BVwG W159 1401431-1

W159 1401431-1Tribunale amministrativo federale16 mag 2014

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, Verfahrensdauer

Testo completo

BVwG W159 1401431-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W159.1401431.1.00

Spruch

W159 1401431-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde des XXXX StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2008, Zl. 03 26.169-BAL, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung von Spruchteil III. der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der awarischen Volksgruppe, gelangte am 30.08.2003 gemeinsam mit seiner Schwester XXXX unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte (damals unter Angabe des Namens XXXX) einen Asylantrag. Er wanderte (gemeinsam mit seiner Schwester) in die Schweiz weiter, wohin auch seine Mutter XXXX nach reiste, dort verblieb er 18 Monate lang und erhielt negative Asylentscheidungen. Am 09.05.2005 kehrte er nach Österreich zurück und meldete sich unter Angabe der richtigen Personaldaten beim Bundesasylamt, wo er am 07.06.2005 in der Außenstelle Linz einvernommen wurde. Kurz zusammengefasst gab er dabei an, dass er wegen seines Großcousins, der angeblich an einem Terroranschlag in XXXX im Mai 2002 beteiligt gewesen sei, verfolgt worden sei. Er sei nicht nur mehrmals von der Miliz festgenommen und angehalten worden, wobei er auch geschlagen worden sei, sondern auch von den Verwandten seines Großcousins bedroht worden, weil dieser behauptet habe, dass er ihn verraten habe.

Nach weiteren Einvernahmen erließ das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 25.08.2008 einen Bescheid, mit dem unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 30.08.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde, unter Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg cit für zulässig erklärt wurde, und unter Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG der Antragsteller aus dem Österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde. Die negative Entscheidung hinsichtlich des Asylantrages wurde mit mangelnder Glaubwürdigkeit des Vorbringens begründet. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass in der Russischen Föderation keine derart extreme Gefährdungslage herrsche, dass praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - einer konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisten Rechte ausgesetzt wäre, weiters keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen wären, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde und sich auch aus seinem Vorbringen keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergebe. Zu Spruchteil III. wurde hervorgehoben, dass wohl seine Schwester, seine Mutter und sein Neffe in Österreich leben würden, diese jedoch im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen potenziell betroffen seien und dass kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Fortbestand des Privatlebens in Österreich habe festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller gegen alle drei Spruchteile fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, wobei er zu den von der belangten Behörde herangezogenen Widersprüchen ein konkretes Vorbringen erstattete und um eine neuerliche Einvernahme durch den Asylgerichtshof beantragte und auch zahlreiche Dokumente zur Situation in Dagestan vorlegte.

Mit Schreiben vom 28.07.2009 gab Rechtsanwältin XXXX die Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und erstattete diese einen Schriftsatz mit ergänzendem Vorbringen mit Datum vom 01.04.2011.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 11.11.2011 wurde amtswegig überdies ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 03.01.2013 legte die ausgewiesene Vertreterin zahlreiche Urkunden betreffend die Integration des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen vor, bestehend zum Teil aus Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger, aber insbesondere auch eine Bestätigung der FirmaXXXX, wonach der Beschwerdeführer schon seit dem Jahre 2009 durchgehend bei diesem als Schaustellergehilfe beschäftigt sei, wobei auch ein diesbezügliches Beschäftigungsbewilligung und ein Sprachzertifikat im Niveau A 2 vorgelegt wurde.

Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 04.03.2014 an, welche gemeinsam mit jener der Schwester und der Mutter des Beschwerdeführers durchgeführt wurde. Eingangs der Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine aktuelle Beschäftigungsbewilligung vor und ersuchte um Befragung in deutscher Sprache. Er gab an, dass er sein bisheriges Vorbringen aufrechterhalte und sein richtiger Name XXXX sei. Er arbeite seit 2009 ständig als Schaustellergehilfe, habe aber schon 2005 gearbeitet. Konkret stelle er die Geisterbahn, die Schlittenfahrt, das Karussell und das Go-Kart auf und sei für die Geisterbahn verantwortlich, manchmal sitze er auch an der Kassa. Diese Tätigkeit übe er von März bis Oktober aus. Er sei jedenfalls vollständig selbsterhaltungsfähig, im Winter beziehe er allerdings Arbeitslosengeld. Da er beruflich dauernd unterwegs sei, lebe er in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft und habe auch keine Kinder in Österreich. Im Herkunftsstaat befinden sich noch Tanten und Cousins, mit denen er nur gelegentlich Kontakt habe, er habe sowohl in der Schweiz als auch in Österreich jeweils einen Deutschkurs besucht. Bei Vereinen und Institutionen könne er nicht tätig sein, da er aufgrund seiner Arbeit jede Woche in einer anderen Stadt sei. Seine Mutter besuche er jedoch in seiner Freizeit fast dauernd, sie lebe allerdings in einer Pension und er in einem privat gemieteten Zimmer. Außerdem unterstütze er seine Mutter finanziell und begleite sie auch zu Arztbesuchen und helfe ihr überdies beim Deutsch lernen. Auch seiner Schwester helfe er, wenn dies notwendig ist, auch gelegentlich finanziell, bis 2010/2011 habe er mit dieser gemeinsam gewohnt. In seiner Freizeit treffe er sich mit Freunden und gehe gerne Fußball spielen oder spiele bei Schlechtwetter Karten.

Mit Datum 07.04.2014 erstattete die ausgewiesene Vertreterin einen ergänzenden Schriftsatz in dem sie zunächst darauf hinwies, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr neun Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte und sozial, kulturell und gesellschaftlich hier integriert sei, und überdies selbsterhaltungsfähig und nur mehr über sporadische Kontakte zu seinem Herkunftsland verfüge. Eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers würde in Ansehung der diesbezüglichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes einen massiven und unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Achtung des Privat und Familienleben bedeuten. Weiters legte er noch eine Aufstellung seiner Beschäftigungszeiten vor.

Mit Schriftsatz vom 23.04.2014 wurden die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der awarischen Volksgruppe, sein richtiger Name ist XXXX. Er wurde am 02.09.1983 in XXXX, Dagestan geboren, wo er auch bis zum 25.08.2003 lebte, bis er gemeinsam mit seiner Schwester XXXX, sein Herkunftsland verließ. Er reiste am 30.08.2003 erstmals nach Österreich ein und stellte eine Asylantrag, war jedoch in der Folge in der Schweiz aufhältig (wo sein Asylverfahren negativ entschieden wurde). Am 09.05.2005 reiste er wiederum nach Österreich ein und ist seither ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig.

Feststellungen zu seinen Fluchtgründen sind wegen Zurückziehung der Beschwerde zu den Punkten Asyl und subsidiärer Schutz nicht erforderlich. Es gibt keine Hinweise auf schwerwiegende organische oder psychische Erkrankungen des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer arbeitet seit 2009 als Schaustellergehilfe (unterbrochen durch die Wintermonate, wo er Arbeitslosengeld bezieht) und ist selbsterhaltungsfähig, er lebt in einer privaten Mietwohnung und spricht schon ausgezeichnet deutsch. Er hatte schon in der Schweiz und in Österreich Deutschkurse besucht, aber sich die Deutschkenntnisse im Wesentlichen im Zuge des Arbeitsprozesses angeeignet. Er hilft auch seiner Mutter und seiner Schwester gelegentlich finanziell und auch im Alltag. Er hat mit beiden einen engen Kontakt, obwohl kein gemeinsamer Haushalt besteht. In einer Ehe oder Lebensgemeinschaft in Österreich lebt der Beschwerdeführer nicht, er hat auch keine eigenen Kinder. Er ist unbescholten.

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 07.06.2005 und am 04.10.2007, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2014, durch Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft durch das Bundesverwaltungsgericht, durch Vorlage zahlreicher Empfehlungsschreiben, von Arbeitgeberbestätigungen der Firma XXXX sowie von Beschäftigungsbewilligungen sowie Sprachzertifikate durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person und zur Integration des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht, sowie aus dem vom ihm selbst vorgelegten Urkunden, insbesondere Deutschkursbestätigungen, Arbeitgeberbestätigungen, Beschäftigungsbewilligungen und Unterstützungsschreiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. I Nr. 164/2013, wird mit 01.01.2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Ver-fahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Mit Schriftsatz vom 23.04.2014 zog die Vertreterin des Beschwerdeführers die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) zurück und erwuchs die Entscheidung hinsichtlich dieser beiden, ursprünglich angefochtenen Spruchteile hiermit in Rechtskraft. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieser Spruchteile ist daher auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, bedarf es darüber auch keiner förmlichen Entscheidung mehr (in diesem Sinne auch BVwG vom 30.01.2014, W226 1268338-2/11E, BVwG vom 03.03.2014, G302 1402189-1/17E und andere).

Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hiebei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.

Da es sich um ein Beschwerdeverfahren nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt - das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig - ist dieses nach der Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren

zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.

Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen setzt gemäß § 52 Abs. 1 FPG voraus, dass sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Der Beschwerdeführer ist seit rund neun Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig, nachdem er bereits vor fast 11 Jahren in dieses eingereist ist (und zwischenzeitig in der Schweiz Aufenthalt genommen hatte). Er hat auch lediglich einen Asylantrag gestellt und ist das diesbezügliche Verfahren seit mehr als fünfeinhalb Jahren beim Asylgerichtshof und in der Folge beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, ohne dass daran den Beschwerdeführer ein direktes Verschulden trifft, sondern kann man nicht umhinkommen, diesbezüglich eine letztlich schuldhafte Verzögerung in der Entscheidung der Beschwerdeinstanz anzulasten.

Weiters ist der Beschwerdeführer unbescholten und selbsterhaltungsfähig. Er hat die Zeit in Österreich genutzt, um sich ausgezeichnete Deutschkenntnisse (zum Teil durch Kurse und zum Teil in der Praxis) anzueignen und ist nunmehr bereits fünf Jahre (mit lediglich witterungsbedingten Unterbrechungen) unselbständig erwerbstätig und damit selbsterhaltungsfähig. Er ist aufgrund seines Einkommens sogar in der Lage seine Schwester und seine Mutter finanziell zu unterstützen und ihnen auch aufgrund seiner ausgezeichneten Deutschkenntnisse im Alltag behilflich zu sein. Wenn auch ursprünglich die Angabe eines falschen Namens gegen die persönliche Glaubwürdigkeit spricht, so hat er seinen Namen bereits am Anfang des Verfahrens vor dem Bundesasylamt richtig gestellt und auch von sich aus zahlreiche Dokumente, die seine Integration bezeugen, vorgelegt.

Bei einer Interessensabwägung war daher letztlich festzustellen, dass aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und der langen (unverschuldeten) Dauer des Asylverfahrens, aber auch der guten Integration des Beschwerdeführers seine privaten Interessen an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Vielmehr sind Fragen der Integration, bei der es sich um einen von Rechtsfragen losgelösten sozio-dynamischen Prozess handelt, im Vordergrund und wurden die im vorliegenden Fall zu entscheidenden Rechtsfragen auf Basis der bisherigen Rechtsprechung Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und vorallem das Verfassungsgerichtshofes entschieden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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