise ein klares und fundiertes Bilde der Ereignisse zu bieten.

6. Mit dem am 03.02.2012 beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid und stellte den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Weiters brachte er Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides.

Begründend brachte er vor, dass sein körperlicher und geistiger Zustand bei der Ersteinvernahme durch die Polizei äußerst angeschlagen gewesen sei. Er sei viel unterwegs gewesen, sei ängstlich, paranoid und zu einem gewissen Grad verzweifelt gewesen. Der Fragestil der Polizeibeamten und die Aufforderung "kurz" zu antworten, habe zu teilweise unbefriedigenden Antworten geführt. Zu dem Vorwurf, der BF habe sich bei den Kernaussagen des Fluchtvorbringens selbst widersprochen, sei dann ein Widerspruch zu sehen, wenn der BF bei Aussagen zu ein und demselben Fluchtvorbringen widersprüchliche Aussagen getätigt hätte. Er habe zunächst unvollständige Aussagen getätigt. Ab dem Zeitpunkt, ab dem er sich im Stande gefühlt habe, seine wahren Fluchtvorbringen dazulegen, habe er keine widersprüchlichen Aussagen getätigt.

Weiters brachte er vor, eine Verfolgung, die von nichtstaatlichen Akteuren ausgehe, sei nach ständiger Judikatur des VwGH asylrelevant. Dabei sei entscheidend, ob der betreffenden Person die Möglichkeit offen stehe, angesichts der drohenden Verfolgung Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zunehmen und ob die Inanspruchnahme solchen Schutzes er betreffenden Person zumutbar sei.

Weiters wurden umfangreiche Länderfeststellungen erhoben, insbesondere zu den Provinzen Kabul und XXXX.

7. Mit Schreiben vom 04.11.2013 übermittelte der BF vier Bestätigung über die Absolvierung verschiedener Deutschkurse, eine Bestätigung des Flüchtlingsheims Landhaus, nach dem sich der BF an gemeinnützigen Tätigkeiten engagiere und diverse ärztliche Unterlagen über einen erlittenen Bandscheibenvorfall.

8. Mit Parteiengehör vom 19.02.2014 wurden die belangte Behörde und der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme (Übersetzungen von vom BF vorgelegter Tazkira und Bestätigungen über Grundstücksverkäufe und Situation in Afghanistan) in Kenntnis gesetzt und haben sich wie folgt geäußert:

Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, erfolgte keine Stellungnahme.

Der BF gab an, dass die Sicherheitslage in weitern Landesteilen sehr schlecht sei. In seiner Herkunftsprovinz XXXX hätten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle im ersten Quartal 2013 um 81% erhöht. Es sei nicht davon auszugehen, dasss sich die Sicherheitslage bessere. Eine Rückkehr nach XXXX sei dem BF nicht möglich.

Nachdem der BF inzwischen seit mehreren Jahren im westlich geprägten Ausland lebe, vor seiner Flucht längere Zeit außerhalb Afghanistans gelebt habe und keinen Bezug zu anderen Gebieten Afghanistans habe, würde er im Falle einer Rückkehr in eine hoffnungslose Lage geraten. Dazu legte der BF eine weitere Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses vor sowie medizinische Unterlagen der medizinischen Universität Innsbruck, mit dem Hinweis, dass sich der Allgemeinzustand durch die Operation gebessert habe, er jedoch nach wie vor regelmäßig Schmerz- und Schlafmittel zu sich nehme, da die Schmerzen noch andauern würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Glaubens. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Der BF wurde im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX, in Afghanistan geboren. Als Kind zog er mit seiner Familie nach Pakistan. Zu Zeiten der Taliban kehrte die Familie des BF nach Afghanistan zurück und lebte dort ungefähr drei Jahre. Nach dem Sturz der Taliban, kehrten sie wieder nach Pakistan zurück.

Der BF arbeitete in Pakistan als Viehhirte, später auch als Traktorfahrer und Tagelöhner. Im Zuge seiner Tätigkeit als Fotograf hielt sich der BF ungefähr fünf Mal in Afghanistan auf, das letzte Mal ca. dreieinhalb Jahre vor seiner Ausreise aus Pakistan. Es leben noch ein Onkel väterlicherseits, in XXXX, und ein Onkel mütterlicherseits, im Dorf XXXX, des BF in Afghanistan.

Der BF ist verheiratet und hat fünf Kinder. Seine Frau, seine Kinder, seine Mutter und Schwester leben in Pakistan. Sein Bruder ist unbekannten Aufenthaltes.

Der BF reiste illegal und schlepperunterstützt am 11.10.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten. Der BF besucht seit 07.02.2012 einen Deutschkurs und engagiert sich ehrenamtlich.

Der BF ist in seinem Heimatstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist, da er weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt wird und auch keine gegen ihn direkt gerichtete Verfolgungshandlung behauptet hat.

Der Entscheidung wurden folgende Länderfeststellungen zugrunde gelegt:

Sicherheitslage in Kabul

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).

Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).

Quellen:

AA- Auswärtiges Amt (6.2013): Fortschrittsbericht Afghanistan, http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/649670/publicationFile/181970/130624_Zwischenbericht_Juni_2013_Download.pdf, Zugriff 15.1.2014

AFP - Agence France-Presse (18.10.2013): Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound, http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials, Zugriff 20.1.2014

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (10.1.2014): Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul,

http://www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm, Zugriff 15.1.2014

AAN - Afghan Analyst Network (2.6.2013): After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, http://www.afghanistan-analysts.org/after-the-operational-pause-how-big-is-the-insurgents-2013-spring-offensive, Zugriff 15.1.2014

BBC News (25.6.2013): Afghan Taliban assault in Kabul secure zone, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-23042005, Zugriff 15.1.2014

DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 15.1.2014

EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans,

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 15.1.2014

FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 18.1.2014: Entsetzen nach Taliban-Anschlag,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html, Zugriff 20.1.2014

FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 26.1.2014: Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html, Zugriff 27.1.2014

UNSC- U.N General Assembly und Security Council (13.6.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=ewuCiTs6Uc0%3Dtabid=12278language=en-US, Zugriff 15.1.2014

Reuters (18.10.2013): Taliban attack breaks months of quiet in Kabul,

http://www.reuters.com/article/2013/10/18/us-afghanistan-attack-idUSBRE99H0GX20131018, Zugriff 15.1.2014

UNSC - U.N General Assembly und Security Council (6.9.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2013_535.pdf, Zugriff 17.12.2013

USDOD - Department of Defense (12.2012): Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/news/1230_Report_final.pdf, Zugriff 15.1.2014

Regionale Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, XXXX und Nuristan)

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013). Es gab ein klares Muster von regierungsfeindlichen Elementen, die versuchten die Kontrolle in den Grenzgebieten der Provinzen Nuristans, Kunar und XXXX zu bekommen. In der östlichen Region nahmen die zivilen Opfer durch Auseinandersetzungen am Boden um 52 Prozent zu. Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Die Provinz Kunar

Die Provinz Kunar im Osten des Landes an der Grenze zu Pakistan gilt als Hochburg der Taliban und anderer militanter Gruppen (Tagesschau 8.9.2013; vgl. RFE 3.12.2013). Die Provinz ist auch eine Hochburg an fremden Kämpfern, unter anderem Araber, von denen angenommen wird, dass sie bei den afghanischen Taliban mitkämpfen. Manche werden verdächtigt, mit al-Qaida zusammenzuarbeiten (AlJazeera 9.9.2013). In der Provinz, welche an die Stammesgebiete von Pakistan angrenzt, verüben Taliban und al-Qaida Kämpfer häufig Anschläge (BBC News 8.9.2013).

Auch sorgen zivile Opfer von NATO-Luftangriffen immer wieder für Streit und schwere Spannungen zwischen der Führung in Kabul und der NATO (Tagesschau 8.9.2013.

In der Provinz erhöhten sich im ersten Quartal des Jahres 2013, im Vergleich zum Vorjahr, die Vorfälle um 21 Prozent. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 307 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im September erhöhten die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Operationen in anfälligen Gebieten des Landes als Vorbereitung für die Wahlen 2014. So wurde z.B. in Kunar eine Operation im Chapa Dara Distrikt durchgeführt, bei der, offiziellen Angaben nach, 35 Aufständische getötet wurden (Tolonews 18.9.2013).

Bi einem NATO Luftangriff im Dezember 2013 im Bezirk Manogi der Provinz Kunar wurde ein wichtiger Taliban Feldführer, Hajji Attaullah, getötet. Es wird angenommen, dass er ein wichtiger Alliierter der Taliban-nahen Salafi-Kämpfer in Kunar ist. Ebenfalls in Kunar wurde im Oktober 2013 ein anderer wichtiger Salafi-Kommandant durch einen NATO- Luftangriff getötet (RFE 3.12.2013).

Die Provinz Laghman

Das Bedrohungspotential in Laghman ist beträchtlich, aufgrund von Aktivitäten der Taliban und der Hezb-e Islami Gulbuddin, welche diese Provinz als Durchzugsgebiet in andere Provinzen nützen (NPS 1.9.2010). Die Provinz Laghman wird als eine Hochburg der Taliban nahe Kabul angesehen. Die Provinzhauptstadt Mehtar Lam ist besonders unsicher. Die Provinz wurde 2010 von der NATO an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben (BBC 20.3.2013).

Beamte geben zwischenzeitlich an, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz im Vergleich zur Vergangenheit um 80 Prozent verbessert hat. Nun sind alle Straßen, die in die Bezirke führen, für den Verkehr geöffnet (Pajhwok 6.8.2013).

Im Dezember gelang es afghanischen Sicherheitskräften einen Anschlag zu vereiteln, dabei 5 Aufständische zu verhaften und 140 kg explosiven Materials zu beschlagnahmen (Khaama 25.12.2013).

Die Provinz XXXX

Die BewohnerInnen der verschiedenen Bezirke in XXXX klagen über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden wegzusehen (Pajhwok 8.6.2013; vgl. Pajhwok 2.6.2013).

Der Bezirk Chaprihar liegt 15km von der Provinzhauptstadt XXXX entfernt, ist aber ein "No-Go" Gebiet für RegierungsmitarbeiterInnen (BBC 20.3.2013).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz XXXX im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im Jänner 2014 attackierte eine Gruppe von sechs Taliban Kämpfern einen Militärstützpunkt im Bezirk Ghani Keli. Alle sechs Kämpfer wurden getötet, Angaben zufolge gab es keine zivilen Opfer (Khaama 4.1.2014).

Die Provinz Nuristan

Die Provinz Nuristan ist vom Rest Afghanistan geographisch abgeschnitten, verfügt kaum über Infrastruktur, wenige medizinische Einrichtungen und leidet unter Korruption. Die bergreiche Provinz ist eine der volatilsten Provinzen Afghanistans. Nuristan wurde im Jahr 2012 von der NATO übergeben Es war lange Zeit ein Hafen für ausländische Kämpfer.- mit der Abwesenheit Die afghanischen Armee ist kaum vor Ort präsent, womit die Gefahr besteht, dass die Provinz von den Taliban überrannt wird. Der Polizeichef der Provinz - Ghulamullah Nuristani - gab im März an, dass vier der acht Bezirke Nuristans, an der Kippe sind in die Hände von Aufständischen zu fallen. Regelmäßig würden Überfälle auf die Bezirke Kamdesh, Barge Mattal, Doab und Wayagal durchgeführt (BBC 20.3.2013). Die Provinz dient al-Quaida und anderen regionalen terroristischen Gruppen als Rückzugsort (LWJ 23.6.2013).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 ging der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung. Es wurden 34 Vorfälle registriert. Die Vorfälle in der Provinz Nuristan haben sich im Vergleich zum Vorjahr um 113 Prozent erhöht (ANSO 4.2013).

Quellen:

AlJazeera (9.9.2013): Afghan president condemns deadly NATO strike, http://www.aljazeera.com/news/asia/2013/09/20139865515969391.html, Zugriff 15.1.2014

ANSO - Afghanistan NGO Safety Office (4.2013): Quarterly Data Report Q.1 2013,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1366715966_anso-20q1-202013.pdf, Zugriff 15.1.2014

BBC News (20.3.2013): Afghanistan's Nuristan province 'at mercy of the Taliban', http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-21035695, Zugriff 15.1.2014

Khaama Press (4.1.2014): Suicide car bombing on Afghan-Nato base leaves 6 militants dead,

http://www.khaama.com/taliban-attack-joint-afghan-nato-military-base-in-XXXX-3246, Zugriff 16.1.2014

Khaama Press (25.12.2013); Suicide car bombing plot on Laghman government compound foiled,

http://www.khaama.com/suicide-car-bombing-plot-on-laghman-government-compound-foiled-3210, Zugriff 16.1.2014

NPS - Naval Postgraduate School (aktualisiert 1.9.2010): Laghman, http://www.nps.edu/programs/ccs/Docs/Executive%20Summaries/Laghman_Exec_Summary1.pdf, Zugriff 15.1.2014

Pajhwok (6.8.2013): Laghman security improved; problems in far-flung areas persist',

http://www.elections.pajhwok.com/en/content/%E2%80%98laghman-security-improved-problems-far-flung-areas-persist%E2%80%99, Zugriff 15.1.2014

Pajhwok (2.6.2013): Demands of XXXX Residents, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/demands-XXXX-residents

Pajhwok (8.6.2013): XXXX experiences growing insecurity, lawlessness: Residents,

http://www.pajhwok.com/en/2013/06/09/XXXX-experiences-growing-insecurity-lawlessness-residents, Zugriff 15.1.2014

RFE - Radio Free Liberty (3.12.2013): NATO drone strike kills Taliban commander in Afghan East, http://www.rferl.org/content/taliban-commander-dead-nato-drone-afghanistan/25188788.html, Zugriff 16.1.2014

Tagesschau (8.9.2013): Tote bei NATO-Luftangriff in Afghanistan, http://www.tagesschau.de/ausland/nato-afghanistan104.html, Zugriff 15.1.2014

Tolonews 18.9.2013, Kapisa Raid Kills 12 Taliban Insurgents, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/11974-kapisa-raid-kills-12-taliban-insurgents, Zugriff 20.1.2014

LWJ - The Long War Journal (6.9.2011): Governor: Most of Nuristan under Taliban control,

http://www.longwarjournal.org/archives/2011/09/governor_most_of_nur.php, Zugriff 15.1.2014

LWJ - The Long War Journal (23.6.2013): Taliban's shadow governor for Nuristan again reported killed in airstrike, http://www.longwarjournal.org/archives/2013/06/talibans_shadow_gove.php#ixzz2fhc774h3; Zugriff 15.1.2014

UNSC- U.N General Assembly und Security Council (6.12.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2013/721, Zugriff 16.1.2013

UNSC- U.N. General Assembly und U.N. Security Council (13.6.2013):

The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=ewuCiTs6Uc0%3Dtabid=12278language=en-US, Zugriff 15.1.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 4.6.2013)

Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).

Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AAN - Afghan Analyst (16.6.2013): AIHRC Commissioners Finally Announced ,

http://www.afghanistan-analysts.org/aihrc-commissioners-finally-announced, Zugriff 16.1.2014

Open Democracy (6.3.2013): Afghanistan: the blind pursuit of peace and reconciliation,

http://www.opendemocracy.net/5050/massouda-jalal/afghanistan-blind-pursuit-of-peace-and-reconciliation, Zugriff 24.9.2013

RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (3.7.2013): Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan,

http://www.rawa.org/temp/runews/2013/07/03/human-rights-commission-appointments-draw-fire-in-afghanistan.html#ixzz2bN4fHz3t, Zugriff 16.1.2014

RFE-Radio Free Europe (3.7.2013): Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan,

http://www.rferl.org/content/afghanistan-human-rights-appointments/25035511.html, Zugriff 16.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

Behandlung nach Rückkehr

Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.

Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).

Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan:

Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan,

http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.1.2014

IMF - International Monetary Fund (5.2013):Afghanistan: Balancing Social and Security Spending in the Context of Shrinking Resource Envelope http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/2013/wp13133.pdf, Zugriff 17.1.2014

IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.1.2014

UNHCR - United Nations High Commissioner For Refugees (3.2013):

UNHCR Afghanistan - Factsheet March 2013, http://www.unhcr.org/50002021b.html, Zugriff 17.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 17.1.2014

WB - Worldbank (5.2012): Afghanistan - Interactive Visualization Tool,

http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1326909014678/8376871-1334700522455/DataToolOverview.pdf, Zugriff 17.1.2014

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des BF.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu.

Zur den Feststellungen betreffend die behaupteten Gründe, welche zur Flucht des BF geführt haben, wird ausgeführt, dass der BF nie behauptet hat, dass gegen ihn Verfolgungshandlungen gerichtet wurden. Er spricht lediglich davon, dass ihn rund eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise ein Mann in Pakistan aufgesucht und von ihm verlangt habe, die Sache zu klären. Dieser Mann sei nicht wieder erscheinen. Eine Verfolgungshandlung oder eine Bedrohung des BF kann daraus nicht ersehen werden.

Insbesondere widerspricht das mehrmalige Zurückkehren nach Afghanistan eindeutig der vom BF geltend gemachten Furcht vor Verfolgung. Es ist nicht nachvollziehbar und lebensnah, in einen Staat freiwillig zumindest fünf Mal zurückzukehren, wenn in diesem eine angebliche Verfolgung droht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß § 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention- GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewollt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht. So hat der BF nicht einmal eine Verfolgungshandlung behauptet und konnte auch sonst nicht festgestellt werden. Auch muss die wohlbegründete Furcht, welche zum Verlassen des Heimatstaates führt, eine objektive sein. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der BF bei einer behaupteten Verfolgung freiwillig fünf Mal nach Afghanistan zurückkehrt, weshalb keine objektive wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliegt.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Rechts auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletz werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben dazutun ist (VwGH 23.03.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/10/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, 25.1.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22.GO zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs.1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob sichthaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erschienen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; sie dazu vor allem auch EGMR 20.7.2010, N. gg. Schweden, Zl 23505/09, RZ 52ff.; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff.)

Bei außerhalb staatlicher Verantwortung liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Z. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, Zl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zur Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zur Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen die außerhalb des Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF aus der Provinz XXXX stammt, jedoch seit Kindesalter, bis auf einen dreijährigen Aufenthalt in Afghanistan, in Pakistan lebt. Seine Frau, seine fünf Kinder, seine Mutter und Schwester leben in Pakistan. Der BF hat einen Onkel mütterlicher- und einen Onkel väterlicherseits, welche in Afghanistan, in der Provinz XXXX leben.

Wie sich aus den herkunftsstaatsbezogenen Informationen ergibt, kann die Sicherheitslage in der Provinz XXXX als äußerst angespannt und allgemein als gefährlich bezeichnet werden. In einem Bericht von ANSO (Quarterly Dara Report Q.1 2013) zur Situation in Afghanistan wird die Provinz XXXX als "extremely insecure" eingestuft.

Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass es dem BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz XXXX zu gelangen. So ist die Sicherheitslage in der Provinz XXXX als derart unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des BF in sein Heimatdorf im Distrikt XXXX gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde. Eine Rückkehr in sein Heimatdorf kann dem BF sohin nicht zugemutet werden. Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, in der Hauptstadt Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten Kabuls zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen. So ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der BF nie in Kabul dauerhaft gelebt hat, mit den dortigen Gegebenheiten daher nicht vertraut ist und auch über keinerlei familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in der Hauptstadt Kabul verfügt.

Zur Möglichkeit für den BF sich in Kabul niederzulassen, wird auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.06.2013, U2436/2012, verwiesen. In diesem Erkenntnis stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass der Ansicht des Asylgerichtshofes, dass es dem Beschwerdeführer "unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar ist, in der Hauptstadt Kabul nach einem - wenn auch anfangs nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen und sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften" und damit implizit das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bejahte, vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles kein Begründungswert zukomme, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hätte, noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfüge und sich aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergebe, dass eine Ansiedlung in Kabul für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (vgl. VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).

Unter Zugrundelegung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass der BF mangels sozialer oder familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul und auch aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Pakistan - der BF hielt sich, unterbrochen durch drei Jahre, seit seiner Kindheit in Pakistan auf - im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine für ihn ausweglose Situation geraten würde, da ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Des Weiteren war auch der maßgebliche Umstand zu berücksichtigen, dass der BF von sich aus umfassende Anstrengungen zur sprachlichen und gesellschaftlichen Integration in Österreich unternommen hat, die auch von seinem sozialen Umfeld bestätigt werden. So ist zu berücksichtigen, dass der BF einen hohen Grad der Integration erreichen konnte, der unzweifelhaft einen ernsthaften und auch im Alltag intensiv betriebenen Willen, sich in Österreich so rasch wie möglich zu integrieren, spricht.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamst oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (§ 10 AsylG, Ausweisung):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.

Da im gegenständlichen Fall dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht (mehr) vor.

Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennen Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Insbesondere wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur ausgeführt, dass die asylrelevante Verfolgungshandlung in Bezug auf den Herkunftsstaat zu prüfen ist (VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2004/02/0240). Im Übrigen trifft § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. eine klare Reglung (im Sinne de Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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