BVwG L504 1428967-1

L504 1428967-1Tribunale amministrativo federale14 mag 2014

Regest

Ehe, Familienzusammenführung, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, non refoulement, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG L504 1428967-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L504.1428967.1.00

Spruch

Schriftliche Ausfertigung des am 08.05.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 17.08.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2014 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I

2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 4.4.2012 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um eine Frau, welche ihren ersten Angaben nach Staatsangehörige von Aserbaidschan mit muslimischen Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Aserbaidschaner angehört und aus XXXX, Shiwalan, Baku, stammt.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP bei ihrer Erstbefragung vor der PI XXXX im Wesentlichen vor, von einem 25 jährigen verheirateten Mann namens XXXX im Jänner/Februar 2012 geschwängert worden zu sein. Nachdem sie den Mann mit der Schwangerschaft konfrontiert habe, hätte dieser den Kontakt zu ihr abgebrochen. Die Gattin des Kindsvaters hätte sie am Telefon bedroht und gesagt: "Du hast unsere Familie beschmutzt". Sie sei an ihrem Arbeitsplatz von Personen aufgesucht worden, welche sie zur Ausreise aufgefordert hätten, ansonsten müsse sie mit ihrem Leben fürchten. Der Kindsvater habe ihr 3.200 $ überlassen und sie aufgefordert, innerhalb einer Woche auszureisen.

Am 10.04.2012 leitete das Bundesasylamt (BAA) ein Konsultationsverfahren mit Ungarn, Tschechien, der Slowakei und Polen auf Grundlage von Art 21 der Dublin II-VO ein, welche jedoch negativ beantwortet wurden.

Am 10.04.2012 wurde der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass das BAA Dublin-Konsultationen mit Polen, der Slowakei, Tschechien und Ungarn führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP vor dem BAA im Wesentlichen vor, in der 20. Schwangerschaftswoche zu sein. Sie verfüge in Österreich über keine Verwandte. Sie lebe hier mit einem aserbaidschanischen Staatsangehörigen zusammen und wolle diesen nunmehr heiraten, wozu sie allerdings eine Bestätigung aus Aserbaidschan bräuchte nicht verheiratet zu sein, was wiederum schwierig sei, da sie niemanden in Aserbaidschan kenne, der ihr die Bestätigung besorgen könne. Nach ihren Dokumenten befragt, brachte die bP vor, einen Reisepass und eine Geburtsurkunde besessen zu haben. Den Reisepass habe sie verloren. Die Geburtsurkunde sei bei einem Teil ihrer geschiedenen Eltern verblieben, zu welchen sie jedoch keinen Kontakt habe. In Aserbaidschan habe sie bis 2007 oder 2008 bei ihrer Großmutter in deren eigenem Haus gewohnt. Nachdem ihre Großmutter in ein Altersheim gezogen sei, habe sie das Haus alleine bewohnt. Die Kosten dafür hätte sie durch ihre Arbeit als Kellnerin aufgebracht. Bei der Arbeit habe sie den 26jährigen XXXX kennen gelernt, welcher sie geschwängert habe. XXXX sowie dessen Mutter hätten ihr für die Abtreibung Geld geboten, was sie jedoch abgelehnt habe. In weiterer Folge sei sie von den Eltern des Kindsvaters als auch von dessen Frau aufgefordert worden, sich vom Kindsvater fern zuhalten. Die Mutter des Kindsvaters hätte ihr sogar mit Mord gedroht. Sie hätte vor der Familie von XXXX Angst und wolle nicht heimkehren.

Der Antrag der bP wurde vom BAA mit Bescheid vom 17.8.2012 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III).

Das BAA gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die bP eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei, insbesondere weil wesentliche Teile des als ausreisekausal dargestellten Vorbringens betreffend dargelegter persönlicher Erlebnisse vage, widersprüchlich bzw. nicht plausibel wären.

Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.

Das BAA traf zum Herkunftsstaat Feststellungen zur allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage.

Gegen diesen Bescheid hat die bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In weiterer Folge wird der ausreisekausale Sachverhalt wiederholt und präzisierend ausgeführt, sowohl von der Gattin als auch von den Eltern des Kindesvaters mehrmals bedroht worden zu sein. Die diesbezüglich aufgetauchten Widersprüche seien auf ihre Nervosität, was sie auch während der Einvernahme angemerkt habe, zurückzuführen. Sie habe Angst einem Ehrenmord durch die Familie des Kindesvaters zum Opfer zu fallen. Da der Vater des Kindsvaters ein einflussreicher Mann sei, hätte sie sich nicht an die Behörden wenden können. In Aserbaidschan wäre sie mangels familiären Rückhalt mit ihrem Kind allein auf sich gestellt und wäre zudem einer starken Diskriminierung ausgesetzt. Eine Abschiebung hätte womöglich eine Fehlgeburt zur Folge. Sie habe am 28.8.2012 XXXX, welcher in Österreich subsidiär Schutzberechtigter sei, geheiratet.

Am 21.3.2013 langte beim AsylGH eine "Beschwerdeergänzung" bezüglich der bP als auch bezüglich ihres am 1.11.2013 in Österreich nachgeborenen Sohnes ein. In einem wurde die Geburtsurkunde des Sohnes, eine DNA-Analyse vom 11.03.2013 sowie die Heiratsurkunde der bP in Vorlage gebracht.

Die bP weist auf ihre Verehelichung mit einem aufgrund der Zuerkennung von subsidiärem Schutz in Österreich aufhältigen Mann sowie der Geburt ihres Sohnes hin. Wie aus der vorgelegten DNA-Analyse hervorgehe, sei ihr nunmehriger Ehegatte XXXX auch der Vater ihres in Österreich nachgeborenen Sohnes. Sie lebe mit ihrem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt und sei von diesem finanziell abhängig. Sie selbst sei Hausfrau und verfüge über kein eigenes Einkommen. Der subsidiäre Schutz ihres Gatten müsse auf den Sohn durchschlagen. Im gegenständlichen Fall sei auch von einem schützenswerten Privat- und Familienleben auszugehen. Beantragt wird, der bP sowie ihrem Sohn ebenfalls den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan zuzuerkennen.

Mit Schreiben vom 20.3.2013 wurde gem. § 18 Abs. 2 AsylG die Kostenerstattung in Höhe von € 594,00 für die DNA-Analyse zur Feststellung der Vaterschaft beantragt. Dieser Antrag wurde gem. § 6 AVG zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt weiter geleitet.

Am 8.5.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt zu der die bP und der geladene Zeuge XXXX erschienen. Das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) blieb entschuldigt fern.

Die bP gab in der Verhandlung ua. Folgendes an:

[...]

Vorhalt: Sie haben beim Bundesasylamt und in der Beschwerde bisher behauptet, dass Sie in Aserbaidschan von einem verheirateten Mann namens XXXX schwanger wurden und dieser somit der Vater von XXXX sei. Während des Beschwerdeverfahrens legten Sie jedoch einen österreichischen Vaterschaftstest vor, wonach die Vaterschaft des aserbaidschanischen Staatsangehörigen XXXX - dieser hatte zum Zeitpunkt der Zeugung schon in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten - zu 99,9% der Vater ist. Damit kann Ihre bisherige Fluchtgeschichte aber zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechen. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich hatte alles erlogen. Meinem Mann lernte ich über das Internet kennen. Er war in Österreich, ich war in Aserbaidschan. 4 Jahre lang haben wir über Skype miteinander gesprochen. Dann hat mein Mann versucht mich hier her nach Österreich zu bringen. Er hat mir 1.000 Euro geschickt, als Reisekosten. Ich bin dann mit einem einmonatigen Visum nach Österreich gekommen. Das war im Februar 2012. Ich habe mein Visum zerrissen und habe einen Asylantrag gestellt. Ich hatte dann Blutungen. Ich ging zum Arzt und der Arzt sagte, dass ich schwanger bin. Ich wusste bis dort hin nichts von einer Schwangerschaft. Ich hatte Angst den Namen meines Mannes zu nennen, weil wir noch nicht verheiratet waren. Außerdem dachte ich, dass es den alleinstehenden Frauen im Asylverfahren besser geht, deswegen habe ich so eine Geschichte erfunden. Danach habe ich es bereut die Behörde angelogen zu haben. Zunächst hatte mein Mann kein Geld um einen DNA-Test durchführen zu lassen. Danach hat er sein Gehalt bekommen und wir haben so einen Test gemacht. Zu dem Zeitpunkt waren wir schon verheiratet und zwar im August 2012. XXXX ist mein Mann und XXXX ist unser Sohn.

VR: Wie sind sie nach Österreich gereist?

BF: Per Flugzeug in Wien. Nachgefragt gebe ich an, dass das Visum ein österreichisches Visum war.

[...]

VR: Haben Sie seit Ihrem Aufenthalt in Österreich Ausbildungen, Kurse oder Schulen besucht?

BF: Nein.

VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein oder engagieren Sie sich in Österreich sonst irgendwie für andere?

BF: Nein, ich bin immer zu Hause.

VR: Gingen Sie bisher in Österreich seit Ihrer Asylantragstellung irgendeiner Beschäftigung nach?

Wenn nein, haben Sie diesbezüglich etwas unternommen um eine Beschäftigung zu erlangen?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Deutschkurse besucht? Haben Sie schon Prüfungen abgelegt?

BF: Nein.

(nachfolgende Fragen werden auf Deutsch gestellt- Aussagen der BF werden phonetisch wortwörtlich zitiert)

VR: Sprechen und verstehen Sie die deutsche Sprache?

BF antwortet in Azeri und gibt an, dass sie nichts versteht. Nur "sehr, sehr wenig".

Weitere Einvernahme in der Muttersprache der BF

VR: Über welche Berufsausbildung und Berufspraxis (erworben in Ihrem Heimatstaat und/oder in Österreich) verfügen Sie?

BF: Keine.

VR: In welcher Sprache ziehen sie ihren Sohn auf?

BF: In Azeri.

VR: Wie finanzieren Sie aktuell Ihr Leben in Österreich? Gibt es Privatpersonen die Sie finanziell oder durch Zuwendung von Waren unterstützen?

BF: Mein Mann arbeitet.

[...]

VR: Sind Sie derzeit wegen einer Krankheit in Behandlung?

BF: Nein, ich bin gesund.

VR: Welche Familienangehörige und sonstige Verwandte von Ihnen leben noch in Ihrem Heimatland? Hatten bzw. haben Sie mit diesen seit Ihrer Ausreise und Ankunft in Österreich noch Kontakt? Wenn nein, warum nicht?

BF: Zu meinen Eltern habe ich keinen Kontakt mehr, sie haben sich scheiden lassen und ich weiß nicht wo sie sich aufhalten. Meine Großmutter väterlicherseits hat meine ältere Schwester und mich aufgezogen. Ich habe seit langer Zeit keinen Kontakt mehr. Auch meine Schwester nicht. Meine Schwester lebt mit ihrer Familie in Aserbaidschan, sie ist verheiratet. Meine Großmutter lebt in Aserbaidschan. Ich habe einige Verwandte noch dort.

[...]

Der zeugenschaftlich einvernommene Ehegatte bestätigte die Angaben der bP zu den Ausreisemotiven und zu den Ausreisemodalitäten.

Das Erkenntnis wurde in der Beschwerdeverhandlung mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP reiste für Zwecke der Familiengründung und Eheschließung nach Österreich. Ihre beim Bundesasylamt dargelegten und in der Beschwerdeschrift wiederholten Fluchtgründe entsprechen auch ihren in der Verhandlung nach gemachten Angaben nicht den Tatsachen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sie im Falle der Rückkehr nach Aserbaidschan auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse und auf Grund der allgemeinen Lage im Land real Gefahr liefe in eine entscheidungsrelevante Gefährdungslage zu geraten.

Sie hat in Österreich während des Asylverfahrens einen subsidiär Schutzberechtigten standesamtlich geheiratet. Diesem wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.10.2010 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen Vorliegens relevanter "privater und familiärer Anknüpfungspunkte zu einer Nichte" [!] zuerkannt.

Relevante familiäre Anknüpfungspunkte sind in Österreich gegeben.

Zum Herkunftsstaat Aserbaidschan:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die aserbaidschanische Verfassung enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Die Todesstrafe wurde 1998 abgeschafft. Das Land ist einer Reihe internationaler Abkommen zum Schutz von Menschenrechten beigetreten, unter anderem der Europäischen Menschenrechtskonvention. Am 27.12.2011 wurde ein nationales Aktionsprogramm zur Verbesserung der Menschenrechtslage verabschiedet.

Gleichwohl unterliegen Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit erheblichen Einschränkungen. Demonstrationen im Stadtzentrum von Baku werden grundsätzlich nicht genehmigt. Anfang 2013 wurden die Bußgelder für die Teilnahme an ungenehmigten Demonstrationen drastisch erhöht. Im Januar protestierten ca. 3.000 Einwohner der Stadt Ismayilli gegen rechtloses Verhalten der lokalen Autoritäten. Zwei Vertreter der Opposition wurden unter dem Vorwurf verhaftet, die Aufstände angezettelt zu haben, nachdem sie am Tag nach deren Ausbruch in die Stadt fuhren, um sich über die Lage zu informieren.

Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat am 23.01.2013 mit großer Mehrheit (196:13:16) die Resolution 1917 (2013) verabschiedet. Die Resolution enthält eine Reihe von Kritikpunkten betreffend Demokratie, Rechtswesen, Korruption, politische Gefangene, Folter, Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit.

Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist seit einer Gesetzesänderung von 2011 neuen Restriktionen unterworfen. Einer Reihe regierungskritischer NGOs wird unter Hinweis auf formale Versäumnisse eine Registrierung versagt. Dennoch sind zahlreiche Organisationen weiterhin in Aserbaidschan tätig.

Eine rechtliche Diskriminierung von Frauen besteht nicht. Gleichwohl sind Frauen in Führungspositionen in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Die Rolle der Frau ist durch ein starkes Stadt-Land-Gefälle gekennzeichnet. (AA 3.2012a)

Friedliche Demonstrationen im Zentrum der Hauptstadt Baku wurden verboten und von der Polizei gewaltsam aufgelöst. Es gab zahlreiche Berichte über Folter, insbesondere in Polizeigewahrsam. Die Polizei ging regelmäßig mit exzessiver Gewalt gegen friedliche Versammlungen vor und löste sie auf. Personen, die versuchten, an friedlichen Kundgebungen teilzunehmen, waren Schikanen, Prügeln und Festnahmen ausgesetzt.

Folter und andere Misshandlungen waren 2012 weiterhin an der Tagesordnung, und es herrschte weitgehende Straflosigkeit. Die Regierung reagierte auf die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern und Journalisten 2012 mit Drohungen, Schikanen und Festnahmen. Die Behörden nutzten Inhaftierungen und konstruierte Anklagen, um Aktivitäten und Demonstrationen aus Anlass des Eurovision Song Contest in Baku im Mai 2012 zu unterbinden. (AI, 23.5.2013)

Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger, die sich mit der Einschätzung der Botschaft deckt, hat sich die Menschenrechtslage in den letzten Jahren verschlechtert, trotz isolierter positiver Signale.

Eine Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität ist nicht festzustellen. (AA 12.3.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (3.2012a): Aserbaidschan: Innenpolitik;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2013

Amnesty International: Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Azerbaijan,

http://www.ecoi.net/local_link/247905/374008_de.html, Zugriff 19.7.2013

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

Frauen/Kinder

Art. 25 Absatz 2 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Nur in der Stadt Baku ist dieser Grundsatz weitestgehend auch in der Praxis realisiert, während auf dem Land nach traditionellen Vorstellungen die Frau oftmals noch dem Mann untergeordnet ist. (AA 12.3.2013) Nominell genießen Frauen dieselben Rechte wie Männer (USDOS 19.4.2013, vgl. AA 3.2013a), doch gesellschaftliche Diskriminierung blieb ein Problem. (USDOS 19.4.2013)

Traditionelle soziale Normen und zögernde ökonomische Entwicklung beschränkten weiterhin die Rolle der Frauen in der Wirtschaft und es gab Berichte, dass Frauen aufgrund von geschlechterspezifischer Diskriminierung Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Rechte hatten. (USDOS 19.4.2013) Frauen waren in hoch qualifizierten Jobs unterrepräsentiert (USDOS 19.4.2013, vgl. AA 3.2013a) und verdienten etwa 70% von dem, was Männer verdienten. (USDOS 19.4.2013) Insgesamt betrachtet sind Frauen weiterhin in Regierung und Parlament unterrepräsentiert; dagegen arbeiten sie traditionell im Bildungs- und Gesundheitssektor. (AA 12.3.2013)

Vergewaltigung ist illegal und wird mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft. Im Laufe des Jahres haben sich die weiblichen Mitglieder des Parlaments und der Leiter des Staatlichen Komitees für Frauen und Kinder verstärkt gegen häusliche Gewalt eingesetzt. Ein Gesetz schafft den Rahmen für die Untersuchung von Beschwerden bezüglich häuslicher Gewalt, in dem ein Verfahren für die Erteilung einstweiligen Verfügungen sowie die Einrichtung eines Zufluchtsortes und eines Rehabilitationszentrums für Opfer von häuslicher Gewalt gefordert wurde. Trotz des Gesetzes blieb die Gewalt gegen Frauen, inklusive häuslicher Gewalt, weiterhin ein Problem. In ländlichen Gebieten hatten Frauen keine effektiven Rechtsmittel gegen Belästigungen durch Ehemänner, aber auch andere Personen. (USDOS, 19.4.2013)

Nach der Untersuchung einer NGO, die sich für die Rechte der Frauen einsetzt, sind 35 % der Befragten Opfer häuslicher Gewalt geworden. Frauen können im Fall von Vergewaltigungen auch innerhalb der Ehe nicht darauf vertrauen, dass die Sicherheitsorgane sie schützen und Ermittlungen aufnehmen. (AA 12.3.2013)

In Baku operierte ein Krisenzentrum für Frauen des Instituts für Friede und Demokratie, das kostenlose medizinische, psychologische und rechtliche Unterstützung für Frauen bietet. Das Zentrum arbeitete auch an einer Reihe von Projekten internationaler Geldgeber zur Bekämpfung von Gewalt aufgrund von Geschlecht und Menschenhandel in der Kaukasusregion.

Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung, doch die Regierung setzte dieses Verbot kaum durch. Der staatliche Ausschuss für Familie, Frauen und Kinderangelegenheiten beschäftigte sich umfassend mit Problemen der Frauen. (USDOS, 19.4.2013)

Am 25. Mai 2010 verabschiedete das Parlament einen Gesetzentwurf, der familiäre Gewalt unter Strafe stellt und die Schaffung von Hilfszentren für Opfer von Gewalt vorsieht. (AI 13.5.2011)

Lokale NROs wie Clean World, Women Crisis Center Institute for Peace and Democracy

bieten psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe für Frauen einschließlich

Rückkehrerinnen an. Für diese Rückkehrerkategorie sieht das nationale Recht keine

Unterstützung vor. (BAMF-IOM 6.2013)

Laut einem WAVE Bericht vom 30. Juni 2011 gab es in Aserbaidschan zwei Frauenhäuser. Es gibt 0,06 Frauenhausplätze pro 10.000 EinwohnerInnen. (WAVE 30.6.2011)

Frauen-NGOs und Liste einiger NGOs in Aserbaidschan:

Eine Liste von NGOs in Aserbaidschan finden Sie unter folgendem

Link:

? Directory of Development Organizations: Directory of Development Organizations; Edition 2011; Volume II.A; Asia and the Middle East; Azerbaijan, 2011

http://www.devdir.org/files/Azerbaijan.PDF,

Frauen-NGOs in Aserbaidschan finden sich auf folgenden Websites

? Azerbaijan Gender Information Center: Women¿s NGOs, ohne Datum a

http://www.gender-az.org/index_en.shtml?id_main=10id_sub=80,

? Azerbaijan Gender Information Center: NGOs of Azerbaijan carried out the gender projects, ohne Datum b

http://www.gender-az.org/index_en.shtml?id_main=10id_sub=81,

? UNFPA - United Nations Population Fund: Azerbaijan: Info for women, ohne Datum

http://www.unfpa.org.tr/azerbaijan/info-for-women.htm,

(ACCORD 24.10.2012)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (3.2013a): Aserbaidschan: Innenpolitik;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 22.7.2013

BAMF-IOM (6.2013): ZIRF Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, Zugriff 19.7.2013

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

AI - Amnesty International (13.5.2011): Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Aserbaidschan; http://www.ecoi.net/local_link/160088/278413_de.html, Zugriff 22.7.2013

WAVE - Women against violence Europe (30. Juni 2011): WAVE Statistik 4 Frauenhäuser in Europa (ohne EU-Länder) http://www.aoef.at/cms/doc/WAVE-Statistik%204%20Frauenhäuser%20in%20Europa%20(ohne%20EU-Länder).pdf, Zugriff 26.7.2013

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation (24.10.2012): Anfragebeantwortung a-8163

Kinder

Spezifische Menschenrechtsverletzungen an Kindern sind in Aserbaidschan nicht bekannt. Hinweise auf systematisch begangenen Kinderhandel oder sexuelle Ausbeutung von Kindern bzw. Kinderarbeit liegen nicht vor. Es gibt keine Kindersoldaten. In ländlichen Gebieten gibt es allerdings Zwangsverheiratungen von jungen Mädchen (13-15 Jahre). Der EU-HoMs-Bericht "On violence against women in Azerbaijan"vom 28.04.2009 nennt die Zahl von 10.000 "early marriages"pro Jahr. Die aserbaidschanische Regierung reagierte auf die Problematik mit der Einführung von Art. 176 Abs. 1 des aserbaidschanischen StGB am 10.02.2012, wonach eine Zwangsverheiratung minderjähriger Mädchen mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren geahndet wird.

Auf Jugendliche über 16 Jahre wird Erwachsenenstrafrecht angewendet (Art. 20 Abs. 1 des aserbaidschanischen StGB). Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind nur bei bestimmten Verbrechen, wie z.B. Mord, Vergewaltigung und schwerer Sachbeschädigung, strafmündig

(Art. 20 Abs. 2). Kinder unter 14 sind strafunmündig. Es gibt keine so bezeichneten Jugendstrafanstalten. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren bestehen im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe Erziehungsanstalten, in die sie eingewiesen werden können. Art. 85 Abs. 5 unterscheidet Erziehungsanstalten für minderjährige Mädchen sowie minderjährige Jungen, die zum ersten Mal zu Freiheitsstrafe verurteilt wurden, und Erziehungsanstalten mit einem "strengen Regime" für minderjährige Jungen, gegen die bereits früher Freiheitsstrafe verhängt worden war. (AA 12.3.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

Grundversorgung/Wirtschaft

Die aserbaidschanische Volkswirtschaft ist von der Erdöl- und Gasindustrie abhängig. Die 2005 angelaufene Förderung reicher Öl- und Gasvorkommen schlug sich bis 2010 in hohem Wachstum des BIP und positiven Außenwirtschaftsdaten nieder. Der Stagnation von 2011, als das BIP um nur noch 0,1% wuchs (das ölbezogene BIP sank 2011 um 9,3%, das des Nichtölsektors wuchs um 9,4%), folgte 2012 ein moderates Wachstum um 2,5%. Das BIP stieg erstmals auf über 50 Mrd. AZN (ca. 50 Mrd. Euro). Die notwendige Diversifizierung und Reform der Wirtschaft macht Fortschritte. Der Output der Nichtöl-Industrien ist aber noch gering. Der Bausektor trug 8,4% zum BIP bei. Die Landwirtschaft Aserbaidschans bleibt mit einem Anteil von 5,5% des BIP (mit Forstwirtschaft/Jagd/Fischerei) weit unter ihrem Potenzial; sie beschäftigt aber fast 40% der Aserbaidschaner. (AA 3.2013c)

Die Armut ist durch die stark ansteigenden Einkommen der Bevölkerung erheblich zurück-gegangen. Nach Regierungsangaben lebten am 01.01.2011 9,1 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. 2001 waren es noch 49,6 %. Auch die Weltbank bestätigt in einer 2010 veröffentlichten Studie die deutliche Verminderung der Armut im Zeitraum 2001-2008. Die Armutsgrenze zieht die Regierung bei 98 AZN (ca. 98 EUR ) pro Kopf und Monat. Für abhängig Beschäftigte stieg das monatliche Durchschnittsgehalt bis Juni 2012 auf 294,6 AZN (ca. 295 EUR ).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet; insbesondere ärmere Bevölkerungsgruppen müssen sich jedoch bei einem Mindestgehalt von 85 AZN (ca. 85 EUR) pro Monat bei ähnlichen Lebenshaltungskosten wie in Deutschland sehr einschränken. Mindestgehalt und gleichhohe Mindestrente liegen unter der amtlichen Armutsgrenze. Einkommensschwache Familien (ca. 133.000) erhalten aber laut Parlamentskomitee für Sozialpolitik noch zusätzlich Sozialleistungen in Höhe von durchschnittlich ca. 113 EUR pro Monat. (AA 12.3.2013)

Mit 1. Oktober waren, nationalen Angaben nach, offiziell 37.400 Menschen arbeitslos gemeldet, davon waren 42,3% Frauen. Die meisten Arbeitslosen gibt's es in Baku. (Europäische Kommission 20.3.2013)

Im Juni verabschiedete Aserbaidschan einen Aktionsplan (2011-2015) über die Umsetzung des staatlichen Programms zur Armuts-Arbeitslosenbekämpfung. Der Plan legte ein Ziel zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit um 3-4% und eine weitere Verringerung der Armut fest. (Europäische Kommission 15.5.2012)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (3.2013c): Aserbaidschan: Wirtschaftspolitik; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 19.07.2013

Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2012 and recommendations for action;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315739_2013-progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 23.07.2013

Europäische Kommission (15.5.2012): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2011 and recommendations for action;

http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1338188938_progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 23.7.2013

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

Behandlung nach Rückkehr

Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts müssen rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen.

Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Ausnahmen sind die mittlerweile in ausreichendem Umfang geschaffenen Schutzeinrichtungen für zurückkehrende Opfer von Menschenhandel, in denen diese neben materieller Hilfe (Einmalzahlung von 200 AZN, d.h. ca. 200 EUR) auch psychologische, medizinische und juristische Betreuung erhalten. (AA 12.3.2013)

Für Rückkehrer wird keine Hilfe bei der Wohnungssuche auf nationaler Ebene angeboten. In Ausnahmefällen bietet die NGO "Clean World" ihre freundliche Unterstützung an. Wiederaufbauhilfe wird Flüchtlingen/Angehörigen der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Binnenvertriebenen aus Berg-Karabach aus dem Sozialfond für Binnenvertriebene und Flüchtlinge geleistet. Rückkehrern wird keine Wiederaufbauhilfe gewährt. Die lokale NGO "Azerbaijan Migration Center" bietet Migranten und Rückkehrern Rechtsberatung an. Auf staatlicher Ebene wird Rückkehrern keine Hilfe angeboten.

Auf Regierungsebene wird Wiedereingliederungshilfe in Sachleistungen für Flüchtlinge/Angehörige der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Inlandsvertriebene bereitgestellt, die ihre Heimat meist zwischen 1988 und 1998 als Ergebnis des Konflikts um Berg-Karabach verlassen mussten. (BAMF-IOM 6.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan

BAMF-IOM (6.2013): ZIRF Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, Zugriff 19.7.2013

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der Beschwerdeverhandlung. Weiters wurde Einsicht genommen in den Asylakt des Ehegatten XXXXy, GZ.: XXXX, sowie in jenen des Sohnes XXXX, GZ.: XXXX.

Die bP gestand in der Beschwerdeverhandlung ein, dass ihre bislang vorgebrachten Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprechen. Ihr beim Bundesasylamt dargelegtes Fluchtvorbringen wäre jedoch auch ohne dieses Eingeständnis der bP für das Bundesverwaltungsgericht schon alleine aus dem Umstand nicht glaubhaft gewesen, da sich dieses Vorbringen schon durch den vorgelegten Vaterschaftstest als zweifelsfrei wahrheitswidrig erwies bzw. nicht miteinander in Einklang zu bringen waren.

Andere Rückkehrgefährdungen wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch aus der allgemeinen Lage in Aserbaidschan nicht real.

Die familiären Anknüpfungspunkte ergeben sich unzweifelhaft aus der zur Beurteilung herangezogenen Aktenlage und dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)

Status einer Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Hinsichtlich der Auslegung der Tatbestandsmerkmale Flüchtling, wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Verfolger, Behauptungs- bzw. Bescheinigungslast, wird auf das Erkenntnis des ho. Gerichtes vom 23.07.2012, Zl E9 424118-1/2012, ua. mwN auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, verwiesen [veröffentlicht im Rechtsinformationssystem unter www.ris.bka.gv.at].

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Im gegenständlichen Fall sind unstreitig die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigte, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Die bP reiste zwecks Familiengründung bzw. Eheschließung nach Österreich.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status einer Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

Status einer subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK [Anm.: Recht auf Leben], Art. 3 EMRK [Anm.: Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung] oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 [Anm.: Abschaffung der Todesstrafe] zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

2.1. Im gegenständlichen Fall hat die bP keine Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr als Ausreisemotiv vorgebracht und ergibt sich auch real keine im Falle einer Rückkehr. Es ergibt sich daher weder aus ihrem Vorbringen noch aus der allgemeinen Lage in Aserbaidschan ein Sachverhalt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

3. Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist ua. zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entgegen steht. Dies kann sich auch im Zusammenhang mit einer Krankheit ergeben.

Die beschwerdeführende Partei hat im Verfahren keine Erkrankungen dargelegt, weshalb sich aus dem Gesundheitszustand somit kein Rückkehrhindernis ergibt.

4. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Partei ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

Die bP ist gesund und kam nicht hervor, dass sie nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Sie verfügt im Herkunftsstaat auch noch über Verwandte. Zudem ist anzuführen, dass auch keine unüberwindlichen Schranken bestehen, dass der Ehegatte mit der bP in den gemeinsamen Herkunftsstaat mitreist oder sie etwa durch Warenund/oder Geldsendung von Österreich aus unterstützen könnte. So hatte er ihr etwa auch 1000 Euro nach Aserbaidschan geschickt, damit sie die Reise nach Österreich antreten konnte. Zwar wurde dem Ehegatten in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Aserbaidschan zuerkannt, jedoch erhielt er diesen Status unter Verkennung der Rechtslage, weil das Bundesasylamt erachtete, dass seine Rückkehr zu einer "Verschlechterung der physischen und psychischen Verfassung seiner in Österreich subs. Schutzberechtigten Nichte führen könnte", deren Eltern zudem ebenfalls hier aufhältig waren. Damit wurde aber auch festgestellt, dass dem Ehegatten keine tatsächliche asyl- oder refoulementrelevante Gefährdung in Aserbaidschan droht, sondern hier subsidiärer Schutz rechtsirrig wegen einer vom BAA erachteten drohenden Verletzung von Art 8 EMRK (Privat- und Familienleben) gewährt wurde.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Aserbaidschan gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (zB. http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.

Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die beschwerdeführende Partei auch aus dem Verfahren ihres Ehegatten den Status eines subsidiär Schutzberechtigten schon aus dem Grund nicht ableiten konnte, da die bP mangels bestehender Ehe in Aserbaidschan nicht als Familienangehörige iSd § 34 AsylG 2005 anzusehen war.

Zur Ausweisungs- bzw. Rückkehrentscheidung

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 10 AsylG idgF

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3.

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4.

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5.

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 52 FPG

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

§ 9 BFA-VG

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Dass die bP im Februar 2012 tatsächlich legal nach Österreich mittels Schengen-Visum eingereist ist kann nicht festgestellt werden. Selbst wenn sie über ein gültiges Touristenvisum verfügt haben soll, so wurde dieses jedenfalls unter Vortäuschung einer dafür notwendigen Ausreisewilligkeit und damit rechtswidrig erlangt.

Sie ist mit einem in Österreich bis November 2014 subsidiär Schutzberechtigten verheiratet. Dieses Zusammenleben war erstmals in Österreich gegeben. Der aus dieser Beziehung resultierende Sohn wurde im November 2012 geboren. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung verfügte dieser über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Er wurde während des anhängigen Beschwerdeverfahrens der bP geboren und wurde für diesen keine gültige Beschwerde eingebracht. Ein nach Ablauf der Beschwerdefrist als "Beschwerdeergänzung" bezeichneter Schriftsatz wurde in der Verhandlung zurückgezogen und kündigte die bP an für den Sohn einen Antrag auf Gewährung des gleichen Schutzes in Bezug auf den subsidiär schutzberechtigten Vater zu stellen.

Gerichtliche Strafen in Österreich wurden nicht bekannt. Dass sich die bP hinsichtlich der deutschen Sprache oder sonstigen Integration in Österreich ernstlich bemühen würde, kam in der Verhandlung nicht hervor.

Die bP verbrachte bei weitem ihr überwiegendes Leben in Aserbaidschan und verfügt dort auch noch über Verwandte. Sie täuschte die Asylinstanzen gröblich über ihre tatsächlichen Einreisemotive und verletzte dadurch ihre Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren. Die Asylantragstellung diente offenbar lediglich der Familiengründung unter Umgehung der österreichischen Einwanderungsvorschriften.

Zwar verfügt die bP unzweifelhaft mit ihrem Ehegatten über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, jedoch sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine unüberwindbaren Schranken erkennbar, dass sie nicht auch in Aserbaidschan dieses Familienleben mit ihrem Sohn fortsetzen können. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Ehegatten unter Berufung auf Art 8 EMRK und damit unter Verkennung der Rechtslage zuerkannt. Eine asyl- oder refoulementrelevante Rückkehrgefährdung wurde damit rechtskräftig nicht festgestellt. Der Ehegatte ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger und der dortigen Sprache mächtig. Auch der Sohn wird in der Sprache Aseri aufgezogen.

Im Ergebnis ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen für eine auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der gegenständlichen Beurteilung nicht vorliegen und daher dieser Spruchpunkt gem. § 75 Abs 20 AsylG idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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