W134 2006608-1•BVwG W134 2006608-1
W134 2006608-1Tribunale amministrativo federale16 mag 2014
Angebot ausschreibungswidrig, Angemessenheit, Ausscheiden eines<br/>Angebotes, Ausscheiden von Angeboten, Ausscheidensentscheidung,<br/>Ausscheidung, Ausschreibung, Kalkulation, Leistungsfähigkeit,<br/>Nachprüfung, Nachprüfungsverfahren, Nachvollziehbarkeit,<br/>Nichtigerklärung, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung,<br/>objektiver Erklärungswert, Pauschalgebühren, Pauschalgebührenersatz,<br/>Plausibilität, Rahmenvereinbarung, Schlüssigkeit, Vergabeverfahren
W134 2006608-1/25E
W134 2006662-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Vorsitzender sowie Mag. Gabriele Lukassen als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Mag. Matthias Wohlgemuth als fachkundiger Laienrichter der Auftragnehmerseite betreffend das Vergabeverfahren "Verkehrszeichen - Beschilderung 2014 - 2016" der Auftraggeberin Autobahnen und Schnellstraßen- Finanzierungs AG, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ASFINAG Service GmbH, Fuchsenfeldweg 71, 8074 Graz-Raaba, in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen aufgrund der Anträge der Erstantragstellerin XXXX, vertreten durch XXXX, vom 4. April 2014, sowie der Zweitantragstellerin XXXX und XXXX, vertreten durch XXXX, vom 1. April 2014, zu Recht erkannt:
A)
I.
Der Antrag der Erstantragstellerin "das Bundesverwaltungsgericht möge im Vergabeverfahren Verkehrszeichen - Beschilderung 2014 - 2016 die angefochtene Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin zu Gunsten der XXXX vom 28.03.2014 im Los 2 für nichtig erklären" wird gemäß § 312 BVergG 2006 abgewiesen.
II.
Der Antrag der Erstantragstellerin "das Bundesverwaltungsgericht möge die Auftraggeberin in den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen der Antragstellervertreter verfällen" wird gemäß § 319 BVergG 2006 abgewiesen.
III.
Der Antrag der Zweitantragstellerin "das Bundesverwaltungsgericht möge die Zuschlagsentscheidungen Projekt Verkehrszeichen - Beschilderung 2014 - 2016 zur Geschäftszahl 22175 betreffend Los 2, sowie betreffend Los 3, zugestellt per Fax am 28. März 2014 jeweils für nichtig erklären" wird gemäß § 312 BVergG 2006 abgewiesen.
IV.
Der Antrag der Zweitantragstellerin "die Antragsgegnerin möge jedenfalls in den Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren verfällt werden" wird gemäß § 319 BVergG 2006 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Vorbringen der Parteien
Mit Schreiben der Erstantragstellerin vom 4.4.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 4.4.2014, begehrte diese die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 28.3.2014 betreffend Los 2, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin.
Begründend wurde von der Erstantragstellerin im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
1. Das Angebot der präsumtiven Bestbieterin entspreche nicht den Anforderungen der Ausschreibung, weil die präsumtive Bestbieterin keine Siebdrucke herstellen könne, sondern ein digitales Druckverfahren anwende. Laut RVS (der alle gelieferten Schilder und Verkehrszeichen entsprechen müssten) sei es nur möglich, dieser Richtlinie entsprechende Drucke im Siebdruckverfahren herzustellen, digitale Drucke seien in der RVS nicht vorgesehen. Verkehrszeichen gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) dürften nur produziert und in Verkehr gebracht werden, wenn vom Verkehrszeichen-Hersteller auf Basis einer vorhandenen CE- Kennzeichnung auch eine Produktzertifizierung vorliege, über welche die präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht verfüge. Habe sich die präsumtive Zuschlagsempfängerin daher in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung und die Übereinstimmung mit der RVS dieses CE- Zertifikates berühmt, sei ihr Angebot schon allein aufgrund unrichtiger Angaben im Verfahren auszuscheiden.
2. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin sei ein Unternehmen, das nach dem Wissen der Antragstellerin nur etwa sechs Mann beschäftige. Sie habe zwei von drei Losen der gegenständlichen Ausschreibung für sich entscheiden können. Es liege auf der Hand, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin für die Abarbeitung des gegenständlichen Auftrages vergaberechtlich gar nicht geeignet sei.
3. Gleiches gelte auch für die technische Leistungsfähigkeit: Hätte die Auftraggeberin die technische Leistungsfähigkeit ordentlich geprüft, hätte sie bemerken müssen, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht einmal über die nötigen Vorrichtungen für ein Siebdruckverfahren, wie es für die ausgeschriebene Leistung notwendig sei, verfüge.
4. Naturgemäß kenne die Antragstellerin das Angebot der präsumtiven Bestbieterin nicht. Die Antragstellerin habe aber Grund zur Annahme, dass im Anbot der präsumtiven Bestbieterin Bieterlücken und Leistungspositionen nicht bzw. nicht ausschreibungskonform ausgefüllt worden seien bzw. durch unzulässige Abänderungen der Ausschreibung ein insgesamt auszuscheidendes Anbot abgegeben worden sei.
Die Erstantragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss, es drohe ihr ein Schaden und ihre Rechte würden verletzt.
Mit Schreiben der Zweitantragstellerin vom 1.4.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 7.4.2014, begehrte diese die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 28.3.2014 betreffend Los 2 und Los 3, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin.
Begründend wurde von der Zweitantragstellerin im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Bei der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung habe sich herausgestellt, dass die Antragstellerin abgesehen vom Angebot der XXXX, Billigstbieter gewesen sei. Das Angebot der XXXX hätte ausgeschieden werden müssen, da es die Ausschreibungsbedingungen nicht erfüllt habe. Das von der XXXX vorgelegte Zertifikat sei inhaltlich unrichtig. Es enthalte zwar die Bestätigung, dass es den angeführten Richtlinien und Normen (RVS 08.23.01) entspreche, es würden aber entgegen der Anforderungen der RVS Siebdrucke nicht geprüft, dafür jedoch Digitaldrucke, die in der RVS nicht angeführt seien. Daher ließe sich von einem Fachmann feststellen, dass dieses Produkt nicht den Anforderungen der relevanten Richtlinien und Normen entspreche. Die XXXX stelle ihre Produkte in Digitaldruck her und sei technisch für Siebdrucke gar nicht ausgerüstet. Digitaldrucke seien, wie bereits erwähnt, in der RVS nicht vorgesehen und dementsprechend auch nicht zertifizierbar. Es seien nur die Ausführungen Folie auf Folie sowie Siebdrucke vorgesehen, auch deshalb sei das Zertifikat falsch. Das Zertifikat sei aufgrund der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit als nicht vorhanden zu beurteilen.
Die Zweitantragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss, es drohe ihr ein Schaden und ihre Rechte würden verletzt.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 7.4.2014 gab diese bekannt, dass Auftraggeberin die Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft (kurz ASFINAG) sei. Bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren handle es sich um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich mit einem geschätzten Gesamt-Auftragswert von € 3.683.755,50,-- exklusive USt, davon ein geschätzter Auftragswert bei den hier gegenständlichen Losen 2 und 3 von jeweils € 1,227.918,50,-- exklusive USt, der in einem offenen Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach dem Billigstbieterprinzip vergeben werden solle. Die Bekanntmachung in Österreich sei am 16.12.2013 erfolgt. Die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der XXXX, sei am 28.3.2014 erfolgt.
Mit Beschluss vom 11. April 2014, W134 2006608-1/12E, und mit Beschluss vom 11. April 2014, W134 2006662-1/7E, wurde der Auftraggeberin die Erteilung des Zuschlages für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 14.4.2014 brachte diese soweit entscheidungsrelevant vor, dass die hier geltende RVS 08.23.01 die Ausführung von Verkehrszeichen nach dem Verfahren "Folie auf Folie" und/oder "Siebdruck" vorsehe. Die präsumtiven Zuschlagsempfängerin verfüge über sämtliche notwendigen Berechtigungen und Zertifizierungen und widerspreche nicht der Ausschreibung.
Mit Schreiben vom 7.5.2014 brachte die Zweitantragstellerin soweit entscheidungsrelevant vor, dass die derzeit geltende RVS 08.23.01 die auch Grundlage der Ausschreibung sei, ein Digitaldruckverfahren nicht kenne und daher auch nicht Grundlage der in der RVS in Punkt 9 vorgesehenen Zertifizierung sein könne.
Mit Schreiben der Erstantragstellerin vom 9. Mai 2014 brachte diese soweit entscheidungsrelevant vor, dass sich die Zertifizierung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auf das Verfahren "Folie auf Folie" beziehen würde, dieses aber bei Standardverkehrszeichen in größeren Stückzahlen nicht wirtschaftlich durchführbar sei.
Am 12. Mai 2014 fand im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zu beiden Rechtssachen statt. Beide Antragsteller bestätigten die Echtheit des eingesehenen die präsumtive Zuschlagsempfängerin betreffenden Zertifikates Nr.: TA 230 12 1988 der TÜV Austria CERT GmbH sowie der Einsatzfreigabe des BMVIT Stand März 2014 (Beilage 1 zu OZ 14). Die Richtigkeit dieser beiden Dokumente wurde jedoch bestritten. Das Zertifikat bestätige die Übereinstimmung mit der RVS 08.23.01, führe aber auf seiner 5. Seite Farben an, die im Digitaldruck Verwendung finden würden. Der Digitaldruck sei wiederum in der RVS 08.23.01 nicht vorgesehen, es sei damit auch ohne Sachverständigengutachten ersichtlich, dass dieses Zertifikat eine Übereinstimmung mit der RVS bescheinige, die inhaltlich der RVS widerspreche. Zum Beweis wurde die Beiziehung eines Sachverständigen aus der Drucktechnik beantragt. Das vorgelegte Zertifikat verliere durch die uneingeschränkte Bescheinigung der RVS-Konformität unter gleichzeitiger Anführung von Farben mit Farbnummern, die nur im Digitaldruck verwendet würden insgesamt seine Richtigkeit und damit auch seine Gültigkeit auch für geschnittene Bauarten (Folie-auf-Folie). Bei der Herstellung von Verkehrszeichen werde zwischen der Herstellung von Standard-Verkehrszeichen, die häufiger gebraucht würden, wie etwa Fahrverbotsschilder, Stopptafeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen einerseits und Einzelschildern, die nur in geringen Stückzahlen benötigt würden, wie etwa Ortswegweiser mit Entfernungsangaben und dergleichen andererseits unterschieden. Die letztgenannten Einzelschilder würden üblicherweise auch von der Antragstellerin im Verfahren Folie-auf-Folie hergestellt, während Standardverkehrszeichen üblicherweise aus Kostengründen in einem Druckverfahren hergestellt würden. Grund dafür sei, dass bei Druckverfahren nach den Kosten für die Einrichtung der Druckwerkzeuge die Kosten für die weitere Herstellung gleicher Verkehrszeichen in der Serienproduktion sinken würden, beim Verfahren Folie-auf-Folie werde auf eine Trägerfolie mit einer weiteren Folie der Inhalt des Verkehrszeichens aufgeklebt. Der diesbezügliche Arbeitsaufwand bleibe somit auch bei mehreren produzierten Schildern annähernd gleich hoch. Dazu komme, dass die verwendeten Folien in der Anschaffung relativ teuer seien, nämlich etwa 10 Euro pro m2. Beim Verfahren Folie-auf-Folie werde, den Verschnitt eingerechnet, annähernd die doppelte Folienmenge verbraucht, während Druckfarben bedeutend günstiger seien als Folien. Aus diesem Grund sei der gegenständliche Auftrag zu den von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Preisen im Verfahren Folie-auf-Folie auch für Standardverkehrszeichen nicht wirtschaftlich durchführbar, die Auftraggeberin habe es diesbezüglich verabsäumt, eine vertiefte Angebotsprüfung auch im Sinne einer Preisprüfung unter Zugrundelegung dieser Prämissen durchzuführen, weswegen die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären sei. Die Erstantragstellerin nahm ihr Vorbringen 2. auf Seite 5 des Nachprüfungsantrages (zur Zahl der beschäftigten Mitarbeiter) zurück.
Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin brachte vor, dass auf den Seiten 3 bis 5 des Zertifikates jeweils auf das Verfahren Digitaldruck einerseits und auf das Verfahren geschnittene Bauarten (Folie-auf-Folie) Bezug genommen werde. In der oberen Tabelle seien die Folien angeführt und in der unteren Tabelle jeweils die Bauarten, die mit Folien kombiniert werden können. Aus dieser Beilage erschließe sich, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin jedenfalls auch zum Verfahren Folie-auf-Folie zertifiziert sei. Dementsprechend erfülle sie die Vorgaben der Ausschreibung, insbesondere des Punktes 00L504 der Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis. In den RVS würden im Übrigen keine exakten Farbnummern angegeben, sondern nur Farborte und Farbwerte. Der gegenständliche Auftrag werde von der in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin zu den angeboten Preisen im Verfahren Folie-auf-Folie ausgeführt.
Die Auftraggeberin gab an, dass entgegen den Ausführungen der Antragstellerinnen die Preise der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin nachvollziehbar seien, es bestünden keine begründeten Zweifel an der Angemessenheit der Preise. Damit lägen die Voraussetzungen für eine vertiefte Angebotsprüfung nicht vor. An den Angebotspreisen sehe man, dass die Angebote der Antragstellerinnen und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin um wenige tausend Euro auseinander lägen. Weiters sei nicht schlüssig nachvollziehbar, inwieweit eine Serienproduktion von Verkehrsschildern tatsächlich zu einer wirtschaftlicheren Lösung führen könne. Aus der Ausschreibung gehe zum einen hervor, dass nur geringe Stückzahlen vorgesehen seien, teilweise nur ein bis zwei Schilder pro Position, des Weiteren sei ein weit überwiegender Teil der Schilder im Verfahren Folie-auf-Folie herzustellen. Des Weiteren handle es sich hierbei um eine Rahmenvereinbarung, das bedeute, dass selbst bei Positionen wo höhere Stückzahlen vorgesehen seien (maximal 20 Stk.) niemals alle auf einmal abgerufen würden. Daraus ergebe sich die Angemessenheit der Angebotspreise. Daher sei auch keine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt worden.
II. Darüber hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen:
Sachverhalt (schlüssiges Beweismittel)
Die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat durch die vergebende Stelle, die ASFINAG Service GmbH, zur Beschaffung "Verkehrszeichen - Beschilderung für die Jahre 2014 - 2016" einen Lieferauftrag im Wege eines offenen Verfahrens zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Oberschwellenwertbereich mit einem geschätzten Gesamt-Auftragswert von € 3,683.755,50,-- exklusive USt, davon ein geschätzter Auftragswert bei den hier gegenständlichen Losen 2 und 3 von jeweils € 1,227.918,50,-- exklusive USt ausgeschrieben. Die Bekanntmachung in Österreich ist am 16.12.2013 erfolgt. Die Antragstellerin hat ein Angebot gelegt. Die Auftraggeberin hat mit Schreiben vom 28.3.2014 eine Zuschlagsentscheidung zugunsten der XXXX getroffen. (Schreiben der Auftraggeberin vom 7.4.2014; Akt des Vergabeverfahrens)
Die Position des Leistungsverzeichnisses 00L504 gilt jedenfalls für die Lose 2 und 3 und lautet:
"Zusätzliche geltende Richtlinien
Es gelten die entsprechenden RVSen, insbesondere die RVS 05 02.13 "Beschilderung und Wegweisung auf Autobahnen" und die RVS 08.23.01 "Verkehrszeichen"." (Akt des Vergabeverfahrens)
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit außer Zweifel steht.
Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung:
Die Antragstellerinnen bringen vor, dass das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin auszuscheiden sei, weil das von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vorgelegte Zertifikat, welches die Konformität von Produkten mit der RVS 08.23.01 bestätige, falsch sei.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Ausschreibungsunterlagen nicht rechtzeitig angefochten wurden und daher bestandsfest geworden sind. Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (st Rspr zB VwGH 14.4.2011, 2008/04/0065).
Die Ausschreibungsunterlagen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024).
In den Ausschreibungsunterlagen wird die Vorlage eines Nachweises der Konformität von Produkten mit der RVS 08.23.01 nicht gefordert. Normiert wird in der Position des Leistungsverzeichnisses 00L504 lediglich die Geltung der RVS 08.23.01 "Verkehrszeichen". In der RVS 08.23.01 wird in Punkt 9. ein Zertifizierungssystem festgelegt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren ein solches Zertifikat vorzulegen ist. Ein durchschnittlich fachkundiger Bieter kann bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen nur so auslegen, dass die RVS 08.23.01 bei der Durchführung des Auftrages einzuhalten sind, jedoch nicht, dass ein Zertifikat nach der RVS 08.23.01 zum Nachweis der Eignung vorzulegen ist. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob das von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vorgelegte Zertifikat falsch ist, da es zum Nachweis der Eignung nicht vorzulegen war und daher auch nicht geprüft werden muss. Deshalb war auch die Beiziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich.
Im Übrigen kann, selbst wenn das im obigen Absatz Gesagte nicht zutreffen würde, gesagt werden, dass selbst wenn das Vorbringen der Antragstellerinnen richtig wäre, dass das Zertifikat auch Digitaldruck bestätigen würde, dieser aber nicht von der RVS umfasst sei und daher das gesamte Zertifikat ungültig sei, dennoch festzustellen ist, dass das Zertifikat die Konformität der Produkte der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin mit der RVS bestätigt was das Verfahren Folie auf Folie betrifft. Wenn das Zertifikat möglicherweise eine über die RVS hinausgehende Verfahrensart (Digitaldruck) bestätigt, macht das die Bestätigung für die Verfahrensart Folie auf Folie (die die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin verwendet) nicht ungültig, weshalb an der technischen Leistungsfähigkeit der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin kein Zweifel besteht. Auch sind im Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin keine Anhaltspunkte zu finden, dass Bieterlücken und Leistungspositionen nicht bzw. nicht ausschreibungskonform ausgefüllt worden sind bzw. durch unzulässige Abänderungen der Ausschreibung ein insgesamt auszuscheidendes Anbot abgegeben worden ist.
Die Antragstellerinnen brachten weiters vor, dass der gegenständliche Auftrag zu den von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Preisen im Verfahren Folie-auf-Folie auch für Standardverkehrszeichen nicht wirtschaftlich durchführbar sei, die Auftraggeberin habe es diesbezüglich verabsäumt, eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen.
Die Auftraggeberin gab dazu an, dass entgegen den Ausführungen der Antragstellerinnen die Preise der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin nachvollziehbar seien, es bestünden keine begründeten Zweifel an der Angemessenheit der Preise. Damit lägen die Voraussetzungen für eine vertiefte Angebotsprüfung nicht vor. An den Angebotspreisen sehe man, dass die Angebote der Antragstellerinnen und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin um wenige tausend Euro auseinander lägen. Weiters sei nicht schlüssig nachvollziehbar, inwieweit eine Serienproduktion von Verkehrsschildern tatsächlich zu einer wirtschaftlicheren Lösung führen könne. Aus der Ausschreibung gehe zum einen hervor, dass nur geringe Stückzahlen vorgesehen seien, teilweise nur ein bis zwei Schilder pro Position, des Weiteren sei ein weit überwiegender Teil der Schilder im Verfahren Folie-auf-Folie herzustellen. Des Weiteren handle es sich hierbei um eine Rahmenvereinbarung, das bedeute, dass selbst bei Positionen wo höhere Stückzahlen vorgesehen seien (maximal 20 Stk.) niemals alle auf einmal abgerufen würden. Daraus ergebe sich die Angemessenheit der Angebotspreise. Daher sei auch keine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt worden. Dieses Vorbringen ist insbesondere auch im Hinblick auf die sich nur geringfügig unterscheidenden Angebotspreise und die geringen jeweiligen Abrufmengen bei der Rahmenvereinbarung schlüssig und nachvollziehbar. Eine vertiefte Angebotsprüfung war daher nicht erforderlich.
Gebührenersatz
§ 319 Abs 1 und 2 BVergG 2006 lautet:
"§ 319. (1) Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde."
Da dem Hauptantrag nicht stattgegeben wurde, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Gebühren.
B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt II. 2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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