W121 2002795-1•BVwG W121 2002795-1
W121 2002795-1Tribunale amministrativo federale14 mag 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Notstandshilfe
W121 2002795-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien Esteplatz vom 22.11.2013, XXXX, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung am 8.5.2014, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die beschwerdeführende Partei steht seit 29.10.2003 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er hatte von 25.02.2010 bis 28.09.2012 ein Studium an der Universität Liverpool absolviert. Seine letzten Dienstverhältnisse habe er von 21.11.2001 bis 28.10.2003 und vom 3.1.2005 bis zum 15.06.2005 bei der Firma XXXX gehabt.
In den zu seiner Person chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen wurde zu seiner persönlichen Vorsprache am 5.3.2010 von der Beraterin Frau XXXX dokumentiert, dass der Beschwerdeführer bekannt gegeben habe, er würde ein "online-Studium" in Liverpool "abends" machen.
Als der Beschwerdeführer gemeldet hatte, dass er ab 4.4.2010 ins Ausland fährt, wurde sein Leistungsbezug mit 5.4.2010 eingestellt.
Am 19.07.2010 meldet sich der Beschwerdeführer nach seinem Auslandsaufenthalt wieder beim AMS und beantragte neuerlich Notstandshilfe. Dieser Antrag wurde ohne triftigen Grund verspätet eingebracht und mit Geltendmachung am 26.08.2010 in Bearbeitung genommen. Im Antrag auf Notstandshilfe vom 26.8.2010 hatte der Beschwerdeführer die Frage zu Punkt 10 "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum, usw.) mit "Nein" beantwortet.
Mit 6.9.2010 meldete sich der Beschwerdeführer wegen eines Auslandsaufenthalts erneut vom Leistungsbezug ab. Am 19.11.2010 beantragte er wieder Notstandshilfe. Für die Zeit zwischen den zwei vorzitierten Daten wurde vom AMS im Datensatz des Beschwerdeführers lediglich "Privatzeit" vermerkt. Auch im Antrag auf Notstandshilfe vom 19.11.2010 hatte der Beschwerdeführer die Frage zu Punkt 10 "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum, usw.) mit "Nein" beantwortet. Im Datensatz befinden sich keinerlei Bemerkungen der Beraterin des Beschwerdeführers hinsichtlich einer etwaigen Fortführung eines Studiums nach der Wiedermeldung des Beschwerdeführers im November 2011.
Am 16.1.2013 erfolgte ein Eintrag im Datensatz des Beschwerdeführers seiner Beraterin Frau XXXX, wonach er das Studium in Liverpool im August 2012 abgeschlossen habe, ihm jedoch für die Ausfolgung des Diploms noch EUR 9.000,- fehlen würden.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 22.11.2013 wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 26.8. bis 6.9.2010, 19.12.2011 bis 5.1.2012, 21.1. bis 23.5.2012, 27.5. bis 17.6.2012 und 17.9. bis 28.9.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt. Gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 6.712,76 verpflichtet.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer für besagte Zeiträume zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, weil er in den Anträgen vom 19.7.2010, 19.12.2011 und vom 17.9.2012 jeweils die Frage zu Punkt 10 "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum, usw.) mit "Nein" beantwortet habe, obwohl er vom 25.2.2010 bis zum 28.9.2012 ein Fernstudium an der University von Liverpool absolviert habe. Da er die qualifizierte Anwartschaft zu Beginn des Studiums nicht erfüllt habe, würde er für vorzitierte Zeiträume nicht als arbeitslos im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gelten.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass im gegenständlichen Fall zu Unrecht entschieden worden wäre. Die Entscheidungsgründe würden sich auf Missverständnisse und Missinterpretationen seiner Situation stützen. Er habe seit 2010 immer wieder über seine Aktivitäten - im Bereich des Studiums und hinsichtlich seiner Arbeitssuche - seine beiden AMS-Beraterinnen (Frau XXXX und Frau XXXX) informiert und er habe sich beim AMS bei jeder Studiumsaktivität vom AMS-Leistungsbezug mit der Begründung "ich bin ab "Datum" im Ausland" abgemeldet. Der Beschwerdeführer regte an, dass zum besseren Verständnis der Sache alle AMS-Leistungsbezugsabmeldungen durch das AMS untersucht werden sollten. Es würde sich daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer während seiner zweieinhalb Jahre dauernden Studiumsphasen doch keine Leistungsbezüge erhalten habe. Er habe nur in den Studiumsunterbrechungszeiten in Österreich eine Arbeit gesucht, in diesen Phasen (176 Tage) habe er versucht sich eine Arbeit durch das AMS vermitteln zu lassen. Er habe diese Sache nach gutem Wissen und Gewissen gehandhabt und das Ausländische Studium nach Absprach mit seiner AMS-Beraterin Frau XXXX begonnen, diese Beraterin arbeite derzeit nicht mehr beim AMS. Zusammen mit der Berufung wurde ein Informationsblatt über das Studium "Master of Science in Information Systems management" übermittelt.
Mit Schreiben vom 20.12.2013 der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien wurde der Beschwerdeführer über den Sachverhalt, die gesetzlichen Bestimmungen und die Schlussfolgerungen des AMS informiert und eingeladen zu dem Schreiben Stellung zu nehmen.
Eine Stellungnahme langte mit Schreiben vom 23.1.2014 ein, in dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er bei den Terminkontrollen am 5.3.2010 und am 16.1.2013 Informationen zu seinem Studium gegeben habe, woraus man schließen könnte, dass er sein Studium dem AMS nicht verschwiegen habe, sondern im Gegenteil danach gestrebt habe, sein Studium bekannt zu geben. Dadurch wäre er seiner Meldeverpflichtung gemäß § 50 AlVG mit der Meldung am 5.3.2010 nachgekommen. Dass er in den Anträgen vom 26.08.2010, 29.11.2011 und 17.9.2012 die Frage, ob er eine Ausbildung absolviere verneint habe, beruhe auf die davorliegenden Ereignisse, weil am 5.3.2010 die AMS-Beraterin des Beschwerdeführers Frau XXXX wortwörtlich zu ihm gesagt habe, "dass diese Art von Studium mit österreichischen AMS-Richtlinien und Gesetzen nichts zu tun habe". Nach Meinung des Beschwerdeführers wäre seitens des AMS keine Reaktion erfolgt und er wäre davon ausgegangen, dass "diese Sache mit dem Online-Studium" - wie ihm Frau XXXX gesagt hätte - keinerlei Bedeutung oder Relevanz für das AMS habe. Dies wären zusätzliche Gründe, die den Beschwerdeführer veranlasst hätten, die Frage im Antrag, ob er eine Ausbildung absolvieren würde, jeweils mit "Nein" zu beantworten. Er verwies darauf, dass ihn Frau XXXX nicht genug beraten habe und in keinster Weise auf den Umstand hingewiesen habe. Darüber hinaus hätte das AMS seit dem 5.3.2010 genügend Zeit gehabt um den Beschwerdeführer über diesen Umstand zu informieren und ordnungsgemäß die Leistungsbezüge zu unterbrechen, damit eine Schadensbegrenzung erzielt hätte werden können. Das AMS habe stattdessen die Meldung des Beschwerdeführers vom 5.3.2010 ignoriert und keine Reaktion oder rechtzeitige Maßnahme getätigt. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich selbst als unschuldig, weil er von Frau XXXX nicht ausreichend informiert worden sei und das AMS lange Zeit nicht reagiert habe. Er appellierte dafür, dass die AMS-Beraterin als Mitschuldige betrachtet werde. Der Beschwerdeführer würde bei der ausländischen Universität eine Bestätigung bezüglich seiner Unterbrechungszeiträume bestellen. Weil er befürchte, dass er dies begründen müsste und dadurch die Ausstellung erschwert werde, weshalb dies einige Zeit in Anspruch nehmen würde, ersuchte der Beschwerdeführer darum, eine Frist bis zum 31.12.2014 zu genehmigen.
Mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 5.2.2014 wurde die Beschwerde vom 5.12.2013 gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 22.11.2013 betreffend Widerruf der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeiträume 26.8. bis 6.9.2010, 19.12.2011 bis 5.1.2012, 21.1. bis 23.5.2012, 27.5. bis 17.6.2012 und 17.9. bis 28.9.2012 und Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 6.712,76 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Anträgen auf Notstandshilfe vom 26.8.2010, 29.11.2011 und 17.9.2012 die Frage, ob er eine Ausbildung absolviere, jeweils mit "Nein" beantwortet und daher falsche Angaben getätigt habe, die einen Rückforderungstatbestand gemäß § 25 Abs. 1 VwGVG darstellen würden.
In der dagegen erhobenen Berufung, datiert mit 12.2.2014, wurde zusammengefasst ausgeführt, dass auch laut vom AMS geführten EDV-Sätzen Frau XXXX erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht gemäß § 50 AlVG am 05.03.2010 nachgekommen sei, in dem sie vermerkt habe, der Beschwerdeführer mache ein online-Studium in Liverpool am Abend. Verwiesen wurde darauf, dass der Beschwerdeführer Frau XXXX von seiner Ausbildung seit Beginn informiert habe und dieses Studium sei sogar mit ihr vor ihrer Registrierung bei der Universität von Liverpool im Jahr 2008 besprochen worden. Von daher habe er in der Tat keine Informationen vor dem AMS verschwiegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Deshalb stand dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend fest.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 1 AlVG 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013, sieht vor, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. § 56 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A):
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Einer Aufhebung und Zurückverweisung geht allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte voraus. Sonstige Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren hingegen nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich"; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11). Auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherzustellen haben. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen solle, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aus folgenden Gründen missachtet:
Im konkreten Fall ist unklar, ob der Beschwerdeführer als Empfänger von Arbeitslosengeld (im gegenständlichen Fall Notstandhilfe) den Bezug durch unwahre Angaben herbeigeführt hat oder ob er in unverschuldeter Unkenntnis objektiv falsche Angaben vom wahren Sachverhalt getätigt hatte. Der Beschwerdeführer hat in den Anträgen auf Notstandhilfe vom 26.08.2010, 29.11.2011 und 17.9.2012 die Frage, ob er eine Ausbildung absolviere, verneint. Laut seinen Ausführungen - wie auch in den zu seiner Person chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen von der AMS-Beraterin dokumentiert - hatte er seine AMS-Beraterin Frau XXXX am 5.3.2010 über sein online-Studium in Liverpool informiert, diese habe jedoch wortwörtlich zu ihm gesagt, "dass diese Art von Studium mit österreichischen AMS-Richtlinien und Gesetzen nichts zu tun habe", weshalb er in den Anträgen die Frage, ob er eine Ausbildung absolviere, verneint habe. Weiters behauptet der Beschwerdeführer wiederholt, dass er das AMS immer wieder über sein Auslandsstudium informiert habe.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der erste Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht ist, wenn der Empfänger von Arbeitslosengeld den Bezug durch unwahre Angaben herbeigeführt hat. Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes ("Erkennen müssen" Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Die Verwendung des Begriffes "unwahr" (und nicht bloß unrichtig) in § 25 Abs. 1 AlVG deutet aber auf eine subjektive Komponente hin. Dh, dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 25, Rz 519).
Im gegenständlichen Fall ist unklar, ob die AMS-Betreuerin Frau XXXX dem Beschwerdeführer tatsächlich falsche Auskünfte hinsichtlich seines online-Auslandsstudiums erteilt hat. Der Beschwerdeführer verwies diesbezüglich auch darauf, dass in den zu seiner Person chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen hinsichtlich seiner persönlichen Vorsprache am 5.3.2010 von der Beraterin Frau XXXX dokumentiert wurde, der Beschwerdeführer habe bekannt gegeben, er würde ein "online-Studium" in Liverpool "abends" machen. Im Bescheid des AMS vom 22.11.2013 wurde trotz des Verweises des Beschwerdeführers auf den Umstand, dass er von seiner damaligen AMS-Betreuerin falsch beraten worden sei und deshalb in seinen Anträgen, obwohl er ein online-Auslandsstudium in England betrieben habe, die Frage zu Punkt 10 "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum, usw.) mit "Nein" beantwortet habe, seine diesbezügliche Erklärung nicht weiter berücksichtigt.
Ein Antragsteller hat die von der Behörde im Antragsformular (§ 46 Abs. 1 AlVG) gestellten rechtserheblichen Fragen richtig und vollständig zu beantworten. Diese Angaben dienen dazu, die Behörde in die Lage zu versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Leistungsanspruch besteht. Der Leistungsbezieher ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen mag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice. Die Verwirklichung des Tatbestandes erfordert aber zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis; vgl VwGH 19.2.2003, 2000/08/0091). Dafür genügt es, wenn der Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 5 Abs. 1 StGB). Auch liegt der für den Tatbestand der unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz jedenfalls dann nicht vor, wenn der Leistungsbezieherin der richtige Sachverhalt und das Erfordernis der Meldung an das Arbeitsmarktservice ohne ihr Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer "Parallelwertung in der Laiensphäre") nicht bekannt gewesen sind (VwGH 11.7.2012, 2010/08/0088) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 25, Rz 521ff).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich jedoch für den erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts, dass durch das AMS keinerlei weitere Ermittlungen angestellt wurden, ob der Beschwerdeführer - wie wiederholt von diesem behauptet - das AMS (insbesondere seine Beraterinnen vom AMS) über sein online-Auslandsstudium gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des Leistungsanspruchs (im gegenständlichen Fall der Notstandsbeihilfe) in Kenntnis gesetzt hatte, ob er von seinen AMS-Beraterinnen hinsichtlich der Relevanz seines online-Auslandsstudiums falsch informiert wurde sowie ob bzw. welche Art von Verschulden bzw. Mitverschulden dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall anzulasten ist.
Dem Bundesverwaltungsgericht wurde diesbezüglich der Sachverhalt nicht hinreichend vorgelegt, und es kann deshalb die Rechtsmäßigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalts nicht beurteilen.
Demnach muss die belangte Behörde den Sachverhalt dahingehend ermitteln und vervollständigen, sodass dem Bundesverwaltungsgericht der komplette Sachverhalt vorliegt.
Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde in entscheidenden Punkten den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher die Ermittlungen des AMS zu ergänzen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen durchführen müssen, ob die AMS-Beraterinnen (insbesondere die namentlich bezeichnete erste AMS-Beraterin Frau XXXX, welche laut Behauptungen des Beschwerdeführers diesem erklärt habe, ein online-Auslandsstudium hätte keinen Einfluss auf den Bezug der österreichischen Notstandshilfe) dem Beschwerdeführer falsche Auskünfte erteilt habe. Zur Klärung des Sachverhalts wird gegebenenfalls auch die ehemalige AMS-Beraterin Frau XXXX bzw. die ebenfalls genannte Beraterin Frau XXXX von der belangten Behörde diesbezüglich zu befragen sein und abermals die Meldungen des Beschwerdeführers über sein online-Auslandsstudiums an das AMS sowie sein (Mit)Verschulden an der Falschangabe in den Antragsformulare zu überprüfen sein. Gegebenenfalls wird das AMS auch die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Vorlage von den Bestätigungen der ausländischen Universität bezüglich seiner Unterbrechungszeiträume, für dessen Übermittlung er um eine Frist bis zum 31.12.2014 ersucht habe, zu berücksichtigen haben.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG zur Entscheidung in der Sache sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen. Der Behörde wird überdies aufgetragen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Studienunterbrechungszeiten während des Rückforderungszeitraumes gehabt, auseinanderzusetzen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen war.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits unter A) dargestellt, wurde § 28 Abs. 3 VwGVG der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann. Im konkreten Fall wurden im Verfahren vor dem AMS notwendige Sachverhaltsermittlungen unterlassen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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