W132 2002918-1•BVwG W132 2002918-1
W132 2002918-1Tribunale amministrativo federale14 mag 2014
Grad der Behinderung, Gutachten
W132 2002918-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch denXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 0XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1, § 25 Abs. 12, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Operationsbericht, XXXX
Augenfachärztlicher Befund, Dris. XXXX
Röntgenbefund, linker Vorfuß, Dris. XXXX
Einweisungsschein Orthop. XXXX
MRT Befund, rechtes Knie, Diagnosezentrum XXXX
Röntgenbefund, linkes Knie, Diagnosezentrum XXXX
MRT Befund, linkes Knie, XXXX
Unfallchirurgischer Befund, XXXX
Entlassungsbericht, XXXX
MRT Befund, linkes Knie, Diagnosezentrum XXXX
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Morbus Crohn
Unterer Rahmensatz, da unkomplizierter Verlauf 07.04.05 30 vH
02 Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke
Unterer Rahmensatz, da keine funktionelle Einschränkung, jedoch radiologische Veränderungen 02.05.19 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
03 Zustand nach Halluxoperation, Hammerzehenoperation II und Weilosteotomie II und Revision, Zustand nach Ganglionentfernung am rechten Handgelenk
Unterer Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis 02.02.01 10 vH
04 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Unterer Rahmensatz, da endlagige Funktionseinschränkung 02.01.01 10 vH
05 Bewegungseinschränkung der rechten Schulter 02.06.01 10 vH
06 Bluthochdruck 05.01.01 10 vH
07 Chronische Bronchitis bei Nikotionabusus
Unterer Rahmensatz, da nur intermittierendes Therapieerfordernis besteht. 06.06.01 10 vH
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.05.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen vorgebracht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 vH beträgt.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass aufgrund des objektiverten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorlägen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung, nunmehr Beschwerde, erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH keineswegs dem tatsächlichen Leidenszustand entspreche. Für die Gesundheitsschädigung "Morbus Crohn" sei ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen, da häufige Durchfälle mit nachweisbarer chronischer Schleimhaut-veränderung vorlägen. Auch würde eine mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes vorliegen und die Beschwerdeführerin an Schmerzen leiden. Als Beweis sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Innere Medizin erforderlich. Die Gesundheitsschädigung "Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke" sei ebenfalls zu gering bewertet, da starke Schmerzen und Bewegungseinschränkungen mittleren Grades in beiden Kniegelenken vorliegen würden. Es bestehe eine höhergradige Gonarthrose beidseits. Als Beweis werde ein Befund vorgelegt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie beantragt. Ebenso seien die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule höher einzuschätzen, da Schmerzen und Bewegungseinschränkungen vorlägen. Ferner leide die Beschwerdeführerin an einer Augenschädigung und sei diese ebenfalls zu berücksichtigen. Als Beweis werde ein Befund vorgelegt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Augenheilkunde beantragt. Die Morbus-Crohn-Erkrankung, die Schädigungen im Bereich der Kniegelenke, Wirbelsäule und rechten Schulter würden trotz Medikation zu starken Schmerzen führen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Augenfachärztlicher Befund, Dris. XXXX (bereits aufliegend)
Befund, Dris. XXXX, Orthopädie vom XXXX
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden von der Bundesberufungskommission ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, und Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Anamnese internistisch:
Etwa alle 2 Wochen 1 Tag lang 4-5 Durchfälle/Tag, im Intervall geringe Durchfallsfrequenz. Seit 2002 wurde keine Coloskopie mehr durchgeführt, 1x/Jahr Betreuung an der Crohnambulanz im WSP. Darüber werden keine Befunde vorgelegt. Dauertherapie mit Salofalk, Bauchschmerzen und Durchfälle werden durch Stresssituationen verstärkt. Urgroßvater und Großmutter seien an Darmkrebs erkrankt, die Mutter habe gleichfalls Morbus Crohn.
Medikamente: Salofalk, Seloken, Ramipril, Mexalen, Tramal, Novalgin, Naprobene
Status internistisch:
Guter AEZ, 165 cm, 65 kg, RR: 140/90
Kopf: Brillenträgerin, sonstiges Sensorium und HNAP frei, Zunge feucht, nicht belegt, keine Lippencyanose, VP; Hals: keine Struma, keine Einflussstauung oder vergrößerten LK
Thorax: symmetrisch, seitengleiche Belüftung, sonorer KS, reines VA
Cor: Herzgröße und Konfiguration normal, Herztöne rein, rhythmisch, keine Extratöne, keine Herzgeräusche
Leib: Leber und Milz nicht vergrößert, keine tastbaren patholog. Resistenzen, mäßiger Druckschmerz im rechten und linken Mittelbauch, NL frei
UE: Besenreiser beidseits, keine Ödeme, periphere Fußpulse seitengleich tastbar.
Anamnese orthopädisch:
Das li. Kniegelenk würde stärker schmerzen, besonders bei längerem Gehen und beim Stiegen steigen. Es würde eine Giving way Symptomatik auftreten. Sie hätte auch Schmerzen im Nacken und an der LWS, teilweise Ausstrahlung in die re. Leiste. Auch Schmerzen an der re. Schulter beim Anheben des Armes.
Medikamente: Xalofalc, Seloken, Ramipril, Mexalen, Tramal 50mg Kapseln
Status orthopädisch:
Wirbelsäule/Beweglichkeit: HWS: Kinn-Jugulum-Abstand 1 cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich; BWS: gerade; LWS: Seitneigen nach links bis 40° möglich, nach rechts bis 40° möglich FBA: 30 cm
Obere Extremitäten: Rechtshänderin; Rechts: Schultergelenk:
Abduktion bis 100° möglich, Ellbogengelenk: frei; Handgelenk: frei;
Finger: o.B.
Links: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellbogengelenk:
frei; Handgelenk: frei; Finger: o.B.
Kraft und Faustschluss: bds. frei; Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich wenn die AW unbeobachtet ist, wird jedoch re. bei der Untersuchung als nicht möglich dargestellt,
Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 70-0-60, R 60-0-50;
Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguss, bandstabil OSG: frei
Links: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 70-0-60, R 60-0-50 Kniegelenk: S 0-0-150, kein Erguss, bandstabil OSG: frei
Varizen: 0; Füße: Spreizfuß bds.; Zehen- und Fersenstand: keine Compliance;
Gang: unauffällig; Gehbehelf: 0
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Morbus Crohn
Unterer Rahmensatz, da stabiler Verlauf unter Therapie, guter Allgemein- und Ernährungszustand und keine höhere Durchfallfrequenz. 07.04.05 30 vH
02 Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke
Unterer Rahmensatz, da keine funkt. Einschränkung, jedoch radiologische Veränderungen. 02.05.19 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
03 Zustand nach Halluxoperation, Hammerzehenoperation II und Weilosteotomie II und Revision, Zustand nach Ganglionentfernung am re. Handgelenk
Unterer Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis 02.02.01 10 vH
04 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Unterer Rahmensatz, da nur endlagige Einschränkung. 02.01.01 10 vH
05 Bewegungseinschränkung der rechten Schulter
Fixer Richtsatzwert 02.06.01 10 vH
06 Bluthochdruck
Fixer Richtsatzwert 05.01.01 10 vH
07 Chronische Bronchitis bei Nikotinkonsum
Unterer Rahmensatz, da nur intermittierendes Therapieerfordernis besteht. 06.06.01 10 vH
08 Sehstörung
Tabelle, Kolonne 2, Zeile 2, Fixposition entsprechend Visus mit Fernbrille 11.02.01 10 vH
Zu Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamt-GdB beträgt 30vH, da die führende Gesundheitsschädigung 1 durch die Leiden 2 - 8 nicht weiter erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Die Durchfälle, die chronischen Schleimhautveränderungen und die Schmerzen sind durch die herangezogene Richtsatzposition ausreichend erfasst. Eine mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes ist nicht nachvollziehbar. Die Augenschädigung wurde durch Aufnahme des Leidens 8 berücksichtigt. Die Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke ist lediglich endlagig, eine höhergradige Gonarthrose in der Bildgebung bedingt nicht zwangsweise eine höhere funktionelle Einschränkung. In Bezug auf die Wirbelsäule liegt eine endlagige funkt. Einschränkung vor, diese ist ausreichend hoch eingeschätzt.
Stellungnahme zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden:
Augenfacharztbefund Dris. XXXX ist in Leiden 8 erfasst.
Op-Bericht XXXX re. Kniegelenk, III-IV gradige Chondropathie ist in Leiden 2 erfasst.
Röntgen li. Vorfuß 20.02.12: Zustand nach Halluxop. und Trochlearresektion 2. Strahl in Ordnung ist in Leiden 1 erfasst.
MRT re. Kniegelenk 02.05.12 II-III° Chondropathie medial ist in Leiden 2 erfasst.
Röntgen Ii. Kniegelenk 18.02.13: incip. Gonarthrose ist in Leiden 2 erfasst.
MRT Ii. Kniegelenk 29.01.13: IV gradige Chondromalacie med. Femur ist in Leiden 2 erfasst. Befund WSP 31.01.13: Cont.gen.sin. ist abgeheilt und nicht mehr relevant. Entlassungsbericht XXXX ASK re. Kniegelenk ist in Leiden 2 erfasst.
MRT Ii. Kniegelenk 11.01.13: inc. Arthrose ist in Leiden 2 erfasst.
Stellungnahme zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden:
Brief Dris. XXXX: Gonarthrose bds. ist in Leiden 2 erfasst.
Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz:
Die Leiden 1-7 wurden unverändert eingestuft, Leiden 8 wurde neu eingeschätzt, da fachärztlich dokumentiert. Dadurch kommt es zu keiner Änderung des Gesamt-GdB.
5. Dem bevollmächtigten Vertreter wurde von der Bundesberufungskommission das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Mit Schreiben vom XXXX wurde ohne Begründung oder Vorlage von Beweismitteln dagegen eingewendet, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bestritten und die bisherigen Einwendungen voll inhaltlich aufrechterhalten werden.
Mit Schreiben vom XXXX wurden der bevollmächtigte Vertreter und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin hat die bisherigen Einwendungen voll inhaltlich aufrechterhalten, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am XXXX im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die der Beschwerde beigelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil er mangels Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend substantiiert war.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum XXXX auf.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)
In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. (§ 27 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010)
Da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. E vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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