W211 2007802-1•BVwG W211 2007802-1
W211 2007802-1Tribunale amministrativo federale16 mag 2014
Außerlandesbringung, gesundheitliche Beeinträchtigung, real risk
W211 2007801-1/5E
W211 2007802-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerden von 1. xxxx, StA. staatenlos alias Ukraine alias Aserbaidschan und 2. xxxx, StA. staatenlos alias Aserbaidschan alias Ukraine alias Armenien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2014, 1. Zl. 1002674100 / 14442399 und 2. Zl. 1002674002 / 14442385, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Brüder und von ungeklärter Staatsangehörigkeit. Sie stellten am 09.03.2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab zuletzt einen Treffer in Norwegen (NO1...), in Hinblick auf die erste beschwerdeführende Partei vom 04.09.2012 und in Hinblick auf die zweite beschwerdeführende Partei vom 27.08.2013.
3. Bei der Erstbefragung am 09.03.2014 gaben die beschwerdeführenden Parteien an, russisch und armenisch zu sprechen und den Dolmetscher für Russisch verstehen zu können.
Die erste beschwerdeführende Partei gab an, am 01.03.2014 beschlossen zu haben, Kiew in der Ukraine zu verlassen. Gemeinsam mit der zweiten beschwerdeführenden Partei sei sie am 06.03.2014 auf der Ladefläche eines LKW mitgefahren. Sie hätten in der Ukraine illegal als Schuster gearbeitet. Sie wisse nicht, über welche Länder sie nach Österreich gefahren seien.
Aserbaidschan habe sie verlassen, weil es Krieg zwischen Aserbaidschan und Armenien gebe und alle Armenier das Land haben verlassen müssen. Die Ukraine haben sie schließlich verlassen, weil dort kriegsähnliche Zustände herrschen würden.
Sie sei nie in Deutschland oder in Norwegen gewesen.
4. Die zweite beschwerdeführende Partei gab bei der Erstbefragung am gleichen Tag an, am 01.03.2014 beschlossen zu haben, Kiew zu verlassen und am 06.03.2014 auf der Ladefläche eines LKW versteckt ausgereist zu sein.
Die Brüder hätten Aserbaidschan 1992 verlassen und wären zu Bekannten in der Ukraine gezogen. Sie hätten bis zu den Unruhen 2014 dort gearbeitet. Sie seien in der Ukraine zwei Tage eingesperrt gewesen.
In Norwegen sei die zweite beschwerdeführende Partei nie gewesen.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.03.2014 auf Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Norwegen. In diesen Ersuchen wurde auch darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführenden Parteien angeben, nie in Norwegen gewesen zu sein. Mit am 17.03.2014 eingelangten Schreiben stimmte Norwegen den Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zu. Es wurde weiter angegeben, dass die erste beschwerdeführende Partei in Norwegen am 04.09.2012 und die zweite beschwerdeführende Partei am 31.08.2013 je einen Asylantrag gestellt haben. Die erste beschwerdeführende Partei habe am 17.10.2012 eine erste und am 06.02.2014 eine zweite und endgültige negative Entscheidung bekommen. Die zweite beschwerdeführende Partei habe am 10.09.2013 eine erste und am 12.11.2013 eine finale abweisende Entscheidung bekommen. Beide beschwerdeführende Parteien seien am 10.03.2014 als untergetaucht gemeldet worden.
6. Betreffend die erste beschwerdeführende Partei wurden die folgenden medizinischen Unterlagen vorgelegt:
7. Bei der Einvernahme am 01.04.2014 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Russisch gab die erste beschwerdeführenden Partei an, die Dolmetscherin zu verstehen. Ihre Muttersprache sei armenisch. Sie sei außerdem sehr krank.
Sie kenne Norwegen nicht, sei niemals dort gewesen und sei ernsthaft empört, dorthin überstellt werden zu sollen. Sie würde sich das Leben nehmen, wenn sie dorthin überstellt würde. Sie wolle ins Krankenhaus und gut untersucht werden. Sie könne sich auch nicht erinnern, wo sie am 04.09.2012 gewesen sei.
8. Die zweite beschwerdeführende Partei gab bei ihrer Einvernahme am gleichen Tag an, die Dolmetscherin für Russisch ebenfalls zu verstehen. Ihre Muttersprache sei armenisch.
Sie habe ein Nierenleiden; man habe ihr ein Medikament dagegen verschrieben.
Sie sei das erste Mal in Europa und die Fingerabdrücke wurden ihr zum ersten Mal in Österreich abgenommen. Sie wundere sich über die Fingerabdrücke in Norwegen. Am 27.08.2013 sei sie in der Ukraine gewesen. Beweise habe sie dafür nicht.
9. Am 04.04.2014 langte eine schriftliche Stellungnahme ein, in welcher die beschwerdeführenden Parteien angaben, Norwegen nicht zu kennen und nichts mit Norwegen zu tun zu haben. Es sei dort feucht und kalt, und die erste beschwerdeführende Partei sei krank. Das Wetter und Klima in Österreich passe ihnen sehr gut, außerdem seien die Menschen hier angenehm und freundlich.
10. Betreffend die erste beschwerdeführende Partei wurden die folgenden medizinischen Unterlagen und Informationen vorgelegt:
11. Betreffend die zweite beschwerdeführende Partei befindet sich im Verwaltungsakt eine Überweisung wegen eines Lipoms "links abdominell".
12. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebungen nach Norwegen zulässig sind.
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die Behörde fest, dass die erste beschwerdeführende Partei sich nicht in einem Gesundheitszustand befinde, der die Annahme rechtfertigen würde, dass sie an einer Krankheit leide, die im Zielland nicht behandelbar wäre. Betreffend die zweite beschwerdeführende Partei wurde festgestellt, dass diese an keinen Krankheiten leiden würde, die einer Überstellung nach Norwegen im Wege stehen würden.
Weiter traf die Behörde die folgenden Länderfeststellungen zu Norwegen [Schreibfehler im Original]:
"Allgemeines zum norwegischen Asylverfahren
Gesetzliche Grundlagen
Diese bilden die "Regulations of 15 October 2009 on the Entry of Foreign Nationals into the Kingdom of Norway and their Stay in the Realm (Immigration Regulations)" in Kraft getreten mit 1.1.2010. Weiters, insbesondere im Zusammenhang mit Rückführungen der Child Welfare Act (1992) und der Children Act (1991).
(European Council of Refugees and Exiles/Save the Children:
Comparative Study on Practices in the Field of Return of Minors, Final Report; December 2011)
Norwegische Gesetze und internationale Verinbarungen regeln die Erlaubnis sich in Norwegen aufhalten zu dürfen.
(Norwegian Organisation for Asylum seekers (NOAS): Asylum, Protection, Strong Humanitarian Grounds, ohne Datum; http://www.noas.no/en/tema-asyl-beskyttelse-sterke-menneskelig-hensyn/, Zugriff 22.11.2012)
Asylverfahren
Eine Aufenthaltserlaubnis in Norwegen kann aus drei Gründen erteilt werden: Asyl (Flüchtlingsstatus), Schutzstatus und humanitäre Gründe, die Gesundheitsfragen, Behinderungen und Verletzungen, Alter, Familie, Beziehung zum Land und Missbrauchsgefahr und Diskriminierung und Belästigung im Heimatland einschließen können.
(NOAS: Asylum, Protection, Strong Humanitarian Grounds, ohne Datum)
Für die Registrierung von Asylwerbern (AW) und die Abgabe von Asylanträgen ist die Fremdenpolizei zuständig. Danach werden AW in das Aufnahmezentrum in Tanum gebracht, wo diese auch medizinisch untersucht werden- Nach dem Antrag des Asylwerbers wird dieser mit Unterstützung der NGO "Norwegische Organisation für Asylwerber" (NOAS) über seine Rechte, Pflichten, die Aussicht auf Erfolg des Asylantrags, das Dublinverfahren und anderes Wissenswertes informiert. Der Asylantrag wird von der Immigrationsbehörde UDI (Utlendingsdirektoratet) bearbeitet. Bei der darauf folgenden Einvernahme, bei der das Herkunftsland, Fluchtgründe, der Fluchtweg und die Asylgründe geklärt werden, steht dem Asylwerber kostenlos ein Dolmetscher zur Verfügung.
(Norwegian Directorate of Immigration (UDI): When you arrive in Norway, Last updated 21.5.2008;
http://www.udi.no/Norwegian-Directorate-of-Immigration/Central-topics/Protection/Procedure-in-asylum-cases/Personal-declaration-and-interview/, Zugriff 22.11.2012)
Die Dauer der Bearbeitung des Asylantrags ist grundsätzlich abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Man unterscheidet ein gewöhnliches Verfahren, ein 48 Stundenverfahren, ein 3 Wochenverfahren, ein Dublinverfahren und ein spezielles Verfahren im Falle unbegleiteter Minderjähriger. Jeder Asylantrag wird individuell untersucht. Danach wird dem Asylwerber Asyl oder ein Aufenthalt aus humanitären Gründen (im Falle von ernsten gesundheitlichen Problemen) gewährt, oder der Antrag wird abgelehnt. Im Falle eines positiven Entscheids erhält der Asylberechtigte eine Aufenthaltserlaubnis.
(UDI: Case processing of applications for protection, Last updated 30.12.2009;
http://www.udi.no/Norwegian-Directorate-of-Immigration/Central-topics/Protection/Procedure-in-asylum-cases/What-is-the-procedure-in-asylum-cases/, Zugriff 22.11.2012)
Wird einer Person Asyl gewährt, erhält sie zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis, die gegebenenfalls verlängert werden kann. Nach positivem Entscheid wird der AW vom "Norwegian Directorate of Integration and Diversity" (IMDI) einer Gemeinde zugeteilt, wo er sich niederlassen kann.
(UDI: What are your rights and obligations if the UDI grants your application for protection? Last updated 12.1.2010; http://www.udi.no/Norwegian-Directorate-of-Immigration/Central-topics/Protection/Procedure-in-asylum-cases/What-happens-if-your-application-is-granted/.
Zugriff 22.11.2012)
Schnellverfahren
In Norwegen gibt es ein 48 Stunden-Verfahren, sowie ein 3 Wochen-Verfahren. Das 48 Stunden-Verfahren ist ein vereinfachtes Verfahren das bei Asylanträgen stattfindet, die vermutlich unbegründet sind, da die Asylwerber aus einem Staat kommen, der als sicher eingestuft wird. UDI führt dabei mit dem AW wegen des Asylantrags ein kurzes Interview. Wird dieser als unbegründet eingestuft, kommt es zu dessen Ablehung innerhalb von 48 Stunden und der AW wird außer Landes gebracht.
Das 3 Wochen-Verfahren findet Anwendung bei Asylwerbern, die aus Ländern kommen, aus denen Asylanträge meistens abgelehnt werden, da die Verfolgungsgefahr von der Immigrationsbehörde UDI als gering eingeschätzt wird. Zu diesen Ländern gehören derzeit (Stand Dez. 2009): Albanien, Bosnien, Georgien, Weißrussland, Irak, Mazedonien, Nepal, Nigeria, Russland (nur Russen!), Serbien, Montenegro und Kosovo (ausgenommen Minderheiten).
(European Council on Refugees and Exiles, Report on the Application of the Dublin II Regulations in Europe: Norway, März 2006 / UDI:
Protection (asylum),
http://www.udi.no/Norwegian-Directorate-of-Immigration/Central-topics/Protection/Procedure-in-asylum-cases/What-is-the-procedure-in-asylum-cases/, Zugriff 22.11.2012)
Berufungsmöglichkeiten
Bei negativem Bescheid kann der Asylwerber gegen diese Entscheidung innerhalb von 3 Wochen Berufung bei der Immigrationsbehörde UDI einlegen. Bleibt diese bei ihrer Entscheidung, wird die Berufung an das Immigration Appeals Board (UNE) zur weiteren Entscheidung weitergeleitet. UDI stellt für eine Berufung einen Rechtsanwalt als Rechtsbeihilfe zur Verfügung, der von den norwegischen Behörden bezahlt wird. Eine negative Entscheidung des UNE bewirkt, dass der AW innerhalb von zwei Wochen Norwegen verlassen muss, kann aber letztendlich noch bei einem ordentlichen Gericht beeinsprucht werden. Dieser Instanzenzug wird allerdings nicht mehr vom Staat finanziert und hat außerdem keine aufschiebende Wirkung.
(UDI: What happens if your application for protection is rejected? Last updated 30.12.2009,
http://www.udi.no/Norwegian-Directorate-of-Immigration/Central-topics/Protection/Procedure-in-asylum-cases/What-happens-if-your-application-is-rejected/, Zugriff 22.11.2012)
Dublin II-Rückkehrer
AW, die gemäß der Dublin II-Verordnung nach Norwegen zurückgebracht wurden, haben wiederum Zugang zum ordentlichen Asylverfahren. Ist das ursprüngliche Verfahren aufgrund von Abwesenheit des AW mittlerweile geschlossen worden, ist ein Antrag auf Wiedereröffnung desselben bei der Berufungsinstanz zu beantragen. Kommt der AW aus einem Land, dass seitens der norwegischen Behörden als sicher eingestuft wird, wird dabei das sog. 48-Stunden-Verfahren angewandt. Eine diesbezügliche negative Entscheidung kann zwar beeinsprucht werden, hat aber keine aufschiebende Wirkung. Auch Anspruch auf rechtliche Unterstützung im Verfahren besteht wie im ordentlichen Verfahren.
Asylwerber, die sich in einem Asylverfahren gemäß der Dublin II-Verordnung befinden (die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates wird überprüft), haben den gleichen Zugang zu Versorgungseinrichtungen wie andere Asylwerber, jedoch erhalten sie weniger finanzielle Unterstützung. Asylwerbern, die aufgrund der Dublin II VO nach Norwegen zurückkehren, stehen die genau gleichen Versorgungsbedingungen zu.
(European Council on Refugees and Exiles, Report on the Application of the Dublin II Regulation in Europe, March 2006, AD3/3/2006/EXT/MH, available at:
http://www.unhcr.org/refworld/docid/47fdfacdd.html, Zugriff 23.11.2012)
Non-Refoulement
Die Regierung hat ein System zur Gewährung des Flüchtlings- bzw. Asylstatus im Sinne der GFK geschaffen und gewährte auch Schutz vor "Refoulement". Die Regierung gewährte ebenso temporären Schutz für Personen, die sich nicht als Flüchtlinge qualifizieren konnten.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011 Norway; May 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186390#wrapper, Zugriff 23.11.2012)
Versorgung
Nach der Registrierung durch die Polizei werden AW in ein Transitaufnahmezentrum gebracht, wo diese bis zur Befragung durch das UDI bleiben können. Weiters werden Informationen seitens der Norwegian Organisation for Asylum Seekers über das Asyl- und Dublinverfahren und über die Aussicht Asyl zu bekonmen jedem Asylwerber zur Verfügung gestellt.
(Norwegian Directorate of Immigration (UDI): When you arrive in Norway, Last updated 21.5.2008)
Aufnahmezentren sind über ganz Norwegen verteilt und werden von lokalen Behörden, NGOs und privaten Unternehmungen auf Vertragsbasis mit dem UDI geführt. Die Anzahl der Zentren ist abhängig von der Anzahl der Asylwerber, wobei es je nach Bedarf zu Neuerrichtungen aber auch zu Schließungen kommen kann.
Die Errichtung von Aufnahmezentren ist Sache der jeweiligen Kommunen, wobei diese bei solchen Vorhaben mit der Regierung zusammenarbeiten. Es gibt verschiedene Arten von solchen Zentren. Die Unterbringung erfolgt jeweils nach dem aktuellen Verfahrensstand den der AW gerade durchläuft bzw. nach vorhandenen speziellen Bedürfnissen. Das sog. Child Welfare Service ist z.B. für die Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen unter 15 Jahren verantwortlich. Die Unterbringungseinrichtungen werden als Care Centres bezeichnet.
(UDI: Reception centres, Last updated 30.12.2009;
http://www.udi.no/Norwegian-Directorate-of-Immigration/Central-topics/Protection/Various-types-of-reception-centres/, Zugriff 23.11.2012)
Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihre Einwohner die erforderlichen Gesundheitsdienstleistungen erhalten. Dies gilt auch für Einwanderer, Flüchtlinge und Asylbewerber. Das Angebot des kommunalen Gesundheitswesens soll unter anderem folgende Dienstleistungen umfassen:
Die Fylkeskommunen müssen dafür Sorge tragen, dass alle, die im Fylke wohnen oder sich vorübergehend dort aufhalten, in einem zufriedenstellendem Ausmaß Zugang zu Zahnärzten, hierunter fallen auch Spezialisten, haben.
Die regionalen Gesundheitsunternehmen sind für die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen auf Krankenhaus- und Facharztebene zuständig. Diese Dienstleistungen können von allen Personen in Anspruch genommen werden, die in der betreffenden Gesundheitsregion wohnen oder sich dort vorübergehend aufhalten.
Die kommunalen Gesundheitsdienstleistungen werden vom Staat getragen durch die Regelung der Sozialversicherung, durch kommunale Mittel und durch Selbstbeteiligung des Patienten. Die Gesundheitspflege im Rahmen von speziellen Gesundheitsdienstleistungen wird vom Staat getragen durch Bewilligungen an die öffentlichen regionalen Gesundheitsdienste, durch die Sozialversicherung und durch Selbstbeteiligung des Patienten.
(Neu in Norwegen: Die Gesundheitsdienstleistungen, ohne Datum; http://www.nyinorge.no/de/Ny-i-Norge-velg-sprak/Neu-in-Norwegen/Gesundheit/Gesundheitsdienstleistungen/Die-Gesundheitsdienstleistungen/, Zugriff 23.11.2012)"
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde hinsichtlich der ersten beschwerdeführenden Partei mit Verweis auf Erklärungen zu den Diagnosen aus, dass dieser ein Zugang zu medizinischer Versorgung in Norwegen offenstehe und medizinische und medikamentöse Versorgung gewährleistet sei. Schließlich handle es sich bei den vorgebrachten Beschwerden nicht um akut lebensbedrohliche.
13. Betreffend die erste beschwerdeführende Partei wurden weiter die folgenden medizinischen Unterlagen und Informationen vorgelegt:
14. Betreffend die zweite beschwerdeführende Partei wurden die folgenden medizinischen Unterlagen und Informationen vorgelegt:
15. Gegen die Bescheide des BFA vom 28.04.2014 richtet sich die vorliegende gemeinsame Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass die beschwerdeführenden Parteien eineinhalb Jahre in Norwegen gewesen seien, dort aber negative Bescheide bekommen haben und aufgefordert geworden seien, das Land zu verlassen. Sie haben aber Feinde in Armenien, weshalb sie nicht zurückkehren könnten. Sie werden seit 1988 von Armeniern wegen des Krieges verfolgt. Deswegen haben sie auch den Namen gewechselt. Sie bereuen das aufrichtig und versprechen, in Zukunft aufrichtig und ehrlich zu sein. Sie seien außerdem krank und bitten darum, dass die Gesundheitszustände berücksichtig würden. Der schlechte Gesundheitszustand würde durch eine Überstellung nach Norwegen verschlimmert werden.
Die zweite beschwerdeführende Partei gab außerdem noch an, dass sie in Norwegen bedroht worden wären wegen ihrer Rolle im Berg Karabach-Konflikt. Sie haben Angst, in Norwegen von Aserbeidschanern umgebracht zu werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 09.03.2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte am 10.03.2014 Wiederaufnahmeersuchen an Norwegen. Am 17.03.2014 langten Schreiben der norwegischen Behörden ein, mit welchem diese der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zustimmten.
3. Besondere, in den Personen der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Norwegen sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die beschwerdeführende Parteien leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.
4. Die beschwerdeführende Parteien haben in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere den Niederschriften.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Das Vorbringen der zweiten beschwerdeführenden Partei, in Norwegen bedroht worden zu sein, blieb vage und unsubstantiiert. Außerdem ergeben sich weder aus dem Vorbringen, noch aus den Länderfeststellungen Hinweise darauf, dass sich die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Bedrohung durch Dritte nicht wirksam an die norwegischen Sicherheitsbehörden werden wenden können.
Betreffend den Gesundheitszustand der ersten beschwerdeführenden Partei stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass einzelne Beschwerden in Österreich ärztlich abgeklärt und diagnostiziert worden sind; dass diese Erkrankungen jedoch trotzdem nicht eine solche Schwere aufweisen, als dass sie als lebensbedrohlich einzustufen wären. Des Weiteren wird die erste beschwerdeführende Partei mit den Vorgaben ihrer medikamentösen Behandlung an die Länderfeststellungen verwiesen, die von einem Zugang von Asylsuchenden zur norwegischen Gesundheitsversorgung ausgehen.
Die zweite beschwerdeführende Partei wurde offenbar betreffend ihr Lipom erfolgreich behandelt, und ergeben sich aus den Unterlagen keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:
1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. ...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
4. Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in Folge Dublin Verordnung) anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. ...
...
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
...
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
...
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen."
5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Norwegen und der damit zusammenhängenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin Verordnung Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; alle zum Selbsteintrittsrecht in der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 343/2003) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge "GRC") ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. ...
88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).
89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.
90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt. ...
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
6. Zur Überstellung von Kranken ist folgendes vorab auszuführen:
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (siehe EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich). Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (siehe dazu EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff;
EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312;
Insbesondere zu Selbstmorddrohungen wurde ausgeführt, dass "vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 6. März 2008, B2400/07 [erkannte], dass kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder
selbstmordgefährdet ist. ... Es hindern auch Selbstmorddrohungen
eines ausgewiesenen Fremden den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass er konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes setzt." (vgl. VfGH, 16.09.2010, U 614/10).
7. Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Und schließlich garantieren Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
3.2. Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:
1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum und in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Norwegen allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe zum Beispiel BVwG 20.02.2014, Zl. W161 1438320-1/7E et al.). Die beschwerdeführenden Parteien haben diesbezüglich auch kein besonderes Vorbringen erstattet.
Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zur Überstellung Kranker (siehe dazu oben Absatz 6) stellt das Bundesverwaltungsgericht außerdem fest, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, dass die psychischen und physischen Beeinträchtigungen der ersten beschwerdeführenden Partei die notwendige Schelle der Schwere der Erkrankungen, um als außergewöhnlich qualifiziert zu werden, erreichen.
Hinsichtlich der von der ersten beschwerdeführenden Partei im erstinstanzlichen Verfahren einmal geäußerten Selbstmorddrohung wird ausgeführt, dass eine solche nach der oben zitierten Judikatur einen Staat nicht grundsätzlich daran hindern können, Abschiebungen zu vollziehen (siehe erneut oben unter 6.). Zur Vorbeugung gegen allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen der ersten beschwerdeführenden Partei wird bei Vollzug der Ausweisung die durchführende Behörde angehalten sein, in Hinblick auf eventuelle Selbstmorddrohungen allenfalls durch entsprechende medizinische Begleitmaßnahmen besondere Sorge zu tragen (vgl. EGMR 29.04.2004, 7702/04, Salkic und andere/Schweden und AsylGH 19.11.2013, Zl. B5 438.714-1/2013/3E).
Es ergibt sich daher aus den beschwerdegegenständlichen Vorbringen weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung der beschwerdeführenden Parteien in Norwegen, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls haben die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Norwegen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Familienleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich nicht dargelegt.
Hinsichtlich eines Privatlebens der beschwerdeführenden Parteien in Österreich wird mit Verweis auf ihre tatsächlich sehr kurze, nur zweieinhalb Monate betragende, Aufenthaltsdauer in Österreich davon ausgegangen werden müssen, dass private Anknüpfungspunkte mit der notwendigen Intensität noch nicht bestehen. Selbst bei Annahme eines schützenswerten Privatlebens müsste eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung aufgrund ihres hohen Stellenwerts (vgl. VwGH 19.09.2012, 2012/22/0117) ausgehen.
3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im Falle der Überstellung der beschwerdeführenden Parteien in Vollziehung der Dublin Verordnung nach Norwegen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
4. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Verwaltungsgerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Gerichtshofs der europäischen Union und des EGMR, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben.
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