BVwG L501 2004938-1

L501 2004938-1Tribunale amministrativo federale14 mag 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Grad der Behinderung, Gutachten, Kassation

Testo completo

BVwG L501 2004938-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L501.2004938.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende, den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 17.02.2014, XXXX, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde von Herrn XXXX vom 06.03.2014 wird gemäß § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I 33/2013, idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundessozialamt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz bP) brachte am 17.09.2013 beim Bundessozialamt, Landesstelle Oberösterreich, (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Gegen das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Unfallchirurgie, erhob die bP im Rahmen des Parteiengehörs unter Vorlage neuer Befunde Einwendungen. In dem hierauf in weiterer Folge eingeholten Sachverständigengutachten von Herrn Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, wurde trotz Hinzukommens einer weiteren Positionsnummer der Grad der Behinderung weiterhin mit 40 vH eingeschätzt. Dieses ärztliche Sachverständigengutachten, welches bei der belangten Behörde am 07.02.2014 einlangte, wurde der bP vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht. Folglich hatte sie keine Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2014, BP XXXX, wurde der Antrag der bP gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde unter Vorlage neuer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass

die stark erhöhten Laborwerte in den Gutachten nicht berücksichtigt worden wären,

die Hypertonie im letzten Gutachten mit 20 % anerkannt worden sei, diese jedoch ebenfalls der 30-prozentigen Einstufung (Zustand nach Herzvorderwandinfarkt) zugeordnet worden sei,

der vorgelegte neue MR-Befund der Halswirbelsäule starke Abnützungen ergäbe, diese jedoch nichts in der Bewertung geändert hätten; die Therapien im Laufen und die Kniegelenke instabil seien; die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule diverse unangenehme Folgebeschwerden hätten;

aus allen Gutachten und Befunden für die Beurteilung folgende Krankheiten maßgeblich seien: eingeschränkte Herzleistung nach schweren Infarkt, eingeschränkte Lungenfunktion nach dem Ödem, Herzkranzgefäßerkrankung und Hypertonie, Stoffwechselerkrankungen, Tinnitus, Durchblutungsstörungen im Finger und Zehen, Leistenbruch, verminderte Sehkraft sowie neu hinzugekommen die Darmkrankheit (Polypen und Hämorrhoiden), wobei sich hier eine GdB von 55% ergäbe,

die Beschwerden des Bewegungsapparates (Wirbelsäule, Kniegelenke, Achillessehne, Taubheit des Oberschenkels, Beinverkürzung) einen GdB von 55 % ergäben.

Folgende Befunde wurden in Vorlage gebracht:

Proktoskopiebefund vom 8.1.2014, Dr. XXXX

Recto-Coloskopie-Befund vom 29.4.1997

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts wird auf den beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

zu Spruchpunkt A)

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheint auch die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG), insbesondere auch jene hinsichtlich der "Degradierung des Instanzenzuges zur bloßen Formsache" (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0084).

Im gegenständlichen Fall wäre das Bundessozialamt angehalten gewesen, der bP das auf einer persönlichen Untersuchung beruhende ärztliche Sachverständigengutachten (bei der belangten Behörde am 07.02.2014 eingelangt) zur Kenntnis zu bringen und ihr eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. Wäre der bP das Gutachten vor Bescheiderlassung zugekommen, wäre sie bereits in diesem Rahmen auf die Nichtvorlage des Befundes betreffend die Darmerkrankung aufmerksam geworden und hätte sie ihre Einwendungen gegen die seitens der belangten Behörde vorgenommene Einschätzung vorbringen können. Die belangte Behörde hätte ihre Entscheidung sodann aufgrund einer umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen, der Sachverhalt wäre vollständig ermittelt worden.

Da die belangte Behörde somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, ist gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG zu prüfen, ob eine Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht zu einer rascheren Verfahrenserledigung oder zu erheblichen Kostenersparnissen führt.

Das Bundessozialamt verfügt über einen auf die Einholung von ärztlichen Gutachten geschulten sowie spezialisierten Verwaltungsapparat, welcher sowohl bei der Auswahl der Fachrichtung der Sachverständigen als auch bei auftretenden medizinischen Fragestellungen sowie allenfalls erforderlichen Zusammenfassungen von Gutachten auf das Fachwissen des in die Behörde integrierten sowie unmittelbar im Haus lokalisierten ärztlichen Dienst zurückgreifen kann. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist daher nicht bloß zu verneinen, sondern ist vielmehr festzuhalten, dass eine kassatorische Entscheidung sogar den Parametern "Ersparnis an Zeit und Kosten" Rechnung trägt.

Ist das Bundesverwaltungsgericht aber nicht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden, liegt es in seinem Entscheidungsfreiraum, entweder von der gesetzlichen Ermächtigung (arg. "kann") zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch zu machen, oder selbst den Sachverhalt zu ermitteln und meritorisch zu entscheiden.

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall gegeben, wobei insbesondere auf die bei Kassation gegebene Ersparnis an Zeit und Kosten hinzuweisen ist.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die nunmehr neu hervorgekommene Befundlage sowie die Einwendungen der bP hinsichtlich Sachverständigengutachten zu berücksichtigen und in ihre Entscheidungsfindung einzubeziehen haben Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wird der bP sodann unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen sein. Im Falle der Erhebung neuer Einwendungen bzw. Beweismittelvorlagen werden diese von der belangten Behörde im Verfahren zu berücksichtigen und vor Bescheiderlassung zu bearbeiten sein.

Die bP wird im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren die belangte Behörde über die aktuelle Befundlage jedenfalls umgehend und frühestmöglich in Kenntnis zu setzen bzw. zu halten haben.

zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal der zur Anwendung gelangende § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.

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