BVwG W208 1423110-1

W208 1423110-1Tribunale amministrativo federale15 mag 2014

Regest

Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Dauer,<br/>Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Zwangsrekrutierung

Testo completo

BVwG W208 1423110-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.1423110.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter, über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Zl. 11 07.912-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I 100/2005 idgF abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXXgemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.05.2015 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (BF) ein Staatsangehöriger AFGHANISTANS, wurde am 24.07.2011 im Zug von WIEN nach PASSAU kurz nach der österreichischen Grenzen bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle der deutschen Polizei aufgegriffen.

Anlässlich seiner Festnahmen wurde er von der deutschen Bundespolizei in MÜNCHEN am 25.07.2011 befragt, dort gab er an, er sei aus XXXX, verheiratet, habe zwei Kinder (2 u. 4 Jahre) und hätte als Verkäufer im Geschäft bei seinem Onkel ca. 66,- Euro monatlich verdient. Zum Fluchtweg führte er aus, dass sein Onkel vor ca. 2 Monaten zu ihm und seinem Cousin XXXX gesagt habe, dass er mit jemandem gesprochen habe, der sie beide nach EUROPA (z.B. nach DEUTSCHLAND) bringen würde. Drei Tage danach seien sie aufgebrochen. Sie seien mit diversen Autos, LKW's, zu Fuß über verschiedene Wohnungen und Häuser, wo sie tags über immer gewartet hätten, nach ÖSTERREICH bis WIEN zum Westbahnhof gekommen, dort hätten sie mit Hilfe eines Passanten ein Zugticket gekauft und seien in den Zug nach DEUTSCHLAND gestiegen, weil sein Onkel gesagt habe, dass es in HAMBURG viele Afghanen gebe.

Der BF wurde in der Folge an die österreichischen Behörden übergeben.

2. Bei seiner ersten Befragung durch österreichische Behörden am 27.07.2011 bei der PI SCHÄRDING gab er an, dass er vor 2 Monaten aus

XXXX nach AFHGANISTAN von dort in den IRAN und dann über ihm unbekannte Länder nach ÖSTERREICH. Die Reise hätte sein Onkel XXXX aus XXXX organisiert.

Zum Fluchtgrund führte er wörtlich aus: "Da ich in meinem Heimatland AFGHANISTAN nur Schwierigkeiten hatte, ging ich nach PAKISTAN. Dort konnte ich auch nicht leben, da mich die pakistanische Behörde wieder zurück schickte. Die Taliban wollten, dass ich mit ihnen zusammenarbeite. Ich wollte das nicht, deshalb musste ich abhauen und das Land verlassen. Ich habe Angst vor den Taliban und will nicht nach AFGHANISTAN zurückgehen."

3. Am 23.11.2011 wurde er vom Bundesasylamt, Außenstelle INNSBRUCK, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu einvernommen. Dabei gab er an, er sei gesund, habe keine Dokumente und habe in den vorhergehenden Einvernahme zwar die Wahrheit gesagt, möchte aber noch Ergänzendes vorbringen.

Er sei im Dorf XXXX geboren, bei seinen Eltern aufgewachsen und im Alter von sieben oder acht Jahren mit seiner Familie nach PAKISTAN gegangen. Dort habe er bei seinem Onkel mütterlicherseits im Gemüseladen gearbeitet. Er könne nur ein Paar Wörter lesen und schreiben weil er nur den Koran gelernt habe. Vor ca. 3 Jahren sei sein Bruder ums Leben gekommen und er hätte dessen Frau mit der dieser bereits eine Tochter gehabt geheiratet und mit ihr einen Sohn bekommen. Seine Familie hätte unter sehr ärmlichen Verhältnissen von seinem Einkommen gelebt, weil sein Vater nicht arbeiten gegangen sei. Ca. 1,5 Monate vor seiner Ausreise, seien sie in ihr Haus nach XXXX in AFGHANISTAN zurückgekehrt (wo seine Eltern auch zwischenzeitlich immer wieder gewesen sei, nicht aber er, weil er arbeiten habe müssen). Sein Onkel habe in XXXX ein Geschäft eröffnet, wo er wieder gearbeitet habe bis es Probleme gegeben und sein Onkel in nach EUROPA geschickt habe.

Zum Fluchtweg ergänzte er, dass er zuerst nach KHANDAHAR, dann nach ISLAMQUALA und dann weiter in den IRAN gegangen sei. Dort hätte der Schlepper seinen Cousin weiter geschickt, ihn geschlagen, zwei Wochen aufgehalten und erst danach mit 40 - 50 anderen nach ISTANBUL gebracht, wo er sich ca. 1 Monat aufgehalten habe, weil der Schlepper gemeint habe, dass es dzt. zu viele Kontrollen gebe. Danach sei er über GRIECHENLAND nach WIEN. Die gesamte Schleppung habe sein Onkel organisiert. Es sei eigentlich mit dem Schlepper LONDON ausgemacht gewesen, dieser habe sie ihn WIEN aussteigen lassen und sie hätten nicht gewusst wo sie wären. Zu Hause hätte er eine Geburtsurkunde und einen Reisepass.

Zum Fluchtgrund führte er wörtlich aus:

"In XXXX in PAKISTAN hat mein Onkel einen Gemüseladen, indem ich seit meiner Kindheit gearbeitet habe. Die Leute von MANGAL-BAGH kamen da immer wieder vorbei und verlangten von meinem Onkel, dass er mich ihnen übergibt. Damals hatte ich noch keinen Bart und war sehr jung. Mein Onkle lehnte das ab und sagte zu ihnen, dass wir arme Menschen sind und uns nur um unser tägliches Brot kümmern. Er sagte ihnen auch, dass mein älterer Bruder getötet worden ist und ich deswegen seine Frau heiraten musste. Er sagt auch, dass ich Kinder habe. Sie wollten mich, weil sie meinten, dass ich ein hübscher Junge bin und mit ihnen das "falsche" machen soll. Wir haben das dort auch der Polizei gemeldet. Aber die Polizei meinte, dass wir Afghanen nach AFGHANISTAN gehören und die Sache sie nichts angehen würde. Sie wollten mit MANGAL-BAGH Leuten nichts tun haben. Da sie uns nicht in Ruhe gelassen haben, hat mein Onkel gemeint, dass das einzige was wir haben unsere Ehre und Würde ist und es besser sei zu sterben, als so etwas zu tun. Deswegen haben wir entschieden PAKISTAN zu verlassen und nach AFGHANISTAN zurück zu gehen.

In AFGHANISTAN hat mein Onkel in XXXX einen Gemüseladen eröffnet. Da kam ein Mann der von uns Gemüse gekauft hat. Er hat ab und zu auch eine Tüte oder seine Waren hinterlassen um diese später abzuholen. Er wurde ein Freund von meinem Onkel. Wenn mein Onkel nicht da war, ist er öfters gekommen und hat mir Geld gegeben. Er hat gesagt, dass ich meinem Onkel nichts davon erzählen soll. Er hat gesagt, dass ich hübsch sei und ein guter Junge sei. Er hat dafür von mir nichts verlangt. Er sagte auch, dass er mir noch sehr viel mehr geben kann, dass er mir einen guten Job und auch ein Auto geben könnte. Eines Tages sagte er zu mir, dass ich mitkommen sollte. Ich bin aber nicht mitgegangen und habe das meinem Onkel erzählt. Mein Onkel sagte mir, dass er diesen Mann zur Rede stellen wir. Mein Onkel fragte ihn und er sagte, dass das stimmen würde. Er könnte meinem Onkel sehr viel Geld anbieten und ach meiner Familie, wenn ich das tun würde was er will. Ansonsten würde er uns das Leben dort schwer machen. Wir würden dort nicht wohnen dürfen. Mein Onkel fragte, was ich tun sollte. Er sagte, dass er mich zu den Taliban bringen würde um mich als Selbstmordattentäter gegen die Amerikaner einzusetzen. Mein Onkel meinte, dass wir das nicht machen könnten und ich das Land verlassen sollte. So bin ich dann ausgereist."

Näher befragt führte er aus, der Onkel habe den Gemüseladen 2 oder 3 Tage nach ihrer Rückkehr im Mai bzw. Juni 2011 eröffnet, der etwa 40 Minuten von ihrem Wohnort entfernt sei, er habe bis zu seiner Ausreise dort noch ca. 2 Wochen gearbeitet. Sein Onkel habe selbst zwei Söhne und eine Tochter namens XXXX. Wieso der Onkel ihm und seinem Cousin die Reise finanziert habe wisse er nicht, er habe keinen Kontakt, wahrscheinlich seien alle bereits umgebracht worden.

Hinsichtlich des Mannes gab er an, dieser sei jeden zweiten oder dritten Tag immer nachmittags zwischen 1400 u. 1500 Uhr gekommen, weil er zu dieser Zeit alleine gewesen, weil sein Onkel um diese Zeit immer nach Hause gegangen sei. Er wüsste nicht wer der Mann sei, er hätte ihm auch nicht gesagt warum er mitgehen sollte, dass hätte er erst seinem Onkel gesagt. Er habe zwar gefragt, aber er hätte nur gesagt, er würde ihn mitnehmen, ihm viel Geld geben und die Armut von seiner Familie würde verschwinden. Er frage sich wie sein Onkel, warum sie gerade ihn als Selbstmordattentäter hätten haben wollen. Er sei trotz des Geldangebotes nicht mitgegangen, weil er erst seinen Onkel habe fragen wollen. Sein Onkel hätte nach dem Vorfall das Geschäft zugesperrt und er habe zu Hause bleiben müssen und wäre drei bis vier Tage danach ausgereist. Während das Geschäft geschlossen gewesen sei, seien der Mann und weitere Männer zu dem Geschäft gekommen und sehr verärgert gewesen, andere Leute hätten das seinem Onkel erzählt und gemeint, dass sie weg gehen sollten. Der Mann hätte ihn nur deswegen nicht gleich mitgenommen, weil er kein Aufsehen erregen habe wollen, sein Onkel würde aber meinen, dass dieser und seine Männer in überall finden würden.

Sein Cousin XXXX, sei der Sohn seines Onkels väterlicherseits, er sei eine Woche vor ihm ausgereist und er habe ihn einmal im IRAN, einmal in ISTANBUL und einmal in ATHEN gesehen. Er wüsste nicht warum dieser ausgereist sei, sie hätten getrennt gelebt. Auf den Vorhalt, dass dieser in seinem Asylverfahren angegeben habe, dass sie sowohl in PAKISTAN als auch in AFGHANISTAN gemeinsam gelebt hätten, gab er an, dass sie vielleicht zwei bis drei Tage zusammen gelebt hätten, es dann zu Streitigkeiten zwischen den Eltern gekommen wäre und entweder diese oder sie selbst ausgezogen seien. In AFGHANISTAN hätten sie getrennt gelebt. Es stimme die Aussage des Cousins, dass die Taliban im Dorf Briefe verteilt hätten und junge Burschen für den Kampf gewollt hätten. (Anmerkung BVwG: XXXX, Zl. 1107.907-BAI ist, nach dem seine Beschwerde vom AsylGH am 20.06.2012, GZ C14 423398-1/2011, abgewiesen wurde, am 20.12.2012 freiwillig nach AFGHANSITAN zurückgekehrt!)

Befragt dazu, gab er weiters an, keine Probleme in AFGHANISTAN mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft, Gerichten oder Behörden gehabt zu haben, kein Mitglied einer politischen Gruppierung zu sein, nicht wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse, Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt zu werden.

4. Mit Bescheid vom 24.11.2011 wies das Bundesasylamt sowohl den Antrag auf Asyl als auch auf subsidiären Schutz ab und wies den BF aus.

Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit der Ausreisegründe und der mangelnden Verfolgungsgefahr und Bedrohung. In den Länderfeststellungen wurde eingeräumt, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz XXXX sich zwar verschlechtert habe, dort zivile Todesopfer zu beklagen wären, der Schwerpunkt der Kämpfe in anderen Provinzen in Süden und Osten des Landes lege und XXXX im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich gelte. Hinsichtlich der dem BF nicht gelungenen Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen wurde ausgeführt, dass der BF bei der Ersteinvernahme noch angegeben habe er sei nach AFGHANISTAN zurückgegangen, weil die pakistanischen Behörden ihn zurückgeschickt hätten und nunmehr angegeben habe, dass er Probleme mit MANGAL-BAGH-Leuten gehabt habe, die ihr mitnehmen hätten wollen, damit er das "Falsche" mache. Dabei handle es sich um ein gesteigertes Fluchtvorbringen, zumal auch sein Cousin dezidiert ausgesagt habe, dass die pakistanische Regierung mitgeteilt hätte, dass die Lage in AFGHANISTAN besser wäre und sie deshalb zurückgeschickt worden seien. Die Angaben des BF zur Rekrutierung als Selbstmordattentäter seien vage und oberflächlich, so habe er, obwohl dies ein Freund des Onkels gewesen sei, nicht einmal dessen Namen nicht gewusst. Bei Nachfragen habe der BF zuerst immer wieder versucht auszuweichen, zuerst habe er angegeben, dass der Mann immer gekommen sei, wenn der Onkel nicht dagewesen sei und auf mehrmaliges Nachfragen, dass er nicht gewusst habe, wann das gewesen sei und was dieser gesagt habe. Dies hätte er nur dem Onkel gesagt, später habe der BF angeführt, dass er nicht mitgehen habe wollen, weil er Unschuldige umbringen sollte, was er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht habe wissen können. Die Angaben zur Schließung des Geschäftes und dem nochmaligen Vorbeikommens des Mannes mit seinen Männern seien ebenso wenig nachvollziehbar, insbesondere weil der BF bei der Erstbefragung nur angegeben habe, dass er mit den Taliban zusammenarbeiten habe sollen und mit keinem Wort erwähnt habe, dass diesen ihn zum Selbstmordattentäter machen wollten. Auffällig seien auch die Widersprüche zu den Angaben des Cousins in dessen Verfahren hinsichtlich der gemeinsamen Flucht und des gemeinsamen Wohnsitzes. Die gehäuften Widersprüche und Unplausibilitäten hätten bei einer Gesamtbetrachtung, dazu geführt, dass die Fluchtgründen als nicht glaubhaft anzusehen waren (VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544; 29.06.2000, 2000/01/0093).

Aufgrund des sozialen Netzwerkes im Heimatland (Familie, Gesundheitszustand, Beschäftigung, Haus) sei dem BF eine Rückkehr auch angesichts der angespannten Sicherheitslage zumutbar. In ÖSTERREICH habe er hingegen kein relevantes Privat- und Familienleben.

5. Am 09.12.2011 brachte der BF Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, in der er eine mündliche Verhandlung, die Zuerkennung des Asyl- bzw. zumindest des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten und die Aufhebung der Ausweisung begehrte.

Seine Geschichte sei schlüssig und widerspruchsfrei. Die Länderfeststellungen würden keine Ausführungen über die Rekrutierungspraktiken der Taliban enthalten auf seine Bedrohung in XXXX/PAKISTAN durch MANGAL-BAGH sei in der Beweiswürdigung nicht eingegangen worden, das sei ein Verfahrensmangel.

Inhaltlich rechtswidrig sei die Entscheidung, weil seine Flucht im Alter von 7 Jahren mit seiner Familien aus seinem Dorf XXXX in AFGHANISTAN und dann aus PAKISTAN wieder zurück, aufgrund der Bedrohung durch die MANGAL-BAGH, in keinem "krassen Widerspruch" stehe wie vom Bundesamt behauptet. Sie hätten sich an die pakistanische Polizei gewandt und diese hätten ihnen den Schutz verweigert, weil sie Afghanen wären und dorthin zurückkehren sollten. Mit seinem Cousin habe er zwar zeitweise in XXXX zusammen gelebt, aber nicht in AFGHANISTAN. Dessen Rückkehr seine nicht in Zusammenhang mit MANGAL-BAGH gestanden, er selbst sei jedoch bedroht worden. MANGAL-BAGH sei ein Warlord der die Kontrolle über XXXX und Umgebung gehabt und die Regierung ausgeschaltet habe. Seine Herrschaft sei laut Pakistan Today im April dieses Jahres (Anmerkung BVwG: 2011) - zu einem Zeitpunkt wo er schon auf der Flucht nach EUROPA gewesen sei - beendet worden.

Der mit seinem Onkel befreundete Mann, sei auch immer wieder in den Gemüseladen gekommen, wenn sein Onkel nicht dagewesen wäre und habe ihm aufgetragen, diesem nichts davon zu sagen. Es sei nachvollziehbar, dass ihm in der relativ kurzen Zeit von 1 1/2 Monaten in AFGHANISTAN der Name nicht geläufig war, schließlich sei er ein Bekannter seines Onkels und nicht von ihm gewesen.

Die Behörde sei nicht auf die Bedrohung durch die Taliban und die Rekrutierungsbemühungen eingegangen, die UNO spreche ausdrücklich von der aktuellen Präsenz der Taliban und der Rekrutierung von Minderjährigen, wieso sollte es dann unglaubwürdig sein, wenn sie auch volljährige Männer für ihre Zwecke zu gewinnen suchten. Er sei ein junger, ungebildeter, mittelloser, gesunder Mann und damit ein Angehöriger der bevorzugten Zielgruppe.

Zum Vorwurf er habe gar nicht wissen können, dass dieser Mann ein Taliban sei, räumte er ein, dass dies stimme, er aber aufgrund seiner Erfahrungen mit MANGAL-BAGH davon ausgegangen wäre und er sei aber deshalb nicht mitgegangen, weil es in seiner patriachalischen Gesellschaft üblich sei vor einer Entscheidung das Familienoberhaut zu fragen. Er habe deshalb seinen Onkel, der sich wie ein Vater um ihn gekümmert und ihn erzogen habe, fragen müssen. Zudem sei er neu in AFGHANISTAN gewesen und hätte sich nicht ausgekannt. Ein Gang zu Polizei sei nach Beratungen mit dem Onkel nicht in Frage gekommen, weil die Polizei in AFGHANISTAN korrupt sei und mit den Taliban zusammenarbeiten würden. Die Tatsache, dass Männer zum Geschäft des Onkels gekommen seien und ihn hätten mitnehmen wollen, zeige klar und deutlich, dass er in Gefahr gewesen sei. Weder seine Frau noch seine Kinder oder der Onkel wären von der Zwangsrekrutierung betroffen gewesen, so sei er weggegangen und wisse nicht ob seine Familie noch lebe.

Bei der Aussage seines Cousins (Sohn des Onkels väterlicherseits) würde Aussage gegen Aussage stehen, er hätte entgegen dessen Aussagen nicht ständig mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Er habe sich jedoch seit vielen Jahren bei der Familie seiner Mutter aufgehalten. Tatsache sei, dass sie in PAKISTAN zeitweise miteinander gelebt hätten, aber die Familien gestritten hätten, was dazu geführt habe, dass in PAKISTAN die Familien teilweise und in AFGHANISTAN während des gesamten Aufenthaltes getrennt gelebt hätten. Sie hätten auch unabhängig voneinander die Flucht nach EUROPA angetreten und sich erst im IRAN getroffen. Hinsichtlich der Flugblätter der Taliban, habe er seine Aussagen lediglich auf das persönlich von ihm erlebte beschränkt. Da er Analphabet sei, hätte er ohnehin keine fundierten Aussagen über deren Inhalt machen können. Er gehöre zur sozialen Gruppe der "von den Taliban verfolgten Männer".

Zum Spruchpunkt II führte er die generell immer schlechter werdende Sicherheitslage in seiner Region an und dass er fast sein gesamtes Leben in PAKISTAN verbracht habe, sodass eine soziales Netz in AFGHANISTAN eben nicht gegeben sei. Er zitierte auch das Erkenntnis des AsyGH C17 419656-1/2011 vom 30.09.2011 in dem hinsichtlich eines Asylwerbers aus XXXX angeführt worden sei, dass die Sicherheitslage in der Provinz XXXX als unsicher eingestuft werde und ausgehend von der persönlichen Situation des Asylwerbers er sich nicht ohne reale Gefahr iSd Art. 2 u. 3 EMRK dorthin begeben könne. Zitiert wurde auch ein UNHCR Bericht wonach die Gewalt in einigen Teilen AFGHANISTANS ein so hohes Niveau erreicht habe, dass von einer Situation von allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne.

6. Am 14.05.2014 führte das BVwG eine Verhandlung durch in der der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen folgende zusätzliche Angaben machte:

Er könne schon etwas Deutsch und lege entsprechende Bestätigungen vor (Sprachdiplom A2 vom 10.05.2013 und weitere Bestätigungen über Sprachkurse). Er habe Kontakt zu Österreichern durch seine Arbeit bei der CARITAS die ihn in Häuser schicke, wo er für € 6,- diverse Arbeiten (Gartenarbeiten, Beschäftigung alter Leute, Reinigungsarbeiten etc) verrichte, entsprechend Bestätigungen und Erledigungsschreiben lege er hiermit vor. Er habe in den letzten drei Jahren regelmäßig gearbeitet und Kurse besucht. Er sei gesund und arbeitswillig und habe sich erst kürzlich um eine Lehrstelle als Koch bemüht, aber noch keine Antwort erhalten. Er sei in ÖSTERREICH in XXXX glücklich und fühle sich vor allem sicher.

Zu seiner Familie in AFGHANISTAN - die im wichtig sei und zu der er neben seinen Eltern, seiner Frau und seinen beiden Kindern auch seinen Onkel mütterlicherseits zähle - habe er seit dem er AFGHNISTAN verlassen habe keinen Kontakt. Sein Vater sei das Oberhaupt der Familien nachdem sein Großvater gestorben war. Sein Vater und seine Onkel würden jeweils ein Gemüsegeschäft besitzen und auch Grundstücke. Relativierend führte er an, dass das Gemüsegeschäft, das ursprünglich seinem Vater gehört habe, aufgrund einer Krankheit des Vater - er sein nur ca. 2 Tage im Monat gesund - von seinen Onkel mütterlicherseits übernommen worden wäre. Dies sei auch der Grund warum er von seinem Onkel, der ebenfalls eine Familie mit drei Kindern (2 Söhne, eine Tochter) wie ein Vater erzogen wurde und bei diesem im Geschäft gearbeitet habe. Sein Vater habe den Onkel auch aus diesem Grund gebeten zu ihnen in ihr Haus in zu ziehen.

Auf die Frage warum er dann gleich zwei Mobiltelefone mit sich führe, antwortete er, dass das SMART-Phone von einem Freund geborgt wäre, damit er am Weg im Internet surfen könne. Darauf hingewiesen, das es unglaubwürdig sei, dass er obwohl seine Familie im wichtig sei keinen Kontakt habe und gefragt, ob er etwas dagegen habe seine Kontaktlisten im Mobiltelefon dem Richter zu zeigen, führte er aus, dass er das Handy seinen Freunden borgen, die damit nach AGHANISTAN anrufen würden. (Anmerkung BVwG: Der Richter verzichtete darauf auf eine Einsichtnahme!).

Angesprochen ob er noch weitere Verwandte in AFGHANISTAN habe, führte er seinen Cousin XXXX (vom Onkel väterlicherseits) an. Dieser sei auch in ÖSTERREICH gewesen habe aber kein Asyl bekommen und sei zurückgegangen, weil seine Verlobte in der Heimat mit jemand anderem hätte verheiratet werden sollen. Auf nachfrage führte er aus, er wisse dies weil ihn sein Onkel mütterlicherseits angerufen habe, als dieser in KABUL angekommen sei, und ihn gefragt habe, wieso er trotz der Gefahren in AFGHISTAN zurückgekehrt sei. Auf den Hinweis, dass er dann ja doch Kontakt in die Heimat habe, gab er an, dass dies sein letzter Kontakt gewesen sei. Er rufe nicht in der Heimat an, weil die Telefonnummer nicht mehr funktioniere, er können diese gerne bekannt geben. Dazu aufgefordert gab er die Nummer - nach Nachschau in seinem Telefon - bekannt, gab aber an, er könne sie mit seinem Mobiltelefon nicht anrufen, weil die SIM-Karte nur Freiminuten beinhalte die in nur in ÖSTERREICH verbraucht werden könnten.

Auf die neuerliche Frage wann er mit seinem Onkel mütterlicherseits das letzte Mal Kontakt gehabt habe, gab der BF an er habe das letzte Mal mit ihm telefoniert, als sein Cousin nach AFGHANISTAN zurückgekehrt sei, seit dem funktioniere seine Telefonnummer nicht mehr. Auf Nachfrage gab er an, sein Cousin habe ihn gebeten, den Onkel mütterlicherseits anzurufen, damit dieser ihn vom Flughafen abholen könne und dabei habe er ihm die Nummer des Onkels gegeben.

Zu seine Fluchtgründen gab der BF wörtlich an:

"Ich hatte Probleme mit den Taliban. Sie wollten, dass ich mit einer Weste ein Selbstmordattentat verübe. Sie wollten mich mitnehmen und töten. Ich saß bei meinem Onkel im Geschäft, als ein Mann dorthin kam und mir sagte, dass ich ihn begleiten sollte. Er hat mir Geld angeboten und ist einige male ins Geschäft gekommen. Ich selbst wusste nicht, wer diese Person war. Mein Onkel sagte mir, dass er mich mitnehmen wollte und mich beim Verüben eines Selbstmordattentates einsetzen wolle. Dieser Mann hatte meinem Onkel gedroht, ihn und unsere ganze Familie zu vernichten und unser Haus in Brand zu setzen. Dieser Mann hat auch mehrmals meinen Cousin von meinem Onkel mütterlicherseits verlangt, deshalb ist mein Cousin ca. 2 Wochen vor mir geflüchtet. Ich war mit meinem Onkel im Geschäft als er kam, er gab mir 150 Afghani und sagte mir, dass ich im Geschäft wenig Geld verdienen würde und ihn deswegen begleiten sollte. Nachdem er zwei bis drei mal ins Geschäft gekommen ist, stellte mein Onkel fest, dass es sich bei dieser Person um eine "schlechte" handelt. Er hatte meinem Onkel sehr viel Geld angeboten, falls er mich mit ihm mitgeschickt hätte. Mein Onkel hat ihm aber sehr deutlich gesagt, dass ein Muslim nicht wollen würde, dass ein anderer Moslem viele unschuldige Personen tötet. Ich wollte das ebenfalls nicht. Er hat mir zwar viel Geld angeboten, wenn er mir die ganze Welt geschenkt hätte, hätte ich so eine Tat nicht vollbracht. Aus diesem Grund schickte mich mein Onkel hier her."

Gefragt, weshalb der Mann zum Onkel und nicht zu seinem Vater gegangen sei, der ja das Oberhaupt der Familie war, gab er an dass, zu dieser Zeit der Vater krank gewesen sei, und sich zuhause befunden habe. Sein Onkel sei im Geschäft gewesen. Der Mann sei 2 - 3 mal pro Woche gekommen ca. 1 - 1,5 Monate lang. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass er für ihn einen Schlepper organisiert habe und er das Geschäft verkaufen und die Familie in Sicherheit bringen würde.

Auf Nachfrage, ob der BF während dieser ganzen Zeit im Geschäft gewesen wäre, führte er aus, dass er Vormittags im Geschäft alleine gewesen sei, sein Onkel sei gegen Mittag ins Geschäft gekommen. Zu dieser Zeit sei er meist mit Freunden essen gegangen. Dieser Mann hätte gewusst, dass er am Vormittag im Geschäft sei, deshalb sei er meistens am Vormittag gekommen.

Auf den Vorhalt, dass der Onkel dann ja nie mit dem Mann zusammengetroffen wäre, führte er aus, dass er auch nachmittags in Geschäft gekommen sei und nach ihm gefragt bzw. hätte wissen wollen, wann er im Geschäft arbeite. Sein Onkel hätte ihm gesagt, dass sie gemeinsam in der Früh das Gemüse holen würden und er dann anschließend bis Mittag alleine wäre und danach ihn der Onkel ablösen würde.

Auf Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme gesagt habe, dass er nachmittags alleine im Geschäft wäre, weil sein Onkel zu dieser Zeit nach Hause gegangen wäre, gab er an, dass er immer solange im Geschäft geblieben sei, bis ihn sein Onkel abgelöst habe.

Er habe gleich nachdem sie aus PAKISTAN zurückgekommen seien, gleich wieder begonnen im Gemüseladen zu arbeiten und dann bis zu seiner Ausreise ca. 1 - 1,5 Monate dort gearbeitet. Darauf hingewiesen, dass er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gesagt habe, er habe bis zu seiner Ausreise nur ca. 2 Wochen dort gearbeitet, gab er an, er sei zwei Wochen in PAKISTAN gewesen. In diesen 1,5 Monaten habe er durchgehend dort gearbeitet und auch keine Angst gehabt, weil er anfangs ja nicht gewusst habe, was der Mann mit seinem Besuch bezweckt habe. Später als sie dies festgestellt hätten (etwa eine Woche bis zehn Tage vor seiner Ausreise) hätten sie den Entschluss gefasst, dass er ausreisen müsse, weil sein Leben und auch jenes der anderen Familienmitglieder in Gefahr gewesen sei. In dieser Zeit sei er nicht mehr sehr oft ins Geschäft gegangen - auf Nachfrage - nur mehr wenn ihn sein Onkel angerufen und ihm gesagt habe das der Mann dagewesen und wieder weg sei, sei er ins Geschäft gegangen.

Unter Vorhalt, dass er in der Einvernahme beim Bundesasylamt gesagt habe, dass der Onkel das Geschäft zugesperrt habe, gab er an, dass der Onkel die Öffnungszeiten auf wenige Stunden beschränkt habe und er (der BF), wenn er ins Geschäft gegangen sei, höchstens eine halbe Stunde geblieben sei. Sein Onkel hätte von anderen Leuten erfahren, dass diese Person sie suchen würde, diese hätte ihnen geraten wegzugehen. Sonst seien sie von niemandem bedroht worden. Sein Onkel habe den Mann gekannt - er wisse nicht woher, dieser habe manchmal seine Einkäufe im Geschäft gelassen, während er seinen Erledigungen nachgegangen sei - er selbst kenne den Namen nicht.

Angesprochen woher der Mann wusste, dass er ein Cousin habe, gab er an, dass dieser zwar in einem getrennten Haus aber in ihrer Nähe gewohnt habe, aber oft ins Geschäft gekommen sei. Das Geschäft sei ca. 45 Gehminuten vom Haus entfernt. Der Mann hätte gewusst, dass sie zu einer Familie gehören würden und die Häuser nahe beieinander liegen würden. Unter Vorhalt, dass sein Cousin ausgesagt habe, dass sie gemeinsam in einem Haus gewohnt hätten, erklärte er, dass die Häuser gegenüber voneinander gewesen wären und sein Cousin 2 Wochen vor ihm geflüchtet und sie sich in GRIECHENENLAND getroffen hätten und dann gemeinsam weitergereist wären.

Gefragt warum sie nach DEUTSCHLAND ausgereist sind, gab er an, sie hätten in ÖSTERREICH eine afghanische Familie getroffen, die Verwandte in DEUTSCHLAND gehabt habe. Die Kontaktperson dieser Familie hätte dann für alle die Zugtickets gekauft. Sein Onkel habe ihm nur gesagt, dass er in ein sicherers Land geschleppt würde, in GRICHENLAND hätte der Schlepper gesagt, dass sie nach LONDON gebracht würden. Darauf hingewiesen, dass er in DEUTSCHLAND ausgesagt habe, sein Onkel hätte ihnen HAMBURG empfohlen, gab er an, dass ihm der Cousin erzählt habe, dass der Onkel ihm dies gesagt habe.

Abschließend wurden die Länderberichte erläutert und auf die sich verschärfende Situation in NANGAHAR besonders eingegangen. Der BF zeigte sich informiert er habe erst kürzlich in Internet von einem neuerlichen Anschlag in gelesen. Er mache sich Sorgen um seine Familie, könne aber nichts tun, die einzige Nummer die er habe funktioniere nicht mehr. Angesprochen warum er keinem Brief schreiben bzw. schreiben lasse, sagte er, er wisse nicht wohin er den Brief schicken sollte, er hätte Angst, dass dieser in die falschen Hände gerate und er dann Probleme bekomme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des BF:

Glaubhaft ist, dass der BF, XXXX, geb. am XXXX, afghanischer Staatsbürger, und aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, aus dem Dorf XXXX stammt. Er ist Paschtune und sunnitischer Moslem, hat nie die Schule besucht, spricht Pashtu, Dari, etwas Englisch und mittlerweile Deutsch (A2). Er kann in seiner Muttersprache nicht lesen und schreiben. Gearbeitet hat er zuletzt als Verkäufer im Gemüseladen seines Onkels XXXX in XXXX.

Weiters dass, er verheiratet (mit XXXX, 19, Ehefrau des verstorbenen Bruders) ist und in der Heimat zwei Kinder (Sohn XXXX, 4 Jahre und Tochter XXXX, 4 Jahre) hat und sich dort noch seine Vater (XXXX, 45) und seine Mutter (XXXX, 40), in einem im Besitz der Familie stehenden Haus befinden.

Der BF ist weder im Heimatland noch in ÖSTERREICH vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Er verfügt zwar über ein soziales Netzwerk in seiner Heimat und auch über Eigentum und Erwerbsmöglichkeiten, im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem denoch ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), weil trotz der Tatsache, dass er gesund und arbeitsfähig, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehemen ist, dass der BF aufgrund der schlechten Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz XXXX in eine lebensbedrohende Situation gerät.

Es besteht daher ein reales Risiko, dass der BF im Herkunftsstaat unter dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Bedingungen leben müsste oder allenfalls schon auf dem Weg in sein Haimatdorf getötet würde.

Der BF hat in ÖSTERREICH keine Familienangehörigen oder Verwandten ist aber itegrationswillig, was er durch seine Hilfstätigkeiten für die CARITAS unter Beweis stellt. Er verfügt diesbezüglich über entsprechende Empfehlungsschreiben. Er besucht in ÖSTERREICH mehrere Deutschkurse und hat, Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben die er weiter durch Kurse ausbaut.

Er geht einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit bei der CARITAS nach und bemüht sich um eine Lehrstelle.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

AFGHANISTAN ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt, die endgültige Kandidatenliste wurde im November 2013 veröffentlicht. An die Wahlen wird sich eine Phase der Regierungsbildung anschließen, die angesichts der noch ungefestigten Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - AFGHANISTAN, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht AFGHANISTAN vom Januar 2014, S.

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird AFGHANISTAN als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: AFGHANISTAN: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in AFGHANISTAN - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [AFGHANISTAN Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in AFGHANISTAN 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich AFGHANISTAN in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen AFGHANISTAN.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN vom 4. Juni 2013, S. 4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in AFGHANISTAN von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung AFGHANISTANs betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im AFGHANISTAN-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in AFGHANISTAN and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in AFGHANISTAN vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "AFGHANISTAN: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in AFGHANISTAN" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, AFGHANISTAN vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in AFGHANISTAN auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in AFGHANISTAN beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf KABUL oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an AFGHANISTANs Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von AFGHANISTAN, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum KABUL eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen AFGHANISTAN und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht AFGHANISTAN, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in AFGHANISTAN and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in AFGHANISTAN and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in AFGHANISTAN and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Sicherheitslage in NANGARHAR

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karzai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in NANGARHAR als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4f)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz NANGARHAR verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 5. März 2013)

Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen, Stand 28.01.2014, wird unter 3.1. zur Regionalen Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, NANGAHAR und Nuristan) folgendes ausgeführt: "Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).

Es gab ein klares Muster von regierungsfeindlichen Elementen, die versuchten die Kontrolle in den Grenzgebieten der Provinzen Nuristans, Kunar und NANGAHAR zu bekommen. In der östlichen Region nahmen die zivilen Opfer durch Auseinandersetzungen am Boden um 52 Prozent zu. Von den Vorfällen zwischen 16.8. und 15.11. betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013)

Die BewohnerInnen der verschiedenen Bezirke in NANGAHAR klagen über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden wegzusehen (Pajhwok 8.6.2013; vgl. Pajhwok 2.6.2013).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Nangahar im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013, 244 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im Jänner 2014 attackierte eine Gruppe von sechs Taliban Kämpfern einen Militärstützpunkt im Bezirk Ghani Keli. Alle sechs Kämpfer wurden getötet, Angaben zufolge gab es keine zivilen Opfer (Khaama 4.1.2014)."

Im Vergleich zur Sicherheitslage in anderen Provinzen ist die Provinz NANGAHAR eine der gefährdesten, vgl. regionale Aufteilung nach in Sicherheitsvorfällen verletzten oder getöteten Zivilisten vom 1.5. - 31.7.2013 (IIMAP, USAID 5.9.2013b aus der oben angeführten Staatendokumentation).

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in AFGHANISTAN. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in AFGHANISTAN erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in AFGHANISTAN festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht AFGHANISTAN, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht AFGHANISTAN, vom Januar 2014, S. 27ff.)

Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in AFGHANISTAN, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In AFGHANISTAN", vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of AFGHANISTAN:

"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In AFGHANISTAN" vom 3. Juli 2013)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.

Staatliche Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.

Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In KABUL und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Die meisten dieser Medien können sich nicht selbst finanzieren und sind daher auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.

Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf die Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zurzeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.

Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wach-sende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Für Sender tätige Personen, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist da-her eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 9)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungsfreiheit ist in AFGHANISTAN grundsätzlich gewährleistet (siehe auch Artikel 36 der afghanischen Verfassung). Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.

Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion AFGHANISTANS (Artikel 2 der Verfassung). Die von AFGHANISTAN ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in AFGHANISTAN daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in AFGHANISTAN vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 9f)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in AFGHANISTAN in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.

Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 11)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Die Fähigkeit AFGHANISTANS, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in AFGHANISTAN wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)

Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.

(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)

Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in AFGHANISTAN. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.

(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in AFGHANISTAN: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:

"AFGHANISTAN: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011).

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in AFGHANISTAN" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter;

Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang.235 Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von lashkar statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter beisteuerte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, sowie in Siedlungen von Binnenvertriebenen, Berichten zufolge Drohungen und Einschüchterung ein, um auf diese Weise Kämpfer für ihren Aufstand zu rekrutieren. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden. Berichten zufolge kommt es vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Jungen als Selbstmordattentäter in der Hoffnung auf einen besseren Status bei den betreffenden regierungsfeindlichen Kräften übergeben. Auch Befehlshaber der afghanischen lokalen Polizei haben Berichten zufolge Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsenen Männern und Kindern, für die afghanische lokale Polizei zwangsrekrutiert.

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt, sind zweifelhaft, waren aber für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens ausreichend. Nicht glaubhaft war, dass er nicht in der Lage wäre zwischenzeitlich seine noch im Heimatdorf befindlichen Dokumente (Geburtsurkunde und Reisepass) zu beschaffen. Sein Erklärungsversuch, nicht mehr im Kontakt mit seiner Familie zu stehen, war nicht glaubwürdig, weil er selbst angab bei Ausreise seines Cousins 20.12.2012 mit seinem Onkel in telefonischem Kontakt gestanden zu haben und sich, seinen Angaben nach, afghanische Nummern auf seinem Mobiltelefon befanden. Diesbezüglich widersprach er sich, weil er in der Verhandlung einerseits angab, er habe das Mobiltelefon seinen Freunden geborgt die damit nach AFGAHNISTAN angerufen hätten und andererseits ausführte er könne - trotz auf dem Mobiltelefon gespeicherter Nummer seines Onkels - diesen nicht anrufen weil die SIM-Karte des Telefons nur Inlandsgespräche zuließe.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt (BAA) und in der Beschwerde sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu u. Dari.

Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus AFGHANISTAN stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben, bei Gegenüberstellung der vier verschiedenen Befragungen, ergab Widersprüche hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Ausreise aus PAKISTAN nach AFGHANSITAN und von dort nach EUROPA. So gab er bei seiner Befragung in MÜNCHEN am 25.07.2011 an, er sei von 2 Monaten gemeinsam mit seinem Cousin XXXX ausgereist, hingegen bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.11.2011, er sei ca. 1,5 Monate vor seiner Ausreise aus AFGHANISTAN aus PAKISTAN nach XXXX zurückgekehrt, hätte dort noch ca. 2 Wochen im Gemüseladen seines Onkels gearbeitet und sei danach alleine ausgereist, seinen Cousin hätte er erst wieder im IRAN, dann in ISTANBUL und in ATHEN getroffen. Bei der mündlichen Verhandlung, führte er aus er habe seinen Cousin erstmals in GRICHENLAND wieder getroffen. Das BVwG hat daher keinen Zweifel, dass der BF gemeinsam mit seinem Cousin ausgereist ist und er auch bereits zuvor, wie vom Cousin ausgesagt, diese gemeinsam unter einem Dach im Familienverband gelebt haben.

Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde bzw. der Verhandlung getroffenen Aussagen und auch hier besteht für das BVwG kein Zweifel, dass das geschilderten Ereignisse - die Bedrohung durch einen Taliban und der damit verbundene Zwangsrekrutierungsversuch - nicht stattgefunden haben. Die Aussagen darüber blieben vage, oberflächlich und widersprüchlich. Das beginnt schon mit dem Zeitraum in dem die Besuche dieses Mannes (Taliban) stattgefunden haben sollen, einmal über 1 - 1,5 Monate, ein anderes Mal innerhalb von 2 Wochen, einmal nachmittags, einmal vormittags, einmal in Anwesenheit des Onkels, dann in Abwesenheit, einmal war das Geschäft zugesperrt, dann wieder nur teilweise usw.. Ein konkrete Bedrohung dem BF gegenüber gab es nicht, dass wird auch dadurch deutlich, dass der BF in der Verhandlung - obwohl im mehrmals Gelegenheit dazu gegeben wurde - nicht mehr, wie noch bei den ersten Einvernahmen angeführt hat, der Taliban hätte ihn mitnehmen wollen, weil er ein hübscher und guter Junge sei und auch nicht mehr angeführt hat, dass der Taliban mit Unterstützung anderer Männer nach ihm gesucht habe, wo er doch gewusst haben soll, dass er Tür an Tür mit seinem Cousin nur 45 Minuten vom Geschäft entfernt wohnt. Dass keine Furcht vor der Ausreise bestand, zeigt auch, dass der BF immer wieder zum Geschäft zurückgekehrt ist, obwohl er angab Angst gehabt zu haben mitgenommen zu werden. Trotz der aufgrund der Länderfeststellungen gegebenen Möglichkeit einer Zwangsrekrutierung auch von erwachsenen Männer, hätte ein bewaffneter Kämpfer der Taliban bei einem echten Interesse an ihm, keine Wochen oder Monate verstreichen lassen. Wobei bereits dieses Interesse mehr als zweifelhaft erscheint (der BF war erst, ebenso wie sein Onkel, vor kurzem wieder aus PAKISTAN zurückgekehrt) und er angab, sich dieses Interesse auch nicht erklären zu können.

Geht man von der Richtigkeit der Angaben des BF hinsichtlich seiner familiären und Vermögensverhältnisse aus, verfügt dieser über ein familiäres Netzwerk in seiner Heimat und über Erwerbsmöglichkeiten, wie angeführt sind die Aussagen hinsichtlich des abgerissenen Kontaktes nicht glaubhaft.

Unzweifelhaft ist aber die Sicherheitslage in NANGAHAR, die gem. den Länderfeststellungen - im Gegensatz zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung - sich erheblich verschlechtert hat, dzt. nicht so, dass er ohne sein Leben zu gefährden, sein Heimatdorf erreichen bzw. dort ohne reale Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit leben könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in ÖSTERREICH einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, nicht gegeben, weil es dem BF - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, diesbezügliche Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. Insbesondere die geschilderte Bedrohung und der Versuch der Zwangsrekrutierung durch Angehörige der Taliban war nicht glaubhaft.

Aus der allgemeinen Lage in AFGHANISTAN lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen war.

2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582).

Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz XXXX stammt und vor seiner Ausreise auch dort lebte. Der Beschwerdeführer verfügt zwar in AFGHANISTAN in der Provinz XXXX über familiäre Anknüpfungspunkte. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass die Herkunftsprovinz des BF zu den am meisten umkämpften Provinzen Afghanistans zählt und die Sicherheitslage als sehr schlecht zu beschreiben ist (vgl. Feststellungen). In der steigenden Zahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben.

Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach AFGHANISTAN nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz XXXX zu gelangen. So ist die Sicherheitslage in der Provinz XXXX als derart unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des BF in sein Heimatdorf bzw. nach XXXX gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde. Eine Rückkehr in seine Heimatdorf, in welchem sich ein Großteil der Familienangehörigen des BF nach wie vor aufhält, kann dem Beschwerdeführer sohin nicht zugemutet werden.

Als interne Fluchtalternative könnte insbesondere KABUL in Betracht kommen. Einer Neuansiedlung des BF in der Stadt KABUL steht allerdings neben seiner familiären Situation auch seine fehlende Kenntnis der dortigen örtlichen Gegebenheiten entgegen, zumal er sich vor seiner Ausreise nur knapp 2 Monate dort aufgehalten uns einen wesentlichen Teil (ab Alter von 7 Jahren in PAKISTAN) aufgehalten hat.

Die Rückkehr des BF nach AFGHANISTAN erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuzuerkennen.

3. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom BVwG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des EGMR und die ergangenen Entscheidungen des VfGH vom 20.02.2014; U 1403/2013-17 und vom 24.02.2014, U 2112/2019-9 zur Wichtigkeit familiärer Anknüpfungspunkte und Chancen einer Erwerbstätigkeit), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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