W162 1426982-4•BVwG W162 1426982-4
W162 1426982-4Tribunale amministrativo federale15 mag 2014
Aufschubantrag, Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W162 1426982-4/7E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2013, Zl. 13 03.128-BAL, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 24.04.2012 gemeinsam mit ihren Eltern (Beschwerdeführer zu W162 1426985-4 und W162 1426983-4) und ihren zwei minderjährigen Geschwistern (Beschwerdeführer zu W162 1426981-4 und W162 1426984-4) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag - vertreten durch ihre Mutter - einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2013, 13 03.128-BAL, wurde der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 unter Durchführungsaufschub bis zum 30.11.2013 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis zu GZ. D18 426982-3/2013/2E vom 28.06.2013 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde die Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF bis zum 30.11.2013 aufgeschoben. Der Durchführungsaufschub, der hinsichtlich aller Mitglieder der Kernfamilie gewährt wurde, wurde im Wesentlichen damit erklärt, dass an der linken Hand der minderjährigen Beschwerdeführerin eine Operation durchzuführen und eine Narbenlösung des rechten Unterarms vorgesehen sei.
4. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welche derzeit noch anhängig ist.
5. Am 18.11.2013 stellten die Eltern der Beschwerdeführerin für sich und für ihre drei minderjährigen Kinder (vertreten durch den Vater) einen Antrag, datiert mit 13.11.2013, auf Aufschub der Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005. Zusammen mit dem Antrag wurde ein Begleitschreiben der Abteilung für Chirurgie des Landeskrankenhauses Vöcklabruck vom 11.11.2013 übermittelt, in welchem hinsichtlich der Beschwerdeführerin insbesondere ausgeführt wurde, dass diese eine Amputationsverletzung aller Finger erlitten habe. Um die Handfunktion noch zu verbessern, sei eine Trennung der Mittelhandknochen und eine Deckung mit Vollhaut aus der Leiste geplant. Der Operationszeitpunkt wurde für das Frühjahr 2014 festgesetzt. Vom Landeskrankenhaus wurde darum ersucht, die Möglichkeit zu gewährleisten, dass die Beschwerdeführerin bis Abschluss der Behandlung in deren Einzugsbereich verbleiben könne, da ein so komplexer Eingriff sicherlich nicht anderenorts durchgeführt werden könne. Verwiesen wurde zudem darauf, dass die behandelnde Ärztin die minderjährige Beschwerdeführerin nunmehr seit eineinhalb Jahren behandle.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2013, Zl. 13.03.128-BAL, wurde der Antrag vom 18.11.2013 auf Aufschub der Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung zusammengefasst damit, dass der festgestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststehe. Rechtlich wurde § 10 AsylG 2005 zitiert und ausgeführt, dass hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin auf Aufschub der Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG darauf zu verweisen sei, dass ein derartiger Aufschub nur im Zusammenhang mit einer Ausweisung zu verfügen sei. Der Asylgerichtshof habe mit seiner Entscheidung zu D18 426982-3/2013/2E, rechtskräftig die Durchführung der Ausweisung bis zum 30.11.2013 aufgeschoben. Ein gesonderter Antrag und eine Entscheidung seien gesetzlich nicht vorgesehen.
7. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurden die Anträge gestellt, der Asylgerichtshof möge feststellen, dass dem Antrag vom 18.11.2013 aufschiebende Wirkung zukomme; weiters wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag stattgegeben und die Durchführung der Ausweisung für sämtliche Familienmitglieder im höchstmöglichen Ausmaß, jedenfalls aber bis zum 30.06.2014, aufgeschoben werde; in eventu wurde der Antrag gestellt, den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. Verwiesen wurde erneut auf den Arztbrief des Landeskrankenhauses vom 11.11.2013, wonach eine weitere Operation notwendig sei und der Eingriff für Frühjahr 2014 festgesetzt worden sei. Hervorgehoben wurde, dass ein derart komplexer Eingriff nach den Ausführungen der Oberärztin sicherlich nicht anderenorts durchgeführt werden könne, und deshalb die Beschwerdeführerin im Einzugsbereich des Krankenhauses, das die vergangenen Behandlungen durchgeführt habe und mit dem Krankheitsbild vertraut sei, verbleiben solle. Die angefochtene Entscheidung, in der ausgeführt werde, dass ein gesonderter Antrag auf Durchführungsaufschub gesetzlich nicht vorgesehen sei, sei rechtswidrig. Zunächst sei festzuhalten, dass die Behörde bei Zugrundelegung ihrer Argumentation, wonach ein gesonderter Antrag und eine Entscheidung gesetzlich nicht vorgesehen seien, keine Abweisung, sondern eine Zurückweisung des Antrages aussprechen hätte müssen und insofern liege ein Rechtsirrtum vor. Eine Abweisung sei (nur) nach inhaltlicher Prüfung als Entscheidung in der Sache möglich, diese habe die Behörde jedoch nicht vorgenommen. Weiters wurde ausgeführt, dass unabhängig davon in der gegebenen Konstellation aus rechtsstaatlichen Erwägungen sehr wohl ein Antragsrecht gegeben sein müsse und die rechtliche Beurteilung im Bescheid insofern verfehlt sei. Bei verfassungskonformer Interpretation des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ergebe sich somit eine Antragslegitimation im Falle des Fortbestands von Ausweisungshindernissen. Insbesondere wurde ausgeführt, dass von Seiten des VfGH bereits im Jahre 2007 wegen Verstoßes gegen Art. 3 EMRK eine Wortfolge in § 10 Abs. 3 AsylG 2005 aufgehoben worden sei, die den Ausspruch über den Aufschub der Durchführung der Abschiebung an die Entscheidung über die Ausweisung knüpfte. Auszugsweise wurden Passagen der Entscheidung des VfGH (VfGH 01.10.2007, G 179/97) wiedergegeben. Wie aus diesem Erkenntnis abzuleiten sei, sei die Verlängerung der Frist für einen Durchführungsaufschub im Falle des Fortbestands eines Abschiebungshindernisses somit möglich und seien Anträge auf Verlängerung auch im Hinblick auf das Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes zulässig. Entsprechend der Ausführungen im Erkenntnis des VfGH wurde analog § 8 Abs. 4, 3. Satz AsylG 2005 weiters beantragt, festzustellen, dass dem Verlängerungsantrag vom 13.11.2013, bei der Behörde eingelangt am 18.11.2013, aufschiebende Wirkung zukomme. In materieller Hinsicht wurde ausgeführt, dass sich die Umstände, die zum ursprünglichen Durchführungsaufschub geführt haben, nicht geändert hätten und weiterhin ein Abschiebungshindernis bestehe. Da eine ausreichende Behandlung für die Beschwerdeführerin in der Heimat nicht gewährleistet sei, stelle die Vollziehung der Ausweisung zum jetzigen Zeitpunkt eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Deshalb stand dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend fest.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
Zu A):
1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Abs. 2 leg. cit. sieht vor, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 3 leg. cit. im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist nur das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19. 11. 2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich"; Fister/ Fuchs/ Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 28, Rz 11).
3. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Durchführungsaufschub vom 18.11.2013 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2013 abgewiesen. In seiner Begründung führte das Bundesasylamt jedoch keinerlei inhaltliche Ausführungen zu dem Fall an, sondern es wurde lediglich behauptet, dass ein gesonderter Antrag, die Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 (idF 38/2011) aufzuschieben, gesetzlich nicht vorgesehen und deshalb nicht möglich sei. Die belangte Behörde ging demnach von einer (vermeintlich) fehlenden Antragsmöglichkeit und einem Formalmangel aus - allerdings wies sie den Antrag ab, wenngleich es sich inhaltlich bei diesem Akt des Bundesasylamts zweifelsfrei um eine Zurückweisung des Antrags aufgrund einer (vermeintlich) fehlenden gesetzlichen Bestimmung hinsichtlich des Antragsrechts der Beschwerdeführer handelt, da es sich in keiner Weise mit dem inhaltlichen Anliegen des Antrags auseinander setzte.
In diesem Zusammenhang ist auf § 59 Abs. 1 AVG zu verweisen, worin ausgeführt wird, dass der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen hat. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Diesbezüglich ist auf das Erfordernis zu verweisen, dass der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0322; 17.8.2000, 2000/12/0137), sowie Spruch und Begründung des Bescheides eine Einheit bilden (vgl. VwGH 24.3.1980, 1962/79; 26.5.1988, 86/09/0054; 11.8.1994, 93/06/0224; VfSlg 2199/1951; 6764/1972; 9432/1982; vgl. dazu auch Hengstschläger-Leeb, AVG, Kommentar, § 59 AVG, RZ 111, Seite 739f). Im gegenständlichen Fall bilden jedoch Spruch und Begründung des Bescheides keine Einheit. Die belangte Behörde hätte sich vielmehr mit dem inhaltlichen Begehren des Antrags auf Durchführungsaufschub auseinandersetzen, den Sachverhalt vollständig ermitteln und einer rechtlichen Beurteilung zugrunde legen müssen.
Der angefochtene Bescheid wies den Antrag auf Aufschub der Durchführung der Ausweisung vom 18.11.2013 ab, indem er in den rechtlichen Ausführungen davon ausging, dass ein derartiger Antrag gesetzlich nicht vorgesehen sei. Es erfolgte durch das Bundesasylamt jedoch fälschlicherweise keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag.
4. Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der in Frage stehenden Gesetzesstelle (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005) darauf zu verweisen, dass diese Bestimmung im Zeitpunkt des Antrages auf Durchführungsaufschub, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (November 2013) sowie im Zeitpunkt des Ablaufes der Beschwerdefrist (Dezember 2013) auch den Durchführungsaufschub (idF 38/2011) regelte. Ab 01.01.2014 enthält der § 10 AsylG 2005 (idF 68/2013) keine Ausführungen zum Durchführungsaufschub mehr.
Diesbezüglich darf nicht übersehen werden, dass verfahrensrechtliche Vorschriften nicht nur bei der Setzung von Verfahrensakten durch die Partei oder die Behörde zu beachten sind, sondern die Rechtmäßigkeit oder Auswirkungen eines solchen Akts auch nachträglich - insb. in verfahrensrechtlichen Bescheiden, deren Spruch voraussetzungsgemäß prozessuale Normen als Grundlage hat - zu beurteilen sein können. Insofern können freilich ohne ausdrückliche Anordnung außer Kraft getretene Rechtsvorschriften heranzuziehen sein (vgl. VwGH 19.2.1993, 92/09/0106). So hat der VwGH etwa ausgesprochen, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist, jene Rechtslage maßgebend ist, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfirst (vgl. auch Kastner, Rechtslage 46) bzw. - bei gleichzeitiger Einbringung mit einem erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag (§ 71 Abs. 3 AVG) - der Wiedereinsetzungsfrist auf Berufungen anzuwenden war (VwGH 7.6.2000, 99/03/0422 bzw. 5.7.2000, 2000/03/0019; vgl. dazu auch Hengstschläger-Leeb, AVG, Kommentar, § 59 AVG, RZ 85, Seite 728). Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (bzw. seinen gesetzlichen Vertretern) am 09.12.2013 zugestellt, die zweiwöchige Beschwerdefrist an den Asylgerichtshofs endete somit im Dezember 2013. Es ist daher im gegenständlichen Fall die im Dezember 2013 geltende Rechtslage - und somit auch § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idF 38/2011 - anzuwenden.
5. Nach der Rechtslage zu diesem Zeitpunkt bestand jedoch - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - nach einem Erkenntnis des VfGH (VfGH 1.10.2007, G179/97), die Möglichkeit, einen Antrag auf Durchführungsaufschub einzubringen. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 normiert für den Fall, dass die Ausweisung eine vorübergehende Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, unter bestimmten Voraussetzungen die Verpflichtung zur Erlassung eines Durchführungsaufschubs. Demnach kann ein Durchführungsaufschub in der Regel nur bis zur Durchsetzbarkeit der Entscheidung, daher mit dem erlassenden Bescheid ausgesprochen werden. Nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung kann ein Durchführungsaufschub nicht mehr gewährt werden.
Der VfGH sieht in der unrechtmäßigen Verweigerung einer Sachentscheidung durch die Zurückweisung einer verfahrensrechtlich zulässigen und rechtzeitig eingebrachten Berufung - wie im gegenständlichen Fall - einen Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfSlg 15.482/1999; 16.737/2002; VfGH 216.6.2006, B473/05; vgl. dazu auch Hengstschläger-Leeb, AVG, Kommentar, § 66 AVG, RZ 54, Seite 951f).
Mit dem Erkenntnis G179/07 vom 01.10.2007 hob der VfGH die Wortfolge "...gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass..." sowie das Wort "...ist" am Satzende auf. Er begründete dies damit, dass andernfalls einem Fremden, dessen Durchführungsaufschub zwar abgelaufen sei, er aber weiterhin Art. 3 EMRK-entgegenstehende Gründe gegen seine Ausweisung behaupte, andernfalls keine Möglichkeit offen stehe, seine Abschiebung zu verhindern. Wenn der Durchführungsaufschub nur gleichzeitig mit der Ausweisung ausgesprochen werden könne, bestehe keine Möglichkeit zur Verhinderung der Abschiebung, da sich auch nach den fremdenpolizeilichen Vorschriften oder den allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften keine gesetzliche Grundlage hierfür biete. Nach der Aufhebung dieser Wortfolge kann nach der Rechtslage zu diesem Zeitpunkt der Durchführungsaufschub nunmehr unabhängig von dem Ausweisungsspruch gewährt werden. Voraussetzung für die Anwendung des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist jedoch, dass die Ursachen und Umstände, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen, vorübergehend und in der Person des Betroffenen begründet sind. Liegen die Gründe im Herkunftsstaat oder werden sie von einer anderen Person begründet, liegt kein Fall des § 10 Abs. 3 AsylG 2005, sondern allenfalls ein Entscheidungsfall des § 8 AsylG 2005 vor (vgl. Putzer, Kommentar zum Asylgesetz 2005, Seite 384, K23 und K24). Die belangte Behörde hat es verabsäumt, sich mit dem Antrag inhaltlich auseinanderzusetzen und das Vorliegen dieser Gründe nicht einmal ansatzweise geprüft.
6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat notwendige behördliche Ermittlungsschritte unterlassen, indem inhaltlich nicht geprüft wurde, ob die Voraussetzungen zur Gewährung des beantragten Durchführungsaufschubes vorliegen.
Die belangte Behörde hat in entscheidenden Punkten nicht den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt. Im übermittelten Schreiben der Abteilung für Chirurgie des Landeskrankenhauses Vöcklabruck vom 11.11.2013 wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass eine Trennung der Mittelhandknochen und eine Deckung mit Vollhaut aus der Leiste geplant sei, der Operationszeitpunkt wurde für das Frühjahr 2014 festgesetzt. Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitere Ermittlungen anzustellen und Feststellungen zu treffen, insbesondere in Hinblick darauf, ob bzw. wann die minderjährige Beschwerdeführerin operiert wird bzw. wurde, wie sich ihr aktueller Gesundheitszustand darstellt, wie die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland der Beschwerdeführerin wären, und insgesamt eine rechtliche Beurteilung dahingehend zu treffen, ob eine Ausweisung der Beschwerdeführerin eine vorübergehende Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde, welche möglicherweise zur Erlassung eines beantragten Aufschubes der Durchführung der Ausweisung - vor dem Hintergrund der Familieneinheit auch für die übrigen Mitglieder der Kernfamilie - führt. Hinsichtlich dieser Entscheidung sind notwendigerweise aktuelle medizinische Befunde hinsichtlich der Beschwerdeführerin einzuholen und es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass vom Landeskrankenhaus Vöcklabruck darum ersucht wurde, die Möglichkeit zu gewährleisten, dass die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss der Behandlung in deren Einzugsbereich verbleiben könne, "da ein so komplexer Eingriff sicherlich nicht anderenorts durchgeführt werden" könne - auch dies ist einer Überprüfung zu unterziehen. Weiters wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu berücksichtigen haben, dass die behandelnde Ärztin die minderjährige Beschwerdeführerin seit eineinhalb Jahren (Stand laut Arztbrief vom 11. November 2013) behandelt hatte.
Mangels einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Durchführungsaufschub, welcher insbesondere damit begründet wurde, dass eine ausreichende Behandlung für die minderjährige Beschwerdeführerin in der Heimat nicht gewährleistet sei, weshalb eine Vollziehung der Ausweisung zum jetzigen Zeitpunkt eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeute, und aufgrund der mangelhaften Feststellung des Sachverhalts, ist dem angefochtenen Bescheid nicht schlüssig zu entnehmen, weshalb das Bundesasylamt den Antrag abgewiesen hat. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher die Ermittlungen des Bundesasylamtes zu ergänzen.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG zur Entscheidung in der Sache sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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