W136 2003687-1•BVwG W136 2003687-1
W136 2003687-1Tribunale amministrativo federale14 mag 2014
Disziplinarverfahren, Entlassung, Erkrankung, hervorgekommene<br/>Tatsache, Wiederaufnahmegrund, Wiederaufnahmsantrag
W136 2003687-1/5E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX in XXXX, vertreten durch RA Dr. Alois Leyrer, Alser Straße 23, 1080 Wien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 28.02.2013 abgeschlossenen Verfahrens in Angelegenheit der Disziplinarstrafe der Entlassung beschlossen:
A) Dem Antrag wird gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG iVm § 32 VwGVG nicht
stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit verfahrensgegenständlichen Antrag vom 05.03.2014 wurde vom Wiederaufnahmewerber die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis der Disziplinaroberkommission bei Bundeskanzleramt vom 28.02.2013 abgeschlossenen Verfahrens, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung über den Wiederaufnahmewerber verhängt wurde, beantragt.
Begründend wurde vorgebracht, dass dem Wiederaufnahmewerber am 20.02.2014 ein ärztliches Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt zugestellt wurde, aus dem sich ergibt, dass dieser ua. an einer Anpassungsstörung leidet. Der Wiederaufnahmewerber befinde sich bereits seit 2012 in nervenfachärztlicher Behandlung, mit der Diagnose "Anpassungsstörung" und somit der klaren Ursache seines Leidenszustandes sei er jedoch nunmehr erstmals konfrontiert worden. Im Juli XXXX habe die Volksanwältin XXXX das Büro C der XXXX, in dem der Wiederaufnahmewerber tätig gewesen sei, übernommen, was in weiterer Folge zu Problemen geführt habe. So seien Gesundheitsunterlagen des Wiederaufnahmewerbers 2010 in Umlauf gegeben worden und drei Monate in einem unverschlossenen jedoch frequentierten Arbeitsraum abgelegt worden. Der Wiederaufnahmewerber sei bedrängt worden, ohne hinreichenden Grund Beanstandungen einer Polizeibehörde vorzunehmen, der Aufgabenbereich des Wiederaufnahmewerbers sei zu seinem Nachteil verändert worden, seine Hinweise seien ignoriert worden. Eine Dienstverrichtung unter solchen Bedingungen sei geeignet, erhebliche Belastungswirkung zu entwickeln, das Leid gehe entweder von selber zurück oder könne therapeutisch gemildert werden, beispielsweise durch eine Krisenintervention, welche ihm aber nie zu Gute gekommen sei, vielmehr habe die XXXX auf die Vernichtung seiner Existenz hingewirkt. Hätte der Wiederaufnahmewerber von seiner erstmals am 13.12.2013 festgestellten und ihm gegenüber ausdrücklich am 20.04.2014 artikulierten Gesundheitsstörung gewusst, hätte er den ihm unterlaufenen Fehler im Hinblick auf sein Leiden relativieren können und die Disziplinaroberkommission hätte im Hinblick auf die bei ihm vorliegenden - näher ausgeführten fallspezifischen Fakten - kaum die gesetzliche Höchststrafe als angemessen erachtet.
Im verfahrensgegenständlichen Antrag wurden ausführliche Erläuterungen zum Zustandsbild einer Anpassungsstörung (F.43.2 nach ICD-10) abgegeben und darauf hingewiesen, dass diese Störung früher unter depressiver Reaktion oder reaktiver Depression bekannt gewesen sei.
Dem Antrag waren drei Schreiben des Wiederaufnahmewerbers aus den Jahren 2010 und 2011 an die Volksanwältin XXXX, zwei Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 24.09.2012 und 21.11.2013, mit dem beim Wiederaufnahmewerber ua. eine lang anhaltende depressive Episode bei chronisch exogenen Belastungen attestiert wird, sowie ein Auszug (fünf von sieben Seiten) aus dem vom Wiederaufnahmewerber angezogenen ärztlichen Gesamtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt zum Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension beigelegt. Aus dem zuletzt genannten Gutachten geht hervor, dass bei dem Wiederaufnahmewerber psychiatrischerseits die Diagnose "ICD-10:
F43.1" gestellt wird, wobei weiters ausgeführt wird, dass es sich um eine Anpassungsstörung handelt, die sich aus einem Konflikt mit dem Arbeitgeber entwickelt hat.
2. Mit Eingabe vom 11.03.2013 legte der Wiederaufnahmewerber ein Schreiben des Univ.-Doz. Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 07.03.2014 vor, in dem bestätigt wird, dass der Wiederaufnahmewerber bei diesem in fachärztlicher Begutachtung sei und es sich um eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund multipler Life-events der letzten 15 Jahre handle, weshalb aus fachärztlicher Sicht eine Invaliditätspension zu befürworten wäre.
3. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden zur Beurteilung des gegenständlichen Antrages die Akten des Verfahrens vor der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, beigeschafft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 28.02.2013 wurde über den Wiederaufnahmewerber in Abweisung seiner Berufung gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission bei der XXXX, mit dem die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen verhängt wurde, die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen. Die dagegen durch den Wiederaufnahmewerber erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde durch diesen mit Erkenntnis vom 03.10.2013 als unbegründet abgewiesen.
Die dem Wiederaufnahmewerber angelastete Dienstpflichtverletzung bestand in diversen Ausführungen in einem durch den Wiederaufnahmewerber verfassten und in einer näher genannten Zeitschrift veröffentlichten Artikel, wobei insbesondere die Bezeichnung "humanoider Sondermüll" für illegal nach Österreich eingereiste Asylwerber und die Aufforderung dieselben ebenso illegal wieder aus Österreich zu entfernen, angelastet wurde.
Nunmehr begehrt der Wiederaufnahmewerber die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens, da hervorgekommen sei, dass er an einer Anpassungsstörung leide.
Die obigen Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden bzw. ergeben sich aus den Angaben des Wiederaufnahmewerbers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
Zu A)
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013 maßgeblich:
"§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
Im Hinblick auf den Umstand, dass die gegenständliche Bestimmung über die Wiederaufnahme des Verfahrens weitestgehend der Bestimmung des § 69 AVG entspricht, konnte der gegenständlichen Entscheidung auch die zu § 69 Abs. Abs. 1 Z 2 AVG für die gegenständliche Rechtsfrage relevante Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde gelegt werden.
2. Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und diesen - entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens - die Eignung zukommt, einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beurteilen ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses einer Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags bildenden Bescheid oder zumindest die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH vom 23.05.2013, Zl. 2013/07/0066 mwH).
3. Der Antrag des Wiederaufnahmewerbers kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (VwGH vom 26.04.2013, Zl. 2011/11/0051).
5. Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheids eingeholt wurden, sind nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden und können damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein. Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheids "feststellt", können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen (VwGH vom 25.07.2013, Zl. 2012/07/0131).
6. Sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens sind vom Wiederaufnahmswerber aus eigenem Antrieb in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (VwGH vom 26.04.2013, Zl. 2011/11/0051 mwH).
7. Für den gegenständlichen Antrag folgt daraus:
Der Wiederaufnahmswerber bringt vor, dass durch das von ihm unvollständig vorgelegte undatierte auf einer Untersuchung vom 13.12.2013 basierende Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt nunmehr die Tatsache des Vorliegens einer Anpassungsstörung dargetan sei, die zum Zeitpunkt des Ausspruches seiner Entlassung durch die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt bereits bestanden habe. Dem ist entgegen zu halten, dass sich aus dem vorgelegten Gutachten keineswegs ableiten lässt, dass die beim Wiederaufnahmewerber nunmehr diagnostizierte psychische Störung bereits zum Zeitpunkt der Sachentscheidung im Disziplinarverfahren vorgelegen ist. Aus dem vorliegenden Gutachten ergibt sich lediglich, dass das diagnostizierte Leiden sich aus einem Konflikt mit dem Arbeitgeber entwickelt habe, dass es bereits vor Februar 2013 bestanden habe, ergibt sich daraus jedoch nicht.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Wiederaufnahmewerber nach eigenen Angaben wegen seines psychischen Leidens bereits seit geraumer Zeit in fachärztlicher Behandlung steht und in diesem Zusammenhang auch zwei Befund seiner behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 24.09.2012 und vom 21.11.2013 vorgelegt hat, aus dem sich jedoch die nunmehr diagnostizierte Anpassungsstörung gerade nicht ergibt. Ebenso hat der Wiederaufnahmewerber bereits im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt dieser Behörde mit Schreiben vom 22.01.2013 ein Gutachten derselben Fachärztin vom 07.12.2012 vorgelegt, mit dem die nun vorliegende Anpassungsstörung zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls nicht diagnostiziert wurde. Der Umstand, dass diese psychische Störung von der behandelnden Fachärztin nicht diagnostiziert wurde, lässt somit eher den Schluss zu, dass diese zum Zeitpunkt des Verfahrens vor der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt nicht vorgelegen ist und somit gerade keine Tatsache neu hervorgekommen ist (nova reperta) sondern die Anpassungsstörung ein neues Leiden des Wiederaufnahmewerbers darstellt, das jedoch für die Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens unbeachtlich ist.
Aber selbst wenn man im Sinne des Wiederaufnahmewerbers annehmen würde, dass die nunmehr diagnostizierte psychische Störung des Wiederaufnahmewerbers tatsächlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestanden habe und bloß unentdeckt geblieben ist - wofür es wie bereits dargelegt außer der diesbezüglichen Behauptung des Wiederaufnahmewerbers keinen Anhaltspunkt gibt - wäre für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Der Wiederaufnahmewerbers bringt nämlich in seinem Antrag selbst vor, dass ".....Anpassungsstörungen nach heutiger Definition das sind, was man früher eine depressive Reaktion oder reaktive Depression nannte". Gerade aber eine "reaktive Depressio bei exogenen Belastungen" wurde dem Wiederaufnahmewerber mit dem zuletzt genannten Gutachten attestiert. Folgt man dem Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers, wonach es sich um dieselbe Störung handelt, die nunmehr anders bezeichnet wird, liegt eben keine neue Tatsache vor. Die Tatsache des Vorliegens einer depressiven Reaktion beim Wiederaufnahmewerber aufgrund von Problemen am Arbeitsplatz über einen längeren Zeitraum war der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt jedoch im Disziplinarverfahren bekannt.
Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass der vom Wiederaufnahmewerber behauptete Sachverhalt, der einen nicht die Tatbegehungsschuld betreffenden Milderungsgrund im Sinne des § 33 ff StGB darstellen würde, nicht geeignet wäre, ein im Spruch anderslautendes Ergebnis als die ausgesprochenen Disziplinarstrafe der Entlassung herbeizuführen. Die Disziplinaroberkommission hat nämlich die Entlassung des Wiederaufnahmewerbers mit der objektiven Schwere seiner Dienstpflichtverletzung gerade im Bereich jener Werte, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag und dem daraus resultierenden Verlust des Vertrauens seines Dienstgebers sowie dem Nichtvorliegen einer positiven Zukunftsprognose begründet und die gegeben Milderungsgründe (geständige Verantwortung, Schuldeinsicht, anstandslose Dienstverrichtung) für nicht ausreichend erachtet, um eine mildere Disziplinarstrafe auszusprechen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im gegenständlichen Fall ausgesprochen, dass die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt den Anforderungen an die Ermessensübung bereits im Hinblick auf ihre Begründung, dass wegen der objektiven Schwere der Tat keine andere Bestrafung als die der Entlassung in Betracht komme, in ausreichender Weise nachgekommen ist.
Das Vorliegen eines zusätzlichen Milderungsgrundes in Form einer Anpassungsstörung erscheint dem Bundesverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt nicht geeignet, den durch das Fehlverhalten des Wiederaufnahmewerbers bewirkten Vertrauensverlust aufzuheben.
Zusammengefasst konnte der Wiederaufnahmewerber keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dartun, weshalb sein Antrag abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel wird verwiesen.
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