BVwG W117 2005938-1

W117 2005938-1Tribunale amministrativo federale19 mag 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Streitigkeiten, Rückkehrentscheidung,<br/>staatlicher Schutz, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W117 2005938-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W117.2005938.1.00

Spruch

W117 2005938-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXX, geb. XXX, StA. XXX, vertreten durch den XXX bzw. XXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXX, Zl. XXX, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 20.02.2014 nach schlepperunterstützter illegaler Einreise ins Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte sie vor, aus China zu stammen, Chinesisch in Wort und Schrift zu beherrschen, der Volksgruppe der Chinesen anzugehören und ohne religiöses Bekenntnis sowie verheiratet zu sein. Sie habe von XXX in XXX die Schule besucht und sei zuletzt Hausfrau gewesen. Ihre Eltern seien bereits im Jahr 2000 verstorben. Sie habe in der XXX, im Dorf XXX gewohnt und sei am 15.02.2014 per Flugzeug mit einem vom Schlepper beschafften Reisepass, welchen sie diesem wieder übergeben habe, für 80.000.- chinesische RMB ausgereist.

Als Fluchtgrund gab sie an, wegen der Kreditschulden ihres spielsüchtigen Ehemannes in Höhe von ca. 4 Millionen RMB von dessen Gläubigern aufgesucht worden zu sein, nachdem dieser untergetaucht sei, weil er die Schulden nicht habe begleichen können. Sie sei von den Gläubigern zur Zahlung der Schulden aufgefordert worden. Da sie zahlungsunfähig gewesen sei, habe sie China verlassen müssen. Dies sei ihr einziger Fluchtgrund.

Im Fall der Rückkehr befürchte sie Probleme mit den zahlreichen Gläubigern.

Am 24.02.2014 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu ihrem Fluchtgrund folgendes vor:

Sie habe China am 15.02.2014 per Flugzeug mit dem eigenen Reisepass, welcher sich nun beim Schlepper befinde, verlassen. Ihr Ehemann sei spielsüchtig und habe dadurch hohe Schulden angehäuft. Der Gläubiger habe immer wieder böse Leute zu ihnen geschickt, um die Schulden einzutreiben. Ihr Mann sei weggelaufen und deshalb seien die Gläubiger dann bei der Beschwerdeführerin gewesen und hätten sie bedrängt. Da sie die Schulden nicht begleichen könne, habe sie das Land verlassen. Sonst habe sie keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Auf Nachfrage gab sie an, die Gläubiger seien schon einige Male bei ihr gewesen, sie könne sich nur an den letzten Vorfall im Dezember 2013 erinnern; die ersten Male seien sie nur wegen ihres Mannes bei ihr gewesen und hätten diesen gesucht. Da sie es ihnen nicht sagen habe können, seien sie wieder gegangen. Wann genau im Dezember 2013 sie dagewesen seien, wisse sie nicht. Auf die Frage, was genau geschehen sei, sie solle Details schildern, brach die Beschwerdeführerin in Tränen aus und brachte vor, sie seien Mitte Dezember 2013 bei ihr gewesen und hätten sie gezwungen, die Schulden zu begleichen, dies hätte sie aber nicht gekonnt, weshalb sie alles in ihrer Wohnung kaputt gemacht hätten. Sie hätte es als Warnung verstanden. Ihr Ehemann sei zweieinhalb Monate zuvor untergetaucht, er sei einfach weg gewesen. Sie habe immer wieder versucht, ihn anzurufen, aber er habe nie abgehoben. Mitte Dezember 2013 seine die Leute das erste Mal bei ihr gewesen und da habe sie gewusst, warum er verschwunden sei. Auf die Frage, wer die Gläubiger gewesen seien, schwieg die Beschwerdeführerin und gab auf die wiederholte Frage an, diese nicht persönlich zu kennen. Auf die Frage, wie sie das Land habe verlassen können, wenn sie kein Geld verdient habe, gab sie an, dann das Haus ihrer verstorbenen Eltern sowie eine von ihrer Mutter hinterlassene Halskette verkauft zu haben. Auf die Frage, wann die Männer dagewesen seien, um ihren Mann zu suchen, antwortete sie, das eine Mal im Dezember, davor nicht. Zum Vorhalt, dass sie dies zuvor anders angegeben habe, antwortete sie, sich vielleicht geirrt zu haben und um Asyl zu bitten. Bei der Polizei sei sie nicht gewesen, weil die Leute, welche bei ihr gewesen seien, von der Mafia gewesen seien, und sich niemand traue, gegen diese etwas zu unternehmen, auch die Polizei nicht. Auf die Frage, woher sie das wisse, antwortete sie, sie hätten die Schuldscheine ihres Mannes gezeigt und da habe sie sofort gesehen bzw. gelesen, dass die Mafia der Gläubiger sei. Auf die Frage, ob sie ein Dokument besitze, verneinte sie dies und wiederholte, dass der vom Schlepper beschaffte Reisepass sich bei diesem befinde. Mehr Details könne sie nicht angeben, mehr wisse sie nicht.

Im Fall der Rückkehr befürchte sie, von den Gegnern belästigt zu werden. Auf die Frage, warum sie nicht in einem anderen Teil Chinas unterkommen könne, gab sie an, die Mafia sei sehr mächtig und würde sie überall finden.

Weiters gab die Beschwerdeführerin auf Befragen an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Seit ihrer Ausreise habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie in der Heimat gehabt. Im Bundesgebiet lebe sie in der staatlichen Betreuung und habe selbst nichts. Verwandte oder Bekannte habe sie im Bundesgebiet nicht, mache hier keine Kurse oder Ausbildungen, sei nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation. Zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Sachverhaltsannahmen und Länderberichten nahm sie Stellung, indem sie vorbrachte, sie ersuche um Asyl.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 20.02.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die Behörde führte begründend aus, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft seien und nicht festgestellt werden könne, dass sie dort einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt sei. Die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen vor dem Bundesamt extrem vage erstattet, sie habe weder von sich aus Details vorgebracht, noch hätte sie Ausführungen gemacht, die von einer Erzählung sprechen ließen, welche auf wahren Begebenheiten beruhe. Bei den Angaben zu den Vorfällen mit den Gläubigern ihres Mannes sei sie vage und unkonkret geblieben, habe keinen einzigen Vorfall beschreiben können und vorgebracht, sich nicht mehr erinnern zu können. Sie habe angegeben, dass diese bereits einige Male bei ihr zu Hause gewesen seien und im selben Atemzug, dass diese nur ein einziges Mal im Dezember 2013 ihren Mann gesucht hätten. Entgegen ihren Angaben bei der Antragstellung, ihr Mann habe viele Kredite aufgenommen, habe sie nun lediglich von einem Gläubiger und einem Kredit gesprochen. Auch sei es "surreal", wenn sie behaupte, ihr Mann sei wegen der Schulden untergetaucht, jedoch gleichzeitig angebe, dieser sei einfach verschwunden. Soweit sie vorbringe, von kriminellen Personen belästigt und bedroht worden zu sein, sei festzuhalten, dass dies von den Strafverfolgungsbehörden in der VR China bei Kenntnis verfolgt und geahndet würde. Es wäre ihr möglich und zumutbar gewesen, sich an diese zu wenden. Abgesehen davon, sei ihr Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich gewesen.

Daher gehe die Behörde davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin absolut unglaubwürdig sei. Auch aus den Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat ergebe sich keine Gefährdung der Beschwerdeführerin. Zur Lage im Herkunftsstaat traf die Verwaltungsbehörde umfassende Feststellungen zur allgemeinen Situation, insbesondere zur Rückkehrlage.

Im als rechtliche Beurteilung bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheides wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl mangels Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu den Fluchtgründen nicht gegeben seien.

Für die Beschwerdeführerin bestehe angesichts ihrer Gesundheit und Arbeitsfähigkeit nicht die Gefahr, im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation zu geraten.

Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR China. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

In der gegen diese Entscheidung durch den Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.03.2014 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte angefochten. Geltend gemacht wurden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung.

Die Beschwerdeführerin habe als Fluchtgrund die Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angegeben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe wegen seiner Spielsucht hohe Kredite aufgenommen, die er nicht zurückzahlen habe können und daher untergetaucht sei. Danach seien die Gläubiger gekommen und hätten die Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau bedroht und die Rückzahlung der Kredite gefordert. Weil die Beschwerdeführerin gewusst habe, dass die mafiösen Zinswucherer ihr Leben bedrohten und weil die chinesische Polizei in solchen Fällen nicht schutzfähig bzw. schutzwillig sei, habe sie nach Österreich flüchten müssen.

Die Beweiswürdigung des Bundesamtes bestehe fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll und Textbausteinen, welche keinen erkennbaren Begründungswert hätten. Insbesondere scheine das "Bundesasylamt" einen großen Teil der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis zu nehmen, sondern nur selektiv in tendenziöser Weise die Aussagen "herausgeklaubt" zu haben, die der Argumentation des "Bundesasylamtes" zuträglich erschienen.

Zum Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe keine ausreichend genauen Angaben zu den Vorfällen gemacht, bei denen sie bedroht wurde, sei festzuhalten, dass ihre Angaben genau dem entsprächen, was von jemandem mit ihrem Bildungsstatus und ihrer sozialen Herkunft zu erwarten sei. Im angefochtenen Bescheid werde die Asylrelevanz einer Verfolgung durch private Akteure entgegen der Judikatur grundsätzlich verneint. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien entgegen der Auffassung des Bundesamtes ausführlich und mit Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen, erfolgt. Das Bundesamt habe scheinbar auch seine eigenen Länderberichte nicht zur Kenntnis genommen aus denen hervorgehe, dass eine "kleine" Person keinerlei Aussicht auf Schutz oder Gerechtigkeit von den kommunistischen Behörden habe. Weiteres bestehe danach ein nur sehr unzulängliches Beschwerdesystem gegen Missbrauch durch Behörden, sei der Umzug innerhalb Chinas durch die restriktive Registrierungspraxis nur schwer möglich und gebe es weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China, so sei ua. das gesetzmäßige Handeln staatlicher Organe in der Praxis nicht immer gewährleistet, Korruption sei weiterhin verbreitet, Gerichtsurteile hätten des Öfteren nicht gegen mächtige Einheiten wie zB Regierungsabteilungen, staatseigene Firmen, Militärpersonal oder Mitglieder der KP, durchgesetzt werden können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es dem Bundesamt nicht gelungen sei, "die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu widerlegen". Der Bescheid des Bundesamtes bestehe fast zur Gänze aus formelhaften Textbausteinen und Zitaten von Länderberichten, welche mit dem Fall der Beschwerdeführerin wenig bis nichts zu tun hätten, der Beweiswürdigung fehle jeglicher erkennbarer Begründungswert. Es stelle Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei daher nicht möglich gewesen. Beantragt wurde sodann ua. die Beauftragung eines länderkundlichen Sachverständigen, eine Recherche darüber, ob der fluchtauslösende Vorfall stattgefunden habe und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der VR China. Ihre Identität steht nicht fest. Im Herkunftsstaat besuchte sie die Schule, bis zur Ausreise am 15.02.2014 übte sie keine Erwerbstätigkeit aus und war Hausfrau. Die Beschwerdeführerin reiste erstmals am 20.02.2014 illegal nach Österreich und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen oder wegen des Bestehens einer sonstigen Gefährdungslage verlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit 20.02.2014 in Österreich auf, geht hier keiner Beschäftigung nach und hat in Österreich keine Verwandten. Sie ist verheiratet und kinderlos. Sie gehört keinem Verein, keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung an. Ihre Eltern sind bereits verstorben, ihr Ehemann befindet sich im Herkunftsstaat. Sie leidet nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten und steht im erwerbsfähigen Alter und hat den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens im Herkunftsstaat verbracht.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Politische Lage

Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1,4 Milliarden Einwohnern der bevölkerungsreichste Staat der Welt bei einer Fläche von 9 596 961 km2 (CIA 4.12.2013).

Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 11.2013a).

Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 11.2013).

Die Volksrepublik China ist keine Wahldemokratie (FH 1.2.2013).

Sie ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Regierungs-, Polizei- und Militärposten werden von Mitgliedern der Kommunistische Partei inne gehalten, sowie auch jene in vielen wirtschaftlichen Einrichtungen und sozialen Organisationen (USDOS 19.4.2013).

Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 11.2013a, vgl. USDOS 19.4.2013).

An der Spitze der Volksrepublik stehen der Staatspräsident sowie der Ministerpräsident. Dem Ministerpräsidenten obliegt die Leitung des Staatsrats, d.h. der Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt. Die Zentrale Militärkommission der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 11.2013a).

Gemäß der Verfassung ist der Nationale Volkskongress (NVK) formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 11.2013a). Der 3.000 Mitglieder zählende NVK wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird. Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 1.2.2013).

Eine Opposition gibt es nicht. Die in der "Politischen Konsultativkonferenz" organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KPCh zusammengeschlossen und haben eine beratende Funktion ohne eigene politische Gestaltungsmöglichkeiten (AA 11.2013a).

Beim 18. Kongress der Kommunistischen Partei China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 11.2013a, vgl. FH 1.2.2013). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 19.4.2013). Die Vergabe der Posten war bereits am Kongress der Partei beschlossen worden. Die Wahl beim Volkskongress war daher reine Formsache (Die Zeit 14.3.2013).

Die Phase des Führungswechsels wurde im Februar 2012 gestört, als ein von Bo Xilai (damals Politbüromitglied und Parteichef der 30-Millionen-Metropole Chongqing) entlassener Polizeioffizier mit belastenden Dokumenten in einem US-Konsulat um Asyl ansuchte (FH 1.2.2013). Die Spannungen des Führungsübergangs entluden sich daraufhin in einer Politaffäre, wie sie das Land seit 20 Jahren nicht erlebt hat. Bo Xilai, Anwärter auf einen Sitz im Ständigen Ausschuss des Politbüros, wurde gestürzt. Im Volk war Bo populär, weil er gegen die Kluft zwischen Reich und Arm wetterte; und weil er gnadenlos die chinesische Mafia bekämpfte. Er tat dies allerdings mit einer solchen Gleichgültigkeit gegenüber den Gesetzen, dass es der Führung in Peking unbehaglich wurde. Der tiefe Fall des vielleicht beliebtesten Politikers Chinas erschütterte die Partei bis ins Mark (Die Zeit 25.5.2012). Die Entwicklungen wurden begleitet von einem landesweiten, rigorosen Durchgreifen gegen Aktivisten (FH 1.2.2013).

Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Konservative machen die Mehrheit des neuen Ständigen Ausschusses des Politbüros aus (FH 1.2.2013).

Vorrangige Ziele der Regierung sind die weitere Entwicklung Chinas und die Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch den Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas. Politische Stabilität wird als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen angesehen. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind der Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, der Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, die Schaffung eines nachhaltigeren Wachstums, die verstärkte Förderung der Landbevölkerung, der Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere der Umweltschutz und die Nahrungsmittelsicherheit. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber auch noch einmal deutlich aufgezeigt. Die neue Führung hat ihren Willen zur Kontinuität der bisher betriebenen Politik betont (AA 11.2013a). Gleichzeitig wurde mit dem Parteitag eine striktere Zensur und Kontrolle des Internets eingesetzt (FH 1.2.2013).

Quellen:

1. CIA The World Factbook (4.12.2013):

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 27.6.2013

2. FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

3. USDOS (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 20.11.2013.

4. Die Zeit (25.5.2012): Fast wie bei Mao, http://www.zeit.de/2012/13/01-China/seite-1, Zugriff 19.11.2013

Sicherheitslage

Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Grundstücken oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" - nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen - soll 2011 über 180.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Wie verlässlich die Zahlen sind, bleibt offen (AA 18.6.2013).

Anhand von offiziellen und akademischen Statistiken wird die Zahl der Protest auf 250-500 pro Tag geschätzt, mit Teilnehmerzahlen von zehn bis Tausenden (HRW 31.1.2013).

Einige Beobachter sehen die Reluktanz der KP repressive Politiken zu beenden und fundamentale Reformen durchzuführen, um dem Unmut der Bevölkerung entgegenzukommen, als destabilisierend (FH 1.2.2013).

Mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung soll das öffentliche Sicherheitssystem gestärkt und die bewaffnete Volkspolizei modernisiert werden. Nach Maßgabe des 12. Fünfjahresplans soll zur effektiveren Bewältigung von Unruhen ein neues "Rapid Response-System" aus Kräften der Polizei, der bewaffneten Volkspolizei und des Militärs, unterstützt durch Spezialisten für Sicherheit, sicherheitsrelevante Unternehmen und Freiwilligen aufgebaut werden (AA 18.6.2013).

Quellen:

5. AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

6. HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,

www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013

7. FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

Rechtsschutz/Justizwesen

Die VR China verfügt gemäß ihrer Verfassung über keine unabhängige Justiz. Ein Rechtsstaat erfordert ein Justizsystem, das unabhängig und fachlich kompetent ist und das über entsprechende Macht verfügt, Fälle fair und unparteilich zu lösen. Chinas Justiz erfüllt keines dieser drei Kriterien. Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 9.2013; vgl. FH 1.2.2013).

Die Kommunistische Partei hält weiterhin die Macht über alle richterlichen Institutionen und Mechanismen und koordiniert die Arbeit der Justiz über politische und rechtliche Komitees (HR 31.1.2013 ). Diese "Kommissionen für Politik und Recht" sichern den Einfluss der KPCh auf die Rechtsprechung (AA 18.6.2013).

Die wichtigste Einrichtung der Partei zur Kontrolle des Rechtssystems ist die Kommission des Zentralkomitees für Politik und Recht (ZKPR), welche neben dem Präsidenten des Gerichts, den stv. Parteisekretär, die Staatsanwaltschaft und die lokalen Leiter der Büros verschiedener Fachministerien (v.a. Justiz, öffentliche Sicherheit, Staatssicherheit, Supervision) umfasst. Das ZKPR ist eine Einrichtung der Partei und somit auf jeder Verwaltungsebene verankert. Jede untergeordnete Ebene ist der übergeordneten Ebene verantwortlich (ÖB 9.2013).

Es gibt somit mehrere Stufen zur politischen Kontrolle der Gerichte. Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 9.2013).

Die Funktionäre des Rechtskomitees werden von der Partei bestellt. Gerichte sind nur insoweit "unabhängig", als die verhandelten Fälle nicht die Interessen der KPCh bzw. lokaler Machthaber berühren. Untere Gerichte sind angehalten, bei bedeutsamen Fällen die Oberen Volksgerichte um eine Beurteilung zu bitten. Dies soll helfen, eine etwaige spätere Aufhebung von Urteilen zu vermeiden. Auch kann durch verbindliche Gesetzesinterpretationen der Oberen Gerichte in laufende Verfahren lenkend eingegriffen werden (AA 18.6.2013).

Chinas Richter haben keine Unabhängigkeit und genießen auch keinen erhöhten Schutz und können zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden (ÖB 9.2013).

Die lokalen Richter werden vom örtlichen Volkskongress bestellt, der Haushalt der Gerichte wird von der Lokalregierung bewilligt (AA 18.6.2013).

Das gesetzmäßige Handeln staatlicher Organe ist in der Praxis nicht immer gewährleistet. Es richtet sich am Rechts-und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschafts-ordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken willkürlicher Machtausübung (AA 18.6.2013).

Die Regierung widmet seit mehreren Jahren sowohl der juristischen Ausbildung als auch der Schaffung der juristischen Infrastrukturgroße Aufmerksamkeit. Die Fortentwicklung des "Sozialistischen Rechtssystems chinesischer Prägung" bleibt aus Sicht der chinesischen Regierung ein Kernelement der Garantie langfristiger politischer Stabilität, sozialer Harmonie, nationaler Einheit und der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Nach dem Aufbau eines rechtlichen Rahmens bis 2010 liegt der Schwerpunkt nach dem 2011 veröffentlichten Weißbuch jetzt auf einer verbesserten Umsetzung (AA 18.6.2013). Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt. Hinzu kommt, dass bis vor wenigen Jahren noch mehr als 50% der Richter keine universitäre Ausbildung hatten (ÖB 9.2013).

Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" der Justizbeamten und Staatsanwälte in juristischen Prozessen unterbinden. So nennt eine 2010 erlassene Richtlinie zwölf Sachverhalte, die eine Untersuchung gegen Justizbeamte erlauben, darunter die bewusste Verfolgung unschuldiger Personen, Freilassung von Personen trotz hinreichenden Schuldnachweises, illegale Festnahme oder Anwendung anderer freiheitsbeschränkender Maßnahmen oder die Anwendung von Folter. In der Praxis geht die beabsichtigte Verbesserung der Qualität der Justiz- und Strafvollzugsbehörden einher mit einer verstärkten Kontrolle und letztlich auch der Möglichkeit willkürlichen Vorgehens gegen Justizbeamte (AA 18.6.2013).

Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien. Zudem verbleiben erhebliche Diskrepanzen zwischen den gesetzlichen Grundlagen und der örtlichen Umsetzung. Das Recht auf Anhörung und Verhandlung vor dem gesetzlichen Richter ist nicht voll gewährleistet, da freiheitsentziehende Maßnahmen z. T. auch durch Administrativorgane oder parteiintern angeordnet werden können. Selbst tiefe Eingriffe in Freiheitsrechte wie die Verhängung von Untersuchungshaft und oder ein vorangehender, vom Gesetz nicht vorgesehener Hausarrest dürfen ohne richterliche Kontrolle von Sicherheitsbehörden angeordnet werden (AA 18.6.2013).

Am 1. Jänner 2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z. B. gemäß Art. 50 Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten. Gemäß Art. 83 sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich. Gemäß Art. 188 tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr. Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt. Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 9.2013; vgl. FH 1.2.2013; AI 23.5.2013; AA 18.6.2013).

Der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 18.6.2013).

Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 9.2013; vgl. FH 1.2.2013 ; A 23.5.2013). Die nunmehr gesetzliche Regelung dieser Praxis wird Behörden künftig zu einer Begründung und Beschränkung ihres Handelns zwingen. Weite Interpretationsspielräume und die fehlende Unabhängigkeit der Justiz lassen jedoch Raum für willkürliche Handhabung (AA 18.6.2013 ). Dadurch könnte die Praxis des "Verschwindenlassens" legalisiert werden (FH 1.2.2013; vgl. AI 23.5.2013).

Mit Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (§§ 102-114 ) können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzbuches fällt durch eine Vielzahl unbestimmter und damit dehnbarer Rechtsbegriffe auf (AA 18.6.2013).

Der Vorwurf der " Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden; jährlich werden ca. 1000 Personen wegen des Verdachts auf " Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 9.2013; vgl. FH 1.2.2013; AI 23.5.2013).

Häufig wurden Anklagen wegen " Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.5.2013).

Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder " Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 18.6.2013).

Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus sowie Folter und Misshandlung in Gewahrsam (AI 23.5.2013; vgl. FH 1.2.2013).

Die zulässige Höchstdauer der Untersuchungshaft wird oft überschritten, Verfahrensvorschriften wie die Benachrichtigung von Angehörigen über die Festnahme einer Person binnen 2 Stunden nicht eingehalten. Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche erfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt (AA 18.6.2013).

Das chinesische Recht kennt kein Verbot der Doppelbestrafung (§ 7 chinesisches StGB). Nach § 10 des chinesischen StGB kann, wer außerhalb des Hoheitsgebiets der VR China eine Straftat begeht und deswegen nach dem chinesischen St B zur Verantwortung zu ziehen ist, auch dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn er bereits im Ausland einschlägig verurteilt wurde. Von einer Strafe kann abgesehen oder diese gemildert werden, wenn der Verurteilte im Ausland bereits eine Haftstrafe verbüßt hat oder die Haftstrafe für das Delikt nach chinesischem Recht maximal drei Jahre beträgt. Sippenhaft gibt es in China offiziell nicht. Es kommt allerdings vor, dass Angehörige von Regierungskritikern und Menschenrechtsverteidigern unter Druck gesetzt werden (AA 18.6.2013).

Quellen:

21. AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

.- AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013

22. FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

23. HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,

www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013

Mafia/Verbrechensbekämpfung:

Mit seinem harten Durchgreifen gegen Kriminalität hatte bereits Bo bei Teilen der Bevölke- rung punkten können, doch seine 2008 initiierte "Anti-Mafia-Kampagne" brachte ihn aufgrund vielfacher Rechtsübertretungen in die Kritik von Juristen aus ganz China. Schon zu Beginn der Kampagne wurden Vorwürfe über die Verwendung von Folter zum Erhalt von Geständnissen laut.

(23.01.2013 - Hanns Seidel Stiftung China - Quartalsbericht zu jüngsten Entwicklungen (Oktober bis Dezember 2012) [ID 245954])

Auch aktuell geht China gegen die Mafia vor: Laut staatlichen Medien hat erst jüngst in Xianning ein Gerichtsverfahren gegen eine bereits seit 1993 aktive Mafiagruppierung, ("LIU-brothers" und 34 weitere Beschuldigte begonnen; der Ermordung von Rivalen, Bestechung und Korruption vorgeworfen. Das Verfahren kommt während eines scharfen Vorgehens seitens Präsident Xi Jinping gegen Korruption. (31.03.2014 - BBC News).

Sicherheitsbehörden und Dokumente

Zivile Behörden hatten im Allgemeinen effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 19.4.2013). Die Sicherheitskräfte arbeiten auf allen Ebenen eng mit der KP zusammen. 2012 dehnte die Partei ihren Apparat zur "Stabilitätserhaltung" aus, mit dem Recht und Ordnung erhalten werden soll, allerdings auch friedlicher Protest unterdrückt und die Bevölkerung überwacht wird (FH 1.2.2013).

Die Zentrale Militärkommission der Partei führt die Streitkräfte des Landes. Für die innere Sicherheit sind insgesamt sieben Organe zuständig, drei davon widmen sich im Wesentlichen der Verfolgung von Rechtsverstößen:

(1) Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;

(2) Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet;

(3) Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die für Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind (AA 18.6.2013).

Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet. Die Polizei ist nicht nur für kriminalstrafrechtliche, sondern auch für Ermittlungen so genannter " Verwaltungsstraftaten" sowie die Verhängung der Sanktionen zuständig (AA 18.6.2013).

Seit einigen Jahren ist die Regierung bemüht, die Polizei zu reformieren und ihre Machtausübung zu begrenzen. Mit dem im März 2012 verabschiedeten und ab 1.1.2013 in Kraft tretenden neuen Strafprozessgesetz werden die Rechte von Beschuldigten auch in dem maß- geblich von Polizei und Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren gestärkt, es verbleiben jedoch Ausnahmen (AA 18.6.2013).

Quellen:

24. AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

25. FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

26. USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - China, www.ecoi.net/local_link/245124/368570_de.html, Zugriff 5.12.2013

Korruption

Bei der Polizei auf lokaler Ebene ist Korruption weit verbreitet, auch die Justiz war durch Korruption beeinflusst. Die Sicherheitsmechanismen sind vage und unzureichend durchgesetzt. Es gibt Strafen für Korruption, doch dieses Gesetz wurde nicht effektiv umgesetzt, sodass Staatsdiener häufig ungestraft korrupten Praktiken nachgehen konnten (USDOS 19.4.2013).

Die Parteiführung erkannte den zunehmenden öffentlichen Unmut über dieses Thema. Die Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen nehmen zu, doch die Verbreitung bleibt (FH 1.2.2013).

2011 untersuchte die Zentrale Kommission für Disziplinaruntersuchungen 137,859 Fälle. Gegen 142,893 Personen wurden Disziplinarstrafen verhängt (USDOS 19.4.2013). Doch die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der KP die Zielpersonen und Ausgänge beeinflussen. 2012 wurden allerdings Dutzende Staatsdiener auf niedriger und mittlerer Ebene aufgrund von Korruption diszipliniert, entlassen oder verurteilt, nachdem Blogger diese aufgedeckt hatten. Nachforschungen von New York Times und Bloomberg News enthüllten, dass die Familienmitglieder des früheren Premiers über ein Vermögen von 2,7 Milliarden Dollar, jene des neuen Präsidenten über 376 Millionen verfügen, was Fragen über mögliche Korruption aufwirft. Diesbezügliche Berichte in China wurden zensiert (FH 1.2.2013).

Quellen:

34. FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

35. USDOS - US Department of State (19.6.2013): Trafficking in Persons Report 2013 - China,

http://www.ecoi.net/local_link/250782/374904_de.html, Zugriff 3.12.2013

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Die chinesische Führung erkennt die Notwendigkeit wirtschaftlicher, sozialer und gesellschaftlicher Reformen an. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos und unverändert hart gegen jene vor, die als Bedrohung dieser obersten Prioritäten angesehen werden, wie z.B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc) (AA 18.6.2013).

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich weiterhin am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Auch wenn gesetzliche Reformen in den letzten drei Jahrzehnten zu Verbesserungen beim Schutz der individual- und Menschenrechte geführt haben, bleiben Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte in Kernbereichen, in denen es um den Erhalt von Stabilität - einschließlich des Machterhalts der Partei - geht, Einschränkungen unterworfen. Dem Funktionieren staatlicher und gesellschaftlicher Abläufe wird gegenüber den Rechten des Individuums Vorrang eingeräumt. Zur vermeintlichen Wahrung von Stabilität operiert der Staat weiterhin auch außerhalb der Legalität (AA 18.6.2013)

Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 18.6.2013; vgl. AI 23.5.2013)

Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbüros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black jail") eingewiesen (AA 18.6.2013 ; vgl. FH 1.2.2013 ).

Quellen:

42. AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

43. FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

44. HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,

www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013

Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Große des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich spürbar sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"-System) nur schwer möglich. Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in die Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte dürfte es in China kaum einen sicheren Ort geben (AA 18.6.2013).

Quellen:

78. Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. 2011 erhöhte sich das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahres- Einkommen der chinesischen Stadtbevölkerung gegenüber dem Vorjahr um preisbereinigt 8,4 % auf 21.810 RMB (etwa 2.670 € ). Für die Landbevölkerung gab es 2011 ein Einkommensplus von preisbereinigt 11,4 %; ihr durchschnittliches Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt jetzt 6.977 RMB (etwa 855 € ) (AA 18.6.2013).

China ist seit 2010 vor Japan die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt und ist derzeit auf dem Weg, die USA als größte Handelsnation abzulösen. Zudem hält China die weltweit höchsten Devisenreserven. Die Lohnkosten haben sich in China zwischen 2006 und 2010 verdoppelt und steigen weiter an. China steht unverändert vor gewaltigen Aufgaben: In den Städten lebten Ende 2012 bereits über 700 Mio. Menschen (52,6% der Gesamtbevölkerung Chinas). Rund 660 Mio. Menschen leben noch auf dem Lande und sind zum großen Teil in ihrer wirtschaftlichen Existenz von der Landwirtschaft abhängig. Die Landwirtschaft trägt aber nur noch 10,1% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Ihr Anteil sinkt, während die Anteile von Industrie (45,3%) und Dienstleistungen (44,6%) langfristig steigen. Wachstumsziel der chinesischen Regierung für 2013 ist 7,5 %. 2012 lag das Wachstum bei 7,7 %, im 3. Quartal 2013 stieg es auf 7,8 % und liegt damit etwas über dem Zielwert der Regierung. Der Leistungsbilanzüberschuss reduzierte sich 2012 nach vorläufigen Berechnungen weiter auf rund 2,6 % des Bruttoinlandsproduktes (zum Vergleich Deutschland: 6,3 %). Die sinkenden Überschüsse in der Leistungsbilanz lassen die Aufwertungserwartungen für den Yuan zurückgehen. Das gesamte Exportvolumen 2012 betrug 2,1 Bill. USD. Dies entspricht einem Zuwachs von 7,9%. China bleibt Exportweltmeister vor den USA und Deutschland. Das chinesische Bankensystem befindet sich noch in der Entwicklungsphase. Die Staatsbanken verbuchen hohe Gewinne; ihre Hauptkreditnehmer sind die großen Staatsunternehmen. Für kleinere und mittlere Unternehmen bleibt die Finanzierung der Ausweitung ihrer Geschäfte durch Bankkredite weiterhin schwierig. China hat sich seit Ende der 70er Jahre und förmlich mit seinem Ende 1990 beschlossenen Zehnjahresprogramm langfristig zur Politik der wirtschaftlichen Reform und Öffnung bekannt. Das Konzept der "sozialistischen Marktwirtschaft" wurde zunächst in die Parteistatuten, im März 1993 erstmals auch in die Verfassung aufgenommen und durch ergänzende Verfassungsänderungen vom März 1999 weiter präzisiert. Das rasante Wirtschaftswachstum infolge der Reform- und Öffnungspolitik hat den Lebensstandard der meisten Chinesen maßgeblich erhöht, allerdings zu großen Ungleichgewichten bei der Einkommensverteilung zwischen Stadt und Land sowie Küsten- und Binnenprovinzen und zunehmender Arbeitslosigkeit geführt (AA 11.2013a).

Noch leben mehr als 8% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 252,78 Mio. interne Arbeitsmigranten (" Wanderarbeiter"), von denen 158,63 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen (AA 18.6.2013).

Sie verrichten in den Städten für Niedriglöhne Schwerstarbeit. Andererseits müssen jährlich ca. 6 Millionen Hochschulabsolventen in den Arbeitsmarkt integriert werden. Ende 2011 waren nach offiziellen Angaben 4,1 % der registrierten städtischen Erwerbsbevölkerung als arbeitslos gemeldet. Dem gegenüber finden bis zu 30 % der Arbeitskräfte auf dem Lande dort keine oder keine ausreichende Beschäftigung (AA 11.2013b).

Viele Bauern in den trockenen Regionen Nord- und Mittelchinas werden schon in den nächsten Jahren wegen fehlenden Wassers und ausgelaugter Böden zur Aufgabe der Landwirtschaft gezwungen sein. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren (AA 18.6.2013).

Ein Hauptziel der chinesischen Wirtschaftspolitik bleibt die Wahrung der sozialen Stabilität. Dies ist aufgrund des zunehmenden Wohlstandsgefälles in der chinesischen Gesellschaft schwierig. Es bestehen große Unterschiede zwischen Stadt und Land. Erleichterung für die teils noch in bitterer Armut lebenden Chinesen soll beispielsweise die Abschaffung der Besteuerung der Landwirtschaft und die Entwicklung in den Erschließungs- beziehungsweise Revitalisierungsprogrammen bieten. Darüber hinaus wird der industrielle Aufbau für die armen westlichen Gebiete weiter vorangetrieben (AA 11.2013b). Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, Verminderung der Armut, Anstieg verfügbarer Einkommen in den städtischen und ländlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im März 2011 verabschiedete Fünfjahresplan 2011-2015 nennt eine Reihe präziser Zielvorgaben für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie für den sozialen Wohnungsbau. Am 1. Juli 2011 ist das neue Sozialversicherungsgesetz in Kraft getreten. Damit verfügt China zum ersten Mal in seiner Geschichte über einen einheitlichen Rechtsrahmen für alle Zweige der Sozialversicherung. Die landesweite Umsetzung des Gesetzes steht jedoch erst am Anfang (AA 18.6.2013).

Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Früher kam die jeweilige "Arbeitseinheit" für die soziale Sicherheit ihrer Beschäftigten auf, auch im Ruhestand. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle. Auch weit entfernte Verwandte gewähren sich gegenseitig Unterstützung. Kinder werden häufig bei entfernten Verwandten in Pflege gegeben, wenn die Eltern in einer anderen Provinz oder im Ausland (besser bezahlte) Arbeit gefunden haben (AA 18.6.2013).

Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen:

  1. Erfüllung der nationalen Ruhestandsvoraussetzungen, einschließlich des normalen Ruhestands, krankheitsbedingter Frührente, berufsbedingtem vorzeitigen Ruhestand

  2. Einzahlungen für 15 Jahre, in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Basisrentenversicherung. Einzahlung für weniger als 15 Jahre, aber Erreichen des Ruhestandsalters: einmalige Auszahlung des persönlichen Fonds bei Beendigung der Rentenversicherungsansprüche. Der Rentenkontostand ist im Todesfall des Beitragszahlers übertragbar (IOM 10.2013).

Quellen:

79. AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

80. IOM - International Organisation for Migration (10.2013):

Länderinformationsblatt China,

http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_china-dl_de.pdf;jsessionid=26FF41DEA56CC3FB42ACB905E22F001F.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 11.12.2013.

Medizinische Versorgung

In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene mag nicht europäischen Vorstellungen entsprechen (AA 11.12.2013).

Zum Ende Juni 2013 wurden in China 959.872 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 656.307 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,

23. 894 Krankenhäusern (13.414 davon staatlich), 37.006 Gesundheitszentren, 34.165 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.055 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.499 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.236 Sanitätsstationen (IOM 10.2013).

Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Die Mehrheit der Chinesen kann es sich kaum leisten, krank zu werden. er die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden (AA 18.6.2013).

Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates .von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2013).

on diesem neu eingefu hrten, kooperativen medizinischen Versorgungssystem wurden Ende 2 11 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 97,5% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Die Krankenversicherung in den Städten erfasst 472, 91 Mio. Menschen, davon 252,26 Mio. Beschäftigte und 220,66 Mio. in Pilotprojekten für nicht erwerbstätige Einwohner. Darüber hinaus werden 46,41 Mio. in den Städten lebende Arbeitsmigranten aus ländlichen Gebieten (" Wanderarbeiter") von Pilotprojekten der Krankenversicherung erfasst. Auch wer versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 18.6.2013).

Quellen:

81. AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

82. AA - Auswärtiges Amt 11.12.2013 China: Reise- und Sicherheitshinweise.

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_6D7BDE1F99E2255CDE6D5223CC9367CC/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/ChinaSicherheit.html?nn=334554#doc334524bodyText7, Zugriff 11.12.2013

83. IOM - International Organisation for Migration (10.2013):

Länderinformationsblatt China,

http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_china-dl_de.pdf;jsessionid=26FF41DEA56CC3FB42ACB905E22F001F.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 11.12.2013.

Behandlung nach Rückkehr

Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die deutsche Botschaft in Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen, allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefahr an, die von der einzelnen Person für Regierung und Partei ausgehen könnte. Formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation oder eine Asylantragstellung sind nicht zwangsläufig entscheidend. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach § 322 chin. StG kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet. Kapitel 6 Abschnitt 3 des StG der VR China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe (AA 18.6.2013)

Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung beziehen und eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen, sowie für Angehörige ethnischer Minderheiten, sofern sie nach chinesischem Verständnis als "Separatisten" einzustufen sind. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen (AA 18.6.2013).

Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere der Weltverband der Uiguren, die Ostturkistanische Union in Europa e. ., der Ostturkistanische

(Uigurische) Nationalkongress e. . und das Komitee der Allianz

zwischen den Völkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkistan Aufklärung über die und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen. Von detaillierten Kenntnissen des Ministeriums für Staatssicherheit über Mitglieder exilpolitischer uigurischer Organisationen ist auszugehen. Die Beteiligung an einer Demonstration für die Belange einer als staatsgefährdend bewerteten Organisation reicht nach chinesischem Recht aus, um sich strafbar zu machen. Eine Führungsfunktion in einer solchen Organisation wirkt strafverschärfend. Gewaltfreies Eintreten für eine Sache schützt nicht vor harten Strafen. Die Intensität von Repressionen bei der Rückkehr von mutmaßlichen Separatisten nach China wird unter anderem durch öffentliche Äußerungen der politischen Führung Chinas und aus bilateralen und multilateralen politischen Dokumenten offenkundig. Offizielle chinesische Quellen veröffentlichten 2005 erstmals eine Äußerung des Parteisekretärs der Autonomen Region Xinjiang, wonach chinesische Behörden im Laufe des Jahres zahlreiche aus dem Ausland zurückkehrende Separatisten unmittelbar nach Grenzübertritt festgenommen hätten. Die chinesische Regierung verweigert - auch in Fällen unstrittiger ausländischer Staatsbürgerschaft - eine konsularische Betreuung. Ebenso werden in der Regel und mit der Begründung, es handele sich um "innere Angelegenheiten Chinas", keine oder nur unzureichende Details zur Identität und zum Verbleib dieser Personen mitgeteilt. Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung (AA 18.6.2013).

Laut Medienberichten wurden 16 der 20 Uiguren, von denen 19 nach den Unruhen vom Juli 2009 aus China geflohen und im Dezember 2009 von Kambodscha gegen ihren Willen nach China zurückgeführt worden waren, zu Gefängnisstrafen von 16 Jahren bis lebenslänglich verurteilt (AI 23.5.2013).

Quellen:

84. Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

Beweiswürdigung:

Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest. Außerdem machte sie zu ihrem Reisedokument immer wieder unterschiedliche Angaben. Bei der Erstbefragung gab sie an, mit einem vom Schlepper beschafften Reisepass ausgereist zu sein, welchen sie diesem wieder übergeben habe, hingegen gab sie beim Bundesamt zunächst an, mit dem eigenen Reisepass, welcher sich beim Schlepper befinde, ausgereist zu sein und brachte am Ende dieser Einvernahme wieder vor, dass sich der vom Schlepper beschaffte Reisepass bei diesem befinde, was zudem Zweifel an ihrem Vorbringen und ihrer Person aufkommen lässt. Ihre Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen jedoch auf Grund ihrer Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft.

Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Fluchtgründen bei der sicherheitsbehördlichen Erstbefragung und bei der Einvernahme des Bundesamtes zwar insofern übereinstimmende Angaben getätigt, als sie vorbrachte, sie werde zur Zahlung der Spielschulden ihres spielsüchtigen Ehemannes aufgefordert und habe das Land verlassen müssen, weil sie zahlungsunfähig gewesen sei, jedoch gab sie bei der Erstbefragung an, sie befürchte im Fall der Rückkehr Probleme mit den zahlreichen Gläubigern ihres Mannes, sprach aber anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt nur mehr von einem Gläubiger, nämlich von der Mafia, und brachte vor, der Gläubiger habe immer wieder böse Leute zu ihnen geschickt, um die Schulden einzutreiben. Sie führte weiter aus, nachdem ihr Mann weggelaufen sei, seien "die Gläubiger" dann bei der Beschwerdeführerin gewesen und hätten sie bedrängt. Insofern ist ihr Vorbringen zur Anzahl der Gläubiger divergierend bzw. nicht gleichbleibend und damit nicht glaubhaft.

Weiters brachte sie vor dem Bundesamt zunächst vor, die Gläubiger seien schon einige Male bei ihr gewesen, sie könne sich aber nur an den letzten Vorfall im Dezember 2013 erinnern; nicht im Einklang damit gab sie gab sie sodann an, die ersten Male seien sie nur wegen ihres Mannes bei ihr gewesen und hätten diesen gesucht, seien aber wieder gegangen, nachdem sie "es" ihnen nicht habe sagen können. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab sie im Widerspruch dazu an, die Männer seien nur das eine Mal im Dezember dagewesen, um ihren Mann zu suchen und antwortete auf entsprechenden Vorhalt, dass sie dies zuvor anders angegeben hätte, dass sie sich vielleicht geirrt hätte. Jedenfalls aber sind ihre Angaben darüber, wie oft sie von den Gläubigern ihres Mannes aufgesucht worden sei, nicht gleichbleibend und damit nicht glaubhaft; auch erscheint ein von der Beschwerdeführerin gemutmaßter Irrtum zu diesem Umstand unwahrscheinlich, sofern die Vorfälle sich tatsächlich ereignet hätten.

Außerdem konnte sie von sich aus keinen näheren Details zu den Vorfällen angeben. Sie brachte lediglich vor, dass Mitte Dezember 2013 ihre Wohnung verwüstet worden wäre, führte dazu jedoch nichts Näheres aus. Insgesamt blieb ihr Vorbringen daher oberflächlich und vage und wurde durch keine Schilderungen untermauert, welche dieses hätten realistischer erscheinen lassen.

Dazu kommt, dass sie anlässlich der Einvernahme beim Bundesamt auf Befragen angab, seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie in der Heimat gehabt zu haben, obwohl sie davor angegeben hatte, dass ihre Eltern bereits verstorben seien und ihr Ehemann zweieinhalb Monate davor untergetaucht bzw. verschwunden sei. Ihre diesbezüglich widersprüchlichen Angaben sind nicht plausibel nachvollziehbar und indizieren ebenfalls deren Unglaubwürdigkeit.

Zusammengefasst ist ihr Vorbringen zu ihren Fluchtgründen in wesentlichen Punkten nicht glaubwürdig, weshalb dieses insgesamt nicht als glaubwürdig erachtet wird.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, die Beweiswürdigung des Bundesamtes bestehe fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll und aus Textbausteinen, welche keinen erkennbaren Begründungswert hätten, kann nicht beigepflichtet werden bzw. kann nicht befunden werden, dass darin nur selektiv in tendenziöser Weise die Aussagen "herausgeklaubt" worden seien, weil sich, wie oben dargelegt, tatsächlich Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin fanden. Dass ihre Angaben dem entsprächen, was von jemandem mit ihrem Bildungsstatus und ihrer sozialen Herkunft zu erwarten sei, wurde nicht näher begründet und ist damit nicht nachvollziehbar, weil nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes auch ein durchschnittlich begabter Mensch mit durchschnittlicher Schulausbildung Details zu tatsächlich erlebten Vorfällen zumindest auf Nachfrage würde nennen können. Dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung des Bundesamtes ausführlich und mit Details, wie Zeit und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen erfolgt sei, trifft insgesamt nicht in ausreichendem Maße zu, wobei anzumerken ist, dass auch dies in der Beschwerde nicht näher ausgeführt wurde, sondern bloß pauschal behauptet wurde.

Die Feststellungen über die Lebenssituation der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat und in Österreich beruhen auf nachvollziehbaren bzw. plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren.

Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in der VR China ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die auszugsweise dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der VR China ergeben.

Da der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens, von der Mafia wegen der Glücksspielschulden ihres Mannes bedroht worden zu sein, abzusprechen war, waren zwar Feststellungen zur Verbrechensbekämpfung entbehrlich, der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass bereits die Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit dem Fall des prominenten Politikers Bo Xilai auf dessen rigoroses Vorgehen gegen die Mafia hinwies und auch aktuell China - wie das den Medien gegen die Mafiagruppierung der LIH-brothers zu entnehmenden Verfahren (notorische Tatsache) zeigt - offensichtlich gegen die Kriminalität vorgeht.

In diesem Sinne waren daher Feststellungen zur allgemeinen Lage (politische Situation, Sicherheitslage, allgemeine Menschenrechte und Rückkehrsituation) hinreichend. Diesfalls hatte bereits die Verwaltungsbehörde nicht zu beanstandende Feststellungen getroffen, welche auch - wie bereits angeführt - der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt werden konnten.

Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin zwar in der Beschwerde zu den Länderfeststellungen ausgeführt, dass diese mit ihrem Fall wenig bis nichts zu tun hätten, jedoch die Gelegenheit nicht genützt, in der Beschwerde konkret die Unrichtigkeit bestimmter Abschnitte der Länderfeststellungen oder das Bestehen von Lücken in den Länderfeststellungen aufzuzeigen.

Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen war wie in der vorstehenden Beweiswürdigung dargelegt nicht glaubhaft und sind auch sonst keine asylrelevanten Gründe hervorgekommen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz liegen somit nicht vor.

Selbst wenn man aber von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausginge, wäre für die Beschwerdeführerin insofern nichts gewonnen, da das Vorbringen keinem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe zu unterstellen ist:

Zutreffend fasste bereits der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis, C18 407212-1/2009, vom 25.01.2013 die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zusammen.

"Verschiedene Definitionen des Begriffs der "sozialen Gruppe" sind anschaulich im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.1999, Zl. 99/01/0197, dargestellt:

"Bei der in der zitierten Bestimmung der Konvention [Art. 1 Abschnitt A Z 2] genannten "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I, 1966, Seite 219; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 406).

Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96 f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten.

Im "Gemeinsamen Standpunkt" des Rates der Europäischen Union vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (abgedruckt bei Rohrböck a.a.O. RZ 407) wird zum Begriff der "sozialen Gruppe" ausgeführt: "Eine bestimmte soziale Gruppe umfasst in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status."

Der kanadische Oberste Gerichtshof (Supreme Court) qualifizierte in den von Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2, 1996, S. 359f, dargestellten Entscheidungen Frauen aus China, die bereits (mehr als) ein Kind haben und deshalb mit zwangsweiser Sterilisierung rechnen müssen, als soziale Gruppe. Dieser Gerichtshof fand eine Definition des Begriffes der sozialen Gruppe, die drei Personenkreise umfasst, wobei einer dieser Kreise von Personen gebildet wird, die sich durch ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal, wie z.B. Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung, auszeichnen."

Mit Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, führte der Verwaltungsgerichtshof weiter aus:

"Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 107, James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 [Juli 2003], 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 [2007], 79f).

Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."

Diesen verschiedenen Definitionen scheint die gemeinsame Bedeutung zuzukommen, dass es sich um einer Person "innewohnende" Merkmale (arg: "angeboren", "unveränderlich", "Hintergrund", "Gewohnheit", "Status", "Überzeugung") handelt, nicht aber um einzelne Ereignisse, die eine Verfolgung auslösen, wie z.B. ein verursachter Autounfall mit Todesopfer, welcher Verfolgung durch die Familie des Opfers gegenüber dem Unfallverursacher auslösen kann, oder aber - wie im vorliegenden Fall - eine stattgefundene oder unterstellte Ehrverletzung, die Sanktionen seitens des in seiner Ehre Verletzten gegenüber dem (vermeintlichen) Täter hervorrufen kann. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer nicht wegen eines ihm "innewohnenden" Merkmals von Verfolgungsmaßnahmen Privater bedroht, sondern deshalb, weil er eine nach kultureller Tradition - in Ausübung von Selbstjustiz - mit Ehrenmord zu sanktionierende Tat begangen hat bzw. ihm eine solche unterstellt wird."

Die von der Beschwerdeführerin angeführte Bedrohungssituation betrifft aber gerade ein derartig angeführtes einzelnes Ereignis - nämlich die behauptete Spielsucht des Gatten und die damit verbundenen Spielschulden - und wäre die Beschwerdeführerin bei Zutreffen ihrer Behauptung sohin nicht wegen eines ihr innewohnenden Merkmals von Verfolgungsmaßnahmen Privater verfolgt.

Im Übrigen ist jedenfalls, wie die Ländersituation zeigt, von einer dem Maßstab des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden grundsätzlichen Schutzwilligkeit des Herkunftsstaates auszugehen, sodass auch unter diesem Aspekt die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen wäre.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367;

25.01. 2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Nochmals sei aber auch in diesem Zusammenhang auf die grundsätzliche Schutzfähigkeit Chinas hinzuweisen.

Aus dem Vorbringen zu ihrer wirtschaftlichen Situation und aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es hinreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Ihr Vorbringen ihre illegale Ausreise betreffend, ist nicht glaubhaft, weil sie in widersprüchlicher Weise von ihrer Reise mit eigenem Pass und dann wieder von einem vom Schlepper besorgten Reisepass sprach, sodass auch nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die VR China in diesem Zusammenhang einer Bestrafung ausgesetzt wäre. Selbst wenn dies der Fall wäre, so handelt es sich jedoch um ein geringfügiges Vergehen, das ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses keine politisch begründeten unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach § 322 chin. StG kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden. Nach bisherigen Erkenntnissen wird in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist und auch weit entfernte Verwandte einander Unterstützung gewähren, kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, die in der VR China aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Sie ist eine junge gesunde und arbeitsfähige Frau, sodass es ihr zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Sie verfügt zudem in ihrer Heimat über soziale Anknüpfungspunkte (Ehemann und dessen Verwandte), weshalb auch nicht angenommen werden kann, die Beschwerdeführerin geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit 10.01.2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger der VR China kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen,wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,

Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit 20.02.2014 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin rechtmäßig war. Dies musste der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein.

Die Beschwerdeführerin übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht dargetan und hat auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführerin ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsene Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort ihre Familienangehörigen leben und die Beschwerdeführerin auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Ein Antrag auf Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid zur Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin und den Länderfeststellungen in der Beschwerde nicht ausreichend konkret entgegen getreten wird. Auch hinsichtlich Spruchpunkt II. wird in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten.

Die Beschwerde enthält keine Ausführungen, in denen den Feststellungen und rechtlichen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung zu Spruchpunkt III. entgegengetreten wurde und es ist daher auch diesbezüglich der Sachverhalt geklärt.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.

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