BVwG W162 1436762-1

W162 1436762-1Tribunale amministrativo federale16 mag 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W162 1436762-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W162.1436762.1.00

Spruch

W162 1436762-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2013, Zl. 13 02.857-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, (VwGVG) iVm § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, (VwGVG) iVm § 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

III. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 wird das Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensgemeinschaft, reiste am 06.03.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz unter Vorlage ihres russischen Inlandsreisepasses.

2. Bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Fluchtgrundes an, ihr "traditioneller Mann" (offensichtlich ist hier gemeint "nach traditionellem Ritus angetrauter Mann") sei angeblich ein Widerstandskämpfer gewesen und daher hätten ihn im vergangenen Jahr die Kadyrowzy getötet. Während ihr Ehemann von den Kadyrowzy als Geisel festgehalten worden sei, sei sie von diesen abgeholt und ebenfalls festgehalten worden. Die Kadyrowzy hätten von der Beschwerdeführerin Informationen über Freunde und Bekannte ihres Ehemannes erhalten wollen. Von ihren Verwandten sei sie nach mehr als einer Woche Gefangenschaft freigekauft worden. Ihr Mann sei in Gefangenschaft geblieben und dort an Verletzungen gestorben, die ihm von Kadyrowzys zugefügt worden wären. Auch habe sie Probleme mit der Familie ihres verstorbenen Mannes bekommen. Der Bruder ihres Mannes habe sie nach dem Tode ihres Mannes unbedingt heiraten wollen und gesagt, dass er sie nicht in Ruhe lassen werde, bis sie einwillige. Ihr Bruder habe sie beschützen gewollt und gesagt, wenn ihr Schwager sie nicht in Ruhe lasse, würde er ihn töten. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe sie ihr Heimatland verlassen. Ihre Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden noch im Herkunftsland leben. Sie habe ihre Heimat legal mittels Taxi verlassen, ihre Wohnsitz im Herkunftsland sei Argun. Eine Schwester von ihr lebe in Wien.

Die Beschwerdeführerin brachte eine Ambulanzkarte eines Krankenhauses in Wien vom März 2013 mit der Diagnose "Skoliose" in Vorlage.

3. Am 25.06.2013 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, bei der die Beschwerdeführerin zusammengefasst im Wesentlichen angab, dass sie keine physischen oder psychischen Probleme habe. Sie habe Wirbelsäulenskoliose und verwies auf vorgelegte Unterlagen hinsichtlich ihrer Skoliose und ihrer in Österreich durchgeführten Blinddarmoperation. Sie führt aus, dass sie ein Schmerzmittel namens Pantalok einmal pro Tag einnehme. Sie sei bereits seit 2009 in Tschetschenien wegen der Skoliose in Behandlung gewesen, habe dort Massagen und Physiotherapie, sowie ein Medikament erhalten. Es sei die gleiche Behandlung wie in Österreich gewesen.

Auf Vorhalt, dass im Inlandsreisepass ein Verweis enthalten ist, wonach der Beschwerdeführerin im Juni 2012 ein Auslandsreisepass ausgestellt worden sei, erwiderte sie, ihr der Schlepper diesen Auslandsreisepass nicht mehr retourniert habe. Ihre Geburtsurkunde befinde sich wahrscheinlich zu Hause bei ihren Eltern, welche auch in Argun leben und zwar an derselben Adresse, an der die Beschwerdeführerin gemeldet gewesen sei. Sie habe jedoch mit ihrem Mann nicht bei ihren Eltern, sondern nach ihrer Heirat am 28.4.2012 in einem Dorf in Grozny gewohnt.

Sie verfüge über keine Ausbildung und habe nie gearbeitet, für ihren Lebensunterhalt sei ihr Vater aufgekommen, der als Gelegenheitsarbeiter tätig gewesen sei. Ihre Schwester sei bereits verheiratet gewesen und habe auch in Argun gelebt. Ihre andere Schwester Zarema lebe bereits seit acht oder neun Jahren in Österreich. Sie habe zwei Monate lang nach der Antragstellung bei ihrer Schwester gelebt, dann sei sie ins Heim gegangen, um eine Versicherung zu erhalten. Sie werde von ihrer Schwester unterstützt, jedoch nicht finanziell, und diese lebe nunmehr mit vier Kindern alleine in Österreich, ihr Ehemann sei in der Zwischenzeit in Syrien gestorben.

Bis zu ihrer Hochzeit habe die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern gelebt, nach der Hochzeit habe sie gemeinsam mit ihrem Ehemann sowie dessen Bruder und Mutter in einem Dorf in Grozny gelebt. Nach zwei bis drei Monaten sei sie zu ihren Eltern zurückgekehrt, weil ihr Mann "irgendwohin" gefahren sei. Es habe sich in der Folge herausgestellt, dass er nach Tschetschenien gefahren sei, um zu kämpfen. Die Rebellen würden in Tschetschenien immer noch gegen Kadyrow kämpfen. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass sie es nicht genau wisse, aber ihr Ehemann habe für die Gerechtigkeit gekämpft. Sie habe ihn, als er bereits weg gewesen sei, noch einige Male gesehen. Er sei rund vier bis fünf Mal zu ihr nach Hause gekommen. Bei ihrer Heirat habe sie nicht gewusst, dass er Kämpfer gewesen sei, denn sonst hätte sie ihn nicht geheiratet. Er sei der einzige Kämpfer in seiner Familie gewesen. In der Familie der Beschwerdeführerin habe niemand gekämpft, ihre Familie sei sehr religiös eingestellt.

Somit sei sie bis ungefähr Juni oder Juli (Anm.: gemeint ist das Jahr 2012) in Grozny gewesen, danach bei ihren Eltern. Ihr Ehemann habe nicht nach Hause zurückkehren gewollt, sondern gekämpft. Nachdem man ihren Ehemann im Oktober bzw. November 2012 gefasst hätte, hätten auch ihre Probleme begonnen. Auf Nachfrage gab sie an, dass es Ende Oktober gewesen sei, das genaue Datum könne sie nicht angeben. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie keine Probleme gehabt. Während der zwei bis drei Monate, die sie bei ihrem Ehemann verbracht habe, habe ihr Ehemann, der auch Gelegenheitsarbeiter gewesen sei bzw. Arbeitslosengeld bezogen habe, für sie gesorgt. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie nicht offiziell verheiratet gewesen sei und offiziell nur der Mann die Frau vor einem Zeugen verlassen könne - nicht umgekehrt. Dem habe ihr Mann nicht zugestimmt, womit die Beschwerdeführerin ihren Mann nicht habe verlassen können.

Die Beschwerdeführerin habe sich im Dezember 2012 zur Ausreise entschlossen, ihre in Tschetschenien lebende Schwester habe die Ausreise über einen Schlepper organisiert. Sie sei legal mit ihrem Reisepass ausgereist, kontrolliert sei sie selbst nicht geworden, sondern nur der Fahrer. Ob sie die Pässe gezeigt hätte, wisse sie nicht, es habe auf jeden Fall keine Probleme gegeben. Die Beschwerdeführerin sei nach Österreich ausgereist, weil ihr dies von ihrer im österreichischen Bundesgebiet lebenden Schwester empfohlen worden sei.

Die weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin gestaltete sich auszugsweise wie folgt

(F = Organwalter des Bundesasylamtes, A = Beschwerdeführerin):

"F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Mir droht in der Heimat Gefahr wegen meinem Mann.

F: Bitte erzählen Sie Ihre Geschichte genau?

A: Ich habe schon gesagt, dass er weggegangen ist. Im Oktober wurde er gefasst. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich glaube von Kadyrov-Leuten. Bis zu seiner Festnahme haben wir ab und zu per SMS kommuniziert. Deshalb haben sie auch mich festgenommen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass er gegen Ende Oktober festgenommen wurde. Das genaue Datum kann ich nicht angeben. Mich haben sie dann auch noch im Oktober mitgenommen und an den Ort gebracht, wo auch mein Mann war.

F: Wann genau wurden Sie mitgenommen?

A: Ich glaube, es war der 27. Oktober.

F: Wie hat sich diese Mitnahme gestaltet?

A: Sie haben mich mitgenommen und zu ihm gebracht. Er ist geschlagen worden.

F: Nochmals, wie hat sich diese Mitnahme gestaltet?

A: Ich habe eine SMS bekommen, mit der Aufforderung, treffen wir uns zu einem bestimmten Zeitpunkt am üblichen Ort.

F: Was war das für ein Zeitpunkt?

A: Ich weiß es nicht genau, es war auch jeden Fall abends.

F: Was war das für ein üblicher Ort?

A: Wir haben uns immer in der Nähe von meinem Haus in Argun, in einem verfallenen Haus getroffen.

Ich bin dann also alleine dorthin gegangen. Anfangs war niemand dort und dann sind drei Männer mit Masken gekommen. Wer diese Männer waren, weiß ich nicht, sie waren alle maskiert. Sie haben mich in ein Auto gesetzt.

F: Wie wurden Sie ins Auto gesetzt, wurde mit Ihnen gesprochen?

A: Sie haben gar nichts gesagt, ich habe gefragt, was los ist und sie haben gesagt, es würde das passieren, was notwendig ist. Sie haben noch untereinander gescherzt. Sie haben gesagt, ich würde ihnen alles gleich erzählen, das war schon im Auto. Sie haben mir irgendetwas auf den Kopf gesetzt, ich konnte dann nichts mehr sehen. Wir sind dann lange gefahren und dann haben sie mich in irgendein Zimmer geführt. Dort haben sie mich dann alleingelassen. Nach einiger Zeit haben sei meinen Mann zu mir geführt. Sie haben ihn geschlagen. Sie wollten von mir wissen, wo die anderen sind. Sie haben gesagt, entweder sagst du uns was, oder er stirbt. Aber ich weiß ja nichts. Sie glaubten, ich wäre auch bei den Kämpfern, weil ich mich mit meinem Mann getroffen habe. Sie haben dann ihn gezwungen ein Geständnis zu machen. Sie haben ihn praktisch gezwungen, preiszugeben, wo seine Kumpanen sind. Er hat aber nichts gesagt. Sie haben ihn geschlagen. Sie haben ihn mit den Füßen und mit Knüppeln geschlagen. Er hat aber nichts gesagt. Sie haben ihn dann weggebracht.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass das eine Woche gedauert hat.

F: Wir sind noch immer beim ersten Mal, erklären Sie dies bitte?

A: Ich hatte keine Uhr dabei, ich weiß nicht wie lange. Auf jeden Fall, bis er bewusstlos war. Ich wurde dann weiterbefragt. Ich wurde befragt, ob ich andere gesehen und Kontakt hätte. Ich verneinte ich, ich sagte, ich hätte nur Kontakt mit meinem Mann gehabt. Dann haben sie mich alleine gelassen. Ich wurde dann noch ein Mal befragt und zwar das gleiche, ich konnte aber wieder nichts angeben. Ob ich in einer Zelle war, weiß ich nicht, es war auf jeden Fall ein geschlossener Raum. Zu Ich habe weder zu Essen noch zu Trinken bekommen. Man kann auch Überleben wenn man mehrere Tage fastet.

Nach ca. 2 Tagen wurde wieder mein Mann gebracht. Sie haben ihn wieder geschlagen. Es hat sich praktisch alles wiederholt. Sie haben auch die gleichen Fragen. Sie haben ihn sehr geschlagen. Und dann haben sie ihn wieder weggebracht. Ich habe ihn nur die beiden Male gesehen. Ich war immer noch in diesem Raum. Ich war ca. eine Woche in diesem Raum. Ich wurde jeden Tag befragt und gesagt, entweder sage ich die Wahrheit oder mein Mann stirbt. Ich konnte ja aber nichts angeben. Ich habe nichts gewusst, das habe ich auch immer wiederholt. Sie waren alle maskiert und ein Mal ist einer gekommen und hat mir zu Essen gegeben und ich fragte nach meinem Mann und er sagte, dieser wäre schon tot. Er sagte dann auch noch, dass für mich ein Lösegeld bezahlen wurde, wir lassen dich frei, aber glaube nicht, dass wir dich in Ruhe lassen werden. Sie haben mich dann zu einem anderen Ort gebracht und mich dann aus dem Auto rausgelassen. Sie haben mir gesagt, jetzt bist du frei, aber nicht lange. Ich ging dann nach Hause, meine Eltern haben mich an diesem Ort abgeholt. Ich war dann bis zu meiner Ausreise bei meinen Eltern zu Hause.

F: Gab es noch irgendeinen Zwischenfall?

A: Der Bruder meines Mannes hat mich ständig bedroht. Auf Nachfrage gebe ich, dass von Seiten des Staates nichts mehr passiert ist. Ich bin nicht mehr aus dem Haus gegangen, ich war ca. einen Monat lang zu Hause. Ich bestätige, dass ich niemals mehr abgeholt oder befragt wurde. Sie sind mir aber gefolgt.

F: Wie konnten Sie verfolgt werden, wenn Sie immer zu Hause waren?

A: Es ist immer ein schwarzes Auto vor dem Haus gestanden, oder gekommen oder gefahren.

F: Wer war in diesem Auto?

A: Das weiß ich nicht.

F: Wie kommen Sie darauf, dass das Ihnen gegolten hat?

A: Da wo ich wohne, da gibt es nur drei Häuer und dieses Auto habe ich vorher noch nie gesehen. Ob es mir gegolten hat, oder jemand anderen, weiß ich nicht.

F: Vor was hatten Sie Angst, es war doch nur jemand in einem Auto, der nichts getan hat?

A: Was wäre, wenn jemand aussteigt und herumschiesst, bei uns hat es viele solche Fälle gegeben.

F: Sie wurden also befragt, geschlagen wurde aber Ihr Mann?

A: Ja, genau, er wurde geschlagen. Ich wurde befragt. Mich haben sie nicht geschlagen.

F: Wer hat Sie freigekauft?

A: Meine Familie, wieviel bezahlt wurde, weiß ich nicht. Durch den Bruder meines Mannes haben sie erfahren, dass ich festgehalten wurde. Er ist zu meinen Eltern gekommen und hat es ihnen mitgeteilt. Woher er dies gewusst hat, weiß ich nicht. Er hat seinen Bruder sehr gehasst. Vielleicht haben es ihm seine Freunde gesagt, er hatte auch von Freunde bei den Kadyrov-Leuten. Ich habe ihn mehrmals mit diesen gesehen.

F: Wurde gegen Sie eine Anklage erhoben oder wurde ein Verfahren eingeleitet?

A: Nein.

F: Woher wissen Sie, dass Ihr Mann tot ist?

A: Das haben sie mir gesagt. Beweis habe keinen. Er wurde weder seiner Mutter übergeben oder sonst irgendwas. Es ist auch niemand zu seiner Mutter gegangen.

F: Kann es sein, dass dies gesagt wurde, um Sie unter Druck zu setzen?

A: Das ist möglich, aber ich weiß es nicht. Ich weiß eigentlich nicht, ob er lebt oder nicht.

F: Haben Sie niemanden danach befragt?

A: Ich habe ja selber gesehen, dass er schwere Verletzungen hatte. Er hatte ja das Bewusstsein verloren, als sie ihn weggebracht haben. Es konnte leicht möglich sein, dass er daran gestorben ist. Der eine Mann hat mir ja gesagt, dass er tot sei. Natürlich kann man viel sagen. Gefragt habe ich nie jemanden. Niemand wusste davon. Die Mutter meines Mannes hat auch nichts gewusst, sie hat mir an allem Schuld gegeben. Sie hat gesagt, ich hätte ja sagen können, wo sich die anderen befinden. Danach hat sie sich aber beruhigt. Dies war nur unter Schock. sie ist zu mir gekommen. Nach meiner Entlassung ist sie gekommen und hat gefragt, warum sie mich freigelassen hätten und ihn nicht. Ich habe ihr gesagt, dass gesagt worden ist, dass er tot sei. Ich habe ihr alles erzählt. Sie hat aber nicht geglaubt, dass er tot ist. Dann ist sie gegangen. Er ist aber seitdem nicht mehr aufgetaucht. Sie hat sich dann beruhigt und ist nochmals gekommen und wollte, dass ich den anderen Sohn heirate. Meine Eltern waren aber nicht einverstanden, aber danach ist mir der Bruder meines Mannes ständig gefolgt. Befragt gebe ich an, dass sie weniger als eine Woche später gekommen ist.

F: Wie ist der Bruder Ihres Mannes Ihnen gefolgt, wenn Sie doch immer im Haus waren?

A: Ich war so zwei Wochen daheim und ich musste wegen meiner Skoliose zur Behandlung und ich war auch wegen der Psyche in Behandlung. Befragt gebe ich an, dass ich sofort nach diesem Zwischenfall zu einem Psychologen gebracht wurde und zwar von meiner Mutter, ich wurde nach Grozny gebracht. Ich war nicht lange in Behandlung. Ich bin nur drei Mal hingegangen. Ich wollte dann nicht mehr zu einem Psychologen. Ich konnte nicht mehr alles von neuem erzählen oder mich daran erinnern.

F: Der Zugang zu einer psychologischen Behandlung war Ihnen also möglich, nur haben Sie diese abgebrochen?

A: Ja, das stimmt.

Ich musste also ein Mal zur Skoliose zur Behandlung. Er hat dann gesagt, dass, wenn ich ihn nicht heiraten würde, würden sie mich wieder mitnehmen, weil er entsprechende Kontakte hätte. Ich bin allein in die Klinik gegangen, wo die Massagen gemacht werden, das ist in der Nähe von uns zu Hause und da ist er zu mir gekommen. Ich habe aber abgelehnt. Er sagte, das würde mir noch leid tun. Ich wurde aber weder von ihm geschlagen oder sonst bedroht.

F: War das ein Mal?

A: Es war ein zwei Mal

F: Ein Mal oder zwei Mal?

A: Zwei Mal. Es war auch dort. Er hat dasselbe wiederholt. Ich war wieder alleine dorthin unterwegs.

F: Warum haben Sie alleine das Haus verlassen, wenn Sie doch in solch einer Angst gelebt haben?

A: Es war niemand da, mich zu begleiten, mein Vater hat einen Herzfehler und meine Mutter war ständig bei ihm. Meine Schwester war verheiratet und hat auch Kinder. Ein Bruder war noch klein und ein Bruder hat gearbeitet, er musste seine Familie ernähren.

F: Wieso hat Ihre Familie die Hochzeit abgelehnt?

A: Es ist bei uns traditionell überhaupt nicht üblich, dass man den Bruder des Mannes heiratet.

F: Also aus traditionellen Gründen hat Ihre Familie abgelehnt?

A: Ja, nur aus traditionellen Gründen. F: War dies Ihre einzige Belästigung durch Ihren Schwager?

A: Ja, das war es. Mein Bruder hat dann erfahren, dass mich dieser Mann belästigt hat. Er hat mir gesagt, dass wenn dieser mich nicht in Ruhe lässt, würde er ihn umbringen. Auf die Frage, ob er nicht mit ihm geredet hätte, gebe ich an, dass er gesagt hat, er würde sich darum kümmern. Er hat nur im Zorn gesagt, er würde ihn umbringen. Danach hat er revidiert und gesagt, er würde sich darum kümmern.

Der Bruder meines Mannes hätte mich nicht in Ruhe gelassen und mein Bruder hätte sich darum kümmern müssen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es sich dabei um private Angelegenheiten gehandelt hat. Ich habe keine Anzeige erstattet oder die Behörden eingeschaltet, weil ich glaube, dass ich nicht ernst genommen worden wäre. Sie hätten gesagt, das wären unsere persönlichen Familienangelegenheiten, die wir selber lösen müssten.

F: Warum haben Sie sich erst Ende Dezember entschlossen die Heimat zu verlassen?

A: Ich wollte nicht von meinen Eltern weg, weil mein Vater krank ist und ich wollte meine Heimat nicht verlassen.

F: Warum haben Sie es dann doch getan?

A: Um mich und meine Familie zu schützen.

F: Es ist ja aber doch dann nichts mehr passiert?

A: Nein.

F: Warum sind Sie dann trotzdem gegangen, wenn nichts mehr passiert ist?

A: Ich hatte Angst, dass sich alles wiederholen könnte und ich habe Angst gehabt, dass mein Bruder irgendetwas Verbrecherisches tun würde.

F: Man verlässt doch nicht die Heimat, weil der Bruder nicht weiss, dass man etwas Kriminelles nicht anstellt?

A: Ich hatte Angst, dass die anderen zurückkommen, ich hatte auch Angst um meinen Bruder. Ich wusste ja auch nicht, ob er noch lebt oder nicht.

F: Sie haben immer gesagt, er sei tot?

A: Ja, das habe ich gesagt

F: Sie hatten sonst mit dem Staat oder Privatpersonen nie irgendwelche Probleme in Ihrer Heimat?

A: Ja, das stimmt. Ich hatte nie irgendwelche Probleme.

F: Sie wissen aber schon, dass Ihr Mann als Krimineller gilt, wenn er ein "Kämpfer" war?

A: Ja, das weiß ich.

F: Sie wissen auch, dass die Behörden Ermittlungen gegen Ihren Mann getätigt haben?

A: Das ist alles nicht so offiziell. Das machen die Kadyrov-Leute selber. Diese ermitteln auch selbst. Wenn es offiziell wäre, würde man ins Gefängnis gebracht werden, würde nicht geschlagen werden und müsste eine Haftstrafe absitzen. Wenn er tot ist, muss man ihn ja nicht mehr einsperren, sie machen nur Selbstjustiz.

F: Wissen Sie, dass Sie im Rahmen dieser Ermittlungen befragt worden sind?

A: Ja, die wollten ja mehr wissen. Sie wollten vom Mann alles herauspressen, auch weil ihm gesagt worden war, dass sie mich anrühren würden und auch, weil mir gesagt wurde, dass ich auch kämpfen würde

V: Sie haben vorher mit keinem Wort erwähnt, dass Ihnen oder Ihrem Mann, damit gedroht wurde. Erklären Sie sich bitte.

A: sie haben ihn ja zu mir gebracht und ihn vor mir geschlagen, das ist ja so etwas wie herauspressen.

V: Sie haben auch nicht erwähnt, dass Ihnen unterstellt worden sei, dass Sie auch gekämpft hätten, sondern haben Sie angegeben, dass Sie nach den Kumpanen Ihres Gatten befragt wurden Erklären sie bitte auch dies?

A: Ich habe es schon gesagt und zwar indem ich gesagt habe, dass sie wissen möchten, wo die anderen sind, dass sie auch mich verdächtigen.

F: Möchten Sie zum Fluchtgrund noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?

A: Nein. Ich habe alles gesagt.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein.

F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein, ansonsten gab es nie irgendwelche Übergriffe gegen mich.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich habe Angst, dass ich wieder mitgenommen werde.

F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Nein.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Ich bin hierhergekommen, weil meine Schwester gemeint hat, dass es hier viel ungefährlicher ist. Ich habe sonst keine Verwandten woanders und hier ist zumindest meine Schwester.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat bescheid?

A: Ja, darüber weiß ich bescheid.

F: Was möchten Sie?

A: Ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte auch keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich und wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

A: Ich lebe von der Sozialhilfe in einem Flüchtlingsheim. Ich habe keine Kontakte außerhalb des Heimes, außer mit meiner Schwester. Ich habe in Wien noch eine Tante, mit der ich telefonischen Kontakt habe. Diese unterstützt mich moralisch, geldmäßig nicht. Meine Tante ist legal hier, sie hat auch Asyl erhalten. Meine Tante heißt Shisajeva Sina, sie ist ca. 48 Jahre alt und lebt mit Ihrem Mann und Ihren drei Kindern in Österreich. Soziale Kontakte außerhalb des Flüchtlingsheimes habe ich keine. Ich habe nur im Heim Freunde. Österreichische Freunde habe ich keine. Ich verbringe die meiste Zeit im Flüchtlingsheim, außer Amtsgängen oder Arztbesuchen.

F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

A: Ich besuche einen Deutschkurs und zwar seit Juni, seit ich in Leutasch wohne. Mitglied in einem Verein oder so, bin ich nicht.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein.

F: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?

A: Ich habe meine Schwester und meine Tante in Österreich. Andere Verwandte habe ich keine in Österreich.

F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Sonst kenne ich auch niemanden in Österreich.

F: Wo leben Ihre Verwandten?

A: Alle meine anderen Verwandten wohnen alle in Tschetschenien. Meine Eltern und meine Geschwister in Argun, meine Großeltern väterlicherseits wohnen in Santak. Die mütterlicherseits wohnen in Engeljurt. Zwei Onkel sind in Grozny, einer in Pamkjut, zwei sind auch in Santak. Alle meine anderen lebenden Verwandten leben in Tschetschenien.

F: Hätten Sie nicht zu Verwandten außerhalb von Argun gehen können?

A: Sie sind nicht weit weg. Auch Grozny ist nur 10 oder 15 Minuten mit dem Auto weg. Ich wollte nichts riskieren."

Abschließend bestätigte die Beschwerdeführerin die Vollständigkeit und die Korrektheit ihrer Angaben.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden folgende Dokumente in Vorlage gebracht: eine Ambulanzkarte vom April 2013 eines Krankenhauses in Wien mit der Diagnose "Skoliose, Gastritis", ein Therapieplan vom Juli 2013 über Physiotherapie bzw. Massage, ein Schreiben eines Facharztes für Orthopädie und orthop. Chirurgie vom Mai 2013 mit der Diagnose Skoliose, die Bestätigung eines Tiroler Krankenhauses vom Mai 2013 mit der Diagnose "K35.8 Akute Appendizitis, nicht näher bezeichnet" (Anmerkung: Entzündung des Wurmfortsatzes des Blinddarms) sowie eine undatierte Liste der Befundzusammenstellung.

4. Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.07.2013, Zl. 13 02.857-BAI, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt Feststellungen zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien sowie zur Rückkehrsituation getroffen, und sodann beweiswürdigend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Fluchtgrund auf die Probleme ihres nach traditionellem Ritus angetrauten Ehemann, somit Lebensgefährten, stütze, wobei ihre geschilderte Angst vor einer behördlichen strafrechtlichen Verfolgung im angefochtenen Bescheid als nicht nachvollziehbar eingestuft wurde. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin sei zudem kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation festgestellt worden. Trotz der in Österreich aufhältigen Schwester stelle eine Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

5. Am 22.07.2013 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.07.2013 ein. Es wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid zumindest eine Prüfung des Umstandes hätte erfolgen müssen, wie im Falle der Ausreise und Rückreise einer direkten Bezugsperson eines vermeintlichen Unterstützers von Terrorismus mit diesem umgegangen werde. Ihr Mann sei umgebracht worden bzw. an Verletzungen gestorben, weil er Widerstandskämpfer sei. Auch wenn ihre Festhaltung in erster Linie mit Ermittlungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten ihres Mannes verbunden gewesen wäre, sei sie dennoch nicht rechtmäßig gewesen. Aus Angst sei die Beschwerdeführerin bis zur Organisation ihrer Ausreise - außer für notwendige Therapie- und Arztbesuche - im Haus ihrer Eltern geblieben, wobei sie allerdings weiterhin beschattet worden sei. Ein fremdes schwarzes Auto sei immer vor ihrem Haus gestanden. Ihr Schwager arbeite vermutlich mit den Leuten von Kadyrow zusammen, weshalb sie ihm zutraue, dass dieser seinen eigenen Bruder verraten habe. Nach ihrer Freilassung sei ihr Schwager gegenüber der Beschwerdeführerin aufdringlich geworden und habe unbedingt erreichen wollen, dass sie ihn heirate. Nachdem ihre Familie nicht eingewilligt habe und ihr Bruder ihr seinen Schutz garantiert habe, hätte sie sich zur Ausreise entschlossen, weil die Situation für sie sehr belastend gewesen sei. Ihr Schwager habe sie damit bedroht, dass sie wieder mitgenommen werde, wenn sie ihn nicht heirate. Ihre Schwiegermutter habe ihr im Rahmen eines Telefonats davon berichtet, dass seitens der Exekutive zu Hause nach dem Verbleib der Beschwerdeführerin gefragt worden sei. Durch Interventionen ihres Bruders auf weitere Aufforderung ihres Schwagers sei es zudem zu Unstimmigkeiten zwischen den Familien und bei Eingriffen ihres Bruders zu Konflikteskalationen gekommen. Die Verhinderung von damit zusammenhängender Blutrache und Blutfehde sei ein weiterer Grund für sie gewesen, die Heimat zu verlassen.

Aufgrund der Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts wurden Anfragebeantwortungen von Accord (Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation) hinsichtlich des behaupteten Sachverhalts der Beschwerdeführerin übermittelt:

In der Anfragebeantwortung a-8633-3 (8648) vom 4.4.2014 hinsichtlich der Situation einer Frau, deren Mann verschwunden/getötet worden sei und deren Weigerung, dessen Bruder zu heiraten, sowie zum Falle der Nichtakzeptanz und allfälliger Blutrache/Blutfehden, wurde die Einschätzung von zwei spezialisierten Mitarbeiterinnen wiedergegeben. Demnach würden die Brüder eines verstorbenen Mannes dessen Frau nicht so einfach heiraten, ein derartiger "Brauch" werde in der Praxis nicht oft umgesetzt, ein realer Fall sei tatsächlich nicht bekannt.

In der Anfragebeantwortung a-8633-2 (8647) vom 4.4.2014 wurde hinsichtlich der Situation der Witwen von Widerstandskämpfern festgehalten, dass Witwen, die nachweisen könnten, dass sie verheiratet gewesen wären, geachtet werden würden. Wesentlich sei für eine Frau in dieser patriarchalen Gesellschaft, einen Mann, Bruder, Vater oder Cousin an ihrer Seite zu haben, der für sie die Verantwortung übernehme und sie schütze. Verwiesen wurde darauf, dass man nach Kadyrows' Ansatz im Zuge des Kampfes gegen die Aufständischen nicht nur gegen die Aufständischen selbst, sondern auch gezielt gegen ihre Familien, Freunde und ihr Eigentum vorgehe. Mehrere Quellen, darunter Memorial und Human Rights Watch, hätten mitgeteilt, dass viele Familienmitglieder von Rebellen für einen Zeitraum von zwischen zwei Stunden und zwei Tagen inhaftiert würden. Nach ihrer Freilassung stünden sie unter Beobachtung und könnten mit weiteren Festnahmen bedroht werden. Nach der Tradition der Blutrache beziehe sich diese nur auf Brüder von Rebellen, und vor allem Familien mit jungen Männern könnten Probleme bekommen. Es sei schwierig zu sagen, wie lange Familien getöteter Rebellen mit Konsequenzen zu rechnen hätten, dies hänge von der individuellen Familie und davon ab, wie wichtig die Position des getöteten Rebellen gewesen sei. Familien, die beginnen würden, mit den Behörden zu kooperieren, würden in Ruhe gelassen. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und der individuellen Situation des Rückkehrers abhänge.

6. Am 05.05.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin teilnahm. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Diese öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestaltete sich in den wesentlichen, hier wiedergegebenen, Teilen wie folgt (Anmerkung zu den verwendeten Abkürzungen: R = Einzelrichterin, BF = Beschwerdeführerin):

"R: Gibt es noch weitere Beweismittel, die Sie vorbringen möchten, auch bzgl. Ihrer gesundheitlichen Situation?

BF: Die Dokumente und Beweismittel sind vollständig.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, nennen Sie Ihre gesundheitliche Situation, bei welchen Ärzten sind Sie in Behandlung, nehmen Sie Medikamente?

BF: Ich habe eine schiefe Wirbelsäule (Skoliosis) und bekomme Massagen. Das ist alles. Ich hatte Anämie (Blutarmut), das ist aber schon vorbei. Diese Krankheit hatte ich, während ich in Österreich war, ich nahm Tabletten, welche nicht geholfen haben. Ich müsste deshalb noch im Krankenhaus behandelt werden. Ich weiß nicht, um welche Behandlung es sich handeln würde.

R: Hatten Sie diese Erkrankungen bereits in Ihrem Heimatland und wurden dagegen behandelt?

BF: Ja hatte ich, ich wurde auch dort bereits behandelt.

R: War die Behandlung so, wie Sie in Ö behandelt wurden?

BF: Ja, ich musste für diese Behandlungen bezahlen.

R: Sind Sie in Ö in psychischer Behandlung?

BF: Nein, ich habe keine Probleme, ich war nur einmal beim Psychologen.

R: Welche Medikamente nehmen sie derzeit regelmäßig ein?

BF: Declofenac, diese nehme ich tägl. ein.

BF antwortet gezielt und konzentriert auf sämtliche Fragen und kann der VH ausgezeichnet folgen.

R: Sie wurden bereits beim BFA einvernommen im vergangenen Jahr, wie konnten Sie dieser Einvernahme folgen?

BF: Gut, normal.

R: Leben Sie derzeit in einer Lebensgemeinschaft? Aus dem Akt geht hervor, Sie seien verwitwet.

BF: Als ich hier herkam, war ich eine Witwe, aber jetzt bin ich verheiratet.

Verweis auf Beilage 1: islamische Heiratsurkunde, traditionell verheiratet mit XXXX

R: Wann und wo haben Sie Ihren Lebensgefährten kennen gelernt?

BF: Ich kam im März 2013 hierher und im April habe ich ihn kennen gelernt. Über das Internet lernte ich ihn kennen.

R: Welchen Aufenthaltstitel hat Ihr Lebensgefährte hier?

BF: Er hat auch einen neg. Bescheid in erster Instanz bekommen und hat berufen. Das Verfahren ist derzeit anhängig.

R: Wohnen Sie zusammen?

BF: Ja. Wir wohnen gemeinsam in Reith in einer Wohnung, wir leben dort zu zweit, seit sieben Monaten wohnen wir in dieser Wohnung zusammen. Ich glaube, wir haben dieses Privatquartier im Juni genommen. Ich kann mich an diese Formalitäten und genauen Daten nicht erinnern. In diesem Monat im Mai, waren es sechs Monate, dass wir gemeinsam gewohnt haben. Wir haben erst nach der traditionellen Hochzeit zusammen gewohnt.

R: Wie verbringen Sie Ihren Tag?

BF: Ich mache nichts, ich sitze zu Hause. Ich besuche keine Deutschkurse, da ich kein Geld dafür hatte, das kostet zu viel, man müsste in die Stadt fahren, um einen Kurs zu besuchen. Mein Lebensgefährte macht auch den ganzen Tag nichts. Ich bin bei keinem Verein tätig.

R: Wie stellen Sie sich die Zukunft vor, wenn Sie in Österreich bleiben?

BF: Ich würde deutsch lernen und arbeiten. Ich würde nicht nur zu Hause bleiben.

R: Haben Sie eine Ausbildung?

BF: Ich habe hier keine Dokumente, zu Hause habe ich aber eine Ausbildung zur Krankenschwester gemacht. Ich habe diese Ausbildung begonnen, aber nicht abgeschlossen. Ich habe in meiner Heimat nie gearbeitet.

R: Haben Sie bisher vor dem Bundesasylamt und generell immer die Wahrheit gesagt?

BF: Ja.

R: Hat sich an den Gründen für den Asylantrag etwas geändert oder bleiben Sie bei Ihrem Vorbringen?

BF: Ich bliebe bei meinem Vorbringen.

R: Sind Sie in Ihrer Heimat strafrechtlich unbescholten?

BF: Ja. Auch in Ö bin ich unbescholten.

R verweist auf Strafregisterauszug vom 02.05.2014, es scheint keine Eintragung auf.

R: An welcher Adresse lebten Sie, bevor Sie im März 2013 ausgereist sind?

BF: Stadt Argun, Moskowskaja 12, das ist die Adresse meiner Eltern, diese leben dort noch gemeinsam mit 2 Brüdern, mein Bruder Magomed mit dessen Frau und Kindern. (Verweis Aktenseite 15)

R: Ich entnehme dem Akt, dass Sie verwitwet sind. Können Sie nochmals den Namen und sämtliche Daten Ihres verschwundenen bzw. verstorbenen Mannes nennen.

Dschambekow Chawasch, geb. 12.11. Das Jahr kenne ich nicht.

R Vorhalt: Accord Recherche zum Ehemann ergab kein Ergebnisse

R: Bitte führen Sie nochmals möglichst genau sämtliche Gründe, für das Verlassen Ihres Heimatlandes aus.

BF: Im April 2012 habe ich das erste Mal traditionell meinen o.a. Mann geheiratet. Zuerst lebten wir ganz normal gemeinsam in Grosny, ungefähr nach 2-3 Monaten ist er verschwunden, ich weiß nicht wohin. Ich bin nicht mehr lange bei seiner Familie (seine Mutter und Bruder) geblieben und bin im Juni oder Juli 2012 zu meiner Familie zurückgegangen. Mein Mann hat nichts gesagt, er ist einfach weggegangen und nicht mehr zurückgekommen.

R: Haben Sie Ihren Mann danach noch einmal gesehen?

BF: Ja, ich wollte bei meinen Eltern wohnen, bis er zurückkommt und nach einiger Zeit rief mein Mann mich an und hat gesagt, ich sollte niemanden etwas erzählen und hat ein Treffen mit mir vereinbart. Ich habe niemanden etwas gesagt und ging zu diesem Treffen. Wir haben uns drei- oder viermal getroffen. Als ich ihn traf, hat er mir erklärt, er sei zu den "Kämpfern" gegangen. Ich wusste bis dahin nicht, dass mein Mann ein Widerstandskämpfer war. Er hat gesagt, dass er zu den Kämpfern gegangen ist um für Gerechtigkeit zu kämpfen und hatte nicht vor, zurückzukommen. Er wollte auch keiner Scheidung zustimmen, da es bei uns so ist, dass sich nur der Mann von der Frau scheiden lassen kann. Ich wollte mich scheiden lassen.

R: Können Sie Beweise für die traditionelle Heirat vorlegen, oder gibt es eine Sterbeurkunde?

BF: Nein, das glaube ich, dass er starb, aber ich habe keine Sterbe-, sowie Heiratsurkunde.

R: Wieso glauben Sie, dass er tot ist?

BF: Weil, als ich ihn das letzte Mal sah, er in einem sehr schlechtem Zustand war, man sagte mir, er würde nicht überleben.

R: Wer sagte Ihnen das?

BF: Die, die uns abgeholt haben.

R: Waren Sie in der Zwischenzeit mit den Verwandten Ihres ehemaligen Mannes in Kontakt?

BF: Nein. Sie wissen auch nichts über den Verbleib meines Mannes, zumindest haben Sie mir nichts gesagt. Es wird auch nicht nach ihm gesucht.

R: Erzählen Sie vom Vorfall am 27.10.2012, als Sie mitgenommen wurden.

BF: An diesem Tag hat mein Mann mir eine Nachricht per SMS geschickt, dass ich zu einem Treffen kommen soll, ich ging wie immer hin, als ich dort ankam, sah ich aber nicht meinen Mann, sondern andere Männer, die SMS kam von seiner Telefonnummer. Da kamen drei Männer zu mir ich habe mich sehr erschrocken, da sie maskiert und kräftig waren, das war in Argun, wo ich bei meinen Eltern wohnte. Ich fragte, wo mein Mann sei, sie gaben mir keine deutliche Antwort und lachten und forderten mich auf, zu ihnen ins Auto zu steigen. Ich habe mich sehr erschrocken, noch dazu haben sie mir einen Sack über den Kopf gezogen und wir sind irgendwo hingefahren. Als wir ankamen, gingen wir in ein Gebäude und in einem Zimmer fragten sie mich über meinen Mann aus.

Die SMS bekam ich gegen Abend, genau kann ich es nicht sagen, ich glaube, es war noch hell draußen, ich versuche es aber zu verdrängen. Als ich beim Gebäude ankam, war es noch hell.

Ich kannte diese Männer nicht, ich sah sie zuvor nicht. Das Auto war schwarz, die Marke kannte ich nicht, ich kenne mich mit Automarken nicht aus. Ich weiß nicht genau, wie lange die Fahrt dauerte, aber ich glaube einige Stunden. Ich sah nicht, ob es draußen schon dunkel war, da ich einen Sack über dem Kopf hatte. Ich weiß nicht, wo wir hinfuhren, der Sack wurde mir erst im Zimmer vom Kopf genommen. Am Anfang haben die Männer mich ausgelacht, aber dann haben Sie nicht mehr mit mir gesprochen. Die Männer waren maskiert und sahen kräftig aus. Ich glaube die Männer waren Kadyrov Leute.

R: Wieso glauben Sie, dass diese Männer von Kadyrov waren?

BF: Kadyrov-Männer machen sowas. Ich habe Grund dazu das zu denken, da diese Leute von Kadyrov sich damit beschäftigen, solche Menschen zu suchen, die im Wald kämpfen.

R: Wieso haben diese Männer Sie mitgenommen? Haben Sie im Wald gekämpft?

BF: Weil ich seine Frau war, so wollen sie an die Kämpfer rankommen.

R: Hielten diese Männer Sie für eine Kämpferin?

BF: Vielleicht hatten sie einen Verdacht, da ich mich regelmäßig mit meinem Mann traf. Ja, ich glaube, diese Männer hielten mich für eine Kämpferin.

R: Ist das üblich, dass auch Frauen von Männern, die Kämpfer sind auch kämpfen?

BF: Nicht immer, wenn die Männer in den Wald gehen, lassen sie die Familie meistens zurück. Das ist nicht immer so, dass Frauen auch kämpfen. Diese Leute nutzen die Familien nur aus.

R Verweis auf AS 111, wonach die Männer vermuteten, dass die BF Kämpferin sei

BF: Vielleicht deshalb, weil ich in regelmäßigen Kontakt mit ihm war. Vielleicht wussten sie von den SMS.

R: Wie lange wurden Sie festgehalten?

BF: Ungefähr eine Woche. Genau kann ich es nicht sagen.

R hält Accord-Anfragen vor, wonach es durchaus üblich ist, dass Familienangehörige festgehalten werden, um Informationen zu bekommen. Allerdings dauert dies normalerweise 2 Stunden bis zu 2 Tagen maximal, wie erklären Sie sich, dass es bei Ihnen so ungewöhnlich lange dauerte?

BF: Vielleicht, deshalb, weil mein Mann nichts zugeben wollte und zu standhaft war und nichts sagte. Außerdem vielleicht, weil meine Familie nicht wusste, wo ich war. Wenn meine Familie mich nicht freigekauft hätte, wer weiß, wie lange ich noch dort gewesen wäre.

R: Wie hat es in diesem Zimmer ausgesehen, was passierte dort?

BF: Es war dunkel, gab keine Fenster, ich glaube, es gab keine Möbel, ich bin auf dem Boden gesessen, es war ein Betonboden. Ich bekam eine Woche lang nichts zu Essen und Trinken.

R: Wie haben Sie ein Woche lang, ohne Wasser überlebt?

BF: Dort waren alle Aufpasser Tschetschenen und einer hat mich manchmal Wasser gebracht, ohne dass die anderen es wussten. Ich bekam also schon Wasser.

Vorhalt AS 111.

R: Haben Sie nun eine Woche lang kein Wasser bekommen oder schon?

BF: Ja, ich bekam Wasser von einem Aufpasser. Ich weiß nicht, ob er einer der drei Männer war, die mich mitnahmen. Sie waren alle maskiert. Der Mann, der mir Wasser brachte, hatte auch eine Maske auf. Das waren schwarze übliche Masken.

R: Waren die Aufpasser ständig im Raum oder wechselten sie sich ab?

BF: Ständig war keiner im Zimmer, sie kamen immer rein und raus. Vielleicht waren es immer dieselben Männer, ich weiß es nicht. Ich war erschrocken, ich weiß nicht, ob es immer die gleichen Personen waren.

R: Wieso denken Sie, dass Sie eine Woche festgehalten wurden? Ist es möglich, dass es kürzer war?

BF: Als ich wieder freigelassen wurde, war eine Woche vergangen.

R: Erzählen Sie bitte, was eine Woche lang passierte?

BF: Zuerst befragten Sie mich immer, sie schlugen mich nicht. Es gab weder sexuelle noch physische Übergriffe.

R: Was wurden Sie konkret befragt?

BF: Sie wollten von mir wissen, ob ich auch eine Kämpferin bin und sollte erzählen, wo die Kämpfer sich aufhalten. Aber ich wusste nichts und konnte nichts antworten.

R: Sie wurden eine Woche lang immer gefragt, ob Sie Kämpferin sind und gaben keine Antworten?

BF: Nein, sie haben ja dann meinen Mann zu mir gebracht und begannen, ihn zu schlagen. Aber er wollte nichts erzählen und ich wusste nichts.

R: Was wollten die Männer konkret von Ihnen wissen?

BF: Sie wollten wissen, wo sich diese Männer aufhalten, wie viele sie sind und einfach sämtliche Informationen, die ich über die Kämpfer habe.

R: Warum sollten diese Männer Sie eine Woche lange festhalten, wenn sie nichts wissen?

BF: Sie glaubten mir wahrscheinlich nicht und sie wollten, dass mein Mann sah, dass ich auch festgehalten wurde, um Druck auf ihn auszuüben. Sie glaubten mir nicht, sie dachten, ich weiß auch etwas.

R: Wie oft wurden sie in dieser Woche befragt?

BF: Ich kann mich nicht erinnern, wie oft ich befragt wurde, aber ich kann mich erinnern, dass mein Mann zweimal zu mir gebracht und geschlagen wurde. Ich kann mich nicht erinnern, ob sie mich jeden Tag befragten, aber ich kann mich erinnern, dass es manchmal ein paar Mal am Tag war. Ich war in diesem Zimmer immer alleine, aber ich hörte Leute, aus anderen Räumen, dass auch andere Menschen befragt wurden. Aber in meinem Zimmer war ich alleine.

R: Wer befragte Sie, immer dieselbe Person?

BF: Ich glaube, es war immer der gleiche. Aber ich erinnere mich nicht, weil ich nicht aufpasste, sie sahen alle mehr oder weniger gleich aus. Die Männer, die mich befragten, waren alle immer maskiert.

R: Wie kann es sein, dass Sie nicht wissen, ob es immer dieselbe Person oder unterschiedliche Männer waren? Haben Sie keinen Unterschied an der Stimme, der Art zu reden und der Statur der Männer gesehen?

BF: Ich hatte sehr viel Angst, deshalb weiß ich es nicht.

R: Wurden Sie auf Russisch oder Tschetschenisch befragt?

BF: In Russisch und Tschetschenisch, aber ehrlich gesagt, kann ich es nicht mehr genau sagen.

R: Können Sie sich an keine Details der Männer erinnern?

BF: Nein, ich kann sonst nichts sagen. Früher hatte ich vielleicht noch etwas in Erinnerung, aber jetzt kann ich mich nicht an mehr erinnern, da ich versuche es zu vergessen.

R Vorhalt: Das muss ein sehr einprägsames Erlebnis gewesen sein, können Sie sich an nichts mehr dazu erinnern?

BF: Ja, das ist richtig, früher habe ich mich an alles jeden Tag erinnert. Aber jetzt habe ich ein neues Leben bekommen und versuche nicht mehr daran zu denken, auch mein Mann hilft mir dabei.

R: Wann und wie wurde Ihr Mann zu Ihnen ins Zimmer gebracht und befragt, als Sie festgehalten wurden?

BF: Erst nach ungefähr zwei Tagen, wurde er gebracht und vor mir geschlagen.

R: In der Befragung vom Juni 2013 geben Sie an, dass Ihr Mann nach "einiger Zeit" schon zu Ihnen ins Zimmer gebracht wurde, nicht erst nach 2 Tagen, wie erklären Sie sich das? (Verweis AS 111)

BF: Ja, das stimmt, schon "einige Zeit" ist für mich ein paar Tage. Ich saß nur in einem dunklen Zimmer. Nach meinem Gefühl, waren es ungefähr 2 Tage.

R: Von wie vielen Männern wurde Ihr Mann ins Zimmer gebracht und in welchem Zustand war er?

BF: Er sah schlimm aus und blutete, vielleicht war er sogar verwundet oder angeschossen, er blutete stark.

R: War er bereits geschlagen worden, oder wurde er erst bei Ihnen im Zimmer geschlagen?

BF: Ich glaube, er wurde davor bereits geschlagen. Auch vor mir wurde er geschlagen. Er wurde mit Schlagstöcken geschlagen und Füßen getreten. Wie viele Männer ihn genau schlugen, weiß ich nicht.

R: Sie müssen doch gesehen haben, ob es 2, 3 oder mehrere Männer gewesen sind.

BF: Vielleicht wusste ich es früher, jetzt erinnere ich mich nicht mehr.

R: Wissen Sie, wie lange Ihr Mann geschlagen wurde?

BF: Mir kam es wie eine Ewigkeit vor. Ich kann nicht genau sagen, wie lange.

R: Konnten Sie mit Ihrem Mann sprechen?

BF: Ich habe eigentlich nichts gesprochen, vielleicht sagte ich nur, dass er etwas sagen und erzählen solle.

R: Was sagten die Männer zu Ihrem Mann und zu Ihnen?

BF: In seiner Anwesenheit wurde fast nur ich befragt, er wurde kaum befragt, nur geschlagen, aber ich wusste nichts. Sie glaubten, ich wisse, wo sich diese Leute aufhalten und wer sie sind. Sie wollten, dass ich es zugebe, ich wusste aber nichts.

R: Fragten sie konkret nach Personen?

BF: Nein, konkret nach Namen nicht. Nur, wo sich diese Kämpfer befinden. Ich antwortete, dass ich nichts weiß.

R: Können Sie sich an sonst noch etwas erinnern?

BF: Nein, mehr weiß ich nicht.

R: Sie gaben an, dass ihr Mann geschlagen wurde, wohin wurde er geschlagen?

BF: Am ganzen Körper. Von oben nach unten, genau kann ich es nicht sagen.

R: Auch jetzt, können Sie nicht sagen, ob es mehrere Personen waren, kommen Ihnen noch Bilder?

BF: Wenn sie begannen, ihn zu schlagen, habe ich nicht zugeschschaut, ich konnte nicht hinsehen. Sie sagten zwar, ich solle zusehen, aber ich konnte nicht. Ich schloss meine Augen, sie zwangen mich nicht besonders, meine Augen offen zu halten.

R: Wurde Ihr Mann dann hinaus gebracht, oder blieb er bei Ihnen?

BF: Er wurde raus gebracht.

R: Waren Sie dann alleine?

BF: Ja, ich weiß aber nicht wie lange ich alleine war. Ich kann überhaupt nicht sagen, wieviel Zeit verging und wann ich genau zu Trinken bekam.

R: Ihr Mann wurde ein weiteres Mal zu Ihnen gebracht, wie war das?

BF: Genauso wie zuvor. Ich kann nicht genau sagen, ob es dieselben Personen waren.

R: Bitte versuchen Sie, sich an dieses zweite Mal zu erinnern. Haben Sie wieder nicht hingesehen?

BF: Er wurde noch mehr geschlagen, als er weggebracht wurde, war er bewusstlos.

R: Haben Sie Ihren Mann da das letzte Mal gesehen?

BF: Ja.

R: Wieso gehen Sie davon aus, dass Ihr Mann getötet wurde? Haben Sie Beweise?

BF: Als ich wieder rausgebracht wurde, fragte ich den Aufpasser, wo mein Mann sei. Er lachte mich aus, er sagte nichts Genaues. Vielleicht war er bereits tot, als er von meinem Zimmer rausgebracht wurde. Entweder war er noch bewusstlos oder bereits tot.

R: Sie sagen, ein Aufpasser sagte Ihnen das, bleiben Sie dabei?

BF: Ja.

R Verweis auf AS 111: Sie haben zuvor ausgesagt, dass ein Mann Ihnen Essen brachte und Ihnen dabei sagte, dass Ihr Mann tot sei. Was stimmt jetzt?

BF: Ich weiß nicht, was ich gesagt habe. Ich weiß nur, dass ich ausgelacht wurde, als ich nach meinem Mann fragte. Vielleicht sagte man es mir zweimal. Ich weiß es nicht. Man hat mir Wasser gegeben, als man mir sagte, dass mein Mann tot sei.

R: Aus AS 111 haben Sie ausgesagt, dass man Ihnen Essen gegeben habe, als Sie vom Tod Ihres Mannes informiert wurden.

BF: Man hat mich bei diesem Interview andauernd dasselbe gefragt. Kann sein, dass ich deshalb so geantwortet habe, dass man mir Essen brachte.

R: Aber Sie haben diese Niederschrift gesehen und unterschrieben?

BF: Ja.

R: Sie gehen nur vom Tod Ihres Mannes aus, weil diese maskierten Männer Ihnen diese Information gaben?

BF: Ja, ich weiß es nur von den Aufpassern.

R: Halten Sie es für annähernd möglich, dass Ihr Mann noch lebt und nur untergetaucht ist?

BF: Ich weiß es nicht, vielleicht könnte es sein, aber es ist unwahrscheinlich, weil er so stark blutete und geschlagen wurde. Ich kann mir nicht vorstellen, dass er das überlebt hat. Dass sie mich freigelassen haben, heißt nicht, dass sie auch ihn freiließen.

R: Wo hat Ihr Mann geblutet?

BF: Ich kann es nicht genau sagen, aus welcher Stelle er blutete, er war komplett voll mit Blut.

R: Wie war er gekleidet?

BF: Ich weiß es nicht genau.

R: Warum glauben Sie, hat man Sie freigelassen?

R: Erstens, weil von meinen Verwandten für mich bezahlt wurde, wieviel weiß ich nicht. Außerdem glaube ich, sie ließen mich frei, um mich weiter zu beobachten, ob ich mich mit jemandem treffen würde.

Die VH wird von 11:35 bis 11:50 Uhr unterbrochen.

R: Bitte erklären Sie mir noch einmal, von wem, wie und wohin Sie zurück gebracht wurden, nach der Woche, in der Sie festgehalten wurden.

BF: Ich wurde wieder ins Auto gesetzt, wir fuhren und ich wurde an einer Stelle aus dem Auto gelassen. Ehrlich gesagt, kann ich mich an diese letzten Details nur schlecht erinnern, da ich schon in schlechter Verfassung war. Aber ich wurde irgendwo ausgesetzt und meine Familie holte mich ab. Ich hatte wieder einen Sack über dem Kopf.

R: Wie wusste Ihre Familie, wo sie Sie abholen sollte?

BF: Wahrscheinlich wurde das ausgemacht, als sie das Geld bezahlten.

R: Wer holte Sie ab?

BF: Ich weiß es nicht. Mein Vater war sicher dabei, an die anderen kann ich mich nicht erinnern.

R: Wo war das?

BF: Ehrlich gesagt, weiß ich all das nicht. Ich kam erst zu Hause wieder zu mir.

R: Waren Sie bewusstlos?

BF: Das kann ich nicht sagen, aber ich erinnere mich nicht. Als ich ins Auto gesetzt wurde, war ich bei Bewusstsein, danach weiß ich es nicht mehr.

R: Hat man Sie im Auto geschlagen?

BF: Als ich ins Auto gesetzt wurde, wusste ich nicht, dass Sie mich freilassen. Und dass für mich bezahlt wurde. Ich dachte, sie würden mich umbringen, daher war das so ein Stress für mich, dass ich mich nicht erinnere.

R: Bitte erinnern Sie sich, ob sie bei Bewusstsein waren oder nicht, das macht einen Unterschied.

BF: Ich weiß es einfach nicht mehr. Ich weiß, dass man sowas normal nicht vergisst, aber ich weiß es nicht. Jetzt kann ich mich nur an das Letzte erinnern, als ich ins Auto gesetzt wurde und später wieder bei meiner Familie war.

R Vorhalt: Wieso sind Sie so sicher, dass Ihr Vater Sie abholte?

BF: Weil nur er aus meiner Familie ein Auto hat und er sicher gekommen ist. Nur er hätte mich abholen können. An die Situation, dass mich mein Vater holte, kann ich mich nicht erinnern.

R: Als Sie zu Hause waren, wurden Sie von jemandem in einem Auto beobachtet. Was können Sie dazu sagen?

BF: Einige Zeit, nachdem ich freigelassen wurde, verbrachte ich nur zu Hause, weil ich in einem schlechten Zustand war. Aber als ich zu mir kam, musste ich weiter zu den Massage-Terminen gehen. Als ich dort hin ging, bemerkte ich einige Male ein schwarzes Auto, aber vielleicht bildete ich mir das auch nur aus Angst ein. Aber in meiner Gasse, das ist eine Sackgasse, sah ich einige Male ein schwarzes Auto stehen und das war verdächtig, da wir in einer Sackgasse wohnen. Es stand nicht direkt vor meinem Haus, das ist eine kurze Sackgasse, es stand am Anfang der Sackgasse.

R: Wie viele Häuser gibt es in dieser Gasse?

BF: Von meinem Haus, bis zum Anfang der Straße, gibt es vier bis fünf Häuser.

R: Wieso glauben Sie, dass genau Sie beobachtet wurden, kann es jemand anders gegolten haben?

BF: Es gab keine andere Person, der Interesse gezeigt wurde. Dieses Auto hat nur mich abgeholt. Ich weiß nicht, ob es dasselbe Auto war, aber es war auch schwarz. Ich wurde danach, als ich daheim war, nicht erneut mitgenommen. Aber als ich freigelassen wurde, sagte man zu mir " Glaub nicht, dass das alles war, wir werden dich nicht vergessen."

R: Haben Ihre Eltern nicht versucht, mit diesen Leuten im Auto zu reden?

BF: Alle hatten Angst, auch zu fragen. Man kann nie wissen, was für Folgen so etwas hat. Sie könnten auch auf einen schießen und wegfahren.

R: Wie viele Männer saßen in diesem Auto?

BF: Das weiß ich nicht. Die Scheiben waren verdunkelt.

R: Wieso verließen Sie das Haus, wenn Sie Angst hatten?

BF: Ich musste weiter leben, ich konnte ja nicht nur zu Hause sitzen. Ich wollte meine Eltern nicht beunruhigen. Ich verließ das Haus auch alleine, ging aber nur zu den Massagen.

R: Wer wohnte noch im Haus mit Ihren Eltern gemeinsam?

BF: 2 Brüder und die Familie des einen Bruders.

R: Wieso glauben Sie, dass die Männer sie weiter verfolgen hätten sollen, Sie wurden immerhin freigelassen?

BF: Offensichtlich glaubten sie mir nicht und wollten mich weiter beobachten.

R Vorhalt: Accord-Anfragebeantwortung, wonach Familienmitglieder und Frauen von Kämpfern nur beobachtet werden, wenn sie Informationen haben könnten. Wie erklären Sie sich das?

BF: Ich weiß es nicht. Ich kenne viele solcher Fälle. Ich glaube, es war nichts Außergewöhnliches. Weil für mich bezahlt wurde und weil sie mich weiter beobachten wollten, deshalb brachte man mich zurück

R: Wieso hätten diese Männer Sie weiter verfolgen sollen, wenn sie doch eine Woche lang sagten, sie wissen nichts und diese Männer sahen, dass Sie keine Informationen haben?

BF: Offensichtlich glaubten sie mir nicht. Dass sie mich freigelassen haben, heißt nicht, dass sie mir auch glaubten. Mein Mann war ja bei den Kämpfern, darum haben sie mir wahrscheinlich nicht geglaubt, nichts zu wissen.

R: Welchen Grund hätten diese Männer, Sie weiterhin zu verfolgen, wenn Ihr Mann ja vermeintlich tot war, welche Informationen hätten Sie Ihnen geben können?

BF: Wahrscheinlich glaubten sie, dass ich auch anderen helfe und eine von denen bin.

R: Wieso glauben Sie, dass nicht im nächsten Schritt die Familie des Mannes, vor allem die Männer verfolgt worden wären?

BF: Weil der Bruder meines Mannes selbst auf der anderen Seite steht und mich bedrohte. Ich weiß nicht, ob er auch einer von Kadyrovs Männern war, aber er wollte dann, dass ich ihn heirate. Das größte Problem nach der Freilassung war seine Mutter und sein Bruder, die Mutter beschuldigte mich, für das was mit ihrem Sohn passierte und der Bruder wollte, dass ich ihn heirate. Diese Familie war mein größtes Problem nach der Freilassung.

R: Gehörte der Schwager, der Sie bedrohte, auch zu den Männern, die Sie mitgenommen haben?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Ist es korrekt, dass diese Brüder sich nicht gut verstanden haben?

BF: Ihre Interessen waren genau gegensätzlich.

R: Was genau wollte der Bruder von Ihrem ehemaligen Mann?

BF: Er wollte, dass ich ihn heirate, aber er war so gemein zu mir, ich weiß es also nicht genau. Ich hatte Angst, um meinen älteren Bruder, weil ich es meiner Familie verheimlicht habe, dass der Bruder meines Exmannes mich bedrohte, weil er dann davon erfahren hat und sagte, er würde sich selbst damit auseinandersetzten, wenn er etwas von mir will. Ich weiß nicht, was er machen könnte, da ich unsere Traditionen kenne, hatte ich Angst um meinen Bruder.

R: Hatten Sie Angst, dass Ihrem Bruder etwas passiert, oder er dem Schwager etwas tut?

BF: Beides.

R: Glauben Sie, dass der Schwager etwas mit dem Tod Ihres ehemaligen Mannes zu tun hatte?

BF: Ich glaube schon.

R: Ist es üblich, dass der Schwager die Frau seines Bruders heiratet, wenn der Mann verstirbt?

BF: Nein.

R: Vor allem wusste man in Ihrem Fall nicht, ob er tatsächlich tot ist, es gab kein Begräbnis?

BF: Erstens wussten wir es nicht und nach unserer Tradition ist es auch nicht üblich.

Vorhalt R: Wir haben Accordanfragen dazu gemacht, es ist tatsächlich unüblich, dass der Schwager die Frau des verstorbenen Bruder heiratet.

R: Hat Ihr Schwager Ihnen körperlich je etwas angetan?

BF: Nein. Aber er hat mich bedroht, indem er sagte, er würde mich nicht in Ruhe lassen und mich weiter quälen, wenn ich ihn nicht heirate. Er bedrohte mich generell.

R: Bedrohte er Sie vorher auch schon?

BF: Nein, das fing nach diesem Vorfall an.

R: Befürwortete die Familie Ihres Mannes diese Heirat?

BF: Es gab nur die Mutter, sie befürwortete es.

R: Wie reagierte Ihre Familie?

BF: Meine Eltern wussten es nicht. Nur mein Bruder Magomed.

R: In der letzten Einvernahme sagten Sie, dass Ihre Eltern etwas dagegen sagten, jetzt sagen Sie aber, dass Ihre Eltern davon nichts wussten.

BF: Das habe ich so nicht gesagt. Vielleicht wurde ich falsch verstanden.

R verweist auf AS 113: "Meine Eltern waren aber nicht einverstanden." Dies wurde von Ihnen sowohl gelesen, als auch unterschrieben.

BF: Meine Eltern wussten davon nichts, sie wären aber dagegen gewesen.

R: Sie hatten unter anderem Angst vor Blutrache, können Sie dazu noch etwas sagen?

BF: Er hätte alles mit mir oder uns machen können.

R Vorhalt: Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Blutrache eigentlich auf die Männer der Familie bezogen ist, nicht auf Frauen, was sagen Sie dazu?

BF: Ich meine damit nicht diese Blutrache. Das wurde wahrscheinlich nicht richtig übersetzt. Ich meine, dass wenn ich ihn nicht geheiratet hätte, hätten sie vielleicht meinem Bruder etwas angetan.

R: Wer hat sich offen gegen diese Heirat ausgesprochen?

BF: Zuerst einmal ich, alle wären dagegen gewesen.

R: Ihre Eltern wussten davon nicht Bescheid, dass er Sie heiraten wollte?

BF: Ich glaube, nur mein Bruder wusste es, wer noch, weiß ich nicht. Meine Familie wusste, dass ich abgeholt wurde, von der Heirat wussten sie nichts.

R Verweis auf Berufung: Sie wollten Blutrache verhindern und haben deshalb die Heimat verlassen, ist das richtig?

BF: Ich meinte, dass ich Angst hatte, dass meiner Familie und mir etwas angetan würde.

R: Wer konkret und wieso sollte Ihnen etwas antun?

BF: Der Bruder meines Mannes und die Leute, die mich abgeholt haben. Besonders jetzt, weil ich geflüchtet bin von dort und sie glauben könnten, dass ich schuldig bin, eine von denen zu sein.

R Vorhalt Länderfeststellungen und Accord: Wäre es möglich, dass Ihr Bruder oder sonstige männliche Verwandte Sie beschützen würden?

BF: Ja, sie würden es versuchen.

R: Bleiben Sie bei Ihren Fluchtgründen, oder gibt es andere?

BF: Ich bleibe bei meinem Vorbringen.

R: Haben Sie außerhalb Tschetscheniens Verwandte in der RF?

BF: Hier in Wien habe ich eine Schwester und eine Tante mit Familie. In der RF habe ich so viel ich weiß einen Onkel in Moskau. Die restlichen Verwandten leben in Tschetschenien.

R: Wurde unter Ihren Verwandten seit Ihrer Abwesenheit nach Ihnen gefragt?

BF: Ich weiß noch nichts davon.

R: Wie oft sind Sie mit ihren Eltern in Kontakt?

BF: Jeden Tag, über das Internet.

R: Wie haben Sie Ihr Leben in Tschetschenien finanziert?

BF: Ich habe Arbeitslosengeld bekommen und zwar bekommen wir in Tschetschenien sechs Monate in einem Jahr 800 Rubel pro Monat. Meine Eltern hatten auch eine eigene Landwirtschaft, ich arbeitete dort.

R: Leben Ihre Eltern noch in diesem Haus?

BF: Ja.

R: Was würde gegen eine Rückkehr in das Haus Ihrer Eltern sprechen?

BF: Ich hatte Angst vor dem Bruder und ich hätte immer Angst. Außerdem bin ich nun verheiratet und möchte ein neues Leben beginnen.

R: Wie wäre die Situation, wenn Sie neu verheiratet zurückkehren?

BF: Mein jetziger Mann kann nicht zurückkehren, er hat Probleme. Für mich würde es nicht gehen, ich könnte nicht gemeinsam mit meinen Mann bei meinen Eltern wohnen, da schon sehr viele Leute dort wohnen. Der Schwiegersohn dürfte nicht ins Haus kommen.

R: Wissen Ihre Eltern von der Heirat mit Ihrem jetzigen Mann?

BF: Ja und sie befürworten es. Sie wollen, dass ich glücklich bin.

R: Wie oft sind Sie in Kontakt mit Ihren Verwandten in Ö?

BF: Ich komme in etwa alle 2 Monate her um sie zu besuchen, aber telefonisch haben wir täglich Kontakt.

R: Wovor haben Sie die größte Angst, wenn Sie in die RF zurückkehren?

BF: Ich glaube nicht, dass sie mich einfach in Ruhe lassen würden. Alle würden davon erfahren. Nichts hat sich geändert.

R: Wenn der Bruder Ihres ehemaligen Mannes weiß, dass Sie jetzt verheiratet sind, würde er Sie trotzdem nicht in Ruhe lassen?

BF: Mein Schwager würde mich weiterhin belästigen. Mein jetziger Mann hat selbst Probleme und könnte nicht mit mir zurückkehren.

R: Haben Sie Ö seit Ihrer Einreise verlassen?

BF: Nein.

R: Was unterscheidet Sie von anderen allein stehenden Frauen in Tschetschenien, die für sich selbst sorgen müssen?

BF: Vielleicht, dass die Familie des Exmannes mich bedroht.

R: Wir haben Länderfeststellungen mit der Ladung mitgeschickt. Haben Sie diese bekommen?

BF: Ja.

R: Weiters wurden Ihnen heute Ergebnisse von Accord-Anfragen vorgehalten und zwar zur Situation allein stehender Frauen in der RF, zur Lage von Verwandten von Widerstandskämpfern, zur Lage von aus dem Ausland zurückkehrenden Personen nach Tschetschenen, zur Lage von Zwangsverheiratung im Falle des Todes des Ehemannes und damit verbundener Blutrache. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

BF: Nein.

R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz?

BF: Nein, ich habe alles gesagt. Ich möchte sonst nichts sagen.

R: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?

BF: Ja."

Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurden folgende bis dato noch nicht in Vorlage gebrachten Unterlagen hinsichtlich der Beschwerdeführerin vorgelegt:

undatierte islamische Heiratsurkunde des Islamischen Zentrums Tirol über Heirat der Beschwerdeführerin mit XXXX, XXXX, (Beschwerdeführer zu W216 1416523-2)

Ärztliche Bestätigung vom März 2013 mit den Diagnosen Skoliose, Hypterthyreose, Gastritis

Orthopädischer Befund vom November 2013 mit der Diagnose "Skoliose:

thorakal re konvex. Gegenkrümmung lubal. Cobb-Winkel 20 Grad"

Neurologischer Befundbericht vom September 2013 mit den Diagnosen "Lumbago und Anämie"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin, welche insbesondere die Erstbefragung, die Niederschrift, den Bescheid und die Beschwerde sowie medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin umfassen.

Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), das zentrale Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (FI), die Asylwerberinformationsdatei des Bundesministeriums für Inneres (AI), das Schengener Informationssystem sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS).

Einsicht in die Länderdokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sowie Anfragen an ACCORD betreffend der individuellen Situation der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat.

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei und ihren Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführerin, deren Identität aufgrund der Vorlage des Inlandsreisepasses sowie den Angaben der Beschwerdeführerin zweifelsfrei feststeht, trägt den im Spruch genannten Namen und ist am XXXX geboren. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie reiste am 06.03.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein, und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin kam alleine nach Österreich und wohnt nunmehr seit rund sieben Monaten mit ihrem nach muslimischem Ritus angetrauten Ehemann, einem Asylwerber, im gemeinsamen Haushalt. In der Russischen Föderation leben zum Entscheidungszeitpunkt noch die Eltern, zwei Brüder, eine Schwester sowie weitere Verwandte der Beschwerdeführerin.

Es kann weder festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, noch eine solche aktuell droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Bei Rückkehr in die Russische Föderation droht ihr weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe, unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Nicht festgestellt werden kann, dass die staatlichen Behörden in ihrem Herkunftsland nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Die beschwerdeführende Partei ist unbescholten.

Die Beschwerdeführerin steht im erwerbsfähigen Alter. Vor ihrer Ausreise bezog sie ihren Lebensunterhalt von ihrem Vater bzw. von ihrem Ehemann, sie bezog Arbeitslosengeld und begann eine Ausbildung als Krankenschwester, die sie aber nicht abgeschlossen hat. Sie ist in Österreich derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Ihre Schwester und ihre Tante sind bereits jahrelang in Österreich aufhältig und verfügen über einen Asylstatus, eine besondere Abhängigkeit oder Beziehungsintensität konnte ebensowenig wie ein gemeinsamer Haushalt mit diesen Verwandten festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin lebt seit rund sieben Monaten (laut ZMR-Auszug seit 29.10.2013) mit ihrem nach muslimischem Ritus angetrauten Ehemann, einem Asylwerber, der ebenfalls nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, und dessen Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamt ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, im gemeinsamen Haushalt. Sie ist von keiner in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person abhängig. Die beschwerdeführende Partei versteht und spricht die deutsche Sprache kaum. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, und hat in Österreich lediglich ein auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht.

Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in der russischen Teilrepublik Tschetschenien:

Zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien, wurden im angefochtenen Bescheid sowie vom Bundesverwaltungsgericht Feststellungen (inklusive Quellenangaben) getroffen, die mit der Beschwerdeführerin sowohl anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, als auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörtert wurden, und zu denen ihr die Abgabe einer Stellungnahme ermöglicht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich einerseits den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/ Tschetschenien (vgl. AS 178-219 des erstinstanzlichen Bescheides) an, und gibt andererseits in der Folge auszugsweise für den gegenständlichen Fall Auszüge aus den aktuellen Länderfeststellungen wieder:

1.2.1. Allgemeines

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen. Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012):

United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013)

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums Leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30). 2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.

(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

1.2.2. Sicherheitslage

Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)

1.2.3. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.

1.2.4. Menschenrechte

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern. Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013; Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

1.2.5. Religionsfreiheit

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an.

(U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2013):

Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom,

http://www.uscirf.gov/images/2013%20USCIRF%20Annual%20Report%20%282%29.pdf; Zugriff 9.12.2013, Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/247446/371031_de.html; Zugriff 9.12.2013)

Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht.

(BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus)

1.2.6. Gegner Kadyrows:

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

1.2.7. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

1.2.8. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist. Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig. Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9; SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)

1.2.9. Rückkehrer

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

1.2.10. Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen offenbar auch gar nicht nach. Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam ("Macho-Islam" Uwe Halbach). Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden. Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert.

(Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 24.10.2013, U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen. Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

Der Einfluss des tschetschenischen Gewohnheitsrechts Adat und teilweise die Islamisierung in Tschetschenien unter dem Regime von Ramsan Kadyrow scheinen die Situation von tschetschenischen Frauen erschwert zu haben. Die zwei tschetschenischen Kriege beeinflussten die Familienmuster und machten Frauen insgesamt schutzloser. Sehr wenige Frauen versuchen Schutz bei den Behörden zu finden, wenn sie Opfer von Gewalt werden. In den wenigen Fällen, wo sich Frauen doch an die Behörden wenden, scheinen sie nicht den benötigten Schutz zu bekommen (Landinfo 28.6.2013). Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität (BAA Staatendokumentation 8.4.2010, vgl. auch Asylländerbericht 9.2013).

(Zur Situation von Frauen in Tschetschenien: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Tschetschenien, Dezember 2013; AMICA e.v. (o.D.): Jahresbericht 2012,

http://www.amica-ev.org/de/presse/jahresberichte/jahresbericht-2012;

Zugriff 11.12.2013; Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation;

BAA Staatendokumentation (8.4.2010): Analyse zu Russland/Tschetschenien: Frauen in Tschetschenien; HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html;

Zugriff 24.10.2013; Landinfo (28.6.2013): Temanotat Tsjetsjenia:

Kvinner i Tsjetsjenia,

http://www.landinfo.no/asset/2496/1/2496_1.pdf; Zugriff 24.10.2013;

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation; SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (Uwe Halbach) (4.2013): Muslime in der Russischen Föderation; U.S. Department of State (19.4.2013):

Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

1.2.11. Blutrache

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache. Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

Aus dem vom Bundesasylamt sowie vom Bundesverwaltungsgericht verwendeten Länderbericht ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen. Diese Entwicklungen und die Tendenz hin zu einem inner-tschetschenischen Konflikt in den letzten Jahren zu leugnen, hieße die tatsächliche Lage zu ignorieren. Beleg ist dafür auch die Entscheidungspraxis in anderen europäischen Staaten. So liegt die Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien nunmehr in der Mehrzahl der europäischen Staaten unter 10% (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vergleiche nur die öffentliche Statistik von UNHCR und Herzog- Liebminger in "Die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich", Pro Libris Verlag).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von Kadyrow eindeutig diktatorische Züge hat und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend tschetschenischer AntragstellerInnen zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Identität der beschwerdeführenden Partei stützen sich auf deren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und den mit der Antragstellung vorgelegten russischen Inlandsreisepass. Auch das Bundesasylamt ging von diesem Sachverhalt aus. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sah dieses keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen und den Angaben der Beschwerdeführerin. Aus den in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen aus 2013 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin insbesondere an Skoliose, Hyptertheyreose, Gastritis sowie "Lumbago und Anämie" leidet. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2014 gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes an, sie bekomme wegen ihrer schiefen Wirbelsäule Massagen, dies sei alles. Ihre Blutarmut sei "schon vorbei", da ihr Tabletten dagegen geholfen hätten und sie würde noch weitere Behandlungen in Österreich erhalten. Auf Nachfrage bestätigte sie, dass sie gleichartige Behandlungen bereits im Herkunftsstaat erhalten habe. Derzeit nehme sie täglich Declofenac, ein Mittel gegen Schmerzen und Entzündungen. In der Beschwerdeverhandlung bestätigte sie, keine psychischen Probleme zu haben und nur einmal beim Psychologen gewesen zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht zog daraus den Schluss, dass die beschwerdeführende Partei jedenfalls nicht an einer akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes leidet, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben und zu den im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den Angaben im Laufe des Verfahrens, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.

2.2. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. der russischen Teilrepublik Tschetschenien zugrunde gelegt werden konnten.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in einem gewissem Ausmaß stabilisiert hat, wenngleich nicht verkannt wird, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus dennoch zumindest teilweise weiterhin problematisch ist und dass mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und in Einzelfällen auch schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien sind jedoch individuell glaubhaft zu machen und führen im Falle ihrer individuellen Glaubhaftmachung auch konsequenterweise zur Gewährung von Asyl.

2.3. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates beruht auf ihren Angaben in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, auf ihren Ausführungen in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung.

Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, war die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht in der Lage, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, da das Vorbringen in wesentlichen Punkten widersprüchlich, sinnwidrig und somit nicht glaubwürdig ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohenden Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaftseins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht, um diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143; 13.04.1988, 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F/1990). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.). Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Das Bundesverwaltungsgericht kam nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen aufgrund der mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf die von ihr behauptete Verfolgung und die Fluchtgründe unglaubwürdig ist und nicht den Tatsachen entspricht.

Die Beschwerdeführerin begründet ihr Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf die Probleme ihres Ehemannes, den sie im Jahr 2012 nach muslimischem Ritus geheiratet habe. Als dieser etwa zwei bis drei Monate nach der Heirat weggegangen sei, um als tschetschenischer Widerstandskämpfer zu kämpfen, sei sie wieder zu ihrer Familie nach Argun zurückgekehrt und habe ihren Mann nur noch einige Male heimlich getroffen. Nachdem Kadyrowzy ihren Ehemann im Oktober bzw. November 2012 gefasst hätten, hätten ihre Probleme begonnen. Ende Oktober 2012 sei ihr Ehemann von den Kadyrowzy als Geisel festgehalten, geschlagen und vermutlich getötet worden, während sie selbst eine Woche lang festgehalten worden sei, da sie Informationen über andere Widerstandskämpfer erhalten wollten. Nachdem sie von ihren Verwandten nach einer Woche freigekauft worden sei, wäre ihr Ehemann nie wieder aufgetaucht. Bis zu ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern gelebt und währenddessen haben sie Männer in einem schwarzen Auto beobachtet und verfolgt. Zudem hätten in der Folge Probleme mit der Familie ihres verstorbenen Ehemannes begonnen, da der Bruder ihres Mannes, der Freunde bei den Kadyrowzy habe, die Beschwerdeführerin unbedingt heiraten hätte wollen, wobei weder sie noch ihre Familie der Hochzeit mit dem Schwager ihres verstorbenen Ehemannes zugestimmt hätte - deshalb habe ihr Schwager ihr in der Folge gedroht.

Aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten bei Vergleich der Angaben der Beschwerdeführerin konnte der behauptet Fluchtgeschichte keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden.

Es ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres nach muslimischem Ritus angetrauten ersten Ehemannes auch auf Nachfrage keinerlei Unterlagen wie eine Heiratsurkunde oder eine Sterbeurkunde vorlegen konnte. In der Beschwerdeverhandlung erklärte sie: "... das glaube ich, dass er starb, aber ich habe keine Sterbe-, sowie Heiratsurkunde." Hinsichtlich der Behauptungen über den Tod ihres nach muslimischem Ritus angetrauten Ehemannes ist klar festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin höchst unterschiedliche und damit widersprüchliche Angaben tätigte. Noch in der Erstbefragung behauptete sie, ohne dies irgendwie selbst anzuzweifeln, dass ihr erster Ehemann von den Kadyrowzy getötet worden wäre, während sie in der Niederschrift vor dem Bundesasylamt ausführte, dass sie ein Mann, der ihr einmal während ihrer Anhaltung Essen gebracht habe, gesagt habe, dass ihr Ehemann tot sei (AS 111). Vor dem Bundesverwaltungsgericht verneinte sie die vorherige Aussage und gab an: "...Als ich wieder rausgebracht wurde, fragte ich den Aufpasser, wo mein Mann sei. Er lachte mich aus, er sagte nichts Genaues. Vielleicht war er bereits tot, als er von meinem Zimmer rausgebracht wurde. Entweder war er noch bewusstlos oder bereits tot...". Auf Vorhalt dieses Widerspruches änderte die Beschwerdeführerin ihre Angaben ab: "Ich weiß nicht, was ich gesagt habe Ich weiß nur, dass ich ausgelacht wurde, als ich nach meinem Mann fragte. Vielleicht sagte man es mir zweimal. Ich weiß es nicht. Man hat mir Wasser gegeben, als man mir sagte, dass mein Mann tot sei."

Die erkennende Richterin ist der Ansicht, dass die Situation, in der eine Person über den Tod des eigenen Ehemannes informiert wird, sehr einprägsam sein muss. Demnach ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zuerst behauptete, dass ihr ein Mann Essen brachte, als er ihr vom Tod ihres Ehemannes erzählte, während sie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht völlig abweichend ausführte, dass sie von einem Aufpasser rausgebracht wurde und dieser sie auslachte, aber nichts Genaues zum Tod ihres Mannes sagte, auf Vorhalt jedoch davon abging und erklärte, dass man ihr Wasser gab, als man es ihr sagte. Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Angaben in der Verhandlung sogar dahingehend abänderte, dass sie vielleicht "zweimal" informiert worden sei, dabei jedoch einräumte, dass sie vor dem Bundesasylamt deshalb so geantwortet habe, dass man ihr Essen brachte, da sie "andauernd dasselbe gefragt" worden sei. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Einvernahme vor dem BFA als "normal" bezeichnet hatte, und auch die Niederschriften ihre Unterschrift aufweisen.

In diesem Zusammenhang erscheint absolut lebensfremd und dadurch unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 25.06.2013 (AS 111) - ebenso wie anfangs in der Beschwerdeverhandlung - behauptete, sie hätte eine Woche lang während ihrer Anhaltung nichts zu Essen und Trinken erhalten. Vor dem Bundesasylamt änderte sie ihre Angaben später dahingehend ab, dass sie einmal etwas zu essen bekommen hätte, während sie über den Tod ihres Mannes informiert worden sei. Erst auf Nachfrage, wie sie eine Woche ohne Essen und Wasser hätte überleben können, änderte sie ihre unglaubwürdigen Angaben auch in der Beschwerdeverhandlung dahingehend, dass ihr ein Aufpasser manchmal heimlich Wasser gebracht habe, ohne dass die anderen Aufpasser dies erfahren hätten, während sie sich in der Verhandlung nicht mehr daran erinnern konnte, Essen bekommen zu haben.

Ihre Ausführungen, wonach sie von den Kadyrowzy eine Woche lang festgehalten worden sei, widersprechen auch einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Anfragebeantwortung a-8633-2 (8647) vom 4.4.2014, wonach es durchaus üblich sei, dass Familienangehörige festgehalten werden, um Informationen zu bekommen. Allerdings dauert dies normalerweise zwei Stunden bis zu zwei Tagen maximal. Die Beschwerdeführerin behauptete demgegenüber jedoch eine einwöchige Anhaltung. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs verwies die Beschwerdeführerin lediglich darauf, dass sie vermute, sie sei vielleicht deshalb so lange angehalten worden, weil ihr Ehemann keine Informationen preisgegeben habe. Hinsichtlich der Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin als Witwe eines ermordeten Widerstandskämpfers weiterhin Verfolgungen von Kadyrowzy befürchtete, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin ihren Aussagen zufolge nach einer Woche freigelassen worden sei, und ihr Mann nach ihren Aussagen verstorben sei. Es ist in Anbetracht dessen nicht nachvollziehbar, wieso sie nun Verfolgungen von Kadyrowzy zu befürchten habe. Weiters ist in diesem Zusammenhang erneut klar auf die vorzitierte Accord-Anfragebeantwortung zu verweisen, deren Feststellungen den Ausführungen der Beschwerdeführerin widersprechen. In der Anfragebeantwortung wurde ausgeführt, dass sich Blutrache - auch hinsichtlich Familienmitglieder von Rebellen - nach der Tradition der Blutrache nur auf Brüder von Rebellen beziehe und könnten vor allem Familien mit jungen Männern Probleme bekommen, weshalb eine diesbezügliche Gefährdung der Beschwerdeführerin als Frau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht nachvollziehbar erscheint.

Es erscheint auch unnachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage nicht angeben konnte, ob bei ihrer Festhaltung immer dieselben Personen anwesend gewesen wären oder andere bzw. wie viele, und wer sie befragt habe. Selbst bei Berücksichtigung ihrer Behauptung, dass die Männer maskiert gewesen wären, erscheint in keiner Weise nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Details hinsichtlich ihrer Anhaltung, der anwesenden Personen und der behaupteten Folterung ihres Ehemannes im Rahmen der Anhaltung ausführen konnte. Ihre Aussagen, beispielsweise "...ich erinnere mich nicht, weil ich nicht aufpasste..", sind nicht nachvollziehbar, da selbst bei maskierten Männern ein Unterschied an der Stimme, Statur und Anzahl der anwesenden Männer einprägsam und erkennbar sein müsste.

Weiters behauptete die Beschwerdeführerin auch, dass sie sich überhaupt nicht daran erinnern könne, wer sie nach einwöchiger Anhaltung abgeholt habe. Völlig unglaubwürdig erscheint das erstmals in der Beschwerdeverhandlung ausführte Vorbringen, wonach sie vielleicht bei besagter Abholung bewusstlos gewesen sei.

Es erscheint bereits grundsätzlich unnachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin als Frau nach Informationen über Kämpfer befragt worden sei, obwohl sie über derartige Informationen - laut eigenen Angaben - gar nicht verfügt hat, was sie behaupteter Maßen den Männern auch wiederholt gesagt habe. Die Angaben, wonach sie ausführte, dass sie glaube, die Männer würden sie für eine Kämpferin halten, erscheinen diesbezüglich absolut unglaubwürdig.

Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass die erkennende Einzelrichterin in der Beschwerdeverhandlung persönlich feststellen konnte, dass die Beschwerdeführerin gezielt und konzentriert auf sämtliche Fragen antwortete und der Verhandlung ausgezeichnet folgen konnte. Auf Nachfrage bestätigte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch, dass sie der Einvernahme beim Bundesasylamt gut folgen konnte. Hinsichtlich ihrer völlig unkonkreten und oberflächlichen sowie abgeänderten Ausführungen sieht die erkennende Einzelrichterin deshalb ein weiteres klares Indiz für die Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin.

Selbst wenn man tatsächlich annehmen würde, dass die Beschwerdeführerin angehalten worden sei - wovon die erkennende Einzelrichterin jedoch aufgrund vorzitierter Widersprüche und Ungereimtheiten nicht ausgeht - ist klar festzuhalten, dass sich keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ergeben. Sie wurde nach Anhaltung von ihrer Familie freigekauft, ihre Ex-Ehemann ist tot bzw. verschwunden.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Überwachung durch ein schwarzes Auto in ihrer Straße ist anzumerken, dass es durchaus möglich ist, dass in der Straße der Beschwerdeführerin tatsächlich ein schwarzes Auto geparkt hat, allerdings konnte eine tatsächliche Überwachung der Person der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft belegt werden. Zudem räumte sie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung - im Gegensatz zu ihren bisherigen Angaben vor dem Bundesasylamt - sogar ein, dass sie sich das schwarze Auto, welches angeblich vor ihrer Haustüre nach ihrer Anhaltung gestanden sei und sie vermutlich überwacht habe, möglicherweise nur eingebildet habe.

Hinsichtlich der Behauptung, wonach der Bruder ihres verstorbenen ersten Ehemannes sie zur Heirat hätte zwingen wollen, weshalb die Weigerung der Beschwerdeführerin zu Androhungen von Gewalt und der Gefahr von Blutrache gekommen sei, ist auf die Anfragebeantwortung a-8633-3 (8648) vom 4.4.2014 zu verweisen. Hinsichtlich der Frage, ob es zu Blutfehden oder Blutrache in Tschetschenien kommen könne, wenn eine Frau, deren Mann verschwunden sei/getötet worden sei und die sich geweigert habe, dessen Bruder zu heiraten, wurde die Einschätzung von zwei spezialisierten Mitarbeiterinnen wiedergegeben, wonach Brüder eines verstorbenen Mannes, dessen Frau nicht so einfach heiraten würden. Ein derartiger Brauch werde in der Praxis nicht oft umgesetzt, ein realer Fall sei überhaupt nicht bekannt.

Schließlich ist diesbezüglich auch auf die divergierenden Angaben der Beschwerdeführerin zu verweisen, weil sie vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, ihre Eltern wären gegen die Heirat mit dem Schwager gewesen, im klaren Widerspruch dazu gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, ihre Eltern hätten davon überhaupt keine Kenntnis gehabt, sondern nur ihr Bruder. Auf Vorhalt dieses Widerspruches behauptete die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, sie hätte dies nicht so gesagt und dies sei möglicherweise falsch verstanden worden. Bei vorzitiertem Satz handelt es sich jedoch unter Verweis auf das unterzeichnete Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamtes hinsichtlich der Beschwerdeführerin lediglich um eine unglaubwürdige Schutzbehauptung.

Der Vollständigkeit halber ist abschließend noch auf die Anfragebeantwortung a-8633-2 (8647) vom 4.4.2014 hinsichtlich der Situation von Witwen von Widerstandskämpfern bei deren Rückkehr nach Tschetschenien zu verweisen. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass Witwen, die nachweisen könnten, dass sie verheiratet gewesen wären, geachtet werden. Wesentlich sei für eine Frau in dieser patriarchalen Gesellschaft, einen Mann an ihrer Seite, einen Bruder, einen Ehemann, einen Vater oder einen Cousin zu haben, der für sie die Verantwortung übernehme und sie schütze. Im gegenständlichen Fall gibt die Beschwerdeführerin wiederholt an, im Herkunftsstaat nach wie vor über zwei Brüder und einen Vater zu verfügen. Somit ist sie keinesfalls als alleinstehende Frau einzustufen und hat zweifellos - neben weiteren familiären Anknüpfungspunkten - mehr als einen männlichen Familienangehörigen, der für sie im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die Verantwortung übernehmen würde. In der Verhandlung räumte die Beschwerdeführerin auch klar ein, dass sie insbesondere von ihrem Bruder beschützt werden würde.

In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten zu dem Schluss, dass das gesamte Vorbringen als erfundenes Konstrukt zwecks Asylerlangung zu werten ist, und dass keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen besteht.

Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang erneut auf die zugrunde liegenden Länderfeststellungen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in einem gewissem Ausmaß stabilisiert hat, wenngleich nicht verkannt wird, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus dennoch zumindest teilweise weiterhin problematisch ist und dass mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und in Einzelfällen auch schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Wie schon weiter oben erwähnt: Diese Szenarien sind jedoch individuell glaubhaft zu machen und führen im Falle ihrer individuellen Glaubhaftmachung auch konsequenterweise zur Gewährung von Asyl. Da im konkreten Beschwerdefall ein solches Szenario nicht glaubhaft gemacht werden konnte, kann auch keine individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen erkannt werden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Fluchtgeschichte aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht, weshalb die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Auch der Beschwerde konnte, wie bereits dargelegt, kein weiteres glaubwürdiges und asylrelevantes Vorbringen entnommen werden und war die Beschwerdeführerin somit nicht in der Lage, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft zu machen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht von einem nicht glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen ist.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurden medizinische Unterlagen aus 2013 vorgelegt, wonach sie insbesondere an Skoliose, Hyptertheyreose, Gastritis sowie "Lumbago und Anämie" leidet. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2014 gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes an, sie bekomme wegen ihrer Wirbelsäule Massagen, dies sei alles. Ihre Blutarmut sei "schon vorbei", da ihr Tabletten dagegen geholfen hätten, sie würde noch weitere Behandlungen in Österreich erhalten. Auf Nachfrage bestätigte sie, dass sie gleichartige Behandlungen bereits im Herkunftsstaat erhalten zu haben. Derzeit nehme sie täglich Declofenac, ein Mittel gegen Schmerzen und Entzündungen. In der Beschwerdeverhandlung bestätigte sie, keine psychischen Probleme zu haben und nur einmal beim Psychologen gewesen zu sein. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte die erkennende Einzelrichterin persönlich feststellen, dass die Beschwerdeführerin gezielt und konzentriert auf sämtliche Fragen antwortete und der Verhandlung ausgezeichnet folgen konnte. Auf Nachfrage bestätigte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch, dass sie der Einvernahme beim Bundesasylamt gut folgen konnte.

Im gesamten Verfahren ist insbesondere nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin eine spezifische exklusiv im Bundesgebiet erhältliche Behandlung benötigt.

Weder im Rahmen der Einvernahmen, der Eingaben noch in der Beschwerdeverhandlung wurde den vorgehaltenen Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat substantiiert entgegengetreten oder behauptet, die Erkrankungen und Beschwerden der Beschwerdeführerin könnten nicht im Herkunftsstaat behandelt werden.

Aufgrund der festgestellten adäquaten Behandlungsmöglichkeiten psychischer und physischer Erkrankungen im Herkunftsstaat ist nicht davon auszugehen, dass es für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin kommen würde.

Wie bereits ausgeführt, verfügt die Beschwerdeführerin über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und geht die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes davon aus, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ein soziales Netzwerk vorfinden würde, das sie im Bedarfsfall unterstützen würde.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 bestand die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I 100 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte Sachverhalt erweist sich, wie beweiswürdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen. Aus den Gesamtangaben der beschwerdeführenden Partei ist somit nicht ableitbar, dass sie in der Russischen Föderation konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, da sich aus dem Vorbringen keine glaubwürdige individuelle Verfolgung der beschwerdeführenden Partei ergeben hat. Die beschwerdeführende Partei konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen somit nicht erfüllt.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde keinerlei neue Ausführungen zu ihren Fluchtgründen gemacht, sondern im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. In ihrer Beschwerde war sie jedoch keineswegs in der Lage, die im Rahmen der Einvernahmen entstandenen und vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aufgezeigten widersprüchlichen, sinnwidrigen und nicht nachvollziehbaren Aussagen zu erklären, sondern wiederholte einerseits das Grundgerüst ihrer Fluchtgeschichte, während sie sich andererseits in weitere Widersprüche verwickelte.

Soweit die Beschwerdeführerin die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, ist einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringe (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334).

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9. 2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4. 2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die beschwerdeführende Partei keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in der Russischen Föderation eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.

Bereits beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation, respektive Tschetschenien, in keine existenzbedrohende Situation geraten würde.

Zusammengefasst, wird hier noch einmal dargelegt, dass sich ihre wirtschaftliche Lage bei einer Rückkehr offensichtlich ausreichend gesichert darstellt. Die Beschwerdeführerin verfügt in Tschetschenien unverändert über zahlreiche Verwandte und wurde ihr Lebensunterhalt in der Vergangenheit durch ihren Ehemann bzw. ihren Vater sowie durch den Bezug von Arbeitslosengeld bestritten.

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgericht ist zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin - wie beweiswürdigend dargelegt - über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt und davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ein soziales Umfeld vorfinden würde, das sie im Bedarfsfall unterstützen würde. Hier war insbesondere auf herrschende tschetschenische Traditionen zu verweisen.

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes verkennt keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 nicht tangiert ist (vgl. auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Art. 3 MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).

In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den vorgehaltenen Länderfeststellungen konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in der Russischen Föderation und in Tschetschenien sowie auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu zB VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).

Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin wurde bereits beweiswürdigend ausgeführt, dass dieser einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht, zumal die Beschwerdeführerin an keiner schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und sich im Fall der Beschwerdeführerin auch kein lebensnotwendiger bzw. exklusiv im Bundesgebiet verfügbarer Behandlungsbedarf ergeben hat. Dahingehend wird auf die umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen verwiesen.

Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor. Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäß den Länderberichten und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und im Übrigen alle Erkrankungen - wie in Westeuropa - behandelt werden können.

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung ergibt sich aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat nicht. Eine allenfalls notwendige Behandlung kann im Herkunftsstaat durchgeführt werden, wobei im Fall der Beschwerdeführerin festzuhalten war, dass diese bereits seit Jahren im Herkunftsstaat in medizinischer Behandlung gestanden ist.

Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt seine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid

gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden

zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. Den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß

§ 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär

Schutzberechtigten kommt, oder

6. Den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär

Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).

Die Beschwerdeführerin ist allein nach Österreich eingereist. Auch ihre Schwester sowie ihre Tante sind in Österreich bereits jahrelang aufhältig und verfügen über einen Asylstatus. Zu diesen Verwandten besteht jedoch weder ein gemeinsamer Haushalt, noch wurde in irgendeiner Weise eine Abhängigkeit behauptet, noch ist die Beschwerdeführerin (dauerhaft) auf die Betreuung durch ihre Verwandten angewiesen. Hinsichtlich der Frage, ob im gegenständlichen Fall überhaupt ein Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und den zwei in Österreich aufhältigen Verwandten vorliegt, ist der Vollständigkeit halber auf das aktuelle Erkenntnis des VfGH, U1904/2013-16, vom 13.03.2014 zu verweisen, wonach laut ständiger Rechtsprechung des EGMR ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht und diese besonders geschützte Verbindung in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden kann. Diesbezüglich ist jedoch klar darauf zu verweisen, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen andersgelagerten Fall handelt, weil die Beschwerdeführerin in Österreich über keine Kinder oder Eltern, sondern lediglich über eine Schwester und eine Tante verfügt, wobei aus gegenwärtiger Sicht im konkreten Fall kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben gegeben ist.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass ein schutzwürdiges Privatleben im Zuge des vergleichsweise äußerst kurzen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich entstanden ist.

Die Beschwerdeführerin ist nach illegaler Einreise erst vor weniger als einem Jahr in Österreich aufhältig und hat sie ihren Aufenthalt hier ausschließlich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit März 2013 im österreichischen Bundesgebiet befindet, wobei ihr dieser Aufenthalt lediglich durch ihren - sich im Nachhinein als unbegründet erwiesenen - Antrag auf internationalen Schutz möglich war und ihr spätestens seit der erstinstanzlichen negativen Entscheidung mit Bescheid vom Juli 2013 bekannt sein musste, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privatlebens der Beschwerdeführerin - somit auch der vor rund sieben Monate (laut ZMR seit 29.10.2013) eingegangenen gemeinsamen Haushalt mit ihrem nach muslimischem Ritus in Österreich angetrauten Ehemann - wird somit schon dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, es somit in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem die Beschwerdeführerin sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Die Beschwerdeführerin hat eine undatierte Islamische Heiratsurkunde des Islamischen Zentrums Tirol über die Heirat nach muslimischem Ritus der Beschwerdeführerin mit XXXX, in Vorlage gebracht. Hinsichtlich ihres nach traditionellem Ritus angetrauten Ehemannes ist in Österreich ebenfalls ein negativer Bescheid vom Bundesasylamt ergangen. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass sie mit diesem seit rund sieben Monaten in einer Wohnung lebe. Bei ihrem Lebensgefährten handelt sich somit ebenfalls um einen Asylwerber, der wie sei selbst nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, und demnach potenziell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfasst ist.

Weiters sind auch sonst keine besonderen Hinweise auf eine Integration zu verzeichnen, die Beschwerdeführerin hat während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Grundversorgung bezogen, ist keineswegs als selbsterhaltungsfähig anzusehen und ist auch der deutschen Sprache nicht mächtig. Auch sonstige Aktivitäten (z.B. bei Vereinen und Institutionen), die auf eine besondere Integration in Österreich hindeuten würden, wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

Wenn auch die Antragstellerin nicht straffällig geworden ist, so bewirkt dieser Umstand keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen dar (VwGH v. 13.01.1994, Zl. 93/18/0281).

Von einer überlangen Verfahrensdauer kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden.

Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Demgegenüber bestehen nach wie vor intensive Bindungen zum Herkunftsstaat, in dem der Beschwerdeführerin ihr ganzes bisheriges Leben verbracht hat und in dem nach wie vor ihre Eltern, zwei Brüder, eine Schwester sowie weitere Verwandte leben. Darüber hinaus spricht die Beschwerdeführerin Russisch und ihre Muttersprache Tschetschenisch. Ihr Vater hat überdies in Tschetschenien bereits vor ihrer Ausreise für den Unterhalt der Beschwerdeführerin gesorgt, sie behauptete zudem, im Herkunftsstaat Arbeitslosengeld bezogen zu haben, sodass aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse und des vorhandenen "verwandtschaftlichen Netzes" ein Neustart in dem Herkunftsstaat jederzeit möglich erscheint.

Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Tschetschenien zu dem Schluss, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sich dort nach wie vor zahlreiche Verwandte befinden. Die Beschwerdeführerin spricht sowohl die tschetschenische als auch die russische Sprache, sodass auch die Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen. Weiters ist die beschwerdeführende Partei mit den Gepflogenheiten der russischen bzw. der tschetschenischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführende Partei ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Unter den angeführten Aspekten erweist sich ein Eingriff in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei als gerechtfertigt.

Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte. Die vorliegende Ausweisungsentscheidung steht zudem einem legalen Aufenthalt unter Beachtung der allgemeinen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen bzw. einem humanitären Aufenthalt nicht entgegen (siehe idS VfGH 12.6.2010, U 614/10).

Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt, dass diese an einer akut lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass sie an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Art. 3 EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte kann zum derzeitigen Zeitpunkt die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung nicht erkannt werden.

Somit war gem. § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

4. Zur Frage der Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Der gegenständliche Fall ist ausschließlich tatsachenlastig und wirft keinerlei Rechtsfragen auf, da die Beweiswürdigung eine zentrale Rolle im Erkenntnis spielt.

Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.