BVwG W118 2001185-1

W118 2001185-1Tribunale amministrativo federale19 mag 2014

Regest

Beihilfefähigkeit, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige<br/>Mutterkuh, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Referenzmenge, Rinderdatenbank, Rinderprämie

Testo completo

BVwG W118 2001185-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W118.2001185.1.00

Spruch

W118 2001185-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119393872, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielt auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2012 eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119393872, betreffend Rinderprämien 2012 wurden dem BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 2.128,97 gewährt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 13.04.2013

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF hielt am 01.01.2012 18 Fleischrassekühe, sieben Fleischrassekalbinnen und 29 Milchkühe. Mit Datum vom 16.03.2012 hielt der BF je eine weitere Mutterkuh, eine weitere Fleischrassekalbin und eine weitere Milchkuh.

Ferner verfügte der BF mit für die Ermittlung der Milchreferenzmenge relevantem Stichtag vom 31.03.2012 über eine Milchreferenzmenge in Höhe von 337.219 kg. Seitens der Zentralen Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Rinderzüchter (ZAR) wurde der AMA ein Stalldurchschnitt in Höhe von 8.320 kg mitgeteilt. Die tatsächliche Anlieferungsmenge lag bei 361.460 kg.

Für das Jahr 2012 verfügte der BF über eine Mutterkuhquote im Ausmaß von fünf Stück.

Zwei am 01.01.2012 gehaltene Milchkühe gingen innerhalb der Haltefrist ab, ohne ersetzt werden zu können. Die Milchkuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX ging mit Datum vom 13.02.2012 vom Betrieb des BF ab, die Milchkuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX verendete am 22.02.2012.

Darüber hinaus wurden am 12.07.2012 zwei weitere der am 01.01.2012 gehaltenen Kühe, nämlich die Kühe mit den Ohrmarkennummern AT XXXX sowie AT XXXX abgegeben.

Und zusätzlich gingen mit Datum vom 06.08.2012 die ebenfalls am 01.01.2012 gehaltenen Kühe mit den Ohrmarkennummern AT XXXX sowie AT XXXX ab.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119393872, betreffend Rinderprämien 2012 wurden dem BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 2.128,97 gewährt.

Aus dem Begründungsteil ergibt sich, dass die beiden abgegangenen Milchkühe seitens der AMA gemäß Art. 25 iVm Art. 64 VO 1122/2009 als nicht beantragt gewertet wurden.

Ferner waren laut Bescheid auf Basis des Stalldurchschnitts von

8. 320 kg zur Bedeckung der tatsächlichen Milch-Anlieferungsmenge in Höhe von 361.460 kg 44 rechnerische Milchkühe erforderlich. Vor diesem Hintergrund ging die AMA zum Antragsstichtag 01.01.2012 von nur einer beantragten und als prämienfähig anerkannten Mutterkuh, zum Antragsstichtag 16.03.2012 von keiner beantragten Mutterkuh aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nach Versand des angefochtenen Bescheides am 02.04.2013 rechtzeitige Beschwerde des BF vom 13.04.2013. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, er beeinspruche die Feststellung der rechnerischen Milchkühe und die damit verbundene Ermittlung der Mutterkühe. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass die Anlieferungsmenge aus dem Jahr 2011 und die Tiere aus 2012 herangezogen wurden. Aufgrund der Marktentwicklung 2012 hätte er die Milchproduktion auf 327.948 kg reduziert. Daraus errechne er die rechnerischen Milchkühe für 2012 mit 40 Stück und fünf Mutterkühe. Der Beschwerde ist ein Datenbank-Ausdruck der Obersteirischen Molkerei beigefügt, der für den Zeitraum April 2012 bis März 2013 die Angaben des Beschwerdeführers dokumentiert.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, beinhaltend einen Auszug aus der Datenbank betreffend die Verwaltung der Milch-Referenzmengen. Darüber hinaus wurde zwecks Verifizierung der angeführten Meldedaten Einschau in die Rinderdatenbank gehalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestand handelt.

Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. a MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012, besteht in Österreich keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Milchquote.

Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, abweichend von Art. 111 Abs. 3 beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.

Diese gesonderte nationale Höchstgrenze darf 40 % der nationalen Höchstgrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Art. 112 Abs. 5 nicht überschreiten. Die nationale Höchstgrenze wird um den Wert der gesonderten nationalen Höchstgrenze verringert. Überschreitet die Gesamtzahl der den Bedingungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie genügenden Färsen, für die ein Antrag gestellt wurde, in einem Mitgliedstaat, der die in diesem Absatz eröffnete Möglichkeit nutzt, die gesonderte nationale Höchstgrenze, so wird die Zahl der prämienfähigen Färsen pro Betriebsinhaber für das betreffende Jahr anteilmäßig verringert.

Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20 % der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren. Die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Höchstgrenze für Kalbinnen noch verfügbare Restmenge steht für Antragsteller zur Verfügung, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen.

§ 8 Abs. 4 MOG 2007 lautet auszugsweise:

Gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (im Folgenden Milchkuhprämie) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen:

Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Milchkühen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Milchkuhprämie.

Die Milchkuhprämie wird an Betriebsinhaber, die am 31. März des betreffenden Kalenderjahres über eine einzelbetriebliche Milchquote verfügen, für die vorhandene Anzahl an Milchkühen (prämienfähige Milchkühe), höchstens jedoch bis zu einer durch Verordnung näher zu bestimmenden Obergrenze, gewährt. Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber wird ermittelt auf Basis der Anzahl an Milchkühen eines durchschnittlichen milcherzeugenden Betriebs, maximal jedoch im 2,5-fachen Ausmaß der durchschnittlichen Milchkuhanzahl.

§ 16 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, lautet:

Sonderbestimmungen für die Milchkuhprämie

(1) Die Milchkuhprämie ist für Kühe zu gewähren, die während des in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zeitraums gehalten werden und entsprechend Art. 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gekennzeichnet und registriert sind. Art. 61 und Art. 86 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 sind anzuwenden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist auf die Milchkuhprämie anzuwenden.

(3) Für Kühe, für die die Mutterkuhprämie gewährt wird, sowie für Auerochsen, Bisons, Büffel, Yaks und Zebus ist keine Milchkuhprämie zu gewähren.

(4) Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 MOG 2007 beträgt 30 Stück. Die erste Kategorie gemäß § 8 Abs. 4 Z 5 MOG 2007 beträgt ein bis 10 Stück, die zweite Kategorie 11 bis 20 Stück und die dritte Kategorie 21 bis 30 Stück.

Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 - im Folgenden: VO (EG) 1121/2009 - beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Gemäß Art. 63 VO (EG) 1121/2009 wird die durchschnittliche Milchleistung anhand der in Anhang V angegebenen Durchschnittsleistungen berechnet. Der Mitgliedstaat kann für diese Berechnung jedoch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Dokument benützen, in dem die durchschnittliche Milchleistung des Milchkuhbestandes des betreffenden Betriebsinhabers bescheinigt ist.

Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet:

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. (...)

Gemäß § 12 Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009 gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

§ 13 Abs. 1 und 2 Direktzahlungs-Verordnung lauten:

  1. Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

  2. Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner dieses Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.

§ 14 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung lautet:

Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Abschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfassen. Die sich daraus ergebenden Daten haben Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung zu enthalten. Diese Daten der voraussichtlich betroffenen Betriebsinhaber sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle der AMA zu übermitteln.

Aus Art. 111 Abs. 2, letzter UAbs. VO (EG) 73/2009 ergibt sich, dass bei der Gewährung von Mutterkuhprämien zu gewährleisten ist, dass Prämien nur für Kühe gewährt werden, von denen keine Milch geliefert wird. Die Anzahl der prämienfähigen Mutterkühe ergibt sich durch die Ermittlung der rechnerischen Milchkühe, deren Anzahl von der Gesamtzahl der gehaltenen Kühe in Abzug zu bringen ist.

Die Anzahl der rechnerischen Milchkühe ergibt sich aus der Division der Milch-Anlieferungsmenge durch den Stalldurchschnitt gemäß Art. 63 VO (EG) 1121/2009 iVm § 14 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung. Überschreitet die tatsächliche Anlieferungsmenge die Milchreferenzmenge, ist zur Gewährleistung des o.a. Ziels, Mutterkuhprämien nur für Kühe zu gewähren, von denen keine Milch geliefert wird, die tatsächliche Anlieferungsmenge heranzuziehen.

Aus Art. 111 Abs. 2, letzter UAbs. der VO (EG) 73/2009 ergibt sich ferner, dass die Ermittlung der rechnerischen Milchkühe auf Basis der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten zu ermitteln ist.

Dem BF ist zuzugeben, dass die von ihm vorgelegte Bestätigung seine Angaben dokumentiert. Allerdings nur für den Zeitraum April 2012 bis März 2014. Somit bleibt es bei der seitens der AMA herangezogenen tatsächlichen Anlieferungsmenge zum Stichtag 31.03.2012 in Höhe von

361. 460 kg, aus der sich die seitens der AMA zugrundegelegten 44 rechnerischen Milchkühe ergeben.

Um dem Ziel der Nicht-Gewährung von Mutterkuhprämien für Kühe, von denen Milch abgegeben wird, gerecht zu werden, müssen darüber hinaus die rechnerischen Milchkühe für den gesamten Antragszeitraum, also bis zum Ende der Haltefrist der Tiere, die am letzten Antragsstichtag gehalten wurden, berücksichtigt werden.

Im vorliegenden Fall wurden mit Datum vom 01.01.2012 18 Fleischrassekühe und 29 Milchkühe beantragt. Zwei beantragte Milchkühe gingen ab und konnten nicht ersetzt werden. Somit ergeben sich 45 beantragte Kühe. Bei 44 zu berücksichtigenden rechnerischen Milchkühen verbleibt eine beantragte und prämienfähige Mutterkuh für diesen Stichtag.

Um die am 16.03.2012 gehaltene Mutterkuh als beantragte und prämienfähige Mutterkuh anerkennen zu können, hätten bis zum 16.09.2012 in Summe 46 Kühe gehalten werden müssen, um bei 44 rechnerischen Milchkühen für eine weitere Mutterkuh Prämien gewähren zu können. Zwar stieg die Anzahl der Kühe mit Stichtag vom 16.03.2012 in Summe auf 47, in der Folge reduzierte sich jedoch aufgrund der o.a. Abgänge von vier Kühen im Juli und August 2012 die Anzahl der insgesamt gehaltenen Kühe auf 43, sodass die am 16.03.2012 gehaltene Mutterkuh nicht als beantragt und prämienfähig berücksichtigt werden konnte.

Somit bleibt es bei einer prämienfähigen Mutterkuh. Die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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