BVwG W151 2004775-1

W151 2004775-1Tribunale amministrativo federale16 mag 2014

Regest

Beitragszuschlag, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W151 2004775-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W151.2004775.1.00

Spruch

W151 2004775-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ betreffend die Beschwerde des Herrn XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 16.10.2013, GZ: XXXX, beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheids an die Nieder-österreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat Herrn XXXX (im Folgenden: der Beschwerdeführer) und Frau

XXXX mit o.a. Bescheid einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, in der Höhe von 1.300 € vorgeschrieben, weil im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes

XXXX am 11.7.2013 um 08:25 Uhr der rumänische Staatsangehörige XXXX, geb. XXXX in XXXX, XXXX, arbeitend angetroffen worden sei, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8.11.2013 fristgerecht Einspruch. Darin bestritt er einerseits die Meldepflicht und brachte im Wesentlichen vor, dass er davon ausgegangen sei, dass Herr XXXX als Familienangehöriger oder Bekannter ohne Sozialversicherung beim Hausbau seines eigenen Hauses mithelfen dürfe. Weiters wurde zur Höhe des Beitragszuschlages angeführt, dass er Alleinverdiener sei, Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder habe, Bauarbeiter sei mit einem Nettoeinkommen von 1.450 € und im Winter arbeitslos sei. Er hoffe daher auf eine Minderung der Vorschreibung.

3. Mit Schreiben vom 3.12.2013 übermittelte die belangte Behörde den Einspruch an das (damals als Berufungsbehörde zuständige) Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und nahm dazu wie folgt Stellung:

Es stehe fest, dass die im Bescheid genannte Person im Zuge der gegenständlichen Betretung in verschmutzter Kleidung beim Fliesenlegen arbeitend angetroffen wurde, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein oder die notwendige arbeitsmarktbehördliche Bewilligung innezuhaben. An der Dienstnehmereigenschaft des Betretenen bestehe kein Zweifel. Die Tätigkeiten seien an einen bestimmten Ort gebunden gewesen und sei von seiner persönlichen Arbeitspflicht auszugehen. Die betretene Person sei hinsichtlich der Arbeitszeit ohne Bestimmungsfreiheit gewesen, in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten des Betretenen sei der Betretene im Haus des BF tätig gewesen und wäre den Vorgaben des BF unterlegen. Laut Niederschrift des Betretenen sei ihm das Arbeits- und Werkmaterial vom BF zur Verfügung gestellt worden. Folglich sei aufgrund dieser Umstände von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Betretenen vom BF auszugehen. Grundsätzlich sei in der Sozialversicherung vom Anspruchslohnprinzip auszugehen, wonach ein Entgeltanspruch besteht. Ein Gefälligkeitsdienst mit freiwilligen, kurzfristigen und unentgeltlichen Diensten sei weder vom Betretenen noch vom BF behauptet worden und handle es sich auch nicht um eine kurzfristige Tätigkeit, da der Betretene seit 1.7.2013 für den BF arbeite. Obwohl es sich zwar um eine erstmalige verspätete Anmeldung, die nur eine Person betrifft, handelt, sei die Vorschreibung des gesamten Pauschalbetrages gerechtfertigt, da der BF sich trotz Kontrolle der Finanzpolizei nicht veranlasst sah, den Betretenen zur Sozialversicherung anzumelden.

Es werde daher der Antrag gestellt, den Einspruch abzuweisen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Am 14.1.2014 legte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Der zuständigen Gerichtsabteilung wurde der Akt am 17.3.2014 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, gemäß § 414 Abs. 1 ASVG mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird und im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist (das Vorliegen der Versicherungspflicht ist - wie im Folgenden erläutert wird - von der belangten Behörde zu klären), liegt - unabhängig von Vorliegen eines Antrages - jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 14.2.2013, Zl. 2010/08/0010).

In dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Bescheid der NÖGKK findet sich nach Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen lediglich eine dreizeilige "Begründung", wonach im Rahmen der Kontrolle durch die Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass die im Bescheid genannte Person nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden ist. Die "Bescheidbegründung" stützt sich somit ausschließlich auf die Erhebungen der Finanzpolizei, unterlässt aber jegliche Feststellungen, die eine Beurteilung als Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer nur ansatzweise erlauben würden. Konkrete Ausführungen zur Versicherungspflicht finden sich erst in der Stellungnahme der NÖGKK an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, die jedoch ebenfalls nur auf den Erhebungen der Finanzpolizei beruhen und dem Beschwerdeführer auch nicht vor Erlassung des Bescheides mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden sind.

Weiters findet sich im Bescheid keine Begründung über die Höhe des festgesetzten Beitragszuschlages, insbesondere auch keine Angaben, warum nicht angedacht war, eine Minderung des gegenständlichen Zuschlages gemäß § 113 Abs. 2 ASVG vorzunehmen und allenfalls Feststellung zur Frage, ob die darin normierten Voraussetzungen vorlagen oder nicht.

Da somit im Verfahren keine Ermittlungstätigkeiten zur Vorfrage der Pflichtversicherung der betretenen Person durch den Beschwerdeführer durchgeführt wurden oder allenfalls ein rechtskräftiger Bescheid betreffend die Einbeziehung in die Pflichtversicherung vorliegt, auf den sich der bekämpfte Bescheid stützen könnte und auch Erhebungen zur Zulässigkeit der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages fehlen, ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig. Eine eigene Sachverhaltsermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht lässt eine raschere oder kostengünstigere Verfahrenserledigung nicht erwarten. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst festzustellen.

Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der belangten Behörde unter Wahrung des Parteiengehörs obliegen, die oben dargestellten Mängel zu beheben und das Bestehen der Versicherungspflicht als Vorfrage für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festzustellen und im Falle der Bejahung danach auch Ermittlungen über das Vorliegen der Voraussetzungen der Minderung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 2 ASVG durchzuführen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Hinsichtlich der Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines Ersatzbescheides mangelt es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil der hier anzuwendende § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen weiter heranzuziehen ist.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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