W206 1422962-2•BVwG W206 1422962-2
W206 1422962-2Tribunale amministrativo federale16 mag 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Lebensgrundlage,<br/>Schutzunfähigkeit, subsidiärer Schutz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.09.2013, Zl. 11 12.233-BAL, zu Recht erkannt:
A)
I. Hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum. 16.05.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste am 14.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 15.10.2011 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Kismayo geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Ashraf anzugehören. Er habe am 11.09.2011 seine Heimat schlepperunterstützt verlassen und sich zunächst nach Äthiopien und Dubai begeben, von wo aus er mit dem Flugzeug letztlich nach Österreich gelangt sei. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, Anfang des Jahres von der Islamistengruppe Al Shabaab aufgefordert worden zu sein, am Heiligen Krieg teilzunehmen und sein Tabakgeschäft aufzugeben. Deshalb sei er in ein Flüchtlingslager nach Kenia geflohen und sei im Februar 2011 wieder in seine Heimat zurückgekehrt, wo er kurz darauf von den Islamisten verschleppt worden sei. Man habe ihn geschlagen und für den Fall seiner Weigerung mit dem Tode bedroht.
3. Am 08.11.2011 wurde der Beschwerdeführer erstmalig vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei wurde er zu seinen Lebensumständen in der Heimat befragt und aufgefordert, die Umgebung näher zu beschreiben. In diesem Zusammenhang gab der Genannte an, von 2006 bis 2011 - konkret bis zu seiner Ausreise nach Kenia- ein Teehaus betrieben zu haben, in dem Tee und Zigaretten verkauft worden seien. Nach seiner Rückkehr nach Kenia sei er von Al Shabaab verletzt worden und habe sich sechs Tage im Krankenhaus aufgehalten. Er legte zum Beweis seiner Verletzungen Fotos vor, die vom Arzt aufgenommen worden seien und die ihm seine Frau per Internet geschickt habe. Am 17.01.2011 hätten die Islamisten das Verbot ausgesprochen, Tabak in Kismayo zu verkaufen. Daran habe er sich aber nicht gehalten und auch am 18.01.2011 noch Tabakwaren verkauft. Aus diesem Grunde sei er festgenommen und alle seine Waren vernichtet worden. Der Beschwerdeführer sei in eine Moschee gebracht und dort befragt worden zu sein, ob er ein richtiger Moslem sei. Die Islamisten hätten ihn darüber aufgeklärt, einen Krieg gegen die Ungläubigen zu führen und ihn aufgefordert, sich daran zu beteiligen. Er habe sich gemeinsam mit anderen Männern ca eine Woche lang in der Moschee aufgehalten, ehe er am 01.02.2011 nach Kenia gereist sei. Von dort aus habe man ihn aber am 02.03.2011 in seine Heimat zurückgeschoben.
Bereits am 03.03.2011 wären die Islamisten erneut bei ihm erschienen und hätten ihn geschlagen, bis er bewusstlos gewesen sei. Seine Mutter habe ihn ins Krankenhaus gebracht, dort sei er sechs Tage aufhältig gewesen. Der Beschwerdeführer sei verdächtigt worden, von Kenia Geld erhalten zu haben, um die Islamisten auszuspionieren. Im September 2011 habe er schließlich zum Schein eingewilligt, künftig für Al Shabaab tätig zu sein und habe zur Belohnung zwei Tage freigehalten. Diese Gelegenheit habe der Beschwerdeführer für seine Ausreise genützt.
4. Mit Bescheid vom 22.11.2011, Zl. 11 12.233-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Genannte nach Somalia ausgewiesen.
5. Der Asylgerichtshof gab der gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.03.2012, Z. A5 422.962-1/2011/5E, statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Es mangle an einer Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und an der Herstellung eines Zusammenhanges zu den allgemeinen Länderfeststellungen, die sich zudem als lückenhaft erwiesen hätten. Die Aussagen des Genannten seien pauschal als unglaubwürdig abgetan worden, ohne dass diese Schlussfolgerung auf konkrete Ermittlungsergebnisse gestützt worden sei. Es fehlten etwa Ermittlungen zur Frage, ob und wann die Islamisten in Kismayo ein Tabakverkaufsverbot verhängt hätten, ebenso seien die vorgewiesenen Narben nicht näher untersucht und in Zusammenhang mit einem allfällig asylrelevanten Tatbestand gebracht worden. Auch habe das Bundesasylamt keine Feststellungen zur allgemeinen Vorgehensweise von Al Shabaab bei der Rekrutierung von jungen Männern im Allgemeinen und in Kismayo im Besonderen getroffen. Die belangte Behörde habe auch keine Aussage zum Bestehen einer Schutzmöglichkeit oder einer innerstaatlichen Fluchtalternative getroffen. So erweise sich auch insbesondere die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes vor dem Hintergrund der in den Länderberichten beschriebenen prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage nicht nachvollziehbar. Es fehlten in diesem Zusammenhang insbesondere Aussagen zur tatsächlichen Beschäftigungssituation und zum faktischen Zugang schlecht ausgebildeter Menschen zum Arbeitsmarkt.
6. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes veranlasste das Bundesasylamt eine Untersuchung der vom Beschwerdeführer vorgewiesenen Narben, die seinen Angaben zufolge durch Misshandlungen seitens der Islamisten entstanden seien. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang an den Sachverständigen -einen Allgemeinmediziner- gerichteten Fragen bezüglich des Vorliegens einer körperlichen Erkrankung wurden ebenso wie die Notwendigkeit einer Behandlungsbedürftigkeit verneint. Dieses Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit aktuellen Länderberichten übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
7. Am 07.02.2013 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, in dessen Rahmen der Genannte eingangs zu seinen familiären Verhältnissen in Somalia und den Lebensumständen seiner dort aufhältigen Verwandten befragt wurde. Weiters wurde er aufgefordert, seine Fluchtgründe neuerlich detailliert darzulegen und zu seiner Clanzugehörigkeit Stellung zu beziehen.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers neuerlich sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia verfügt. Im Zusammenhang mit der abweisenden Entscheidung zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erwiesen hätten, wobei die divergierenden Aussagen im Detail dargestellt wurden. Bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde auf die positiven wirtschaftlichen Entwicklungen, insbesondere in Mogadischu, hingewiesen, die zu einem Bauboom und somit auch zu Arbeit führen würde. Generell verwies das Bundesasylamt auf die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil Somalias niederzulassen, wobei dies dem Beschwerdeführer angesichts seiner persönlichen Verhältnisse (Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit) auch zumutbar sei. Die Zulässigkeit der Ausweisung ergäbe sich aus dem mangelnden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich.
9. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde neuerlich fristgerecht mittels Beschwerde nur hinsichtlich der Spruchpunkte II und III und betonte, dass es in seinem Herkunftsstaat keine soziale Absicherung und staatliche Fürsorge gäbe. Aus den Länderberichten, die das Bundesasylamt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte, würde sich eine Verbesserung der Lage in Somalia ergeben, dabei dürfe aber dennoch nicht übersehen werden, dass dieses Land als Musterbeispiel eines gescheiterten Staates gelte und in menschenrechtlicher wie sicherheitspolitischer Hinsicht keine Euphorie angezeigt wäre. In diesem Zusammenhang zitierte der Beschwerdeführer einige Berichte und vertrat den Standpunkt, dass die Verbesserung in seinem Herkunftstaat nicht ein Ausmaß erreichen würde, das eine Rückkehr bedenkenlos als zulässig qualifiziere. Hinzukomme auch, dass der Beschwerdeführer über den aktuellen Aufenthaltsort seiner Verwandten nicht im Bilde sei und daher auch kein familiärer Rückhalt bestünde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und stammt aus Kismayo. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Ashraf und lebt seit seiner Asylantragstellung am 14.10.2011 in Österreich.
Er hat im nunmehrigen zweiten Verfahrensgang die abweisende Asylentscheidung (Spruchpunkt I) nicht in Beschwerde gezogen, sodass diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist und das Bundesverwaltungsgericht sich nur noch mit der Beschwerde gegen Spruchpunkt II und III zu befassen hat.
In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Somalia aufgrund der dort herrschenden prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lebensumstände der Gefahr unmenschlicher Behandlung gemäß Art 3 EMRK ausgesetzt ist.
Die belangte Behörde hat der angefochtenen Entscheidung umfassende und aktuelle Länderberichte zugrunde gelegt, die dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen.
Zusammengefasst ergibt sich aus den unbedenklichen und verschiedenartigen Quellen, dass die allgemeine Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit Jahren extrem schlecht ist und keine funktionstüchtigen staatlichen Strukturen bestehen. Die in weiten Teilen des Landes von bewaffneten extremistischen und in Fundamentalopposition zur Übergangsregierung stehenden Gruppen ausgeübte Macht hat auf die Menschenrechtslage desaströse Auswirkungen. So habe sich demnach zwar die Menschenrechtslage in Mogadischu seit dem Abzug der Al Shabaab verbessert, könne aber noch immer nicht als gut bezeichnet werden. Hinzu treten Defizite im Hinblick auf die Versorgungslage der Bevölkerung sowie in der Wirtschaftslage des Landes.
Der angefochtene Bescheid zeichnet sich hinsichtlich seines Umfangs vor allem durch seitenlange Länderberichte zur Lage in Somalia aus, die bei genauer Betrachtung ein in humanitärer Hinsicht sowie in Bezug auf Fragen der Sicherheit, Einhaltung der Menschenrechte sowie der Versorgungslage ein negatives Bild zeigen.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das Bundesasylamt zum Ergebnis gelangt, dass für den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr keine Gefahr unmenschlicher Behandlung bestünde. Dabei ist vor allem auch anzumerken, dass sich die belangte Behörde über weite Strecken ihrer Feststellungen mit der Lage in Mogadischu auseinandergesetzt hat und auf die dort zu verzeichnenden Verbesserungen hinweist. Der Beschwerdeführer stammt allerdings aus Kismayo, so dass aus der aufgezeigten (schwachen) Stabilisierung in der Hauptstadt nichts für die Sicherheitslage des Genannten in seiner Heimatregion gewonnen werden kann. Vielmehr ergibt sich - etwa auf Seite 29 des angefochtenen Bescheides- , dass die Sicherheitslage außerhalb von Mogadischu in Süd/Zentralsomalia schlecht blieb. Soweit die belangte Behörde meint, der Genannte könnte sich in Mogadischu niederlassen, teilt das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung nicht. Wie sich aus den eigens getroffenen Länderberichten ergibt, sind die Clanstrukturen in Somalia entscheidend für das Fortkommen einer Person. Der Beschwerdeführer verfügt in der Hauptstadt über keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte, so dass unklar ist, auf welcher Basis er sich ohne Weiters eine eigene Existenz aufbauen sollte. Zudem gestaltet sich die Sicherheitslage auch in Mogadischu schwierig, stehen doch Anschläge und Terrorakte auf der Tagesordnung, die die gesamte Bevölkerung in gleichem Maße (wahllos) betreffen. Es mag zutreffen, dass sich nach dem Abzug der Islamisten aus Mogadischu die Lage in der Hauptstadt insbesondere in Bezug auf die Zwangsrekrutierungen entspannt hat. Ein Einpendeln auf niedrigem Niveau bedeutet aber nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts noch lange keine nachhaltige und für den Großteil der Bevölkerung dauerhaft spürbare Verbesserung ihrer Lebensumstände. Das Bundesasylamt räumt selbst ein, dass es nach wie vor zu Anschlägen kommt, bei denen Zivilisten wahllos zu Opfern werden und dass funktionierende staatliche Strukturen nach wie vor nicht existieren.
Wie bereits im ersten Verfahrensgang hat es die belangte Behörde auch nun wieder unterlassen, die konkreten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers in Relation zu den Länderberichten zu setzen. Es ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Basis der Genannte nach seiner Rückkehr eine Existenz aufbauen sollte, zumal er bereits vor seiner Ausreise arbeitslos war (sein Geschäft wurde infolge des Verbots von Tabakverkauf geschlossen), über das Schicksal seiner Verwandten weiß er nichts..
Das Bundesasylamt hat bei seiner Beurteilung aber nicht nur die konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers außer Betracht gelassen, sondern sich darüber hinaus auch nicht ansatzweise mit den von ihm selbst der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten auseinandergesetzt. Insbesondere die Ausführungen zur Menschenrechtslage lassen- selbst in Bezug auf Mogadischu- den Schluss zu, dass trotz einer Verbesserung der Lage generell immer noch Zustände herrschen, die im Fall einer Rückkehr die Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen erscheinen lassen. Ebenso problematisch erweist sich die wirtschaftliche Lage unter dem Aspekt der Armut und Hungersnot, die nach wie vor in Somalia anhält. Insgesamt zeigen die Berichte des Bundesasylamtes ein Bild der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, der für ihn aktuell eine Rückkehr ausschließt.
4.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
4.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (u.a. § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Überdies ist der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 auch dann abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, u.a. zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137; 26.06.2007, 2007/01/0479; 23.09.2009, 2007/01/0515). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). In Hinblick auf die Gesundheitssituation von Beschwerdeführern ist unter Darstellung ihrer maßgebenden persönlichen Verhältnisse (insbesondere zu ihren finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) allenfalls weiter zu prüfen, ob ihnen der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre (VwGH 17.12.2003, 2000/20/0208; vgl. auch VfGH 16.09.2013, U 496/2013).
4.2.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Wie sich aus den Länderberichten zur Sicherheit- und Menschenrechtslage in Somalia, ergibt, bestehen trotz des Einschreitens der AMISOM- Truppen keine ausreichende Verbesserung in Bezug auf das Vorhandensein staatlicher (Schutz)mechanismen in der nachhaltigen Bekämpfung terroristischer Anschläge oder in der Beendigung der immer wieder aufflackernden Kampfhandlungen, in denen Zivilpersonen regelmäßig zu Opfern werden. Zudem scheint auf Basis dieser Feststellungen auch die Versorgung mit den lebenswichtigen Gütern als prekär und ausschließlich von Hilfsorganisationen auf niedrigem Niveau sichergestellt. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind des weiteren ebenfalls nicht so, dass von einer Existenzbegründung und Selbsterhaltungsfähigkeit von mittellosen Rückkehrern ausgegangen werden kann.
Somit kann nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer "realen Gefahr" im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Da weiters weder gesagt werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde, noch sich Hinweise auf das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergeben haben, war dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
4.2.3. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremde und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 4.2.1. zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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