BVwG L505 1414390-1

L505 1414390-1Tribunale amministrativo federale15 mag 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung

Testo completo

BVwG L505 1414390-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L505.1414390.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2010, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1

Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 09.07.2009, damals noch minderjährig, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der im Anschluss durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der BF- ohne gesetzliche Vertretung - als Grund für das Verlassen seines Heimatlandes an, dass er Kurde sei, Angst vor Verhaftung und Verfolgung durch die Regierung habe, sein Leben sei in Gefahr.

2. Am 03.11.2009 wurde der BF in Beisein seines gesetzlichen Vertreters, dem Magistrat der Stadt XXXX an der Außenstelle XXXX des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt.

Der BF gab hie bei an, er sei Kurde, sei in H. aufgewachsen und habe eine kurdische Schule besucht. Später habe er als Aushilfskraft in der eigenen Landwirtschaft der Eltern gearbeitet. Eines Nachts sei er mit seinem Cousin zu Bewässerungsarbeiten auf dem eigenen Grundstück gewesen. Es seien acht Personen dazu gestoßen und hätten sich als Mitglieder der XXXX Partei zu erkennen gegeben. Es habe sich um zwei Frauen und sechs Männer gehandelt. Einer davon sei verletzt gewesen und habe man von ihm und seinem Cousin gefordert den Verletzten, der bei Kämpfen mit den XXXX, Verletzungen erlitten habe, mit zu helfen diesen in die Berge zu transportieren. Er und sein Cousin seien mitgegangen, sein Cousin, der kein Blut habe sehen können, sei früher zurückgegangen, er selbst sei ca. 1 Stunde und 20 Minuten zum Berg XXXX mitgegangen und sei dann alleine mit der Stute, die sie für den Transport verwendet hätten, zurückgekehrt. Es sei sowohl auf seinen eigenen Kleidern als auch auf der Stute Blut gewesen. Er habe deswegen Angst gehabt direkt nach Hause zu gehen und sei zum Haus seines Onkels gegangen. Dieser habe selbst Angst bekommen, habe ihm aber die Möglichkeit gegeben sich zu waschen. Zwischenzeitig habe seine Mutter bereits angerufen und mitgeteilt, dass die XXXX zu Hause gewesen seien und seinen Cousin mitgenommen hätten. Er selbst sollte sich bei der Polizei in XXXX melden. Seine Mutter und sein Onkel hätten beschlossen, dass er sofort den Iran verlassen müsste und hätten ihn mit einem Auto zu einem Freund gebracht. Dieser habe auch einen Schlepper organisiert und so sei er außer Landes gebracht worden. Er selbst habe zwar von der XXXX Partei gehört, habe jedoch nicht gewusst, dass Angehörige dieser Partei auch im Dorf wären.

3. In der Folge stellte das Bundesasylamt an die Staatendokumentation zur kurdischen Partei XXXX eine Anfrage, welche mit 14.01.2010 beantwortet wurde.

4. Am 29.03.2010 wurde der BF neuerlich im Beisein seines gesetzlichen Vertreters einvernommen und unter anderem zum Tod seines Vaters befragt, seiner religiösen Ausrichtung und wurde er nochmals aufgefordert den Vorfall mit seinem Cousin und den acht Personen der XXXX Partei zu schildern. Dies erfolgte vom BF detailgetreu und in Übereinstimmung zu seinen bereits vorher gemachten Angaben.

5. Der gesetzliche Vertreter des BF erstattete mit Eingabe vom 15.04.2010 eine ergänzende Stellungnahme und verwies insbesondere auf den seitens der XXXX im kurdisch besiedelten Gebiet im Norden des Iran geführten Kampf gegen die iranische Regierung und wies darauf hin, dass alle Schilderungen des BF im Einklang mit den vorliegenden Berichten zum Iran, insbesondere zur Gruppe XXXX, welche den BF nach einem Gefecht mit iranischen Streitkräften gezwungen hätten beim Transport eines verwundeten Mitgliedes zu helfen und über die Versuche der XXXX Mitglieder dieser Partei zu stellen.

6. Der Antrag des BF wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2010, Zl. XXXX, gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt und wurde er gem. § 10 Abs.1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde vom Bundesasylamt damit begründet, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der BF beim Transport eines Verletzten aus der Gruppe der XXXX Partei mitgeholfen habe, daher auch eine Verfolgung aus Gründen der GFK nicht anzunehmen sei, aus den Angaben des BF hätten sich insbesondere keine Hinweise bezüglich der Ausübung von Zwang hinsichtlich des Transportes dieses Verletzen ergeben und lägen auch keine Hinweise vor, dass der BF von der Gruppe der acht Personen bedroht worden sei, habe der BF doch bei seiner Einvernahme hie zu widersprüchliches angegeben und läge in dieser Widersprüchlichkeit zwischen Freiwilligkeit und Zwang die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens.

7. Dagegen erhob der BF, nunmehr bereits volljährig, mit Schriftsatz vom 14.07.2010 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde, in der er das bisherige Vorbringen wiederholt und auf die im vorgehaltenen Widersprüche eingeht und legte gleichzeitig Dokumente betreffend den XXXX Kampf gegen die iranische Regierung und deren Vorgangsweise gegen XXXX Oppositionelle vor.

8. Mit Eingabe vom 25.07.2011 wurde für den BF das Externisten-Prüfungszeugnis vom 24.06.2011 über den Hauptschulabschluss der Öffentlichen Hauptschule 5 in XXXX mit einem überwiegend sehr guten Ergebnis vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im asylbehördlichen Verfahren getätigten Aussagen sowie der von der belangten Behörde erhobenen Beweise und der im Beschwerdeverfahren erstatteten Ergänzungen und vorgelegten weiteren Beweise.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF trägt den im Spruch angegebenen Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren, iransicher Staatsangehöriger, kurdische Ethnie und reiste im Juli 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Die Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund werden der Entscheidung zu Grunde gelegt. Demnach steht fest, dass der (damals noch minderjährige) BF über ausdrückliche Aufforderung von acht Mitgliedern der im Iran verbotenen XXXX Oppositionspartei XXXX mitgeholfen hat einen ihrer, bei Auseinandersetzungen mit den iranischen Behörden verletzten Kämpfer, in die Berge zu transportieren und er dadurch selbst in das Blickfeld der iranischen Behörden gelangt ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der damals noch minderjährige BF hat in den Einvernahmen beim Bundesasylamt ausführlich, plausibel und widerspruchsfrei die Ereignisse dargelegt welche ihn zum Verlassen seines Landes veranlasst haben. Sowohl die vor dem Hintergrund seines Vorbringens relevanten Passagen der Länderfeststellungen zum Iran als auch die eingeholten Informationen im Zuge einer Accord - Anfragebeantwortung zur Rolle der XXXX, deren Guerilla- Kampf gegen die Behörden des Irans, Operationsgebiet, sowie die Rolle der XXXX in der Bekämpfung der XXXX, stehen im Einklang mit den Schilderungen des BF. Das in sich konsistente Vorbringen des BF spielgelt die Realität in der von ihm damals bewohnten Region Irans wieder und ist vor allem auch vor dem Hintergrund der weiterhin unerbittlichen Verfolgung nicht nur der Kämpfer der XXXX sondern auch deren Unterstützer bzw. vermeintlichen Unterstützer durch die iranischen Behörden geprägt. Der Einschätzung und Würdigung des von Anbeginn an gleichbleibenden und in sich konsistenten Vorbringens des BF durch das Bundesasylamt kann nicht gefolgt werden, sondern wird dem Vorbringen des BF ausdrücklich die Glaubwürdigkeit zugesprochen.

2.2. Zum Herkunftsland Iran werden ergänzend nachstehende Feststellungen, basierend auf dem aktuellen und unbedenklichen Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl-und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11.02.2014, getroffen:

Politische Opposition

Anhänger der 2009 entstandenen politischen Oppositionsbewegung werden systematisch überwacht und verfolgt. Sie sehen sich mit Freiheitsentzug, hohen Haftstrafen, Körperstrafen bis hin zur Todesstrafe konfrontiert. Angehörige oppositioneller Inhaftierter berichten z.T. von Misshandlungen und Folterungen der politischen Gefangenen während der Haft.

Während der Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 existierte eine politische Oppositionsbewegung faktisch nicht. Die Nichtzulassung mehrerer aussichtsreicher, reformorientierter Kandidaten (wie z.B. Ayatollah Ali Akbar Hashemi Rafsanjani) durch den Wächterrat im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen rief im Land keine größeren Proteste hervor. Bereits Monate vor den Wahlen wurden oppositionelle Journalisten und Blogger verhaftet. Die Erfahrungen aus dem Jahr 2009 und die Wahl Präsident Ruhanis ließen die Oppositionellen im Land größtenteils verstummen.

Betroffen von der staatlichen Verfolgung als Oppositionelle sind Angehörige vieler gesellschaftlicher Gruppen, darunter Journalisten, Studenten, Akademiker, Rechtsanwälte und Künstler, soweit sie in Fällen mit politischer Dimension aktiv werden. Zunehmend zu beobachten ist die Praxis der Gerichte, politische Häftlinge gegen unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen von mehreren hunderttausend Dollar zu entlassen. Oftmals hinterlegen Familien ihr gesamtes Eigentum, um Angehörige "freizukaufen", die wiederum auf diesem Weg zum Schweigen gebracht werden können.

Seit 2010 werden Studenten und Dozenten Charaktertests unterzogen, um diejenigen auszufiltern, die nicht den ideologischen Vorstellungen des Regimes entsprechen. Ziel ist die weitere Islamisierung der iranischen Hochschulen.

Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationenz. B. Mudjahedin-e-Khalq (MKO, Volksmudschaheddin), die frühere Tudeh- Partei, Fedayin-e-Khalq - und Kurdenparteien (z.B. DPIK, Komalah) und -organisationen (XXXX). Insbesondere gegen Mitglieder der Volksmudschaheddin wurden in der Vergangenheit auch Strafen wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt.

Diskriminierung von Minderheiten

Angehörige von Minderheiten machen insgesamt knapp die Hälfte der iranischen Bevölkerung aus. Der Anteil der vorwiegend im Nordwesten Irans lebenden türkischsprechenden Aseris an der Bevölkerung beträgt ca. 22 %. Kurden, Gilaki und Mazandarani, Araber, Turkomanen, Luren, Belutschen, Zaza sowie Armenier, Assyrer,und Georgier bilden weitere ca. 27 % der Bevölkerung (vgl. Anlage 1. Offizielle Statistiken zur demografischen Verteilung und genauen Anzahl von Angehörigen ethnischer Minderheiten liegen nicht vor, da die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit von staatlicher Seite nicht registriert wird. Der Vielvölkerstaat Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten grundsätzlich eine gemäßigte Politik. Art. 19 der Verfassung sieht die Gleichberechtigung aller Menschen im Iran ungeachtet der ethnischen oder tribalen Zugehörigkeit vor. Allerdings kommt es zu Einschränkungen für Minderheiten in kultureller, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht (siehe im Einzelnen nachfolgende Absätze). Unter den ethnischen Minderheiten werden daher von Zeit zu Zeit Forderungen nach größerer kultureller Autonomie und stärkerer politischer Teilhabe laut.

Diese werden von Teilen des Regimes als separatistisch empfunden und entsprechend energisch vom staatlichen Repressionsapparat verfolgt. Sämtliche bei staatlichen und halbstaatlichen Stellen Beschäftigte müssen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine "ideologische Überprüfung" durchlaufen. Ein positives Ergebnis ist mitunter auch Voraussetzung für den Zugang zu öffentlichen Leistungen (z.B. Bildungseinrichtungen, Kreditgewährung). Diese Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Im Rahmen des mündlichen Teiles werden den Kandidaten auch Fragen mit religiösen und ethnischen Inhalten gestellt, deren Beantwortung für Nicht-Schiiten schwierig ist (z.B. zu Gebeten und Umgang mit dem Koran). Fehlerhafte bzw. unvollständige Antworten führen zwar nicht per se zu einer Ablehnung, werden aber den Sicherheitsbehörden übermittelt, die dann Kandidaten mit zweifelhaften Begründungen ablehnen.

Die Aseri (eine turksprachige Ethnie, deren Hauptsiedlungsgebiete sich im Nordwesten Irans und in der Republik Aserbaidschan befinden) sind in Staat und Wirtschaft in der Regel gut integriert. Zu Spannungen kam es erstmals, als im Mai 2006 die Tageszeitung Daily Iran eine Karikatur veröffentlichte, auf der Aseri sprechende Kakerlaken zu sehen waren.

Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen gegenüber den an der Grenze zu Pakistan lebenden sunnitischen Belutschen allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Die Belutschen gehören zu den ärmsten Minderheiten. Sie werden u.a. aufgrund ihrer sunnitischen Glaubensrichtung als "Fremdkörper im Staatsgebilde" angesehen und benachteiligt. Anders als die arabischen

Iraner leben die Belutschen nicht über das ganze Land verteilt, sondern konzentrieren sich auf die Region Sistan-Belutschistan. Ankündigungen der XXXX, die Verantwortung für die Sicherheit in der Region lokalen Stammesführern zurückzugeben, wurden bislang nicht umgesetzt. Für staatliche Repressionen gegenüber den vorwiegend an der Grenze zum Irak und zur Türkei lebenden Kurden (ca. 7 % der Bevölkerung) allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit gibt es keine Anzeichen. Kurden werden in größerer Zahl in hohe Ämter der Provinzverwaltungen berufen. Gleichzeitig bleiben aber Regierungsversprechen, etwa Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen und Universitäten einzurichten, unerfüllt. Es gibt jedoch zunehmend glaubwürde Berichte über Diskriminierung von in Iran lebenden Kurden hinsichtlich ihrer kulturellen Eigenständigkeit, Meinungs- und Versammlungsfreiheit. In vielen Fällen werden kurdischen Aktivisten von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet. Der Vorwurf separatistischer Tendenzen wird dabei in den letzten Jahren zunehmend umfassender ausgelegt. In diesem Zusammenhang wurden kurdischsprachige Publikationen verboten (u.a. Payam-e Kurdistan, Karaftoo, Rougehelat, Havar) und politisch aktive Studenten in Kurdistan aufgrund ihrer Tätigkeit exmatrikuliert. Verhafteten Kurden wurde zumeist "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh") , oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (XXXX, "Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê" - Partei für Freiheit und Leben in Kurdistan bzw. Partei für ein freies Leben Kurdistans, die als direkter iranischer Ableger der türkischen PKK gilt) vorgeworfen. Hossein Khezri wurde aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der XXXX als Kämpfer gegen Gott verurteilt und im Januar 2011 hingerichtet. Im Februar 2011 wurden in Orumieh 7 Personen erhängt, denen u.a. die Mitgliedschaft bei kurdischen Parteien vorgeworfen wurde. Im Mai 2012 wurde Bakhtiar Memari aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer kurdischen Partei als "Kämpfer gegen Gott" zum Tode verurteilt. Am 26. Oktober 2013 wurde Habibollah

Golparipour wegen Mitgliedschaft in der XXXX, am 4. November 2013 Shirkou Moarefi wegen Mitgliedschaft in der Komalah, beide zuvor als "Kämpfer gegen Gott" zum Tode verurteilt, hingerichtet.

Iran ist mit der Türkei eine Sicherheitskooperation zur Bekämpfung von PKK und XXXX eingegangen. Die XXXX liefert sich seit Jahren einen Guerilla-Kampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden und führte auch 2011 gezielte Anschläge auf die XXXX - mit zahlreichen Toten - durch. Im November 2011 wurden 7 Kurden wegen der Beteiligung an den Zusammenstößen wegen "Aktionen gegen die nationale Sicherheit" zu Haftstrafen verurteilt. Im September 2011 erklärte die XXXX einen Waffenstillstand gegenüber dem Iran. Einer der Führer der XXXX ist der in Deutschland lebende Haji Ahmadi.

Neben der XXXX stehen weitere kurdische Gruppierungen, denen die Regierung separatistische Tendenzen unterstellt, im Zentrum der Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte. Hierzu zählen insbesondere die marxistische Komalah-Partei und die Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPIK). Letztere wird von der Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die vom Irak aus das Regime bekämpft. Festnahmen und Verurteilungen zu hohen Gefängnisstrafen gegen mutmaßlich radikale Mitglieder wurden in jüngerer Vergangenheit nicht bekannt.

In der Provinz Khuzestan, die aufgrund ihrer großen Ölvorkommen von großer strategischer Bedeutung ist, sowie in der Küstenregion am Persischen Golf leben etwa zwei Millionen Araber (überwiegend Schiiten). Sie sind in Khuzestan weitgehend integriert. Im Rest des Landes herrschen jedoch Misstrauen und Ablehnung gegen den arabischen Bevölkerungsteil. Im Jahr 2005, als die arabischstämmige Bevölkerung gegen eine Politik der Iranisierung protestierte, kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der arabischen Minderheit in Ahwaz und mehreren anderen Städten der Provinz (u.a. Hamidiyeh, Abadan, Khorramshahr), denen mehrere Menschen zum Opfer fielen. Fast jährlich wird im April an die Proteste erinnert. Nach Angaben verschiedener Menschenrechtsaktivisten wurden 2013 im Vorfeld des Jahrestages der gewaltsamen Proteste etwa 200 Araber in der Provinz Ahwaz festgenommen, um erneute Demonstrationen zu verhindern. Derzeit warten mehrere arabischstämmige Aktivisten in verschiedenen iranischen Gefängnissen auf ihre Hinrichtung. Einige von ihnen haben ihre Geständnisse widerrufen und behaupten, diese wären unter Folter erzwungen worden. Andere sitzen bereits monatelang in Haft, ohne dass ihnen konkrete Tatvorwürfe bekannt sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung"

Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

2. Gemäß den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für den BF von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und zwar aus Gründen einer (unterstellten) politischen Gesinnung auszugehen.

Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der BF aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem in Artikel 1 Abschnitt A 2 der GFK genannten Grund nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit- die iranische Regierung übt Macht über alle Landesteile aus - nicht vorhanden ist.

Im Verfahren haben sich auch keine Hinweise auf die in der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

3. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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