BVwG W121 2006200-1

W121 2006200-1Tribunale amministrativo federale14 mag 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Notstandshilfe

Testo completo

BVwG W121 2006200-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W121.2006200.1.00

Spruch

W121 2006200-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) Wiener Neustadt vom 7.1.2014, XXXX, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung am 8.5.2014, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Am 5.12.2012 beantragte der Beschwerdeführer mittels Antragsformular Notstandshilfe beim AMS.

Am 19.11.2013 erstellte das AMS mit dem Beschwerdeführer, welcher Notstandshilfe beantragte, einen Betreuungsplan. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS Wiener Neustadt am 19.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er mindestens eine selbständige Bewerbung pro Woche bei berufsspezifischen Stellen durch schriftliche Nachweise darlegen muss. Weiters wurde der Beschwerdeführer über die Vorschreibung einer Kontrollmeldung für den 19.12.2013 und die Rechtsfolgen des § 49 AlVG informiert. Mit seiner Unterschrift hatte der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen, dass er den Leistungsanspruch gemäß § 10 AlVG für mindestens sechs Wochen verliere, wenn er diese Vorgaben zur Eigeninitiative nicht einhalte bzw. diese nicht ausreichend glaubhaft mache.

Erneut wurde am 19.12.2013 ein Antrag auf Notstandshilfe vom Beschwerdeführer beim AMS gestellt. Der Beschwerdeführer wurde am 19.12.2013 vom AMS über die Vorschreibung einer Kontrollmeldung für den 30.01.2014 und die Rechtsfolgen des § 49 AlVG bei Nichteinhaltung informiert. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer keine Nachweise über Bewerbungen vorlegen konnte.

Mit Bescheid des AMS Wiener Neustadt vom 7.1.2014 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 19.12.2013 bis zum 09.01.2014 verloren hat. Begründet wurde der Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer keine Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorgelegt habe, Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen den Bescheid des AMS vom 7.1.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und führte darin zusammengefasst aus, er habe keinesfalls eine zumutbare Beschäftigung abgelehnt und er könne "Anstrengungen" vorlegen. Er bestätigte, dass am 19.11.2013 ein Betreuungsplan für ihn vom AMS erstellt worden sei. Als Ziel sei die Betreuung des Beschwerdeführers seitens des AMS bei der Suche nach einer im Detail beschriebenen Stelle oder jeglicher anderer Tätigkeit in allen Bereichen gemäß den Zumutbarkeitsbestimmungen des AlVG festgelegt worden. Beantragt wurde den vorliegenden Bescheid des AMS vom 7.1.2014 ersatzlos aufzuheben, dem Beschwerdeführer Notstandshilfe für den Zeitraum 19.12.2013 bis zum 09.01.2014 zuzuerkennen und zur Auszahlung zu bringen.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers beim AMS am 30.01.2014 legte der Beschwerdeführer eine Liste vor, in der im Zeitraum vom 14.12. bis zum 18.12. (2013) handschriftlich sechs Bewerbungen samt Bezeichnung der Firmen sowie den Anmerkungen "evidenz" oder "abgesagt" eingetragen waren. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er die Nachweise der Bewerbungen nicht mithabe, die Bewerbungen seien online oder per E-Mail erfolgt. Er kündigte an, er werde Nachweise bis spätestens 03.02.2014 dem AMS nachreichen. Ebenso werde er die Nachweise der Bewerbungen von den Kalenderwochen 47 bis 49 sowie 52 aus 2013 und hinsichtlich der Kalenderwochen 1 bis 5 aus 2014 nachreichen. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass sich keine neuen Aspekte und keine Änderungen seit der Niederschrift vom 19.12.2014 ergeben hätten, das einzige sei, dass er damals die Liste nicht mitgehabt hätte. In der Folge wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines e-AMS Konto informiert.

Der Beschwerdeführer hatte in der Folge hinsichtlich des in Frage stehenden Zeitraumes keine (weiteren) Nachweise über seine behaupteten Bewerbungen im Zeitraum vom 14.12. bis zum 18.12.2013 laut vorgelegter Liste in Vorlage gebracht.

Mit Bescheid des AMS Wiener Neustadt vom 28.02.2014 wurde die Beschwerde vom 13.01.2014 gegen den Bescheid des AMS Wiener Neustadt vom 07.01.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm §§ 56 und 58 AlVG abgewiesen, weil laut Ansicht des AMS der Tatbestand des § 38 iVm § 10 AlVG erfüllt wurde und eine Nachsicht gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 3 AlVG nicht zu erteilen sei.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass das Gesamtverhalten von der Aufforderung am 19.11.2013 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 07.01.2014 nicht ausreiche, um von ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung sprechen zu können. Der Beschwerdeführer erfüllte den Tatbestand des § 38 iVm § 10 AlVG, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertige. Die Ausschlussfrist sei daher die Zeit vom 19.12.2013 bis zum 29.01.2014. Da der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers am 09.01.2014 geendet habe, sei mit angefochtenem Bescheid die Sanktion für die Zeit vom 19.12.2013 bis zum 09.01.2014 auszusprechen gewesen. Verwiesen wurde auf eine Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 19.02.2014, wonach der Beschwerdeführer während der Ausschlussfrist kein Dienstverhältnis aufgenommen habe und seit 30.01.2014 bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung wieder im Notstandshilfebezug stehe. Die Sanktionen gegen den Beschwerdeführer hätten auch nicht nachgesehen werden können, weil im Fall des Beschwerdeführers keine berücksichtigungswürdigen Umstände im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG auffindbar gewesen seien.

Am 14.03.2014 langte beim AMS ein Antrag zur Vorlage zur Entscheidung der Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass bei der Sperre der Notstandshilfe die Belastungen von Zahlungen nicht berücksichtigt worden wären. Tatsächlich handle es sich bei dieser willkürlichen Sperre wegen eines "Zettels" um Einschränkungen der Menschenrechte, die direkt mit seiner Gesundheit in Zusammenhang stünden. Weiters wurde auf seine Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und wurde die Aufhebung der Bezugssperre beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Deshalb stand dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend fest.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt

(§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 1 AlVG 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013, sieht vor, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. § 56 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A):

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Einer Aufhebung und Zurückverweisung geht allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte voraus. Sonstige Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren hingegen nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich"; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11). Auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherzustellen haben. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen solle, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aus folgenden Gründen missachtet:

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer eine Liste vorgelegt, in der im Zeitraum vom 14.12. bis zum 18.12. 2013 handschriftlich sechs Bewerbungen eingetragen waren. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass die Bewerbungen - wie auch in vorgelegter Liste aufgelistet, in welcher auch der potentielle Arbeitgeber sowie eine kurze Arbeitsbeschreibung samt Datum vermerkt sind - online bzw. per E-Mail erfolgt wären. Weitere Nachweise wurden vom Beschwerdeführer nicht erbracht.

Im gegenständlichen Fall hat das AMS den Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Nachweise hinsichtlich der in vorgelegter Liste aufgelisteten Bewerbungen im vorzitierten Zeitraum zu erbringen, wie beispielsweise Sendebestätigungen von Emails. Diese Nachweise wurden jedoch vom Beschwerdeführer bis dato nicht übermittelt. Seitens des AMS erfolgten keinerlei weitere Ermittlungen, ob weitere Belege hinsichtlich der laut vorgelegter Liste behaupteten Bewerbungen des Beschwerdeführers im Zeitraum 14.12. bis 18.12.2013 (etwa bei den aufgelisteten Unternehmen) vorhanden sind.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 AlVG verliert eine arbeitslose Person, wenn sie auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit ist oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z. 1 bis 4 folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Sanktionierung mangelnder Eigeninitiative (vgl § 9 Abs. 1 letzter Satz AlVG) verlangt vor allem, dass der Arbeitslose durch die regionale Geschäftsstelle zu einer solchen aufgefordert wurde, wobei die vorgegebene Zahl von Bewerbungen, die Nachweiserbringung und die Rückgabemodalitäten niederschriftlich oder im Betreuungsplan festzuhalten sind. Kommt die Behörde zum Ergebnis, die glaubhaft gemachten Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der glaubhaft gemachten Anstrengungen zu enthalten. Hierbei ist das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen. Bringt der Arbeitslose vor, sich laufend zu bewerben, hat sich die Behörde mit diesem Vorbringen jedenfalls beweiswürdigend auseinanderzusetzen, auch im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Angaben oder in Bezug auf die objektive und erkennbare Sinnlosigkeit der Vorgangsweise. Eine diesbezügliche fehlende Bescheidbegründung kann in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,

§ 10, Rz 279).

Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts konnte im nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS keine ausreichende beweiswürdigende Auseinandersetzung erkennen, aufgrund derer nachvollziehbar und schlüssig erkennbar war, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner behaupteten Bewerbungen laut seiner vorgelegten Liste unglaubwürdige Angaben getätigt hatte. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde diesbezüglich der Sachverhalt nicht hinreichend vorgelegt, und es kann daher nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilen, ob die Bewerbungen laut vorgelegter Liste des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich erfolgt sind und der Beschwerdeführer daher nicht bereit ist oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

Im fortgesetzten Verfahren wird das AMS daher weitere Ermittlungen hinsichtlich der laut Liste des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 14.12. bis zum 18.12. 2013 behaupteten Bewerbungen des Beschwerdeführers anzustellen haben. Beispielsweise steht dem AMS die Möglichkeit offen, stichprobenmäßig die zuständigen Stellen im Unternehmen, welche auf der Liste des Beschwerdeführers aufgelistet sind, darüber zu befragen, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich im fraglichen Zeitraum beworben hat, um so die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Bemühungen eine Anstellung aufgrund des mit dem AMS erstellten Betreuungsplan zu erhalten, zu ermöglichen.

Demnach muss die belangte Behörde den Sachverhalt dahingehend ermitteln und vervollständigen, sodass dem Bundesverwaltungsgericht der komplette Sachverhalt vorliegt.

Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde in entscheidenden Punkten den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und es verabsäumt eine Beweiswürdigung durchzuführen. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher die Ermittlungen des AMS zu ergänzen. Im fortgesetzten Verfahren hat das AMS den Sachverhalt zu vervollständigen und es ist eine Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der beschwerdeführenden Partei vorzunehmen. Nach erfolgter Ergänzung des Sachverhalts wird das AMS das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides neuerlich zu beurteilen haben.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG zur Entscheidung in der Sache sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen war.

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits unter A) dargestellt, wurde § 28 Abs. 3 VwGVG der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann. Im konkreten Fall wurden im Verfahren vor dem AMS notwendige Sachverhaltsermittlungen unterlassen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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