L508 1433050-2•BVwG L508 1433050-2
L508 1433050-2Tribunale amministrativo federale14 mag 2014
Bescheinigungsmittel, Glaubwürdigkeit, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Wiederaufnahme
L508 1433050-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über den Antrag vom 16.04.2013 des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan alias Afghanistan, zu Recht erkannt:
A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2013 zu Zl. E3 433.050-1/2013/5E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 abgewiesen.
B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Mit Antrag vom 16.04.2013 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2013 zu Zl. E3 433.050-1/2013/5E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.
I.2. Diesem Antrag ging nachfolgendes in Rechtskraft erwachsenes Asylverfahren voraus:
I.2.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger aus Pakistan, reiste am 28.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 28.12.2011 gab der Antragsteller befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er in XXXX ein Geschäft zum Verkauf von DVDs und CDs betrieben und dreimal eine schriftlich Aufforderung von den Taliban erhalten habe, das Geschäft zu schließen. Als er eines Tages mit Ware von Pakistan nach XXXX zu seinem Haus unterwegs gewesen sei, sei er von Taliban betäubt und entführt worden. Man habe ihn drei Tage angehalten, gefesselt und geschlagen. Ein Taliban habe ihn dann aus Mitleid freigelassen.
I.2.2. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) am 06.07.2012 gab der Antragsteller an, dass er Staatsbürger von Afghanistan sei und der Volksgruppe der Pashtunen angehöre.
Er sei von den Taliban entführt, drei Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Man habe ihn aufgefordert, sein Geschäft zu schließen, da der Verkauf von CDs und DVDs verboten sei. Er habe aber nicht aufgehört, weshalb es dann um den 20. September 2011 irgendwo in den Bergen - fernab von seiner Heimat und seinem Geschäft - zur Entführung gekommen sei. Sie hätten ihn betäubt, geschlagen und ausgeraubt. Drei Tage später sei er wieder freigelassen worden. Er habe dann sein Geschäft weitergeführt und einen Käufer dafür gesucht.
Nach der Entführung sei sein Geschäft unbehelligt geblieben, zumal er eine gute Tarnung besessen habe. Das Geschäft sei hinter einem Vorhang versteckt gewesen. Davor seien drei Mobiltelefone gelegen, die CDs und DVDs hätten sich dahinter befunden.
Befragt, ob er sich sicher sei, dass die Entführung durch die Taliban wegen deren Einwendungen gegen sein Geschäft erfolgt sei oder ob es sich nicht eher um einen ganz normalen Raubüberfall gehandelt habe, gestand der Antragsteller Folgendes ein: "Damit können Sie Recht haben, aber meine Tätigkeit war verboten. Ich Wahrheit habe ich das Geschäft nur übernommen um damit das Geld für die Ausreise verdienen zu können."
Den Entschluss zur Ausreise habe er bereits vor der Übernahme des Geschäfts mit CDs und DVDs gefasst. Der Vorinhaber habe mit dem Verdienst ebenfalls seine Reise nach Kanada finanziert.
Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF seine Tazkira in Vorlage.
1.2.3. Laut dem von SPRAKAB durchgeführten Sprachanalysegutachten vom 14.09.2012 liege der sprachliche Hintergrund des Antragstellers eher in Pakistan als Afghanistan. Der Antragsteller spreche eine Variante des Paschtu, die von dem Nomadenvolk der Kochi in XXXX in Afghanistan und Peshawar in Pakistan gesprochen werde. Der Antragsteller verwende allerdings bestimmte Wörter, die nicht in der afghanischen Variante des Paschtu vorkommen.
1.2.4. In Beantwortung einer entsprechenden Anfrage teilte die Staatendokumentation des BAA mit Schreiben vom 26.11.2012 mit, dass es sich bei dem vom Antragsteller vorgelegten Familienbuch (Tazkira) um ein gefälschtes Dokument handle. Die Tazkira sei weder von den betreffenden Behörden ausgestellt worden, noch sei es in deren Verzeichnis verfügbar.
1.2.5. Im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 04.02.2013 wurden dem BF das Ermittlungsergebnis der österreichischen Botschaft in Islamabad und das von Sprakab erstellte Sprachanalysegutachten zur Kenntnis gebracht.
Der Antragsteller beharrte zunächst darauf, bisher die Wahrheit gesagt zu haben. Er würde aber darum ersuchen, in Pakistan beim Ministerium für Nomaden nachzufragen. Er sei nicht hier um Spaß zu haben; er habe viele kleine Kinder. Zum Beweis hierfür, brachte der Antragsteller mehrere Fotos in Vorlage (AS 229). Er sei in Afghanistan geboren und dort aufgewachsen. Seine Eltern seien pakistanische Staatsbürger. Sein Reisepass sei in Peshawar ausgestellt worden. Dort befinde sich auch seine Familie bei seinem Onkel XXXX. Dieser handle mit Wasserpumpen und sei wohlhabend. Trotzdem wünsche dieser, dass er aus dem Ausland Geld überweise. Sein Onkel sei ebenfalls pakistanischer Staatsbürger und sei seine Schwester mit dem pakistanischen Staatsbürger XXXX verheiratet. Die letzte Nacht vor seiner Ausreise sei er bei seinen Verwandten in Peshawar aufhältig gewesen.
Seine Fluchtgründe würden der Wahrheit entsprechen. Er habe in seiner Heimat Probleme mit den Taliban.
Befragt, warum er bisher angegeben habe, aus Afghanistan zu kommen, erklärte der BF lapidar: "Afghanen bekommen Asyl."
Abschließend wurden dem Antragsteller die Feststellungen zur Situation in Pakistan zur Einsichtnahme vorgelegt. Der Antragsteller verzichtete auf eine Stellungnahmefrist und erklärte, dass er am Ländervorhalt nicht interessiert sei. Erstens wüsste das BAA ohnehin nicht die ganze Wahrheit und zweitens erwarte sein Onkel von ihm, dass er Geld nach Hause schicke.
1.2.6. Mit dem Bescheid vom 05.02.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte.
1.2.7. Gegen den Bescheid des BAA vom 05.02.2013 erhob der Antragsteller in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
1.2.7.1. Zunächst wurde insbesondere beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
1.2.7.2. Der angefochtenen Entscheidung liege fälschlicherweise die Annahme zugrunde, dass der Antragsteller pakistanischer Staatsangehöriger sei. Obwohl sein sprachlicher Hintergrund laut sprachlicher Analyse nicht nur einem Land zuzuordnen sei, schließe dass BAA daraus willkürlich auf eine pakistanische Staatsangehörigkeit. Da das BAA den Wortlaut des Gutachtens im Bescheid nicht wiedergebe (und auch das Ergebnis nicht zu einer Feststellung erhebe), könne im Rahmen der Beschwerdeerhebung auf das Gutachten nicht näher eingegangen werden. Bezüglich der vorgelegten Tazkira könne er nur angeben, dass er diese vom "Kaweil-Ministerium" - zuständig für Kuchi - ausgestellt bekommen hätte. Er werde jedenfalls Kontakt mit seinem Herkunftsland Afghanistan aufnehmen und um eine neuerliche Ausstellung bzw. um eine Bestätigung der Provinz XXXX ersuchen.
1.2.7.3. Wenn das BAA anführe, der Antragsteller hätte nach Vorhalt der Ermittlungsergebnisse zugegeben, Pakistani zu sein, so sei dies unrichtig und finde auch bei Durchsicht der Niederschrift keine Bestätigung. Es sei zwar richtig, dass in der Niederschrift festgehalten worden sei, dass der Antragsteller gesagt hätte, seine Eltern wären Pakistani. Dies habe er jedoch nie gesagt. Insoweit werde dies bestritten und sei nur dadurch erklärlich, dass es Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben habe. Soweit das BAA zudem ausführe, dass Familienmitglieder in Peshawar leben würden, spreche dies nicht gegen eine afghanische Staatsangehörigkeit, zumal die Kuchi-Nomaden naturgemäß grenzüberschreitend wandern.
1.2.7.4. In weiterer Folge wurde das bisherige Fluchtvorbringen wiederholt und angemerkt, dass die Ausführungen des BAA, wonach es unglaubhaft wäre, dass ein Analphabet in der Lage sein soll, ein Geschäft für CDs und DVDs zu führen, ohne nähere Ermittlungen getroffen worden seien. Man habe das Geschäftsgebaren in Afghanistan nicht berücksichtigt, sondern offensichtlich ausschließlich einen westeuropäischen Maßstab herangezogen.
1.2.7.5. Das BAA habe jedenfalls den Voraussetzungen der Bescheidbegründung gemäß §§ 45 Abs. 2, 58 Abs. 2 und 60 AVG nicht genügt und den Bescheid auch aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit behaftet.
1.2.7.6. Hinsichtlich der Frage des Subsidiärschutzes wurde auf die aktuelle Reisewarnung für Afghanistan verwiesen.
1.2.7.7. Im Übrigen wurde bezüglich Spruchpunkt III. nochmals die Deutschkurs-Teilnahmebestätigung und die Deutschkurs-Anmeldebestätigung, jeweils vom Verein Arcobaleno, in Vorlage gebracht.
I.2.8. Mit Erkenntnis vom 02.04.2013, Zl. E3 433.050-1/2013-5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2013 in allen Spruchpunkten gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Absatz 1 AsylG 2005 als unbegründet ab.
Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Antragsteller bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens jedenfalls die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde und er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.04.2013 wurde dem Antragsteller am 05.04.2013 persönlich zugestellt.
1.2.9. Mit Schreiben vom 04.04.2013 teilte der Antragsteller dem Asylgerichtshof mit, dass er am 26.03.2013 im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung bei der Polizeiinspektion Mauthausen betreffend den Verdacht auf Fälschung der Tazkira eine aktuelle Bestätigung des Leiters des Registrieramtes in XXXX zum Nachweis der Echtheit seiner afghanischen Tazkira vorgelegt habe, welche nun ihrerseits auf Echtheit überprüft werde.
I.2.10. Am 18.04.2013 langte der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des Antragstellers beim Asylgerichtshof ein (AS 573 - 579). Gestützt wurde dieser Antrag auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.
Darin wurde festgehalten, dass das neue Bescheinigungsmittel noch während des laufenden Verfahrens hervorgekommen sei. Der Antragsteller hätte auf taugliche Weise versucht, das neue Bescheinigungsmittel noch vor Erlassung des Erkenntnisses bekanntzugeben. Dass das bekanntgegebene Bescheinigungsmittel vom Asylgerichtshof aus faktischen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden habe können, habe sich seiner Kenntnis entzogen und habe er auch nicht wissen können. Er sei guten Glaubens gewesen, dass sein Beschwerdeverfahren noch offen wäre. In diesem Sinne sei das Bescheinigungsmittel im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden.
Bei Berücksichtigung des neuen Bescheinigungsmittels - eine Bestätigung des Leiters des Registrieramtes in XXXX und des Innenministeriums - hätte der Asylgerichtshof die afghanische Staatsbürgerschaft feststellen können, was einen im Hauptteil des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Dem Antrag wurden nachfolgende Unterlagen beigelegt:
Sicherstellungsprotokoll der Polizeiinspektion Mauthausen vom 26.03.2013
Fax an den Asylgerichtshof vom 04.04.2013 und
die erwähnte Bestätigung in Kopieform.
I.2.11. Mit Schreiben vom 17.06.2013 (OZ 8Z) richtete der Asylgerichtshof zum Verfahren des Antragstellers ein Erhebungsersuchen an die Österreichische Botschaft in Islamabad, um die vom Antragsteller vorgelegten Dokumente auf ihre Echtheit und Unverfälschtheit zu überprüfen.
1.2.12. Laut Erhebungsbericht der ÖB Islamabad vom 06.07.2013 (OZ 10 [Übersetzung: OZ 12]) habe der Antragsteller ein falsches, nachgemachtes Dokument vorgelegt. Die Tazkira sei weder von den zuständigen Behörden in Afghanistan ausgestellt worden, noch sei sie in deren Akten verzeichnet gewesen. Dies sei sowohl vom Tazkira-Büro in der Hauptstadt als auch in der Provinz bestätigt worden. Das angebliche Behördenzertifikat sei ebenso irrelevant, da es vom Antragsteller - unterfertigt und mit Fingerabdruck versehen - vorgelegt worden sei, obwohl dieser zu dem betreffenden Datum gar nicht persönlich anwesend gewesen sei. Es sei bei einem derartigen Antrag aber unbedingt notwendig, persönlich anwesend zu sein.
Die im gegenständlichen Fall aufgestellten Behauptungen würden sich daher nicht mit den Tatsachen im Einklang befinden. Die gründliche Ermittlung habe ergeben, dass die Angaben des Antragstellers betreffend die Tazkira absolut unwahr seien, welche sich als falsch und nachgemacht herausgestellt habe.
1.2.13. Aufgrund der Ergebnisse der amtswegigen Erhebungen im Wege eines Vertrauensanwaltes der ÖB Islamabad, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 03.12.2013 (OZ 13Z) gemäß § 45
(3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
1.2.14. Während von Seiten des Bundesasylamtes keine Stellungnahme zur obigen Mitteilung erfolgte, erstattete der Antragsteller beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme, welche dort am 23.12.2013 einlangte (OZ 14).
Demnach könne er sich nicht erklären, weshalb die Tazkira eine Fälschung sein sollte. Hinsichtlich verschiedener Merkmale bestehe bei den Tazkiras keine Konsistenz, wobei in diesem Zusammenhang auf einen der Stellungnahme beigelegten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12.03.2013 verwiesen wird. Vermutlich sei auch seine Tazkira nicht vollständig ausgefüllt worden.
Dass das Ermittlungsergebnis ergeben habe, dass die Tazkira eine Fälschung wäre, könne er sich lediglich durch die von ihm in der Stellungnahme angegebenen Tatsachen erklären und würde er diesbezüglich ausdrücklich auf den beigelegten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe verweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.I. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. I Nr. 164/2013, wird mit 01.01.2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
II.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. Nr. I 2013/33 idF BGBl. Nr. I 2013/122, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
Gem. Art. 151 Abs. 51 Z 7 und 8 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Gemäß § 3 Absatz 8 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Es ist daher im Rahmen einer Gesamtschau basierend auf den Bestimmungen der § 3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz,
Artikel 151 Abs. 51 Z 7 und 8 B-VG sowie § 75 Abs. 19 AsylG aufgrund systematischer und teleologischer Erwägungen unter Einbeziehung des Willens des Gesetzgebers davon auszugehen, dass der gem. § 69 AVG vor dem 01.01.2014 rechtzeitig eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme nunmehr vor dem ho. Gericht unter Anwendung der Bestimmungen des § 32 VwGVG zu Ende zu führen ist.
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel: Voraussetzung ist das Vorliegen eines von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten - Tatsachenirrtums des VwG. Abgestellt wird auf sog nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Mit dem VwGH können auch "neu entstandene Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen. (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist weiters, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen (relativer Charakter des Wiederaufnahmegrundes).
Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9).
II.3. Der gegenständliche Antrag ist demnach unter sinngemäßer Anwendung des § 32 VwGVG durch die zuständige Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zu entscheiden.
Zur Voraussetzung der Zulässigkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG war festzuhalten, dass das Rechtsinstitut der Revision erst seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 01.01.2014 gilt. § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG normiert die sinngemäße Anwendung von § 32 VwGVG in Übergangsfällen.
Verfahrensgegenständlich liegt eine rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes aus dem April 2013 vor, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
II.3.1. Es ist zunächst zu prüfen, ob der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 16.04.2013, welcher am 18.04.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt ist, im Sinne des sinngemäß anzuwendenden § 32 Absatz 2 VwGVG rechtzeitig ist.
Gemäß dem bereits oben zitierten § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.
Daraus folgt:
Laut Vorbringen des Antragstellers hat dieser erst durch die Zustellung des Erkenntnisses am 05.04.2013 von der faktisch nicht rechtzeitigen Vorlage der Bestätigung Kenntnis erhalten. Tatsächlich wird in der Zusammenschau des Ausstellungsdatums des Erkenntnisses vom 02.04.2013 mit dessen Zustellung am 05.04.2013 offensichtlich, dass sich die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zum Zeitpunkt des Einlangens des Fax beim Asylgerichtshof am 04.04.2013 bereits auf dem Postweg befand und aus diesem Grunde das neue Bescheinigungsmittel keine Berücksichtigung mehr finden konnte. Nachdem die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist ergibt, lediglich glaubhaft zu machen sind (also das Beweismaß herabgesetzt ist) und nicht angenommen werden kann, dass der Antragsteller früher von der nicht erfolgten Berücksichtigung der Bestätigung erfahren hat, ist - zumindest im Zweifel - davon auszugehen, dass der am 18.04.2013 beim Asylgerichtshof eingelangte Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG gestellt wurde. Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Wiederaufnahme, welcher zuvor am 17.04.2013 beim Bundesasylamt eingelangt ist, auch nach der im Einbringungszeitpunkt gültigen Norm des § 69 Absatz 2 AVG rechtzeitig gewesen wäre.
II.3.2. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet, zu dem eine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshof vorliegt:
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).
Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 - 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
II.3.2.1. Auch wenn man im gegenständlichen Fall davon ausgehen sollte, dass der Antragsteller die Bestätigung ohne sein Verschulden nicht früher vorgelegt hat, ist - zumal es sich bei § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG um einen relativen Wiederaufnahmegrund handelt - auch zu prüfen, ob die neu hervorgekommenen Beweise allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruches einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42).
Diesbezüglich ist auszuführen, dass im entscheidungsgegenständlichen Fall das Erhebungsergebnis der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 06.07.2013 nochmals bestätigt wird, dass es sich bei der vom Antragsteller vorgelegten Tazkira um ein gefälschtes Dokument handelt. Die Tazkira sei demnach offenkundig inhaltlich nicht echt und entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen, da keine allgemeinen Angaben zur Personenidentität vorhanden seien. Beispielsweise seien der Name des Bezirks und des Dorfes auf dem Dokument nicht vermerkt. Auch seien die Altersangaben des Antragstellers überschrieben und manipuliert worden, was bei einer original ausgestellten Tazkira nicht vorkomme. Ferner konnte durch den Vertrauensanwalt in Erfahrung gebracht werden, dass keiner Person eine Tazkira ausgestellt werden könne, solange nicht grundlegende Informationen wie Provinz, Bezirk und Dorf eingetragen
sind. Im Feld mit der Altersangabe dürfe niemals "scheint ... Jahre
alt zu sein" geschrieben stehen. Im Übrigen sei das Dokument offensichtlich gefälscht, zumal eine andere Tinte verwendet worden sei. Darüber hinaus habe sich bei den Akten zu XXXXhar keine mit dem vorgelegten Dokument übereinstimmende Registrierungs-/ Seriennummer gefunden. Was das nun vorgelegte Echtheitszertifikat betrifft, so trage dieses einen Stempel bzw. das Siegel einer Sektion im Finanzministerium, welches absolut nichts mit Tazkira-Angelegenheiten zu tun habe. Weiters wurde im XXXX Büro in XXXX, erläutert, dass eine Amtsperson in deren Abteilung so ein Zertifikat nie ausstellen dürfe. Schließlich kann dem Erhebungsergebnis entnommen werden, dass es nötig wäre, dass der Antragsteller in einer derartigen Angelegenheit persönlich ins Amt kommt, da er ein solches Ansuchen mit seinem Daumenabdruck unterfertigen müsste.
Im Ergebnis bedeutet dies somit, dass die Tazkira weder von den zuständigen Behörden in Afghanistan ausgestellt worden, noch in deren Akten verzeichnet gewesen sei. Dies wurde sowohl vom Tazkira-Büro in der Hauptstadt als auch in der Provinz bestätigt. Das neu vorgelegte Behördenzertifikat sei ebenso wenig authentisch, zumal es vom Antragsteller unterfertigt und mit Fingerabdruck versehen, vorgelegt wurde, obwohl dieser zu dem betreffenden Datum gar nicht persönlich anwesend war. Bei einem derartigen Antrag sei es aber unbedingt erforderlich, persönlich anwesend zu sein. Die gründlichen Ermittlungen ergaben daher, dass die Angaben des Antragstellers betreffend die Tazkira absolut unwahr seien.
Es bestehen auch keine Zweifel an der persönlichen Integrität des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Islamabad bzw. an der fachlichen Eignung des Gutachters und wurde den Ermittlungsergebnissen auch in der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht substantiiert entgegen getreten. Der BF behauptete lediglich, dass bei den Tazkiras laut einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12.03.2013 hinsichtlich verschiedener Merkmale keine Konsistenz bestehe. Demnach seien diese oft unvollständig und immer mit der Hand ausgefüllt, wobei jeder Beamte seinen eigenen Stil habe. Insoweit nun im Erhebungsergebnis ausgeführt wird, dass bei einer Tazkira im Feld zur Altersangabe
niemals "scheint ... Jahre alt zu sein" geschrieben stehe dürfe, so
hält der Antragsteller dem entgegen, dass laut dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe auch bezüglich des Geburtsdatums Unterschiedliches eingetragen werde (nur das Jahr, nur das Jahr und das Monat, das ganze Datum, ein geschätztes Datum oder das Alter des Antragstellers bei der Ausstellung der Tazkira). Dem Antragsteller wird in diesem Punkt von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes zwar beigepflichtet, dass es hier offenbar einen gewissen Spielraum bei den einsetzbaren Altersangaben gibt. Allerdings ist auch klar erkennbar, dass es nicht möglich ist, sich darauf zu beschränken, ein "scheinbares" Alter anzugeben. Wird ein Datum eingetragen, so wird dies als das tatsächliche Datum - ohne Zusätze - eingefügt. Der Antragsteller war zudem ebenso wenig in der Lage, plausibel zu erklären, warum das von ihm vorgelegte Zertifikat, den Stempel bzw. das Siegel einer Sektion im Finanzministerium trägt. Mag es auch zu Abweichungen bei den verwendeten Stempeln, der benutzten Tinte oder dem benutzten Papier kommen, so stellt dies keine Begründung für den Umstand dar, dass dieser Stempel/dieses Siegel von einer Behörde stammt, welche in keiner Weise etwas mit Tazkira-Angelegenheiten zu tun hat. Ansonsten ist bezüglich der in der Stellungnahme geschilderten Ungenauigkeiten bei der Ausstellung von Dokumenten in Afghanistan anzumerken, dass von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts nicht übersehen wird, dass Dokumente aus Afghanistan, speziell Tazkiras, manchmal auch unvollständig sind. Die umfassenden, detaillierten und zuvor bereits dargestellten Ergebnisse des Erhebungsersuchens vom 06.07.2013 (OZ 12) sprechen allerdings eindeutig gegen die Echtheit der vorgelegten Dokumente und vermag der Antragsteller beispielsweise auch nicht zu erklären, weshalb die Altersangaben in der Tazkira überschrieben wurden. Vor allem ging der Antragsteller auch mit keinem Wort auf das Erfordernis ein, wonach ein Antragsteller in Tazkira-Angelegenheiten immer persönlich ins Amt kommen müsse, womit ebenfalls bestätigt wird, dass das neu vorgelegte Echtheitszertifikat nicht authentisch sein kann, hielt sich der Antragsteller in den vergangenen Jahren doch stets in Österreich auf.
Die vom Antragsteller in der Stellungnahme aufgestellten Behauptungen reichen jedenfalls nicht aus, das vorliegende Erhebungsergebnis des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft zu widerlegen, zumal es - gemäß dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes - evident ist, dass gefälschte Dokumente in Pakistan leicht erhältlich sind. Selbiges gilt laut dem vom Antragsteller vorgelegten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12.03.2013 auch für Afghanistan.
Aufgrund der soeben aufgezeigten Ungereimtheiten kann die im bisherigen Verfahren vorgenommene Beweiswürdigung, auf die hier verwiesen wird und wonach das Vorbringen des Antragstellers unglaubwürdig sei, nicht widerlegt werden. Dem Antragsteller ist es mit der Vorlage dieses Schriftstückes jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).
Somit hätte das vorgelegte Beweismittel, wenn es schon in dem wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wäre, zu keiner anderen Feststellung des Sachverhaltes und somit zu keinem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt.
Die Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, der dem § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet ist.
Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.
II.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
II.6. Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab.
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