W151 2004847-1•BVwG W151 2004847-1
W151 2004847-1Tribunale amministrativo federale14 mag 2014
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W151 2004847-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef Lagler, Franziskanerstraße 62, 7132 Frauenkirchen gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 20.11.2013, XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 20.11.2013, XXXX einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von 3.300 € vorgeschrieben, der sich zusammensetzt aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von 2.500 € und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von
800 €. Begründet wurde dies, da im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart/ Team Finanzpolizei am 25.09.2013 um 10:15 Uhr die drei ungarischen Staatsangehörigen XXXX, die ukrainische Staatsbürgerin XXXX und der rumänische Staatsbürger XXXX beim Weinlesen im Weingarten im XXXX für die Beschwerdeführerin arbeitend angetroffen wurden, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einen (Teil)Einspruch vom 4.12.2013, welcher nun als Beschwerde zu qualifizieren ist. Weiters wurde darin auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei und er daher hinsichtlich des Teilbetrages von 2.500 € für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze und hinsichtlich des Teilbetrages von 800 €
für den Prüfeinsatz in Hinblick auf den den Betrag von 400 €
übersteigenden Teil angefochten werde. Es könne nämlich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. Hiebei handle es sich im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um keine Ermessensausübung durch die Behörde, sodass folglich die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen lassen hätte müssen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 € herabzusetzen gehabt hätte. Weiter ergäbe sich aus dem Akteninhalt, dass es sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen handle, weil die Meldung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeträge unmittelbar nach der Kontrolle noch am selben Tag erfolgt sei.
3. Mit Schreiben vom 3.1.2014, zugeteilt der zuständigen Richterin am 17.3.2014, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem gegenständlichen Akt ohne weitere Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird und im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist (das Vorliegen der Versicherungspflicht ist unstrittig), liegt jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A)
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, Team Finanzpolizei am 25.09.2013 um 10:15 Uhr wurden die drei ungarischen Staatsangehörigen XXXX, die ukrainische Staatsbürgerin XXXX und der rumänische Staatsbürger XXXX beim Weinlesen im Weingarten im XXXX für den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin arbeitend angetroffen, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein.
Hierbei handelte es sich um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin.
Die Anmeldung der betretenen Personen als DienstnehmerInnen zur Sozialversicherung erfolgte jedenfalls nicht vor Arbeitsantritt der betretenen Personen, jedoch noch am selben Tag nach der Betretung.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird - ebenso wie die Dienstnehmereigenschaft der betretenen Personen - weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde bestritten.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtige Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung von Personen, die entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, aus zwei Teilbeträgen zusammen, in denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 2.5.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so das VwGH-Erkenntnis vom 16.1.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 7.9. 2011, Zl. 2008/08/0218, mwN).
Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich zwar unbestritten um den erstmaligen Verstoß der Beschwerdeführerin gegen die Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG. Unbestritten ist auch, dass die drei ungarischen Staatsangehörigen, die ukrainische Staatsangehörige und der rumänischer Staatsangehöriger, somit die insgesamt fünf ausländischen Staatsangehörigen - trotz Anmeldung am selben Tag - verspätet zur Sozialversicherung angemeldet wurden (VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Laut Erkenntnis des VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2010/08/0151, ist jedoch bei verspäteter Anmeldung vom mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen, weswegen ein Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und eine Minderung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz von vorherein nicht Betracht kommen.
Umstände, wonach besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die verspätete Anmeldung vorlagen, wurden von der Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht, sodass auch die Frage des gänzlichen Entfalles des Teilbetrages für den Prüfeinsatz schon aus diesem Grund nicht gesondert zu prüfen war. Darüberhinaus bedingt das Heranziehen allfälliger besonders berücksichtigungswürdiger Gründe ebenfalls das Vorliegen eines erstmaligen Regelverstoßes mit nur unbedeutenden Folgen (arg. kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen). Da Letzteres jedenfalls zu verneinen ist, erübrigt sich auch aus diesem Grund die Prüfung, ob im gegenständlichen Fall der Teilbetrag für den Prüfeinsatz gänzlich entfallen hätte sollen.
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden, zumal dem Entfall auch weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich (siehe VwGH 2.5.2012, Zl. 2010/08/0192; 7.9.2011, Zl. 2008/08/0218; 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246; 13.11.2013, Zl. 2011/08/0099).
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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