BVwG W206 1317980-1

W206 1317980-1Tribunale amministrativo federale15 mag 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Testo completo

BVwG W206 1317980-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W206.1317980.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde des XXXX, StA. DR Kongo, gesetzlich vertreten durch XXXX, diese vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2008, Zl. 07 10.496-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2010 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 34 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger der DR Kongo, stellte, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.11.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab die Mutter des BF im Wesentlichen an, dass ihre Kinder am 11.11.2007 in Wien angekommen seien. Sie habe ihre Kinder zur Reiseroute befragt und hätten diese angegeben, von K. aus mit einem Flugzeug nach einen unbekannten Ort in Europa geflogen zu sein und von dort aus weiter mit einem Bus nach Wien. Wann genau ihre Kinder das Heimatland verlassen hätten, könne sie nicht sagen, aber sie hätten ihr erzählt, dass sie die ganze Zeit über von zwei Männern begleitet worden wären. Diese zwei Männer hätten ihr die Kinder auch an ihrer Wohnadresse am 11.11.2007 übergeben. Zuvor hätten ihr die Männer noch ein Stück Papier zu unterschreiben gegeben und seien dann gegangen. Zu den Fluchtgründen des BF befragt, gab die Mutter an, dass sie zunächst ohne Kinder ihr Heimatland verlassen habe. Ihre Kinder hätten ihr erzählt, dass sehr viele Kinder entführt worden seien damit sie im Krieg kämpfen. Dies sei unter anderem auch der Fluchtgrund ihrer Kinder und weiters würden sie natürlich gerne bei ihren Eltern und ihrem Bruder aufwachsen wollen. Im Heimatland hätten ihre Kinder bei der Zwillingsschwester ihrer Mutter gewohnt. Diese habe sich seit ihrer Ausreise aus der DR Kongo um ihre Kinder gekümmert.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.02.2008, Zl. 07 10 496-BAE, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.11.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen. Das Bundesasylamt führte im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF in seinem Heimatland einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war und im Falle der Rückkehr ausgesetzt sei. Das Vorbringen des BF beziehungsweise der gesamten Familien im Familienverfahren sei im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft worden und sei aus dem vorgebrachten Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG hervorgekommen. Es werde weiters festgehalten, dass ein Ausspruch über die Ausweisung des minderjährigen BF bis zu dessen Volljährigkeit keinesfalls losgelöst vom Schicksal dessen Bezugspersonen gesehen werden könne.

4. Dagegen erhob der BF, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, mit Schriftsatz vom 25.07.2005 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) an den Unabhängigen Bundesasylsenat (danach Asylgerichtshof; nunmehr Bundesverwaltungsgericht), mit welcher der Bescheid zur Gänze angefochten wurde. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass der BF aufgrund der instabilen Lage in seinem Heimatland dieses verlassen musste und zu seinen Eltern nach Österreich gereist sei. Auch werde vorgebracht, dass er nicht im Zuge der gewaltsamen Auseinandersetzungen in der DR Kongo einer ihm drohenden Zwangsrekrutierung unterzogen habe werden wollen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und unrichtig. Vorliegende und relevante Gutachten und Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen sowie der internationalen Medien, bezüglich der Situation in der Heimat des BF seien nicht herangezogen worden.

5. Mit Schreiben vom 03.03.2009, eingelangt am 05.03.2009, wurden ergänzend zur eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) Herkunftsländerinformationen zu den Haftbedingungen, zur Anwendung von Folter, zur medizinischen Versorgung, zur Entführungen und Rekrutierungen von Kindern als Kindersoldaten und zur aktuellen, allgemeinen Situation im DR Kongo vorgelegt.

6. Der Asylgerichtshof führte am 15.03.2010 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF durch eine Mitarbeiterin des Amtes für Jugend und Familie vertreten wurde. Vorgelegt wurde eine Kopie der Vereinbarung der vollen Erziehung des BF. Die gesetzliche Vertreterin des BF gab an, dass am 19.06.2008 vom Jugendamt ein Antrag auf Obsorge gestellt worden sei, da eine Sofortmaßnahme wegen Gefahr im Verzug durchgeführt worden sei. Die Kinder seien den Eltern am 12.06.2008 abgenommen worden. Die Schule habe das Jugendamt kontaktiert, da es um Misshandlungen der Kinder durch die Eltern ging. Die Kinder hätten angegeben von den Eltern mit Gürteln und der Hand geschlagen worden zu sein. Der BF besuche die 2 Klasse Hauptschule und habe sich in der Kinderwelt S. sehr gut integriert. Er besuche den Fußballverein und sei ein guter Fußballer. Geplant seien monatliche Kontakte mit den Eltern gewesen, die allerdings in der Vergangenheit manchmal ausgefallen seien, etwa wegen Erkrankung der jüngeren Geschwister oder auch der Mutter. Der BF habe sich geweigert die Wohnung der Eltern zu besuchen und würde sich auch häufig erbrechen. Es können nicht ausgeschlossen werden, dass dies mit der Aufregung rund um die Besuche zusammenhänge. Langfristig sei es das Ziel die Obsorge wieder den Eltern des BF zu übertragen. Dies sei in naher Zukunft aber nicht geplant.

7. Mit Schreiben vom 29.03.2011 wurde das zuständige Jugendamt ersucht bekanntzugeben, ob sich der BF und sein Bruder noch in deren Obsorge befinden.

8. Mit Schreiben vom 21.04.2011 gab das Amt für Jugend und Familie bekannt, dass sich der BF und sein Bruder noch in voller Erziehung

XXXX befinden würden. Dies betreffe auch die gesetzliche Vertretung im Umfang Pflege und Erziehung.

9. Mit Schreiben vom 27.04.2010, eingelangt am 28.04.2010, wurden ergänzende Länderberichte aus einer Anfrage an ACCORD vom 10.03.2010 übermittelt.

10. Mit Schreiben vom 09.09.2011 langte eine zusammenfassende Stellungnahme sowie ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens beim Asylgerichtshof ein. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass dem BF nicht nur im Rahmen des Familienverfahrens nach den Eltern Asyl zuzuerkennen sei sondern auch auf Grund des Vorliegens eigener Fluchtgründe. Hinsichtlich ihrer Vertretung im Asylverfahren werde darauf hingewiesen, dass von den Eltern die Obsorge lediglich im Bereich Pflege und Erziehung sowie die gesetzliche Vertretung in diesem Bereich dem Amt für Jugend und Familie übergeben worden sei, nicht aber die gesamte gesetzliche Vertretung. Die Vertretung im Asylverfahren komme daher nach wie vor den Eltern zu.

11. Mit Schreiben vom 03.02.2012 wurde um dringende Entscheidung im gegenständlichen Fall ersucht. Vorgelegt werde ein Schreiben des zuständigen Amtes für Jugend und Familie, in welchem im Hinblick auf den hohen Integrationsgrad der Kinder und insbesondere im Hinblick darauf, dass der BF demnächst die Berufsreife erreiche, aber ohne Zuerkennung eines dauerhaften Aufenthaltsstatus keine Berufsausbildung beginnen könne, um Zuerkennung des Flüchtlingsstatus an die Gesamtfamilie ersucht.

12. Mit Schreiben vom 06.05.2013 wurde das Amt für Jugend und Familie aufgefordert, zur aktuellen, persönlichen Situation des BF in Österreich innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen und allfällige damit im Zusammenhang stehende Beweismittel in Vorlage zu bringen.

13. Mit Schreiben vom 10.06.2013, eingelangt am 13.06.2013, wurde dem Asylgerichtshof vom Amt für Jugend und Familie mitgeteilt, dass sich der BF seit 12.06.2008 in Voller Erziehung XXXX befinde. Er sei bis zum 9.7.2012 in der Einrichtung "Kinderwelt S." untergebracht und sehr gut integriert gewesen. Er habe über einen langen Zeitraum in einem Fußballverein gespielt und seinen Schulabschluss erfolgreich absolviert. Am 9.7.2012 sei der BF auf Grund einer Umstrukturierung nach Wien in ein betreutes Wohnen übersiedelt. Auch wegen seiner mangelnden Möglichkeiten zu einer adäquaten Berufsausbildung sei dies erforderlich gewesen. Eigeninitiativ habe sich der BF eine Lehre als Systemgastronom bei XXXX organisiert und besuche er die Berufsschule regelmäßig. Der BF werde als sehr aufgeschlossener, zuverlässiger Jugendlicher beschrieben, der über viele Sozialkontakte verfüge und viele Hobbies habe. Unterstützungsangebote seiner Sozialpädagogen nehme er gerne in Anspruch, in seinem sozialen Umfeld sei er bestens integriert. Zu seiner Herkunftsfamilie (Mutter und Stiefvater) habe er keinen Kontakt. Lediglich zu seinem jüngeren Bruder habe er regelmäßig Kontakt. Laut eigenen Angaben sei der BF durch die Erlebnisse in seiner Herkunftsfamilie traumatisiert und lehne dadurch Kontakte ab. Eine Rückführung des BF in seine Familie und sein Herkunftsland würde die bisher positive Entwicklung massiv gefährden und auf Grund seiner lebensgeschichtlichen Ereignisse sowohl psychisch als auch physisch existentiell bedrohen. Es werde ersucht, die Existenz des BF mittels eines legalen Aufenthaltsstatus abzusichern.

13. Mit Fristsetzungsantrag vom 24.09.2013 wurde begehrt, der Präsident des Asylgerichtshofes möge dem zuständigen Senat zur Erlassung eines Bescheides eine angemessene Frist setzen.

14. Mit Verständigung vom 26.10.2013 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund der Novelle des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 68/2013 die Bestimmung des §62 AsylG 2005 außer Kraft trete und es somit im gegenständlichen Fall nicht möglich sei, dem zuständigen Senat im gegenständlichen Fall eine angemessene, über den Dezember 2013 hinausgehende Frist zu setzen. Der Fristsetzungsantrag könne daher nicht mehr in Bearbeitung genommen werden.

15. Mit Schreiben vom 21.03.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der BF mittlerweile volljährig geworden sei und um eine baldige Entscheidung in seiner Asylsache bitte. Beiliegend wurde das Jahres- und Abschlusszeugnis 2011/12 (Hauptschule), ein Dienstzeugnis XXXX, ein Lehrausbildungsvertrag, ein Praktikumsvertrag, das Jahreszeugnis Schuljahr 2012/13 (Systemgastronomiefachmann) sowie der Taufschein des BF übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und der Sohn von XXXX.

1.2. Seinen Eltern und seinen Geschwistern wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, (Zl. W206 1314464-1/39E, Zl. W206 1266928-1/41E, W206 1317979-1/17E, W206 1312979-1/18E , W206 1402181-1/13E und W206 1420423-1/11E ) ebenfalls Asyl gewährt.

1.3. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem anderen Staat möglich wäre.

2. Beweiswürdigung

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Zu Spruchpunkt A):

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist

und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies gilt weiters für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Zur mittlerweile erreichten Volljährigkeit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass die in § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 verwendete Formulierung "zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind" die Frage, ob Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung oder im Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss, dahingehend klärt, dass der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Für den weiteren in § 2 Abs. 1 Z 22 iVm § 34 AsylG 2005 vorgesehenen Fall, dass die Eltern eines Minderjährigen Asyl beantragen, enthält das Gesetz zwar keine derartige Klarstellung, doch wird auch diesfalls der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sein; es ist nämlich anzunehmen, dass der Gesetzgeber den Begriff der Minderjährigkeit in den beiden in § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 geregelten Fällen in dem selben Sinn verstanden hat, auch wenn er ihn nur in einem Fall näher definiert hat (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 500).

Der Beschwerdeführer ist der Sohn von XXXX (Zl. W206 314.464-1/2013) und XXXX (Zl. W206 1266.928/ ) , und sohin Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005 vor.

Angesichts des Umstandes, dass für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und auch sonst nicht ersichtlich sind, war lediglich auf das Familienverfahren abzustellen.

Nachdem den Eltern und Geschwistern mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag Asyl gewährt und für diesen ein Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt wurde, war auch dem BF Asyl zu gewähren.

Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinen Eltern in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Eltern des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu etwa VwGH 18.02. 2011, Zl. 2011/01/0051; 06.07.2011, Zl. 2008/19/0994) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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