BVwG G309 2002149-1

G309 2002149-1Tribunale amministrativo federale15 mag 2014

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Gutachten

Testo completo

BVwG G309 2002149-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G309.2002149.1.00

Spruch

G309 2002149-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzender, der Richterin Mag. Simone KALBITZER sowie der fachkundigen Laienrichterin Beate KOCH, als Beisitzer, über die Beschwerde von Frau XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark, vom 06.06.2013, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eine Behindertenpasses, nach nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt fünfzig (50) von Hundert (vH).

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

Rechtsgrundlagen:

§ 1 Abs. 2, § 40, § 41 Abs. 1, § 45, § 54 Abs. 12 und § 55 Abs. 4 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in Verbindung mit

§ 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (BF) brachte am 04.01.2013 beim Bundessozialamt den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag wurden ärztliche Befundberichte des Krankenhauses der XXXX, der XXXX, sowie ein Röntgenbefund des Facharztes für Radiologie, Dr. XXXX, angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden zur Überprüfung der im Beschwerdeschriftsatz gemachten Angaben und der vorgelegten medizinischen Beweismittel nach persönlicher Untersuchung, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten Dr. XXXX vom 14.02.2013, wird zusammengefasst folgendes festgehalten:

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen welche Position GdB%

Nr. voraussichtlich mehr als sechs Monate andauern werden 1 Degeneratives myofasziales Wirbelsäulensyndrom ohne I/f/190 30

Nervenwurzelreizsymptomatik

(oberer Rahmensatzwert entspricht dem chronischen Reiz-

zustand mit Ausstrahlung in die Schultern und der Wirbelsäulen-

fehlhaltung bei guter Gesamtfunktion)

2 Vegetative Dystonie mit rezidivierende reaktiven Zügen V/c/584 0

(fixe Position)

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung wird gebildet von der führenden GS1. Die GS2 hebt nicht weiter an.

3. Mit Parteiengehör vom 22.02.2013 wurde der BF durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

4. Die BF führte in ihrer Stellungnahme vom 04.03.2013 aus, dass ihr Gesundheitszustand schlechter als im Gutachten ausgeführt sei. Es wurde ein Befund des Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie beigebracht.

5. Nunmehr wurde vom Bundessozialamt ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten Dr. XXXX vom 06.05.2013, wird zusammengefasst folgendes festgehalten:

Ergebnis des Aktengutachtens:

Lfd. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen welche Position GdB%

Nr. voraussichtlich mehr als sechs Monate andauern werden 1 Degeneratives myofasziales Wirbelsäulensyndrom ohne 190 30

Nervenwurzelreizsymptomatik.

(oberer Rahmensatzwert entsprechend dem chronischen Reiz-

zustand mit Ausstrahlung in die Schultern und der Wirbelsäulen-

fehlhaltung bei guter Gesamtfunktion)

2 Chronifizierte Depressio mit chronischem Schmerzsyndrom. 585 GZ 30

(3 Stufen über dem unteren Richtsatzwert entsprechend dem

Verlauf und Berücksichtigung der aktuellen

psychopharmakologischen Therapienotwendigkeit)

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Wobei der GdB der führenden GS 2 durch den GdB der GS 1 trotz geringer Überschneidung der beiden Krankheitsbilder eine gewisse negative wechselseitige Leidensbeeinflussung hervorruft, sodass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. adäquat erscheint.

6. Mit Bescheid vom 06.06.2013 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde der Antrag der BF vom 04.01.2013 abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf die erstatteten Sachverständigengutachten.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten. Begründet wurde die Berufung im Wesentlichen, dass nunmehr neue zusätzliche Diagnosen vorhanden wären. Diesbezüglich wurden Befunde des Doz. Dr. med. XXXX, Facharzt für Innere Medizin Rheumatologie, sowie ein nuklearmedizinischer Befund des XXXX beigebracht.

8. Seitens der Bundesberufungskommission wurde die Sachverständige Dr. XXXX mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt.

In dem eingeholten Gutachten Dr. XXXX vom 07.11.2013, wird zusammengefasst folgendes festgehalten:

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen welche Position GdB%

Nr. voraussichtlich mehr als sechs Monate andauern werden 1 Degeneratives myofasciales Wirbelsäulensyndrom ohne 190 30

Nervenwurzelreizsymptomatik

(oberer Richtsatzwert bei chronischem Reizzustand mit

pseudoradikulärer Ausstrahlung und der Wirbelsäulen-

fehlhaltung)

2 Chronifizierte depressive Störung 585 GZ 40

(4 Stufen über dem unteren Richtsatzwert, entsprechend der

Eingeschränkten sozialen Kompetenzen, Antriebsstörungen und

eingeschränkter psychophysischer Belastbarkeit und Therapie)

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Behinderungsgrad der führenden GS 2 wird durch die GS 1 auf Grund wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung um eine weitere Stufe angehoben.

8. 1 Mit Schriftsatz vom 09.12.2013 wurde der BF seitens der Bundesberufungskommission Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme ein.

9. Mit 03.03.2014 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungs-gericht ein und wurde der Gerichtsabteilung G309 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

2. Beweiswürdigung:

Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Wiedersprüche auf. Der Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin übermittelt und von dieser unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen ausführlich erhobenen Befunden entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§1 Abs. 2 BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören

(§ 40 Abs. 1 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) von Hundert festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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