BVwG W206 1420423-1

W206 1420423-1Tribunale amministrativo federale15 mag 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Testo completo

BVwG W206 1420423-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W206.1420423.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde des XXXX, StA. DR Kongo, gesetzlich vertreten durch XXXX, dieser vertreten durch RA Edward W. Daigneault, 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2011, Zl. 11 02.714-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2010 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 34 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger der DR Kongo, stellte, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, am 21.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.07.2011, Zl. 11 02 714-BAE, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.03.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen. Das Bundesasylamt führte im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF in seinem Heimatland verfolgt werde. Da im gegenständlichen Fall keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für den BF eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

3. Dagegen erhob der BF, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, mit Schriftsatz vom 26.07.2011 fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof (nunmehr Bundesverwaltungsgericht), mit welcher der Bescheid zur Gänze angefochten wurde. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass die Eltern des BF bereits alle asylrelevanten Angaben gemacht hätten. Die belangte Behörde habe den Asylantrag des BF in erster Instanz abgewiesen, da sie verkenne, dass dem BF in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung drohe.

4. Mit Schreiben vom 09.09.2011 langte eine zusammenfassende Stellungnahme sowie ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens beim Asylgerichtshof ein. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die jüngeren Kinder alle in Österreich geboren seien und daher keine eigenen Fluchtgründe vorbringen könnten. Daher sei ihnen im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf ihre Eltern Asyl zuzuerkennen.

5. Mit Schreiben vom 03.02.2012 wurde um dringende Entscheidung im gegenständlichen Fall ersucht. Im Hinblick darauf, dass die Kinder entweder hier geboren oder als Kleinkinder nach Österreich gekommen seien und hier ihre gesamte oder zumindest die Hälfte ihrer Schullaufbahn erfolgreich absolviert hätten, wie österreichische Kinder aufwachsen würden und ausschließlich in Österreich lebende Freunde hätten, würde eine Ausweisung aus Österreich einen nicht wieder gutzumachenden Entwicklungsschaden für sie bedeuten.

6. Mit Schreiben vom 06.05.2013 wurde der BF aufgefordert, zu seiner aktuellen, persönlichen Situation in Österreich Stellung zu nehmen. Weiters wurden Länderberichte zu DR Kongo übermittelt und die Möglichkeit geboten innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen.

7. Mit Schreiben vom 25.06.2013 wurde dem Asylgerichtshof vom rechtsfreundlichen Vertreter des Vaters des BF mitgeteilt, dass es bei der Kontaktaufnahme mit der Familie des BF Schwierigkeiten gegeben hätte und die Mutter des BF erst heute in seinem Büro erschienen sei. Da es umfassende medizinische Unterlagen gebe, die erst dem Vertreter übergeben werden würden, ergehe der Antrag auf weitere Fristerstreckung bis zum 02.07.2013.

8. Am 04.07.2013 wurden die angeforderten Ausweise sowie Antragsformulare der Mutter und des Vaters des BF im Original und aktuelle ärztliche Befunde der Familie vorgelegt. In Bezug auf die übermittelten Länderfeststellungen werde auf die unzureichende medizinische Versorgung im Heimatland hingewiesen.

9. Mit Fristsetzungsantrag vom 24.09.2013 wurde begehrt, der Präsident des Asylgerichtshofes möge dem zuständigen Senat zur Erlassung eines Bescheides eine angemessene Frist setzen.

10. Mit Verständigung vom 26.10.2013 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund der Novelle des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 68/2013 die Bestimmung des §62 AsylG 2005 außer Kraft trete und es somit im gegenständlichen Fall nicht möglich sei, dem zuständigen Senat im gegenständlichen Fall eine angemessene, über den Dezember 2013 hinausgehende Frist zu setzen. Der Fristsetzungsantrag könne daher nicht mehr in Bearbeitung genommen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und der in Österreich nachgeborene Sohn von XXXX.

1.2. Seinen Eltern und seinen Geschwistern wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, (Zl. W206 1314464-1/39E, Zl. W206 1266928-1/41E, W206 1317979-1/17E, W206 1312979-1/18E , W206 1402181-1/13E und W206 1317980-1/18E ) ebenfalls Asyl gewährt.

1.3. Es ist nicht ersichtlich, dass dem strafunmündigen Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem anderen Staat möglich wäre.

2. Beweiswürdigung

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Zu Spruchpunkt A):

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist

und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies gilt weiters für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Der Beschwerdeführer ist minderjähriger Sohn von XXXX, Zl. W206 1314.464 und XXXX, Zl. W206 1266928, und sohin Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005 vor.

Im vorliegenden Fall wurde dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt, gemäß § 12 leg. Cit. AsylG 1997 wurde festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Hinweise darauf, dass dem strafunmündigen Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinen Eltern in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Eltern des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu etwa VwGH 18.02. 2011, Zl. 2011/01/0051; 06.07.2011, Zl. 2008/19/0994) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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