G307 1407762-1•BVwG G307 1407762-1
G307 1407762-1Tribunale amministrativo federale15 mag 2014
Deutschkenntnisse, Integration, Privatleben, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig
Schriftliche Ausfertigung des am 13.05.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
G307 1407762-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2009, Zl. 0903.115-BAT, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des
angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 12.03.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, der BF zugestellt am 02.07.2009, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, die BF habe ihr Heimatland aufgrund von Problemen mit ihrem Mann sowie seiner Familie verlassen. Im Falle ihrer Rückkehr könne die BF vorübergehend bei ihrem Bruder leben. Weiters könnte sie gemeinsam mit ihren beiden Kindern im Notfall in einem der bestehenden Frauenhäuser Unterschlupf finden. Sie leide an keiner lebensbedrohenden Krankheit. Eine medizinische Versorgung im Kosovo sei gegeben. Die Bedrohung durch den Ehegatten weise nicht die für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erforderliche Qualität auf. Es könne auch nicht von einer durch den Staat geduldeten oder gebilligten Verfolgungssituation gesprochen werden. Es werde ferner auf die vorhandenen medikamentösen bzw. medizinischen Behandlungsmöglichkeiten entsprechend den Länderfeststellungen hingewiesen. Die BF regle ihren Aufenthalt seit der illegalen Einreise im Rahmen des Asylverfahrens, weshalb ihr klar habe sein müssen, dass deren Aufenthalt im Falle der Abweisung nur ein vorübergehender sein könne. Aus deren Privatleben könne nicht ansatzweise ein Anknüpfungspunkt zu Österreich erkannt werden. Es überwiege daher das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber jenem der BF am Verbleib in Österreich aus der Sicht ihres Privat- und Familienlebens.
3. Mit dem am 14.07.2009 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit selbigem Tag datierten Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des oben genannten Bescheides. Darin wurde beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihr der Status einer Asylberechtigten zuerkannt werde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, das ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gewährt werde in eventu, den angefochtenen Bescheid dahin gehend abzuändern, dass dieser in Spruchpunkt III. betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werde.
Begründend führte die BF im Wesentlichen aus, die für die Beurteilung der Menschenrechtslage zur Verfügung stehenden Herkunftslandberichte zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtfertigten die Annahme, dass in der aktuellen Situation einer allein stehenden Frau mit drei Kleinkindern und von häuslicher Gewalt betroffen, bei einer Rückkehr in den Kosovo der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohe. Diesbezüglich wurden auszugsweise Berichte zur Lage alleinstehender, Obsorge pflichtiger Frauen im Kosovo vorgelegt, unter anderem aus jenem:
des "Council of Europe Commissioner for Human Rights",
von Amnesty International aus dem Jahr 2009 über Serbien und Kosovo
von "Universität online" vom 19.01.2009 über Kosovo und Mazedonien
der Europäischen Kommission vom 05.11.2008 zum Kosovo
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.11.2004
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, die BF verfügte im Falle ihrer Rückkehr über keine dauerhafte Unterkunftsmöglichkeit und fände auch in anderen Landesteilen des Kosovo keine der Menschenwürde entsprechende Wohnoption vor. In Ermangelung einer realistischen Perspektive für die Schaffung einer gesicherten Existenz geriete sie zwangsläufig in eine ausweglose Lage. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung wurde moniert, die belangte Behörde habe zwar Erwägungen zum Familien- nicht jedoch zum Privatleben der BF angestellt.
Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten wurde vom Bundesasylamt am 16.07.2009 dem Asylgerichtshof (AGH) vorgelegt und ist dort am 17.07.2009 eingelangt.
Am 04.02.2010 langte beim AGH die Übersetzung der die BF betreffenden Dokumente im Verfahren auf Scheidung der Ehe vor dem Bezirksgericht XXXX ein.
Am 24.08.2010 ersuchte der AGH den im Kosovo stationierten Verbindungsbeamten des österreichischen Innenministeriums um Bekanntgabe von Informationen über die Möglichkeit der medizinischen Versorgung der die älteste Tochter der BF betreffenden Epilepsieerkrankung sowie den Stand des Scheidungsverfahrens der BF, worauf dieser am 02.09.2010 antwortete.
Am 12.12.2012, beim AGH eingelangt am 22.12.2012, übermittelte die BF im gegenständlichen Verfahren eine Stellungnahme zur aktuellen Gesundheitssituation der BF. Zugleich wurden mehrere ärztliche Befunde die BF und deren beide Töchter betreffend, vorgelegt.
Am 12.01.2011, beim AGH eingelangt am 13.01.2011 übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst 3 die BF betreffende Deutschkursbestätigungen.
Mit Schreiben vom 19.02.2014, der BF zugestellt am 25.02.2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die BF zu den beigefügten Länderfeststellungen des Kosovo binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen und allenfalls vorhandene weitere Beweismittel ihr Verfahren betreffend vorzulegen.
Mit Schreiben vom 12.03.2014 teilte die BF mit, dass sie im gegenständlichen Verfahren nunmehr durch Mag. XXXX rechtsfreundlich vertreten werde.
Die diesbezügliche Stellungnahme langte am 24.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden dieser folgende Unterlagen beigelegt:
Bestätigungen über die bisher besuchten Deutschkurse der BF
4 Zeugnisse und 3 Schulbesuchsbestätigungen betreffend die 3 Kinder der BF
1 Einstellungszusage betreffen die BF
4 Empfehlungsschreiben von XXXX, XXXX, XXXX und Mag. XXXX
Am 13.05.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die BF, deren Nichte und zugleich Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, sowie die Rechtsvertreterin geladen wurden:
Zur heutigen Situation:
VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF 1: Ja.
BF 2: Ja.
VR: Sind Sie vollkommen gesund oder leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF 1: Mir geht es psychisch nicht so gut. Zu diesem Zweck lege ich einen Psychoteherapeutischen Kurzbericht des XXXX vom 10.03.2014 vor, und verweise auf den diesbezüglichen Inhalt. Abgesehen davon habe ich keine gesundheitlichen Probleme.
Dieser Bericht wird als Beilage A zum Akt genommen.
BF 2: Nein, ich bin gesund.
VR an BF 1: Wie ist es derzeit um den Gesundheitszustand Ihrer Kinder bestellt?
BF 1: Meiner Tochter XXXX geht es sehr schlecht. Sie leidet an Epilisie und hat auch Probleme mit den Bronchien. Ich möchte noch erwähnen, dass meine Tochter zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes eine Therapie in Anspruch nimmt.
Diesbezüglich legt die RV eine Psychotherapeutische Stellungnahme zur Tochter XXXX vor, die als Beilage B zum Akt genommen wird.
Meine zweite Tochter, XXXX, leidet auch an Bronchitis. Lediglich mein Sohn, XXXX, ist gesund.
Im Bezug auf meine Tochter, XXXX, lege ich durch meine RV eine weitere ärztliche Bestätigung des XXXX vom 20.03.2014, welche als Beilage C zum Akt genommen wird.
Allgemeine Belehrung:
Der VR weist auf die Bedeutung dieser mündlichen Verhandlung hin und ermahnt die beschwerdeführende Partei, nur die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen sowie alle verfügbaren Beweismittel vorzulegen.
Der VR weist auf die Verpflichtung der Parteien zur Mitwirkung an der Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes hin und dass auch die mangelnde Mitwirkung oder unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.
Der VR belehrt über das Recht auf Verweigerung der Aussage gemäß § 51 iVm § 49 AVG, über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter gemäß § 51d AVG sowie über die Strafbarkeit gemäß § 120 Abs. 2 FPG.
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit korrekt?
BF 1: Ja.
BF 2: Ja.
VR: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an?
BF 1: Ich bin Kosovo-Albanerin.
BF 2: Ich bin ebenso Kosovo-Albanerin.
VR: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?
BF 1: Ich bin Muslimin.
BF 2: Ich bin ebenso Muslimin.
VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF 1: Offiziell bin ich nicht geschieden. Ich lebe jedoch seit 5 Jahren von meinem Mann, welcher sich meines Wissens in Tschechien in Haft befindet, getrennt. Momentan lebe ich in keiner Lebensgemeinschaft, sondern widme ich mich voll und ganz den drei Kindern.
BF 2: Nein, ich lebe noch mit meiner Tante in einem Haushalt und bin ledig.
VR fragt BF 1: Wie ist das verwandtschaftliche Verhältnis zu BF 2?
BF 1: BF 2 ist die Nichte, gleichzeitig die Tochter meines Bruders.
BF 2: Die Angaben der BF 1 sind richtig.
VR: Haben Sie leibliche oder adoptierte Kinder?
BF 1: Ja, die oben angeführten drei Kinder, welche auch im Beschwerdeverfahren geführt werden.
BF 2: Ich habe keine Kinder.
VR: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF 1: Ja, ich besitze noch einen kosovarischen Führerschein.
Der VR stellt fest, dass die BF 1 einen kosovarischen Führerschein vom XXXX, gültig bis XXXX mit der Nr.: XXXX, ausgestellt von UN Interim Administration Mission in Kosovo.
BF 2: Nein.
VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?
BF 1: Ich habe die Pflichtschule bis zur 7. Klasse besucht. Ich musste jedoch die Schule danach Kriegsbedingt abbrechen. Dann habe ich den Beruf als Frisörin erlernt. Ich habe diesen Beruf zwei Jahre lang ausgeübt. So weit ich mich erinnern kann, müsste ich diesen Beruf bis 1996 ausgeübt haben. Während aufrechter Ehe habe ich lediglich im Haushalt meines Mannes gearbeitet.
BF 2: Ich habe die 8-jährige Pflichschule besucht und abgeschlossen. Danach habe ich die Schule abgebrochen und auch keinen Beruf erlernt.
VR: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF 1: Während der Ehe ging es mir bis zur Geburt meines zweiten Kindes recht gut. Ich lebte durch Unterstützung der Familie meines Mannes.
BF 2: Ich wurde durch meinen Großvater unterstützt. Ich verweise diesbezüglich auf den im Akt befindlichen "Beschluss", durch welchen meinem Großvater die Obsorge meiner Person übertragen.
VR: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung?
BF 1: Nein.
BF 2: Nein.
VR: Lassen Sie die Angaben bezüglich des Verlassens Ihren Herkunftsstaat aufrecht?
BF 1: Ja, ich bin seit der Stellung meines Asylantrages nicht mehr im Kosovo gewesen.
BF 2: Für mich gilt das Gleiche.
VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF 1: Ich habe einen Bruder names XXXX, zu welchem ich lediglich über Internet (Skype) Kontakt pflege. Ansonsten habe ich keine Kontakte mehr zum Kosovo.
BF 2: Auch ich pflege keinerlei Kontakte mehr zu im Kosovo aufhältigen Freunde oder Verwandten.
VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt?
BF 1: Nein.
BF 2: Nein.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF 1: Ja, insgesamt leben drei Brüder und zwei Schwestern in Österreich:
XXXX
XXXX
XXXX
alle wohnhaft in dem von mir bewohnten Haus, jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt.
XXXX
XXXX
die letzten beiden wohnen in XXXX.
Keine dieser 5 genannten Personen befindet sich in einem Asylverfahren. Der unter Punkt 2) genannte Bruder ist sogar österreichischer Staatsbürger. Alle 5 verfügen über einen ordentlichen Aufenthalt in Österreich.
Die RV bringt vor, dass 8 der Kinder der 5 genannten Geschwister bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
BF 1: Die drei in meinem Haus wohnhaften Brüder unterstützen mich in jeder Hinsicht. Insbesondere finanziell und emotional.
BF 2: Auch ich berufe mich auf die Unterstützung der soeben genannten Personen. Weiter Verwandte in Österreich kann ich nicht nennen.
Der VR ersucht den Dolmetscher, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.
VR: Sprechen Sie deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den Dolmetscher verstehen können? Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF 1: Ich verweise auf die vorgelegten Kursbestätigungen.
BF 2: Ich verweise auf die vorgelegten Kursbestätigungen.
Der VR stellt fest, dass BF 1 und BF 2 der deutschen Sprache mächtig sind, jedoch nervositätsbedingt die soeben gestellte Frage zögerlich beantwortet haben.
VR: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF 1: Ich habe derzeit noch keine Arbeit, verweise aber auf die von meiner RV unlängst vorgelegt Einstellungszusage, welche bereits vorgelegt wurde.
BF 2: Auch ich verfüge zwar noch über keine Arbeit, aber, wie meine Tante bereits über eine Einstellungszusage. Auch diese wurde bereits vorgelegt und befindet sich im Akt.
VR an BF 1: In welchem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen Sie zu BF 2?
BF 1: Meine Nichte unterstützt mich insbesondere bei der Kinderbetreuung, dies seit unserer Einreise nach Österreich. Auch hilft sie mir bei der Hausarbeit.
BF 2: Ich bestätige diese Angaben.
VR: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein oder haben Sie sonstige soziale Kontakte, die Sie erwähnen möchten?
BF 1: Ich verweise auf meine Deutschkurse, abgesehen davon führe ich derzeit keine weiteren Mitgliedschaften oder weitere Kursbesuche ins Treffen, beabsichtige jedoch, meine Deutschkenntnisse weiter zu verbessern.
BF 2: Für mich gilt das Gleiche.
Der VR gibt dem RV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
Die RV zieht die Beschwerde hinsichtlich der gegen die Spruchpunkte I. und II. der BF 1 - 5 ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes zurück, wodurch diese nunmehr in Rechtskraft erwachsen sind.
Abschließende Bemerkungen:
VR: Wir sind mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?
BF1 und BF 2: Nein
VR fragt den RV, ob er noch abschließend etwas ergänzen will.
RV: Nein.
VR: Haben Sie den Dolmetscher im gesamten Verlauf der Verhandlung gut verstanden?
BF 1 und BF 2: Ja.
Schluss des Beweisverfahrens.
Schlussanträge:
Die beschwerdeführende Partei verweist auf das bisherige Vorbringen und wiederholt den Antrag auf Stattgebung der Beschwerde zum offenen Spruchpunkt III.
Die belangte Behörde beantragt (schriftlich) die Abweisung der Beschwerde.
Im Anschluss daran wurde die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die BF, deren 3 Kinder und die Zweitbeschwerdeführerin mündlich verkündet und die wesentlichen Entscheidungsgründe dargelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin heißt XXXX und ist am XXXX (Kosovo) geboren. Sie ist Staatsbürgerin der Republik Kosovo, Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zur islamischen Glaubensgemeinschaft. Die Muttersprache der BF ist Albanisch. Die BF hat eigenen Angaben zufolge 1982 bis 1990 die Grundschule in XXXX besucht. Danach hat sie eine Lehre als Friseurin absolviert.
Von den im Kosovo lebenden Verwandten und Freunden hat die BF nur mehr mit ihrem Bruder XXXX via Skype Kontakt. In Österreich leben - im gleichen Haus wie die BF - ihre zwei Brüder XXXX und XXXX. Ferner nimmt in XXXX, jedoch nicht im Haus der BF deren Schwester, XXXX Unterkunft. Die BF wird von den zwei erstgenannten Brüdern finanziell wie auch emotional unterstützt. Insgesamt vier Geschwister verfügen über vom Asylrecht losgelöste Aufenthaltsberechtigungen, XXXX ist österreichischer Staatsbürger. Von allen Kindern der erwähnten Geschwister besitzten 8 ebenso die österreichische Staatsbürgerschaft.
1.2. Die BF verließ ihren Herkunftsstaat Kosovo mit ihren drei Kindern und der Zweitbeschwerdeführerin am 10.03.2009 und reiste am 12.03.2009 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie sich seither ohne Unterbrechung aufgehalten hat.
1.3. Die BF ist verheiratet, jedoch von ihrem Mann getrennt, lebt derzeit mit ihren drei minderjährigen Kindern und ihrer Nichte XXXX (BF 2) - insgesamt seit 03.04.2009 - in einem Haushalt, führt aber aktuell keine Lebensgemeinschaft. Die BF 2 unterstützt die BF 2 bei Hausarbeiten und der Kinderbetreuung. Dies seit der Einreise nach Österreich. Das Scheidungsverfahren zwischen der BF und dem Ehegatten ist noch nicht rechtskräftig beendet, sie pflegt jedoch seit rund 5 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm und hält sich dieser aktuell in Tschechien auf.
1.4. Die BF verfügt über eine Einstellungszusage als Reinigungskraft in der XXXX XXXX in XXXX.
1.5. Zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse absolvierte die BF in den Jahren 2009 bis 2014 insgesamt 4 Sprachkurse in XXXX.
1.6. XXXX, die ältere Tochter der BF besucht derzeit die 3. Klasse der Neuen Mittelschule in XXXX, die jüngere Tochter, XXXX, die 3. Klasse Volksschule XXXX und der Sohn der BF die 1. Klasse der Volksschule XXXX. Alle drei Kinder weisen durchwegs gute Schulnoten auf (schlechteste Bewertung: "Befriedigend"), wobei sich die älteste Tochter als ausgezeichnete Schülerin hervortut.
1.7. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.8. Die BF befindet sich derzeit in psychotherapeutischer Behandlung, deren Behandlungsverlauf sich als gut erweist. Ansonsten leidet die BF an keinen gesundheitlichen Problemen.
1.9. Die BF erweist ihrem sozialen Umfeld nach als sozial gut integriert und hilfsbereit.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den persönlichen Verhältnissen der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den vorgelegten unbedenklichen Personaldokumenten, auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache und dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Die BF legte zum Beweis ihrer Identität deren Asylberechtigungskarte wie auch ihren kosovarischen Führerschein vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen zum Schulbesuch der Kinder und deren Lernerfolg sind den der Stellungnahme vom 24.04.2014 beigelegten, die Kinder betreffenden Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen zu entnehmen.
Die Feststellungen zur Unterstützung durch die zwei obgenannten Brüder und die Nichte der BF ergibt sich aus deren eigenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, der Nennung der Brüder und der Nichte in der polizeilichen Erstbefragung und gehen auch mit dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister konform.
Die Feststellung zur Trennung von Ehegatten und dem Scheidungsverfahren ist dem Vorbringen der BF wie auch den diesbezüglich im Akt befindlichen Unterlagen des Bezirksgerichtes Gjilan zu entnehmen.
Die Einstellungszusage als Reinigungskraft ist der am 24.04.2014 in Vorlage gebrachten Bestätigung der XXXX zu entnehmen.
Die Deutschkenntnisse sind der im Akt befindlichen Bestätigung des XXXX (A2 Grundstufe) vom 28.03.2014, der Bestätigung der XXXX (2 Bestätigungen, Deutsch für mäßig Fortgeschrittene vom 11.12.2009 und 24.03.2010) sowie jener der Volkshochschule XXXX (A1, Deutsch als Zweitsprache für Anfängerinnen vom 05.12.2011 zu entnehmen. Abgesehen davon konnte die BF dem Verfahrensablauf in der mündlichen Verhandlung sinngemäß folgen und beantwortete darin mehrere Fragen auf Deutsch.
Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
Die aktuell psychotherapeutische Behandlung ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung in Vorlage gebrachten psychotherapeutischen Kurzbericht der Dr. XXXX in XXXX.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 14.07.2009 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 16.07.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zum Spruchteil A (Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig):
3.2.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet (Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo) und die Spruchteile I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) und Spruchteil II. (Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz) bereits in Rechtskraft erwachsen sind, weil sie der dagegen erhobene Teil der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde. Auch wenn gegenständlich nur über die Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist und daher eine (förmliche) Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes nicht in Frage kommt, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 gleichgelagerte Situation vor, zumal dem vorliegenden Verfahren ein in Rechtskraft erwachsener (und damit ein quasi "bestätigter") abweisender Bescheid des Bundesasylamtes in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegt.
Da es sich hier um einen Übergangsfall im Sinne des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird.
3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.2.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Kosovo einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Die BF lebt in Österreich mit ihrer Nichte und den drei minderjährigen Kindern seit 03.04.2009 im gemeinsamen Haushalt.
Es wird nicht verkannt, dass die BF bislang nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war und auch schon auf Grund der kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet nicht davon auszugehen ist, dass die BF über eine umfassende sprachliche, gesellschaftliche und berufliche Integration in Österreich verfügt. Dennoch legte die BF ihren Integrationswillen durch die Bemühungen um eine arbeitsrechtliche Einstellungszusage dar, die nunmehr auch vorliegt. Ferner zeigte sich die BF gewillt, die deutsche Sprache zu lernen, was sich in der Absolvierung von 4 Deutschkursen niedergeschlagen hat. Die im Lichte des Migrationshintergrunds beachtlichen schulischen Erfolge der Kinder der BF sind durchaus auch der BF zuzuschreiben, weil der diesbezügliche Fortschritt der allgemeinen Lebenserfahrung nach auch Bestandteil der elterlichen Erziehung ist. Derart hat die BF ihren Willen dargelegt, auch ihren Kindern die Möglichkeit zu geben, in Österreich Fuß zu fassen. Weiters findet die BF Anklang in ihrem sozialen Umfeld, was insbesondere durch den Umfang an Unterstützungserklärungen dargelegt wurde. Schließlich befindet sich die BF schon seit mehr als 5 Jahren im Bundesgebiet und sind deren Integrationsanstrengungen angesichts der bisher in Österreich verbrachten Zeitspanne durchaus bemerkenswert.
Vor diesem Hintergrund stellte die angeordnete Rückkehr der BF in den Kosovo jedoch einen unverhältnismäßig schweren Eingriff in das vorliegende Familien- aber vor allem Privatleben dar, zumal ein solcher Eingriff bei Kindern geringen Alters besonders schwer wiegt (vgl. EGMR Berrehab, EuGRZ 1993, 547 = ÖJZ 1989, 220; idS wohl ferner EGMR Yilmaz, NJW 2004/2147).
Eine Aufgabe ihres Lebensmittelpunktes in Österreich ist für die BF und deren Kinder daher nicht zumutbar und steht zu den öffentlichen Interessen außer Verhältnis.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Abschließend ist auch festzuhalten, dass die BF strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall ihres Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.
3.2.5. Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 iVm. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
3.4. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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