BVwG W206 1266928-0

W206 1266928-0Tribunale amministrativo federale15 mag 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Testo completo

BVwG W206 1266928-0

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W206.1266928.0.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. DR Kongo, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2005, Zl. 04 16.567-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2010 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §7 AsylG iVm

§ 10 Abs. 2 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I 101/2003 Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF), eine Staatsangehörige der DR Kongo, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.08.2004 einen Antrag auf Asyl.

2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab die BF zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen wie folgt an: Sie habe ihr Heimatland in Begleitung eines weißen Mannes am 28.06.2004 per Flugzeug über Dubai nach Moskau verlassen. In Moskau habe sie sich ca. ein Monat aufgehalten. Am 06.08.2004 seien sie dann mit dem Zug nach Litauen und anschließend am 10.08.2004 mit dem Bus nach Österreich gefahren. Am 11.08.2004 sei sie von der Polizei in Österreich angehalten worden. Befragt, warum sie ihr Heimatland verlassen habe, gab die BF an, dass sie in ihrer Heimat Probleme gehabt habe, weil ihr Mann bei XXXXtätig gewesen sei. Am 25.06.2004 sei ihr Mann zu Hause von fünf bis sechs maskierten Männern entführt worden. Sie habe einen der Männer an der Stimme erkannt und habe seinen Namen gerufen. Ihre Kinder hätten geschlafen als sie zu ihrer Cousine geflüchtet sei. Während ihre Cousine die Kinder holte, sei sie von S. in eine andere Wohnung gebracht worden wo sie dann auch ihren Schlepper getroffen hätte. Da sie wissen habe wollen, was mit ihren Kindern geschah, habe sie den Schlepper zu ihrer Cousine geschickt um nachzusehen. Der Schlepper habe die Wohnung ihrer Cousine zerstört vorgefunden und weder ihre Cousine noch ihre Kinder seien da gewesen. Anschließend habe ihr der Schlepper zur Flucht nach Österreich verholfen. Nach ihrer Flucht habe sie jeglichen Spur zu ihren Kindern verloren. Nach den Verhaftungsgründen ihres Mannes befragt, gab die BF an, dass dieser einfaches Mitglied XXXXgewesen sei. Sie glaube, dass Mitglieder der gegnerischen Partei, die auch die amtierende Partei sei, ihren Mann entführt hätten. Es sei eine Wahl geplant gewesen, die aber nicht mehr stattgefunden hätte, da ein Putschversuch geplant gewesen sei. Aufgrund dieser Probleme seien ihr Mann und die Mitglieder der Partei verdächtigt worden, diesen Putsch geplant zu haben. Sie selbst sei auch einfaches Mitglied der Partei und sei ihre Aufgabe gewesen T-Shirts der Partei zu verteilen.

Im Jahr 1998 sei sie schwanger gewesen und während einer Zeremonie angeschossen worden. Sie habe ihr Kind abtreiben müssen und habe seitdem Bauchschmerzen. Im Spital in Wien habe sie Antibiotikum erhalten, aber der Grund für die Schmerzen sei unbekannt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2005, Zl. 04 16 567-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der BF gemäß § 7 AsylG 1997 ab und wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit aufgrund der im Heimatland der BF von der ÖB Nairobi durchgeführten Recherchen versagt. Im Wesentlichen führte das Bundesasylamt aus, dass die Recherchen ergeben hätten, dass weder die BF noch ihr Ehegatte als registrierte Mitglieder der XXXX ausfindig gemacht werden konnten. Weiters habe die Recherche ergeben, dass die von der BF angeführte Adresse nicht existiere. Dem Vorbringen der BF sei auch entgegenzuhalten, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass Mitglieder der genannten Partei in der DR Kongo verfolgt werden. Das Vorbringen der BF stehe somit im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen in der DR Kongo. Vielmehr habe die erkennende Behörde den Eindruck, dass die Angaben der BF lediglich der Asylerlangung dienen sollen, mit den tatsächlichen Geschehnissen aber nichts zu tun hätten. Die von der BF behauptete Bedrohungssituation in ihrem Heimatland sei aufgrund der Ungereimtheiten nicht glaubwürdig gewesen. Die BF habe auch keine Verwandten in Österreich und daher keine familiären Anbindungen. Es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar.

4. Dagegen erhob die BF mit Schriftsatz vom 24.12.2005 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde), mit welcher der Bescheid zur Gänze angefochten wurde. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass es offensichtlich sei, dass die Österreichische Botschaft Nairobi die Ermittlungen auf Anfragen bei der Stadtpolizei von K. beschränkt habe. Diese habe dann in Folge angegeben, dass es die von ihr angegebenen Adressen, sie und ihre Familie nicht geben würde. Auch hinsichtlich der Parteizugehörigkeit von ihr und ihrem Mann seien offensichtlich Fragen an Regierungsvertreter, sprich Sicherheitskräfte gestellt worden. Diese Form der Ermittlung sei in einem Land wie ihrem Heimatland fragwürdig. In ihrer Heimat hätten nach mehr als 40 Jahren erstmals wieder freie Wahlen stattgefunden. Schon seit Beginn der Vorkehrungen für diese Wahl sei es zu massiven Übergriffen von Seiten der Regierung auf die Zivilbevölkerung gekommen. Es könne nicht erwartet werden, dass die Verfolger die selbst gesetzten Verfolgungshandlungen zugeben, dies auch noch einer Behörde eines westlichen Landes gegenüber. Eine Recherche unter Zuhilfenahme von NGOs hätte zu einem zur Gänze anderen Ergebnis geführt. Vorgelegt werde eine Anfragebeantwortung von Amnesty International, welche in einem Asylverfahren in der Schweiz Ermittlungen durchgeführt hätten. Auch wenn die Sachlage dieses Asylverfahrens dem der BF nicht entsprechen würde, so sei dennoch ersichtlich wie die Lage in der DR Kongo tatsächlich sei.

4.1. Die gegenständliche Berufung (nunmehr Beschwerde) und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Unabhängigen Bundesasylsenat vom Bundesasylamt am 29.12.2005 vorgelegt und sind in weiterer Folge vom Asylgerichtshof übernommen worden.

5. Mit Schreiben vom 20.04.2006, eingelangt am 21.04.2006 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine Mitteilung des Bundesasylamtes ein. Die BF sei im Zuge einer Fahndungskontrolle in einem Bus (Fahrstrecke Brüssel-Wien) angetroffen worden und habe sich mit einer französischen ID Karte, ausgestellt für C. C. B. ausgewiesen. Bei der freiwilligen Nachschau in ihrer Handtasche sei die Asylkarte der BF gefunden worden. Da ein laufendes Asylverfahren bestehe, sei von einer Festnahme abgesehen worden.

6. Mit Verständigung vom 02.10.2006 wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat mitgeteilt, dass die BF wegen §231 StGB am 21.06.2006 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, Probezeit 3 Jahre, verurteilt wurde.

7. Mit Schreiben vom 03.03.2009, eingelangt am 05.03.2009, wurden ergänzend zur eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) Herkunftsländerinformationen zu den Haftbedingungen, zur Anwendung von Folter, zur medizinischen Versorgung, zur Entführungen und Rekrutierungen von Kindern als Kindersoldaten und zur aktuellen, allgemeinen Situation im DR Kongo vorgelegt.

8. Am 27.03.2009 wurde dem Asylgerichtshof eine Strafkarte der BF des Landesgerichts für Strafsachen vom Bundesasylamt übermittelt, in welcher eine neuerliche Verurteilung der BF vermerkt war.

9. Der Asylgerichtshof führte am 15.03.2010 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, in welcher die BF neuerlich ausführlich befragt wurde.

Die BF gab an, ihren Mann im Jahr 1995 geheiratet zu haben. Am 26.06.2004 sei sie aus ihrem Heimatland geflohen. Ihre zwei Kinder habe sie nicht mitnehmen können, denn sie sei in Gefahr gewesen. Befragt warum ihre zwei älteren Söhne im Jahr 2007 auch nach Österreich gekommen seien, antwortete die BF, dass sie dies selber nicht wisse. Sie habe in einer Pension im 10. Bezirk gewohnt und der Portier sei zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass man sie unten suche. Als sie unten angekommen sei, seien ihre zwei Kinder und eine weitere Person da gewesen. Sie habe seit ihrer Einreise in Österreich keinen Kontakt zu ihren Kindern gehabt, denn es sei schwierig gewesen Kontakt aufzunehmen und sie und ihr Mann hätten nicht gewollt, dass sie wissen wo sie sich aufhalten. Einmal hätte sie einem Musiker einen Brief für die Kinder mitgegeben, aber aktiv habe sie nicht veranlasst, dass ihre Kinder auch nach Österreich kommen. Ihre Kinder hätten ihr nach der Ankunft erzählt, dass die Situation im Heimatland aufgrund des Krieges mit dem Osten schlimm gewesen sei und dass auch Kinder in den Krieg geschickt worden seien. Ihre Kinder seien sechs Monate lang nicht in die Schule gegangen und hätten das Haus nicht verlassen. Befragt, aus welchem Grund die älteren Kinder vom Jugendamt abgenommen worden seien, gab die BF an, dass sie Spielzeug wollten, das sie sich aber nicht leisten hätten können. Deswegen hätten die Kinder angefangen in der Schule zu stehlen. Deshalb hätten sie die Kinder geschlagen und die Schule habe dann das Jugendamt verständigt. Treffen mit den Kindern würden regelmäßig stattfinden und sie würden öfters telefonieren. Nach Auskunft des Jugendamtes habe sich die Situation verbessert und würden sie die Kinder bald zurückbekommen. Nach ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF an, dass sie aufgrund politischer Probleme das Land verlassen hätten. Sie und ihr Mann seien Mitglieder einer politischen Partei gewesen und hätten Märsche veranstaltet und an Demonstrationen teilgenommen. Sie seien gegen den amtierenden Präsidenten gewesen und es habe viele Bedrohungen gegeben. Als sie im Jahr 2004 ihren Mann abgeholt hätten, hätte man auch sie mitgenommen und vergewaltigt. Es seien vier Männer gewesen. Es tue ihr immer noch weh darüber zu sprechen. Als sie hierher gekommen sei, habe man sie auch hier eingesperrt und sie sei medizinisch im Unterleibsbereich behandelt worden. Sie konsultiere öfter einen Arzt, die Befunde habe sie zuhause.

10. Am 24.03.2010 wurden eine Urkunde über die Teilnahme der BF an einem Kurs für Schwangere in Notsituationen, mehrere ärztliche Befundberichte, eine Bestätigung über den Besuch der BF des Deutschkurses "Mama lernt Deutsch", Kopien der Mitgliedsausweise sowie Schulbestätigungen ihrer älteren Söhne beim Asylgerichtshof persönlich abgegeben.

11. Mit Schreiben vom 07.04.2010 wurde vom Asylgerichtshof beim Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände angefragt, ob die Aussage der BF, sie habe sich nach ihrer Einreise in Schubhaft befunden und sei dort wegen Unterleibsproblemen nach einer Vergewaltigung im Spital behandelt worden, bestätigt werden könne.

11. Mit Schreiben vom 08.04.2010 wurde von der BPD Wien mitgeteilt, dass weder Haftberichte noch ärztliche Unterlagen aufgrund der Skartierungsvorschrift (5 Jahre) über die BF vorhanden seien.

12. Mit Schreiben vom 09.04.2010, eingelangt am 14.04.2010, wurden dem Asylgerichtshof weitere Urkunden zur Kenntnisnahme übermittelt:

Mitgliedsausweis samt Antragsformular, Urkunden zum Beweis der sozialen Integration in Österreich sowie ärztliche Befunde zum Beweis der medizinischen Behandlung aufgrund Traumatisierung und aufgrund der Vergewaltigung der BF.

13. Mit Schreiben vom 27.04.2010, eingelangt am 28.04.2010, wurden ergänzende Länderberichte aus einer Anfrage an ACCORD vom 10.03.2010 übermittelt.

14. Mit Schreiben vom 15.06.2010 wurden erneut ergänzende Länderberichte zur Unterstützung der Glaubwürdigkeit der BF bezüglich der Vergewaltigung übermittelt.

15. Mit Schreiben vom 09.09.2011 langte eine zusammenfassende Stellungnahme sowie ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens beim Asylgerichtshof ein. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass dem Asylantrag der BF auf Grund der im Wesentlichen erwiesenen, asylrelevanten Gefährdungssituation im Kongo stattzugeben und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei.

16. Mit Schreiben vom 03.02.2012 wurde um dringende Entscheidung im gegenständlichen Fall ersucht. Vorgelegt werde ein Schreiben des zuständigen Amtes für Jugend und Familie, in welchem im Hinblick auf den hohen Integrationsgrad der Kinder und insbesondere im Hinblick darauf, dass das älteste Kind demnächst die Berufsreife erreiche, aber ohne Zuerkennung eines dauerhaften Aufenthaltsstatus keine Berufsausbildung beginnen könne, um Zuerkennung des Flüchtlingsstatus an die Gesamtfamilie ersucht.

17. Mit Schreiben vom 06.05.2013 wurde die BF aufgefordert, den mit Schriftsatz vom 09.04.2010 in Kopie vorgelegten Mitgliedsausweis der XXXX sowie das Antragsformular im Original zu übermitteln und zu ihrer aktuellen, persönlichen Situation in Österreich Stellung zu nehmen. Weiters wurden der BF Länderberichte zu DR Kongo übermittelt und ihr die Möglichkeit geboten innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen.

18. Mit Schreiben vom 25.06.2013 wurde dem Asylgerichtshof vom rechtsfreundlichen Vertreter der BF mitgeteilt, dass es bei der Kontaktaufnahme mit der BF Schwierigkeiten gegeben hätte und die BF erst heute in seinem Büro erschienen sei. Da es umfassende medizinische Unterlagen gebe, die erst dem Vertreter übergeben werden, ergehe der Antrag auf weitere Fristerstreckung bis zum 02.07.2013.

19. Am 04.07.2013 wurden die angeforderten Ausweise sowie Antragsformulare der BF und ihres Ehegatten im Original und aktuelle ärztliche Befunde der Familie vorgelegt. Die BF sei zuckerkrank und benötige durchgehend medizinische Behandlung. Einer der Söhne der BF leide an einer Augenkrankheit die durch eine Lidoperation am 21.08.2013 behandelt werde. In Bezug auf die übermittelten Länderfeststellungen werde auf die unzureichende medizinische Versorgung im Heimatland hingewiesen. Bei einer eventuellen Rückkehr wäre vor allem für den Sohn der BF keine medizinische Versorgung gewährleistet.

20. Mit Fristsetzungsantrag vom 24.09.2013 wurde begehrt, der Präsident des Asylgerichtshofes möge dem zuständigen Senat zur Erlassung eines Bescheides eine angemessene Frist setzen.

21. Mit Schreiben vom 03.10.2013 wurde von der zuständigen Richterin erneut ein Erhebungsersuchen an die Österreichische Botschaft Nairobi gestellt.

22. Mit Verständigung vom 26.10.2013 wurde der BF mitgeteilt, dass aufgrund der Novelle des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 68/2013 die Bestimmung des §62 AsylG 2005 außer Kraft trete und es somit im gegenständlichen Fall nicht möglich sei, dem zuständigen Senat im gegenständlichen Fall eine angemessene, über den Dezember 2013 hinausgehende Frist zu setzen. Der Fristsetzungsantrag könne daher nicht mehr in Bearbeitung genommen werden.

23. Am 07.01.2014 langte der Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft Nairobi beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.

24. Am 18.02.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Aufnahmebestätigung der BF zur Ausbildung in der Heimhilfe übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Sie trägt den im Spruch angeführten Namen und reiste am 11.08.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Ihr Ehemann, XXXX (Zl. W206 314464-1), ebenfalls aus der Demokratischen Republik Kongo stammend, reiste am 19.12.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Die Beschwerdeführerin ist Mutter von fünf Kindern (davon drei in Österreich geboren): XXXX (Zl. W206 317980-1), XXXX (Zl. W206 317979-1), XXXX (W206 312979-1), XXXX (Zl. W206 402181-1) und des XXXX (Zl. W206 420423-1).

Beim Bundesverwaltungsgericht sind auch die Verfahren der minderjährigen Kinder sowie des Ehemanns des BF anhängig, die mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt werden.

1.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus ihrem Vorbringen und den vorgelegten Befunden.

1.3. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer (zuletzt) am 14.04.2014 eingeholten Strafregisterauskunft.

1.4. Die Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen der BF vor dem Bundesasylamt und insbesondere aus deren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung des Asylgerichtshofes und den vorgelegten Beweismitteln.

1.5. Die BF ist in ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde sie jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates auf Grund ihrer politischen Tätigkeit bei einer Partei irgendwelche Probleme. Ihre politische Tätigkeit bzw. Unterstützung der Partei beschränkte sich auf einfache Tätigkeiten, wie beispielsweise das Verteilen von T-Shirts.

1.6. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

1.7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. W206 1314464-1/39E, der Beschwerde des Ehemannes der BF, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2007, Zl. 0522.508-BAW, stattgegeben und ihm gemäß § 7 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I 101/2003 Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg.cit. wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

1.6. Zur entscheidungsrelevanten Lage in der DR Kongo:

Allgemeine politische Lage

Das politische Geschehen in der DR Kongo wird gegenwärtig von den 2011 bis 2013 bevorstehenden Präsidentschafts--, Parlaments- und Kommunalwahlen beherrscht. Die Durchführung ordentlicher Präsidentschafts-- und Parlamentswahlen in kongolesischer Verantwortung ist zentral für die weitere politische Stabilisierung des Landes.

Die im Frühjahr 2011 neu gewählte Wahlkommission hat Anfang Mai den Wahlkalender vorgestellt. Dieser Wahlkalender hat kritische Reaktionen von Opposition und NROs hervorgerufen, ohne dass es allerdings bisher zu Boykottaufrufen gekommen wäre. Die notwendigen logistischen und rechtlichen Vorbereitungen für die Wahlen wurden bisher mit erheblichen Verzögerungen, aber noch rechtzeitig geschaffen, so dass Zweifel am Wahltermin im November erst einmal verstummt sind.

Am 30.07. und 29.10.2006 waren die ersten freien und demokratischen Wahlen seit den frühen 1960er Jahren durchgeführt worden. In den Präsidentschaftswahlen setzte sich Joseph Kabila damals mit 59% der Stimmen gegen seinen Herausforderer Jean-Pierre Bemba durch.

Die am 18.02.2006 verkündete Verfassung etablierte ein moderates Präsidialregime nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt. Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats, bestimmen.

Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt, indem etwa die Zahl der Provinzen von elf auf 26 erhöht wurde und diese eigene Zuständigkeiten im Bereich der Finanzverwaltung erhielten, insbesondere einen Teil der Steuereinnahmen selbst verwenden und verwalten dürfen. Die von der Verfassung vorgesehene Schaffung von 26 Provinzen wurde bisher nicht umgesetzt und ist politisch weiter umstritten.

Die Verabschiedung der Verfassung und die Einsetzung einer demokratisch gewählten Regierung im Februar 2007 haben bisher nur geringfügigen Fortschritt bei der Bewältigung der enormen Probleme des Landes gebracht. Die weit verbreitete Korruption und eine vor allem während der Mobutu-Zeit (1965-1997) entwickelte Bereicherungsmentalität der politischen Klasse wirken fort und hemmen Fortschritte in nahezu allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Im "Corruption Perceptions Index 2010" von Transparency International belegt die DR Kongo Platz 164 von 178.

In der DR Kongo befindet sich nach wie vor die derzeit größte VN-Friedensmission. MONUSCO ist mit knapp 18.000 Soldaten und Polizisten im Land präsent. Der VNSicherheitsrat hat das MONUSCO-Mandat mit Resolution 1991 (2011) bis zum 30.06.2012 verlängert. Die kongolesische Regierung fordert seit Ende 2009 den Abzug der VN-Truppen aus ihrem Staatsgebiet. In der Diskussion um die Zukunft der Blauhelmmission wird eine Verbindung von Abzugsperspektiven mit der weiteren Entwicklung der Stabilität im Kongo ein entscheidender Faktor sein.

Das Justizsystem arbeitet häufig willkürlich und selektiv. Zum Stand August 2011 bleibt es kaum funktionsunfähig. Korruption ist allgegenwärtig. Die Konsequenzen sind gravierende Verletzungen der Verfahrensrechte von Angeklagten sowie die Missachtung der elementaren Rechte von Gefangenen. Positive Entwicklungen sind im Bereich der Militärjustiz zu beobachten.

Politische Opposition

Politische Parteien können sich betätigen. Im Vorfeld der 2006 durchgeführten Wahlen sind zahlreiche Parteien neu gegründet worden. Zur Parlamentswahl waren insgesamt 213 Parteien angetreten, die nahezu das gesamte politische Spektrum abdecken. Auch ehemalige Rebellenbewegungen wie MLC ("Mouvement de Libération du Congo") oder RCD ("Rassemblement Congolais pour la Démocratie") Goma wurden als Parteien anerkannt und registriert; der Bewegung "Bundu dia Miala" (s.u.) wird die Zulassung als politische Partei durch das Innenministerium allerdings verweigert. Im August 2011 hielt die unabhängige Wahlkommission Kontakt zu 278 zugelassenen Parteien.

Die einfache Mitgliedschaft in einer Partei, die sich als Oppositionspartei definiert, zieht keine Repressionsmaßnahmen nach sich. Aktivisten, die sich an Kundgebungen beteiligen und als Wortführer auffallen, drohen allerdings Inhaftierungen, bei denen die Betroffenen auch körperlich misshandelt werden können. Meistens, aber nicht immer, ist der Freiheitsentzug nur vorübergehend. Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass tatsächliche oder vermeintliche Gegner des Staatspräsidenten ohne Rechtsgrundlage festgenommen werden.

XXXX-Anhänger werden nicht mehr verfolgt. Auch das Führungspersonal der XXXX XXXX unterliegt keiner gezielten Verfolgung.

Am 22. und 23.03.2007 kam es in Kinshasa zu schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den kongolesischen Streitkräften (FARDC) und der Republikanischen Garde (GR) einerseits sowie den Milizen des Oppositionsführers Jean-Pierre Bemba andererseits.

Insgesamt soll es ca. 600 Tote gegeben haben. Im Anschluss wurden Mitglieder von Bembas Partei MLC festgenommen, das MLC-Büro zeitweilig besetzt und geplündert. Die Partei konnte nach einigen Tagen ihre Arbeit wieder aufnehmen.

Auch die MLC-Abgeordneten im Parlament werden nicht mehr behindert. Bemba wurde bei einem Aufenthalt in Belgien am 24.05.2008 verhaftet und an den IStGH überstellt (s.o.I.). Die größte nicht-parlamentarische Oppositionspartei, die UDPS ("Union pour la Démocratie et pour le Progrès Social"), ist aus eigenem Entschluss bei den Wahlen 2006 nicht angetreten und verharrt seitdem in einer Konfrontationshaltung. Im Vorfeld des Wahlkampfes für die Wahlen im November 2011 konnte die UDPS bereits mehrere Massenveranstaltungen in Kinshasa ohne nennenswerte Behinderungen durch Sicherheitskräfte durchführen.

Sicherheitslage

Der Sicherheitsrat verlängert das Mandat der VN-Mission in der Demokratischen Republik Kongo bis zum 30. Juni 2013.

(UN.org: Demokratische Republik Kongo - 2012, kein Datum, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_them/kongodr.htm, Zugriff 17.10.2012)

Die Sicherheitslage ist im gesamten Land fragil. In der Demokratischen Republik Kongo können Gewaltausbrüche im Zusammenhang mit der allgemeinen politischen und sozialen Instabilität nicht ausgeschlossen werden. Auch in größeren urbanen Zentren sollte grundsätzlich mit einer instabilen Sicherheitslage gerechnet werden.

Der Osten des Landes (Ituri, Nord- und Süd-Kivu, Nordost-Katanga) ist nicht befriedet, hier gibt es immer wieder aufflammende Unruhen unterschiedlicher Intensität. In den Kivu-Provinzen werden Militäraktionen gegen verbliebene Rebellengruppen durchgeführt. Eine Ausnahme bildet die Stadt Bukavu, die derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen verschont ist.

Vor Reisen in die östlichen und nordöstlichen Landesteile der Demokratischen Republik Kongo wird gewarnt.

Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Orientale, Nord- und Süd-Kivu, wo immer wieder Kämpfe zwischen Regierungstruppen und verschiedenen Rebellengruppen stattfinden. Diese Kämpfe können bisweilen in die angrenzenden Gebiete der Nachbarprovinzen, insbesondere der Provinz Maniema, kurzfristig übergreifen. In der Provinz Orientale im Bezirk Haut-Uélé im Nordosten des Landes ist die ugandische Rebellenorganisation "Lord's Resistance Army" (LRA) aktiv.

Besonders dringend wird bis auf Weiteres vor Reisen nach Goma und Umland gewarnt. Kriminalität wie Schießereien, Überfälle, Entführungen u. a. haben in jüngster Zeit zugenommen. M23-Rebellen stehen seit Wochen 20 Kilometer vor der Stadt. Sie haben gedroht, in Goma einzumarschieren. Kongolesische Sicherheitskräfte und MONUSCO (UN-Truppen) haben Kräfte zusammengezogen, um Goma zu schützen.

Die übrigen Regionen des Landes sind relativ ruhig. Allerdings kann es überall zu nicht vorhersehbaren gewalttätigen Unruhen kommen. Dabei entsteht immer wieder erheblicher materieller Schaden, z.B. infolge von Plünderungen u. Brandschatzungen. Wegen der schlechten humanitären und sozialen Lage kommt es zu Raubüberfällen, auch durch demobilisierte Sicherheitskräfte.

(Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise DR KONGO, Stand 24.10.2012 (Unverändert gültig seit: 19.10.2012), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00iHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html, Zugriff 24.10.2012)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Versammlungen und Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt, müssen aber angemeldet werden. Versammlungsverbote können bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgesprochen werden. 2009 wurden vor allem in Kinshasa fast sämtliche geplanten Demonstrationen verboten. Fanden sie trotzdem statt, wurden sie entweder stillschweigend toleriert oder - wie bei einer Demonstration anlässlich der Verhaftung Bembas (s.o. II.1.1) - von der Polizei mit Gewalt aufgelöst. In der Vorwahlkampfphase 2011 hat es in der Hauptstadt Kinshasa sowohl friedliche als auch gewalttätige Demonstrationen sowie zeitlich eng befristete Demonstrationsverbote gegeben.

Öffentliche, wenn auch gemäßigte Kritik an der Regierung sowie die Thematisierung von Menschenrechtsverletzungen, die durch Regierungsorgane begangen werden, sind möglich und in regierungskritischen Presseorganen auch verbreitet. Die Positionen der politischen Opposition sowie von Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften und Kirchen werden in den Printmedien und privaten Radio- und Fernsehstationen in der Regel vollständig abgedruckt bzw. verlesen.

Vor persönlicher Kritik wird nicht zurückgeschreckt, wobei sich jedoch alle Medien gegenüber der Person des Staatspräsidenten, seiner Familie und Entourage bzw. weiterer führender Regierungsmitglieder stark zurückhalten.

Folter

Viele Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, MONUSCO, EU-Missionen, Nichtregierungsorganisationen und die Botschaft) gehen davon aus, dass -entgegen dem in Art. 16 der Verfassung statuierten ausdrücklichen Verbot- Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor angewandt wird. Dies betrifft nicht nur die Hauptstadt sondern auch die Provinzen. Gegenüber einer Delegation der EU-Mitgliedsstaaten, die Anfang 2009 die Provinz Bandundu besuchte, wurde von Vertretern der Zivilgesellschaft die Willkür von Polizei und Sicherheitsorganen beklagt, die bis zur Tötung reichen kann. Am 20.07.2011 trat ein Gesetz zum Verbot der Folter in Kraft. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Gesetz und mahnten angesichts der fortgesetzten Praxis seine gewissenhafte Umsetzung an.

Die staatlichen Sicherheitskräfte wendeten mehrmals während des Jahres 2011 grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Methoden an, um Strafen durchzusetzen. Sie profitierten von Straffreiheit bei vielen Menschenrechtsverletzungen, wie ungesetzliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter sowie Vergewaltigungen und willkürliche Verhaftungen.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2011 - Democratic Republic of the Congo, 24.5.2012)

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft, wird aber nicht vollzogen.

(Auswärtiges Amt: Innenpolitik DR KONGO, Mai 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 17.10.2012)

Das Strafgesetzbuch sieht in Art. 5 die Todesstrafe vor. Sie kann verhängt werden bei Mord, Tötung unter Verwendung von Giftmitteln, Körperverletzung mit Todesfolge, räuberischer Erpressung mit Todesfolge, Brandstiftung unter vorsätzlicher Inkaufnahme des Todes von betroffenen Personen, Vergewaltigung mit Todesfolge, bewaffnetem Aufstand gegen die Staatsgewalt, Hochverrat, Abwerbung von Militärangehörigen für fremde Streitkräfte, Spionage, Attentatsversuchen gegen den Staatschef, Massaker an der Zivilbevölkerung und Zerstörung ihrer Siedlungen sowie Aktionen bewaffneter Banden, die zur Plünderung und/oder Diebstahl von Waffen geführt haben.

Das Militärstrafgesetzbuch sieht gleichfalls in Art. 26 die Todesstrafe vor, die bei sämtlichen terroristischen Akten begangen durch Militärs, sowie bei Fahnenflucht, Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung, Befehlsverweigerung oder einem Attentat auf Mandatsträger ausgesprochen werden kann.

Der Versuch wird mit lebenslänglicher Haft bestraft.

Im Kriegszustand muss die Todesstrafe bei Versuch wie bei Vollendung der genannten Straftaten verhängt werden. In Verfahren vor den Militärgerichten werden regelmäßig Personen zum Tode verurteilt.

Seit 2004 ist die Todesstrafe nicht mehr vollstreckt worden. Präsident Kabila hat die Aussetzung sämtlicher Vollstreckungen angeordnet. Laut Art. 16 Abs. 1 der Verfassung von 2006 ist die menschliche Persönlichkeit unverletzlich, und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen.

Ob diese Bestimmung der Vollstreckung der Todesstrafe entgegensteht, ist umstritten. Eine Anpassung der bisherigen Bestimmungen beider Strafgesetzbücher an die verfassungsrechtliche Norm wird zwar von der Regierung unterstützt, nach Aussage des Justizministers jedoch aus Rücksicht auf die Befürwortung der Todesstrafe durch die Bevölkerung nicht weiter verfolgt.

Es ist denkbar, dass die Nichtverhängung oder der Nichtvollzug der Todesstrafe bei Auslieferungen oder Überstellungen zugesichert wird; praktische Erfahrungen bestehen bis jetzt nicht.

Haftbedingungen

Am 08.03.2001 hat Präsident Kabila die Schließung aller irregulären, d. h. nicht von der Staatsanwaltschaft kontrollierten Hafteinrichtungen (sog. "cachots" oder "Amigos") verfügt (s.o.I.). Eine Reihe dieser zuvor auf 200 geschätzten geheimen und 250 offiziellen Arrestzellen ist tatsächlich nach übereinstimmenden Auskünften verschiedener Nichtregierungsorganisationen geschlossen worden. Allerdings gehen diese ebenso wie die Menschenrechtsabteilung der MONUSCO davon aus, dass andernorts neue Arrestzellen eingerichtet worden sind.

Nach den Berichten der Menschenrechtsabteilung von MONUSCO zur Lage in Gefängnissen, die mit Einschätzungen praktisch aller Beobachter übereinstimmt, sind die Haftbedingungen desaströs. Eine Verurteilung zu einer längeren Gefängnisstrafe ist demnach häufig gleichbedeutend mit der Verhängung der Todesstrafe. Gefängnisse sind chronisch überbelegt und verfügen meist nicht einmal über rudimentäre Sanitäranlagen.

Die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Medikamenten muss weitgehend von deren Verwandtschaft organisiert werden; dies wird häufig noch dadurch erschwert, dass es bei den oft willkürlichen und unbegründeten Verhaftungen nicht üblich ist, Verwandte oder Anwälte über den Verbleib des Verhafteten zu informieren.

Hinzu kommt, dass Häftlinge nicht selten grundlos und ohne Information über ihren Verbleib von einer Haftanstalt in eine andere verlegt werden. Zwischen der Verhaftung und der Eröffnung eines Prozesses können mitunter Monate oder gar Jahre liegen.

Bewegungsfreiheit

Obwohl die Bewegungsfreiheit gesetzlich vorgesehen ist, schränken Sicherheitskräfte diese in der Praxis ein - sie verlangen teils Bestechungsgelder und Reisegenehmigungen. Ausländer müssen sich bei Inlandsreisen regelmäßig Immigrationskontrollen unterziehen. In Konfliktgebieten haben mehrere bewaffnete Gruppen und Soldaten privates Eigentum beschlagnahmt und Häuser zerstört.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Democratic Republic of the Congo, 5.2012)

Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen, die Regierung schränkte diese Rechte jedoch manchmal ein. Sicherheitskräfte errichteten angeblich aus Sicherheitsgründen Barrieren und Kontrollpunkte an Straßen, bei Häfen, Flughäfen und Märkten. Bei diesen wurden regelmäßig Zivilisten schikaniert und Geld für vermeintliche Vergehen erpresst; manchmal wurden Zivilisten verhaftet bis sie oder ein Verwandter Geld bezahlen konnten. Lokale Behörden erzwangen weiterhin Abgaben für Bootsreisen auf weiten Teilen des Kongo Flusses. Es gab zudem Berichte, dass Soldaten der FARDC Abgaben von Personen erzwangen, die Güter auf den Markt brachten oder zwischen Städten reisten.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 - Democratic

Republic of the Congo, 24.5.2012)

Geschlechtsspezifische Verfolgung

Die Verfassung von 2006 sieht in Art. 11 und 12 ausdrücklich die Gleichberechtigung der Geschlechter vor. Dieser Verfassungsgrundsatz wird aber - zum Beispiel im Familienrecht - nicht umgesetzt. Die Pflicht zum Gehorsam der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann ist in Artikel 444 Abs. 1 des Code de la Famille der DR Kongo festgeschrieben.

Weiterhin ist die Ehefrau verpflichtet, bei ihrem Ehemann zu leben und ihm überall dahin zu folgen, wo er einen Aufenthalt für angebracht hält (Art. 454). Darüber hinaus liegt die Verwaltung des Gemeinschafts- und Sondervermögens in der Ehe unabhängig vom Güterstand der Eheleute beim Ehemann (Art. 490 Abs. 2). Art. 40 Abs. 1 der Verfassung i.V.m. Art. 330 des kongolesischen "Code de la Famille" erkennen die Eheschließung expressis verbis (nur) als eine Verbindung von Mann und Frau an.

Weit verbreitete Gewalt gegen Frauen und sexueller Missbrauch in der Ehe werden in der öffentlichen Diskussion kaum thematisiert und den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Kenntnis gebracht. Vergewaltigungen durch Sicherheitskräfte sind häufig und keineswegs auf die Ostprovinzen beschränkt. Seit 2008 sind durch die kongolesische Armee und die Milizen mehrere tausend Frauen und Kinder vergewaltigt und verstümmelt worden.

Staatlichen Schutz gegenüber sexuellen Übergriffen gibt es fast nirgends. Zudem werden Vergewaltigungsopfer nicht selten durch die eigene Familie dadurch weiter diskriminiert, dass sie aus der örtlichen Gemeinschaft ausgestoßen und so ihrer Existenzgrundlage beraubt werden.

Seit dem Herbst 2009 kam es zwar zu vereinzelten Urteilen wegen Vergewaltigung auch gegen höherrangige Angehörige der FARDC. Eine angemessene strafrechtliche Aufarbeitung sexueller Gewalt durch die Streitkräfte findet aber weiterhin regelmäßig nicht statt.

MONUSCO dokumentiert Fälle sexueller Gewalt, um spätere Strafverfahren zu ermöglichen, so etwa im Fall eines von der FARDC in der Nacht vom 31.12.2010 auf den 01.01.2011 verübten Angriffs auf die Zivilbevölkerung der Dörfer Bushani und Kalambairo in Nord-Kivu. Bei diesem Angriff wurden mindestens 46 Frauen vergewaltigt. MONUSCO konnte zwei Untersuchungsmissionen durchführen, die zweite in Begleitung kongolesischer Militärjustiz.

Diskriminierungen von Frauen im Erb- und Prozessrecht gibt es nicht, ebenso wenig wie Strafvorschriften wegen Verstoßes gegen Kleidungsregeln.

Zwangsverheiratung durch die Eltern bzw. den Familienrat wird vor allem auf dem Lande praktiziert. Weibliche Genitalverstümmelung ist nicht spezifisch verboten, kann aber z.B. als Körperverletzung strafrechtlich verfolgt werden. Sie wird, soweit bekannt, nur bei Ethnien an der süd-sudanesischen Grenze praktiziert. Eine Quantifizierung ist mangels zuverlässiger Zahlen bisher kaum möglich. Die Weltgesundheitsorganisation geht davon aus, dass ca. 5 % der lokalen weiblichen Bevölkerung genital verstümmelt sind.

Offen gelebte Homo- oder Bisexualität gilt in der kongolesischen Öffentlichkeit als Verstoß gegen die guten Sitten.

Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt waren weiterhin an der Tagesordnung. Sie wurden sowohl von den Sicherheitskräften der Regierung, darunter auch Angehörigen der Nationalen Kongolesischen Polizei, als auch von Mitgliedern bewaffneter Gruppen begangen. Sexuelle Gewalt war häufig von anderen Menschenrechtsverletzungen wie Plünderung und Folter begleitet. Auch wenn einige dieser Straftaten verfolgt wurden, so war die Straflosigkeit noch immer weit verbreitet, und die Opfer waren Drohungen ausgesetzt. Die Überlebenden der Vergewaltigungen erhielten keine adäquate Unterstützung oder Hilfe und wurden weiterhin stigmatisiert. Männliche Opfer wurden in besonders starkem Maße gesellschaftlich ausgegrenzt.

(Amnesty International: Amnesty Report 2012 - DR Kongo, 24.5.2012)

Situation für Rückkehrer

Im Jahre 2009 und 2010 sind insgesamt 35.203 kongolesische Flüchtlinge in die DR Kongo zurückgekehrt. Weitere 403.646 kongolesische Flüchtlinge leben noch in afrikanischen Nachbarländern. Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch Nichtregierungsorganisationen (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nicht zur Verfügung.

Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern: Inzwischen werden landwirtschaftliche Produkte zu großen Teilen aus der Nachbarprovinz Bandundu eingeführt. Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen.

Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden erneut die Provinzen Nord- und Süd-Kivu, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der immer noch aufflackernden bewaffneten Kämpfe und des damit einhergehenden Sicherheitsrisikos für die Versorger häufig nicht unterstützt werden. Im Human Development Index 2010 nimmt die DR Kongo Platz 168 von 169 Ländern ein.

Wegen der allgemein schlechten Versorgungslage können Minderjährige ohne familiären Rückhalt bei ihrer Rückkehr ihre Versorgung alleine nicht sicher stellen. Angaben eines Minderjährigen im Asylverfahren zu seiner Adresse in der Demokratischen Republik Kongo ermöglichen es zumeist, Familienangehörige ausfindig zu machen und von der bevorstehenden Abschiebung zu unterrichten.

Können rückkehrpflichtige Minderjährige nicht durch ihre Familie oder andere Bezugspersonen aufgenommen werden, gibt es nach Auskunft von UNICEF in Kinshasa verschiedene Nichtregierungsorganisationen, die elternlose Kinder betreuen. Im Vorfeld der Abschiebung kann z.B. über kirchliche Organisationen ein entsprechender Kontakt aufgenommen werden. Eingeschränkte Betreuungs- und Unterbringungsmöglichkeiten bieten beispielsweise die Heilsarmee, das "OEuvre de Reclassement et de Protection des Enfants de la Rue - ORPER", die "Aide à l'Enfance Défavorisée - AED", das "OEuvre de Sauvetage des

Enfants Abandonnés - OSEA" und das "Bureau International Catholique de l'Enfance - BICE".

Um eine Unterbringung einigermaßen sicherzustellen, ist ein Vorlauf von mindestens sechs Wochen erforderlich.

Die lokalen Märkte bieten in der Regel alle Grundnahrungsmittel an. Geschäfte und Supermärkte führen immer auch importierte Produkte für den privaten Haushaltsgebrauch. Staatliche Unternehmen liefern Wasser und Strom an Haushalte im ganzen Land, jedoch nur in den städtischen Gebieten. Die Wasserversorgung ist zudem von der Elektrizitätsversorgung abhängig, die aufgrund technischer Probleme nicht regelmäßig gewährleistet ist.

(International Organization for Migration: Länderinformationsblatt DR Kongo, Oktober 2011)

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitswesen ist nach wie vor in sehr schlechtem Zustand. Staatliche Krankenhäuser waren schon vor der Rebellion von 1998 heruntergewirtschaftet bzw. ausgeplündert, und die Hygiene ist, vor allem bei komplizierten Eingriffen, völlig unzureichend. Der Großteil der Bevölkerung kann nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. Laut einer 2005 veröffentlichten Studie von "Ärzte ohne Grenzen", die der Einschätzung der Botschaft entspricht, haben zwischen 45 % und 67 % von 4.900 befragten Familien in den entlegenen Regionen im Landesinneren - Basankusu, Inongo, Lubutu, Kilwa und Bunkeya - keinerlei Zugang zu medizinischer Versorgung.

Die Lage hat sich nach allgemeiner Meinung wie auch nach Einschätzung der Botschaft seitdem nicht wesentlich verbessert. Der Bericht und andere Organisationen wie z.B. der UNHCR bezeichnen die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als katastrophal. Ein funktionierendes Krankenversicherungssystem existiert nicht. In der Regel zahlen Arbeitgeber die Behandlungskosten ihrer Beschäftigten. Die Behandlungskosten Arbeitsloser müssen, soweit überhaupt möglich, unter erheblichen Anstrengungen von den jeweiligen Familienangehörigen aufgebracht werden. Nur wenn der Patient über die notwendigen Geldmittel verfügt, können die meisten vorkommenden Krankheiten überhaupt diagnostiziert und - mit Einschränkungen - fachgerecht behandelt werden.

Für wirklich zahlungskräftige Patienten stehen hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser und fachkundige Ärztinnen bzw. Ärzte zur Verfügung. Ebenso gibt es in Kinshasa einen Pharmagroßhandel, der gegen Bezahlung binnen weniger Tage so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern kann.

Nach Auskunft des Universitätskrankenhauses Kinshasa können Psychosen jeglicher Art behandelt werden. Die dafür benötigten Medikamente sind in Kinshasa erhältlich, allerdings für weite Teile der Bevölkerung unerschwinglich. Langzeittherapien finden daher kaum statt.

Grundsätzlich gibt es in den großen Städten ein städtisches Krankenhaus, private Kliniken und Behandlungszentren für die Bevölkerung. In ländlichen Regionen stehen solche Einrichtungen nicht immer in der ummittelbaren Umgebung zur Verfügung. Obwohl die medizinische Versorgung in den großen Städten meist gewährleistet ist, empfiehlt es sich, bestimmte Beschwerden in Krankenhäusern im Ausland behandeln zu lassen, da viele Krankenhäuser nicht über die nötige Ausstattung verfügen.

Die vorhandene Ausstattung ist häufig bereits mehrere Jahrzehnte alt. Aus diesem Grund werden alle Patienten mit z. B. Schlaganfällen, bei denen chirurgische Eingriffe am Kopf vorgenommen werden müssen oder die ein Implantat benötigen etc. meist an Krankenhäuser im Ausland verwiesen. Die meisten Fälle werden an Ärzte in Südafrika, oder im Einzelfall auch nach Belgien oder Frankreich überwiesen.

Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist kostengünstiger als in Privatkliniken. Trotzdem stehen diese den Menschen des Landes aufgrund der allgemeinen Armut nur selten zur Verfügung. Patienten mit ernsthaften Gesundheitsproblemen werden an höhere medizinische Einrichtungen überwiesen.

Struktur der medizinischen Versorgung:

(International Organization for Migration: Länderinformationsblatt DR Kongo, Oktober 2011)

Behandlung von Rückkehrern

Die Mitgliedschaft in Auslandsorganisationen kongolesischer Oppositionsparteien oder die Teilnahme an deren Kundgebungen gegen die Regierung führen zu keiner erkennbaren Gefährdung der betreffenden Person durch die Sicherheitsdienste.

Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt hat. Angesichts der weit verbreiteten Korruption der Justiz- und Verwaltungsbehörden kann jedes Dokument (Reisepass, Personalausweis, Heirats- und Geburtsurkunde, Ledigkeitsbescheinigung, Scheidungsurteil, Haftbefehl, offizielle Bestätigungsschreiben jeglicher Art) mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden.

Die inhaltliche Richtigkeit kann nur nach einer Einzelfallprüfung beurteilt werden, was durch den vollständigen Zusammenbruch des kongolesischen Standesamts- und Urkundswesens deutlich erschwert wird. Im Zuge der Machtübernahme 1997 wurden viele Standesamts- und Gerichtsregister nahezu vollständig zerstört.

Angesichts dessen hat das Auswärtige Amt im Mai 2000 die Legalisierung kongolesischer Urkunden eingestellt und durch ein ersatzweise durchgeführtes Urkundenprüfungsverfahren mittels vertrauensanwaltlichem Beauftragten ersetzt. Dieses Verfahren wird inzwischen in allen Fällen der Visumserteilung zwecks Ehegatten- bzw. Kindesnachzugs sowie in Fällen ohne Visumbezug auf Ersuchen deutscher Innenbehörden (Standesämter und Staatsangehörigkeitsbehörden) angewendet.

Quellen:

-) Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 31.10.2011 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo;

-) Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zur Demokratischen Republik Kongo, Stand Oktober 2012

2. Beweiswürdigung

Die Beschwerdeführerin hat während des gesamten Verfahrens in Bezug auf ihre Fluchtgründe gleichlautende Angaben getätigt und darauf hingewiesen, ihren Herkunftsstaat primär aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Ehegatten und der daraus resultierenden Festnahme ihres Mannes verlassen zu haben. Dabei führte sie im Beschwerdeverfahren insbesondere die Nacht der Festnahme ihres Mannes an. Nachdem sie in jener Nacht einen der maskierten Männer an der Stimme erkannt hätte und seinen Namen gerufen habe, sei auch sie bedroht worden. Aus Angst vor weiterer Gefahr sei sie aus ihrem Heimatland geflohen. Sie selbst sei auch Mitglied der genannten Oppositionspartei gewesen, was auch durch die vom Asylgerichtshof eingeholten Erhebungsberichte der zuständigen Österreichischen Botschaft bestätigt wurde. Angemerkt wird im Zusammenhang mit der ersten, durch das Bundesasylamt eingeholten, Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft hinsichtlich der Angaben der BF auch, dass sich die Ermittlungen aufgrund der fehlenden, konkreten Hinweise des Ehegatten der BF (dieser reiste erst nach seiner Inhaftierung im Heimatland im Jahr 2005 in das österreichische Bundesgebiet ein) als schwierig erwiesen haben.

Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sowohl die BF als auch ihr Ehemann Mitglieder der XXXX waren, die politische Tätigkeit der BF allerdings auf einfache Tätigkeiten zur Unterstützung der Partei bzw. ihres Ehemannes beschränkt war. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachvollziehbar darlegen, aus welchen genauen Gründen ihr Mann ins Visier der Regierungspartei gelangt war und welche Probleme daraus resultierten. Es ergaben sich in ihren Ausführungen zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine bloß konstruierte Geschichte handle, allerdings konnte die BF während des gesamten Verfahrens keine detaillierten Angaben zur Partei selbst bzw. den Problemen ihren Mannes machen. So gab die Beschwerdeführerin in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt selbst an, nicht viel von Politik zu verstehen und nicht zu wissen, ob sie selbst nach der Festnahme ihres Mannes überhaupt noch gesucht werde. Vom Bundesverwaltungsgericht konnte daher nicht festgestellt werden, dass sich die politischen Aktivitäten der BF - trotz Mitgliedschaft - in jener Stärke ihres Mannes gezeigt hätten und sich die Verfolgungshandlungen auch gegen die eigentlich im Hintergrund agierende Beschwerdeführerin bezogen hätten.

Eine aktuelle asylrelevante Verfolgung der BF konnte daher nicht als maßgeblich wahrscheinlich angesehen werden. Aufgrund der bei ihrem Ehemann festgestellten aktuellen Verfolgung war der BF als Angehörige dennoch Asyl zu gewähren, auch wenn aus den dargelegten Erwägungen keine eigenen Fluchtgründe der BF vorliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1. 1 Die gegenständliche - noch an den Unabhängigen Bundesasylsenat gerichtete - Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde am 29.08.2007 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 10.09.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) eingelangt.

Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z4 des Bundes-Verfassungsgesetzes

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.1.3. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei § 44 AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.

3.1.4. Die BF hat ihren Asylantrag am 17.08.2004 eingebracht. Ihr Verfahren war daher am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach dem Asylgesetz 1997 idF der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 zu führen ist.

Zu Spruchteil A):

1. § 10 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 betreffend "Familienverfahren" lautet:

"§ 10. (1) Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines

Asylberechtigten;

subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit 15) oder

Asylwerbers

stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt.

(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 16 drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.

(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid."

Gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

2.1. Die BF ist Ehefrau eines Asylberechtigten im Sinne des § 1 Z 6 iVm. § 10 Abs. 2 AsylG 1997.

Der Ehemann der BF wurde mit heutiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig der Status des Asylberechtigten zuerkannt, nachdem er gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes erfolgreich Beschwerde erhoben hatte.

2.2. Zwischen der BF und ihrem Ehegatten besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.

Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).

Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der BF die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.

3. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der BF im Familienverfahren gemäß § 7 iVm. § 10 Abs. 2 AsylG 1997 Asyl zu gewähren. Gemäß § 12 AsylG 1997 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.