BVwG W120 2000344-1

W120 2000344-1Tribunale amministrativo federale13 mag 2014

Regest

Am Schauplatz, Gesamtbetrachtung, Gesamtsituation,<br/>Kognitionsbefugnis, Objektivitätsgebot, Prüfungsumfang, Recht auf<br/>Stellungnahme, Sachlichkeitsprüfung

Testo completo

BVwG W120 2000344-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W120.2000344.1.00

Spruch

W120 2000239-1/10E

W120 2000342-1/7E

W120 2000343-1/12E

W120 2000344-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerin und den Richter Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerden 1. der XXXX, 2. des XXXX, 3. des XXXX und 4. des Dr. XXXX, XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 13. November 2013, KOA 12.019/13-005, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde des Erst- und Zweitbeschwerdeführers wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, iVm § 4 Abs. 5 Z 1 und § 10 Abs. 5 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 23/2014, Folge gegeben und die Spruchpunkte 1. bis 3. des angefochtenen Bescheides werden in folgender Weise abgeändert (durch folgende Spruchpunkte ersetzt):

Spruchpunkt 1.:

"Der Beschwerde wird gem. § 4 Abs. 5 Z 1 und § 10 Abs. 5 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 23/2014, Folge gegeben, und es wird festgestellt, dass der XXXX die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er am 11.04.2013 im Programm XXXX ab ca. 21:05 Uhr die Sendung "Am Schauplatz Gericht" ausgestrahlt und dabei nicht dafür gesorgt hat, dass die Standpunkte des Erst- und Zweitbeschwerdeführers ausreichend Berücksichtigung finden."

Spruchpunkt 2. :

"Dem XXXX wird gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, den Spruchpunkt 1. innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Urteils an einem Werktag im Fernsehprogramm XXXX in der ab 21:05 ausgestrahlten Sendung "Am Schauplatz Gericht" in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen:

‚Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund einer Beschwerde der XXXX und des XXXX Folgendes festgestellt: Der XXXX hat durch die am 11.04.2013 ab ca. 21:05 Uhr im Programm XXXX ausgestrahlte Sendung

Am Schauplatz Gericht gegen das Objektivitätsgebot des ORF-Gesetzes verstoßen. Der XXXX hat bei der Gestaltung der Sendung nicht dafür Sorge getragen, dass die Standpunkte der Beschwerdeführer ausreichend zur Geltung kommen.'"

Die Beschwerde des Dritt- und Viertbeschwerdeführers wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 36 KOG iVm § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 ORF-G, als unbegründet abgewiesen.

Dem XXXX wird gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, der KommAustria binnen 6 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung Aufzeichnungen der aufgetragenen Veröffentlichungen zu übermitteln.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2013, KOA 12.019/13-005, entschied die KommAustria (im Folgenden belangte Behörde) über die Beschwerde gem. ORF-G 1. der XXXX und 2. des XXXX (im Folgenden Erst- und Zweitbeschwerdeführer) vom 22.05.2013 gegen den XXXX (im Folgenden Drittbeschwerdeführer) wegen der Ausstrahlung eines Berichts in der Sendung "Am Schauplatz Gericht" am 11.04.2013 um ca. 21:05 Uhr im Programm XXXX wie folgt:

"1. Der Beschwerde wird gem. §§ 35, 36 Abs. 1 Z1 lit. a iVm § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 169/2013, teilweise Folge gegeben und es wird festgestellt, dass der XXXXdie Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er im Rahmen der am 11.04.2013 im Programm XXXX ab ca. 21:05 Uhr ausgestrahlten Sendung "Am Schauplatz Gericht" den Beschwerdeführern keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu den in der Sendung von XXXX geäußerten persönlichen Vorwürfen gegeben hat.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen."

Mit Spruchpunkt 3. wurde dem Drittbeschwerdeführer aufgetragen, den Spruchpunkt 1. innerhalb von 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides an einem Werktag im Fernsehprogramm XXXX in der ab 21:05 Uhr ausgestrahlten Sendung "Am Schauplatz Gericht" in näher beschriebener Weise durch Verlesung zu veröffentlichen.

2. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus:

2.1. Der Bundeskommunikationssenat (BKS) habe in früheren Entscheidungen die Sendereihe "Am Schauplatz" zumindest in einem Naheverhältnis zu Reportagen im Sinne des § 4 Abs. 5 Z 1 ORF-G gesehen. Daher sei der Frage nachzugehen gewesen, ob der verfahrensgegenständliche - am ehesten als Reportage zu charakterisierende - Beitrag bzw. dessen Gestaltung den Anforderungen gem. § 4 Abs. 5 Z 1 und allenfalls auch Z 3 ORF-G genüge. Es sei zu prüfen, ob der XXXX das im Beitrag behandelte Thema, nämlich Probleme von Mietern in den berichtsgegenständlichen Gebäuden "objektiv ausgewählt und vermittelt" habe und dabei allenfalls auch eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität wiedergegeben habe. Die für eine Reportage verwendeten Gestaltungs- und Stilmittel seien andere, als etwa jene, die bei klassischen Nachrichten verwendet würden, wodurch auch eine stärkere emotionale Betroffenheit des Zusehers erzeugt würde.

2.2. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BKS vom 19.04.2010, GZ 611.980/003-BKS/2010, hielt die belangte Behörde fest, dass es auch Aufgabe und Ziel des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei, gesellschaftsrelevante "Problemzonen" zu beleuchten und allfällige Missstände aufzuzeigen. Mit dem Format der "Reportage" sei typischerweise eine größere Unmittelbarkeit der Darstellung verbunden, wodurch sich auch notwendiger Weise eine stärkere Wahrscheinlichkeit eines "Mitfühlens" des Publikums mit der einen oder der anderen Seite des den Gegenstand der Reportage bildenden Problemfeldes ergebe. Dies sei vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen worden. Allerdings sei in diesem Kontext die Beachtung des Grundsatzes des "audiatur et altera pars", insbesondere dann, wenn in einer Sendung auftretende Personen (strafrechtsrelevante) Vorwürfe gegen die andere Seite erheben würden, von zentraler Bedeutung. Ebenso große Bedeutung besitze in diesem Zusammenhang das aus § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G erfließende Gebot, der Nachprüfung von Behauptungen unter Anwendung journalistischer Grundsätze oder gegebenenfalls eine entsprechende Pflicht zur Distanzierung. Im verfahrensgegenständlichen Beitrag der Sendung "Vertrieben, verstoßen, vergiftet" sei über Probleme von Wohnungs- bzw. Geschäftsraummietern in Gebäuden berichtet worden, die im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stünden "und deren - angesichts von gegen jedenfalls zwei Mieter im Gebäude Bauernmarkt 1 durch die Erstbeschwerdeführerin angestrengten gerichtlichen Aufkündigungen und dem geplanten Abriss des Gebäudes Bauernmarkt 21 - offenbar nicht gänzlich unbegründete Befürchtungen, ihre Mietwohnungen bzw. Geschäftsräume zu verlieren." Daher komme offensichtlich der Einsatz des Wortes "Vertrieben" im Sendungstitel, der eine dem Empfinden der im Bericht genannten Mieter aufgreifende Zuspitzung des Gegenstandes des Berichts darstelle, die aus Sicht der belangten Behörde angesichts der gebotenen Kürze des Sendungstitels - und der im Bericht selbst folgenden umfassenden Befassung mit dem Thema - nicht zu beanstanden sei. Es sei nicht von vornherein zu beanstanden, dass bei Durchschnittsbetrachtern der Eindruck habe entstehen können, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer ein Interesse daran hätten, "Mieter aus ihren Wohnungen zu bekommen", da tatsächlich gegen zwei im Bericht zu Wort kommende Mieter im Gebäude Bauernmarkt 1 eine gerichtliche Aufkündigung in die Wege geleitet worden sei. Auch im Zusammenhang mit dem Bordellbetrieb im Gebäude Bauernmarkt 21 sei aufgrund des Vorbringens des Erst- und Zweitbeschwerdeführers davon auszugehen, dass ein Interesse an dessen Schließung bestehe, zumal das Gebäude abgerissen werden solle.

2.3. Das Thema der konkret in Rede stehenden Berichterstattung sei die Perspektive der betroffenen Mieter selbst. Es sei nachvollziehbar, dass die geschilderten Vorkommnisse (zum Beispiel Risse in der Decke) von den in der Sendung zu Wort kommenden Mietern als unangenehm empfunden worden seien. Einzelne Mängel seien dem Zuseher anhand von vor Ort gemachten Aufnahmen vor Augen geführt und durch persönliche Gespräche mit den Mietern veranschaulicht worden.

2.4. Dem Argument des Erst- und Zweitbeschwerdeführers, es sei als tendenziös anzusehen, dass im verfahrensgegenständlichen Bericht der Eindruck vermittelt worden sei, sie hätten die beiden beitragsgegenständlichen Gebäude dem Verfall preisgegeben, begegnete die belangte Behörde wörtlich in folgender Weise: "Im Bericht werden an zwei Stellen entsprechende Formulierungen verwendet, jeweils betreffend das Gebäude Bauernmarkt 1. Am Anfang des Beitrags führt die beitragsgestaltende Redakteurin XXXX aus: ‚Bauernmarkt 1, nobelste Adresse in der Innenstadt. Dieses barocke Haus, seine Geschichte reicht bis ins Mittelalter zurück, steht unter Denkmalschutz. Doch vor dem Verfall wurde es offensichtlich nicht wirklich bewahrt. [...].' Wiederum im Zusammenhang mit dem Gebäude Bauernmarkt 1 führt XXXX in der Überleitung zur Befragung der Präsidentin des Bundesdenkmalamtes Folgendes aus: ‚Eine Frage interessiert uns aber noch. Seit Jahren, so sagen uns die Mieter, wäre dieses denkmalgeschützte Haus dem Verfall preisgegeben. Was macht das Denkmalamt, um solche geschichtsträchtigen Häuser zu schützen? Die Möglichkeiten sind beschränkt erklärt uns die Präsidentin, Frau XXXX." Aus Sicht der belangten Behörde sei die Aussage, dass das Haus vor dem Verfall offensichtlich nicht wirklich bewahrt worden sei, aufgrund des im Bericht ersichtlichen schlechten Zustandes des Hauses nicht als Überschreitung des Spielraums des Drittbeschwerdeführers anzusehen gewesen, da mit dieser Formulierung nur ein objektivierbarer äußerer Eindruck und nicht - wie der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vermeinen - eine subjektive Absicht des Erst- und Zweitbeschwerdeführers ausgedrückt worden. Bei der zweiten zuvor wiedergegebenen Aussage, handle es sich obendrein um die Meinung der Mieter ("... so sagen uns die Mieter..."). Es sei im Bericht auch ausdrücklich erwähnt worden, dass die entsprechenden Genehmigungen für die geplanten Umbauten vorlägen.

2.5. Das Gebäude Bauernmarkt 21 werde am Beginn des Beitrags von XXXX als "total heruntergekommen" bezeichnet, was aufgrund des im Beitrag gezeigten Zustandes des Gebäudes und der auch vom Erst- und Zweitbeschwerdeführer betonten Abbruchreife des Gebäudes und deren Erwähnung im Bericht nicht als unsachlich beurteilt werden könne.

2.6. Zu den "Probebohrungen" führte die belangte Behörde aus, dass auch wenn Herr XXXX bzw. sein Rechtsanwalt XXXX Verdachtsmomente in diese Richtung im Bericht geäußert hätten, dass die so genannten "Probebohrungen" zur Abbruchreife geführt hätten, könne die belangte Behörde nicht erkennen, inwiefern der Drittbeschwerdeführer sich durch die gewählte Gestaltung des Beitrags mit dieser Ansicht identifiziert bzw. deren Richtigkeit unterstellt hätte. "Es sei die Stellungnahme von Rechtsanwalt XXXX verlesen worden, dass der Grund der Abbruchreife gravierende technische Baumängel bei der Errichtung in den Jahren 1911 und 1912 gewesen seien. Dass diese Gestaltung des Beitrags - wie die Beschwerdeführer vermeinen - beim Durchschnittsseher den Eindruck erwecken würde, die sogenannten ,Probebohrungen' seien der wesentliche Grund für die Abbruchreife, ist für die KommAustria vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Insofern kommt der Nichterwähnung des Umstandes, dass die ,Probebohrungen' im Zusammenhang mit den - im Übrigen ebenfalls von XXXX im Rahmen des Interviews erwähnten - Gutachten im Auftrag der Baubehörde stehen, keine entscheidende Bedeutung zu. Zum anderen verschweigen die Beschwerdeführer die sich aus den vorgelegten Dokumenten ergebene Tatsache, dass sich Anordnung von Probebohrungen jedenfalls aus dem von den Beschwerdeführern bei der Baubehörde gestellten Antrag auf Abbruch des Hauses ergibt."

2.7. In weiterer Folge stützte sich die KommAustria auf die Rechtsprechung des BKS, wonach dem Grundsatz "audiatur et altera pars" umso größere Bedeutung zukomme, wenn beispielsweise von den in einer Sendung auftretenden Personen strafrechtsrelevante Vorwürfe gegen die andere Seite erhoben würden. Dieser Grundsatz sei ebenso bei kritischen Äußerungen unbedingt zu beachten. Da auch in diesem Zusammenhang die Gestaltung des formalen Sendungsablaufs allein Sache des Drittbeschwerdeführers sei, bestehe kein Anspruch auf eine bestimmte Art der Stellungnahme. Der Drittbeschwerdeführer müsse eine Stellungnahme keineswegs in ihrer Gesamtheit wiedergeben, solange die Stellungnahme hinsichtlich der in der Sendung geäußerten Vorwürfe maßgeblichen Teile und im Zusammenhang und im Inhalt richtig wiedergegeben in die Sendung einfließe.

2.8. In weiterer Folge prüfte die belangte Behörde, ob dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer zu den geäußerten Vorwürfen ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei.

2.9. "Soweit die Beschwerdeführer in der Aussage von XXXX im Zusammenhang mit dem Einbruch in seine Wohnung und dem Abzwicken seiner Telefon- bzw. Internetleitung die Unterstellung sehen, sie würden mit diesen (strafrechtlich relevanten) Vorgängen in Verbindung gebracht werden, ist darauf zu verweisen, dass unmittelbar auf die Aussage von XXXX die Stellungnahme der Anwälte der Beschwerdeführer, dass diese Machenschaften in keinem Zusammenhang zu den Beschwerdeführern zu bringen und von diesen nicht veranlasst worden seien und es diesen fernläge, Mieter vertreiben zu wollen, folgen. Dem Grundsatz "audiatur et altera pars" wurde nach Ansicht der KommAustria hier ausreichend Rechnung getragen. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang monieren, die Suggestivfrage ,XXXX, sind irgendwelche Vorkommnisse gewesen, wo Sie sich gedacht haben, das ist nicht mit rechten Dingen zugegangen?' lasse darauf schließen, dass es sich bei diesem Interview um ein durchbesprochenes und choreographiertes Zusammenspiel zwischen der Redakteurin und XXXX gehandelt habe, tritt der Beschwerdegegner dem entgegen, indem er angibt, die Redaktion habe bereits vor Aufzeichnung dieses konkreten Interviews umfassend recherchiert und sei unter anderem die Tatsache, dass bei XXXX Internet- und Telefonkabel durchgeschnitten worden seien, bekannt gewesen. Auch, dass bei XXXX eingebrochen worden sei, sei bekannt gewesen. Dass die Redakteurin XXXX daher auf diesen Umstand angesprochen habe, sei bekannt gewesen. Dass die Redakteurin XXXX daher auf diesen Umstand angesprochen habe, sei nicht ungewöhnlich, ja es sei geradezu selbstverständlich im Rahmen der von ihr vorgenommenen umfassenden Recherche. Der KommAustria ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dadurch der dem Beschwerdegegner eingeräumte Gestaltungsspielraum überschritten worden sein soll, da die Redakteurin weder die Beschwerdeführerin mit den geschilderten Vorkommnissen in Zusammenhang gebracht noch unzulässige, etwa parteiische oder den Gesamtzusammenhang verzerrende Vermutungen im Hinblick auf diese geäußert hat."

2.10. Dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer sei demgegenüber aber keine Möglichkeit gegeben worden, zu den Vorwürfen von Frau XXXX, wonach der Zweitbeschwerdeführer ihr "10 Jahre Qualen" bereitet habe, sie dadurch beleidigt habe, dass er sie als "alternde Puffmutter", die Männer auch in ihrer Wohnung empfange, bezeichnet habe und ständig versucht habe, sie zu erniedrigen, Stellung zu nehmen. Der Drittbeschwerdeführer habe Auszüge dieser Vorwürfe von Frau XXXX auch als "Aufhänger" für die Sendung verwendet. Die dargestellten Vorwürfe seien im Vorfeld der Ausstrahlung dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer auch nicht zur Kenntnis gebracht und ihnen auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Die im Anschluss an die Vorwürfe von Frau XXXX gebrachte Darstellung aus der schriftlichen Stellungnahme von Rechtsanwalt XXXX habe mit den oben dargestellten Vorwürfen nichts zu tun gehabt. Durch diese Gestaltung entstehe beim Durchschnittszuschauer sogar der Eindruck, die Erst- und Zweitbeschwerdeführer hätten diesen Vorwürfen nichts entgegenzusetzen bzw. diese seien unwidersprochen geblieben. In diesem Zusammenhang liege daher eine Verletzung des Grundsatzes "audiatur et altera pars" und damit des Objektivitätsgebots durch den Drittbeschwerdeführer vor.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.11.2013 sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.11.2013 fristgerecht Berufung an den Bundeskommunikationssenat.

4. Im Rahmen der Berufung des Erst- und Zweitbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass der Bescheid hinsichtlich seines abweisenden Teils (Spruchpunkt II) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Beweiswürdigung angefochten werde. Dazu wurde im Wesentlichen vorgebracht:

4.1. Zur Wahrung des Objektivitätsgebotes wäre es notwendig gewesen, die Stellungnahme der Erst- und Zweitbeschwerdeführer samt den übermittelten Unterlagen nicht so stark zu verkürzen bzw. komplett entfallen zu lassen, wie es der Drittbeschwerdeführer im gegenständlichen Beitrag gemacht habe. Es widerspräche - entgegen der Sichtweise der belangten Behörde - dem ORF-Gesetz, dass der Blickwinkel der Sendung rein aus der Perspektive der betroffenen Mieter gewählt werden dürfe. Jedenfalls aber wäre zur Vermeidung von Verzerrungen zumindest ausdrücklich und wiederholt auf diesen Umstand hinzuweisen gewesen. Die inkriminierte Berichterstattung hinsichtlich des "verfallen lassen historischer Gebäude" sei tendenziös gewesen. Der Drittbeschwerdeführer spreche im verfahrensgegenständlichen Beitrag davon, dass die gegenständlichen Häuser "nicht vor dem Verfall bewahrt wurden". Dies sei reißerisch und vorverurteilend. Das Gebäude Bauernmarkt 21 sei aus historischen Gründen abbruchreif, sodass es nicht mehr vor dem Verfall bewahrt werden könne, weil es bereits verfallen sei. Das Gebäude Bauernmarkt 1 befinde sich im Zustand der laufenden Generalsanierung, welche dieses vor dem Verfall bewahren würde. Es liege eine manipulative Gesamtdarstellung vor. Bei einem Haus, das gerade umgebaut würde, sei es einfach, dies in einer Weise darzustellen, "dass im Zusammenhang mit der Aussage, dass dieses dem Verfall preisgegeben wird, für den Durchschnittszuseher ein völlig falscher, irreführender und verzerrter Eindruck entsteht."

4.2. Auch im Zusammenhang mit dem "Themenkomplex XXXX", in welchem über die Abbruchreife des Hauses Bauernmarkt 21 und die vermeintlichen "Probebohrungen" berichtet worden sei, habe der Drittbeschwerdeführer gegen den Grundsatz "audiatur et altera pars" verstoßen. Der durchschnittliche Fernsehkonsument habe in diesem Zusammenhang unweigerlich "den falschen, irreführenden und verzerrten Eindruck" gewonnen, der Erst- und Zweitbeschwerdeführer hätten absichtlich und mutwillig die technische Abbruchreife des Gebäudes Bauernmarkt 21 herbeigeführt, indem sie einfach massiv Löcher in die Decke gemacht hätten. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass die "Probebohrungen" in keinem Zusammenhang mit der Abbruchreife des Gebäudes stünden, sondern sogar behördlich angeordnete Untersuchungen der Deckenstruktur gewesen seien, um den Zustand des Gebäudes feststellen zu können. Es sei für den Durchschnittsbetrachter ebenso nicht ersichtlich gewesen, dass die Abbruchreife in der mangelhaften Erbauung des Gebäudes begründet sei, da die kurze Erwähnung des diesbezüglichen Statements im Gesamtzusammenhang des Beitrags untergehe und "wie eine Schutzbehauptung wirkt".

4.3. Der Grundsatz "audiatur et altera pars" sei auch deshalb verletzt worden, da eine Vielzahl von Unterlagen betreffend den Zustand der Häuser dem Drittbeschwerdeführer übermittelt worden seien, von diesem allerdings im verfahrensgegenständlichen Beitrag nur mangelhaft berücksichtigt worden seien. Auf Basis der von einem der beiden Rechtsanwälte des Erst- und Zweitbeschwerdeführers übermittelten Unterlagen hätte der Drittbeschwerdeführer selbst weitere Unterlagen zur Thematik "Abbruchreife und Probebohrungen" von dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer anfordern müssen, "jedenfalls aber können, hätten sie vermeint, eventuelle Lücken oder Fehler in der Darstellung der Berufungswerber in Beilage ./7 zu erkennen; dies wurde jedoch von dem Berufungsgegner - aus welchen Gründen auch immer (absichtlich oder unabsichtlich) - unterlassen. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die gegenständliche erstinstanzliche behördliche Aufforderung zwecks Vorlage diverser baubehördlicher Unterlagen zur Vornahme der verfahrensgegenständlichen Deckenöffnungen im Gebäude 1010 Wien, Bauernmarkt 21 überdeutlich aufzeigt, dass die Berufungsgegner - entgegen den Grundsätzen des ORF-G selbst nicht ausreichend recherchiert haben." Hinsichtlich des Erst- und Zweitbeschwerdeführers würde völlig unzutreffend von zu berichtenden Problemzonen und Missständen gesprochen werden, worin ein Verstoß gegen den Objektivitätsgrundsatz liege. Es gehöre zur Objektivität, dass beiden Parteien in etwa die gleiche Zeit zur Darlegung der jeweiligen Sichtweise eingeräumt würde.

4.4. Die Moderatorin habe in der Einleitung zum Interview mit XXXX von "unerklärlichen" Vorfällen im Zusammenhang mit der Wiedergabe der Aussagen von XXXX gesprochen, wodurch beim Durchschnittsbetrachter im Gesamtkontext des Gebotenen der Eindruck entstanden sei, dass der Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Zusammenhang mit Einbrüchen und Vandalenakten rund um das Mietobjekt von XXXXstünden. Es sei in keiner Weise hinterfragt worden, wann dieser Vorfall stattgefunden haben solle, welcher Polizist die (angeblich) zitierte Aussage getätigt habe und was die Ermittlungen in einem allfälligen Strafverfahren ergeben hätten. Im Anschluss an dieses Interview sei auch lediglich kurz eingeblendet worden, dass der Erst- und Zweitbeschwerdeführer angäben, nichts mit diesen Vorwürfen zu tun zu haben. Auch hier liege ein Verstoß gegen das Objektivitätsgebot vor.

4.5. Die Journalistin des Drittbeschwerdeführers habe zumindest bewusst in Kauf genommen, dass die Zuseher hinsichtlich der vorgenannten Aussage von XXXX irregeführt worden seien und einen falschen und verzerrten Eindruck von diesem Interview gewinnen haben müssen. XXXX habe in einer Nachbesprechung nach den Dreharbeiten erklärt, dass das Tor oft offen gelassen worden sei und dadurch "Gesindel ins Haus" kommen habe können. Ungeachtet dieser eindeutigen Erklärung habe die Journalistin bewusst nicht offen gelegt, wie die Aussage tatsächlich gemeint gewesen sei. Durch ihre Einleitung, in der sie von "unerklärlichen Dingen" gesprochen habe, habe sie den gegenteiligen Eindruck sogar noch verstärkt.

4.6. Zum Titel der Sendung "Vertrieben, verstoßen, vergiftet" führen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer aus, dass dieser nicht nur reißerisch sei, sondern hinsichtlich des den Erst- und Zweitbeschwerdeführer betreffenden Teiles "vertrieben", objektiv falsch, irreführend sowie ruf- und kreditschädigend sei. Der belangten Behörde seien keinerlei Beweisergebnisse vorgelegen, die den Schluss zuließen, dass Mieter "vertrieben" würden. Das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Argument, wonach gegen zwei Mieter Kündigungsverfahren liefen, sei nicht nachvollziehbar. Die in Rede stehenden Kündigungsverfahren seien eingeleitet worden, weil die betroffenen Mieter im Mietrechtsgesetz normierte Kündigungsgründe verwirklicht hätten. Es könne daher von einem Vertreiben keine Rede sein.

4.7. Bereits durch die Einleitung des verfahrensgegenständlichen Beitrags (die Kommentare von Frau und Herrn XXXX sowie den sinngemäßen Kommentar von XXXX, dass "die Rede von XXXX" sei, "einem Mann, der mittlerweile ein Immobilienimperium" dirigiere), sei beim durchschnittlichen Fernsehkonsumenten der Eindruck entstanden, der Erst- und Zweitbeschwerdeführer würden mit allen Mitteln arbeiten, um gewissenlos ihre Profitgier zu befriedigen. Aus den an den Drittbeschwerdeführer zeitgerecht vor Berichterstattung übermittelten Gutachten ergebe sich, dass die technische und wirtschaftliche Abbruchreife des Gebäudes Bauernmarkt 21 in der mangelhaften Erbauung in den Jahren 1911/12 begründet sei. Im verfahrensgegenständlichen Beitrag würde lediglich kurz erwähnt, dass dieser Umstand vom Rechtsanwalt des Erst- und Zweitbeschwerdeführers behauptet worden sei, was in der Gesamtschau des Beitrags wie eine "fadenscheinige Schutzbehauptung" wirke. Die Journalistin des Drittbeschwerdeführers habe irreführend einen Bezug zu den statisch völlig irrelevanten Probelöchern hergestellt und das Interview dahingehend zusammengefasst, "dass für die technische Abbruchreife die durchbrochenen Decken ausschlaggebend seien" und habe dazu Fotos von Teilbereichen jener Decke, an denen mittels Deckenöffnungen Untersuchungen vorgenommen worden seien, gezeigt. Dadurch sei der Eindruck entstanden, dass der Erst- und Zweitbeschwerdeführer "mutwillig" Löcher in die Decke gemacht hätten. Wider besseres Wissen sei verschwiegen worden, dass diese technischen Untersuchungen von der Baubehörde angeordnet worden seien.

4.8. Vom Drittbeschwerdeführer sei auf wesentliche technische und rechtliche Unterlagen, wie etwa Sachverständigengutachten und Stellungnahmen von Behörden, die rechtzeitig übermittelt worden seien, nicht eingegangen worden.

4.9. In der Folge werden von dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer Auszüge aus fünf Unterlagen wiedergegeben, aus denen aus ihrer Sicht Folgendes ersichtlich sei: a) Das Vorliegen der "Abbruchreife" und der per se (insbesondere brandschutztechnisch) mangelhafte Zustand des Gebäudes Bauernmarkt 21. Ebenso ergebe sich aus diesen Unterlagen, dass den Erst- und Zweitbeschwerdeführer keinerlei Verschulden an dem mangelhaften und gefährlichen Zustand des Gebäudes, durch das Durchführen von "Probebohrungen", treffe, sondern dass diese Mängel vielmehr historisch (anlässlich der Errichtung im Jahr 1911/12) begründet seien. b) Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer seien alleine durch jene Mieter rechtswidrig an der Fortführung der Generalsanierungsarbeiten beim Haus Bauernmarkt 21 gehindert worden, die in der inkriminierten Sendung umfangreichst zu Wort gekommen seien. Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer hätten die Zusammenfassung bzw. Auszüge der Gutachten zur Verfügung gestellt, da diese die jeweilige Quintessenz ausreichend wiedergegeben hätten und es dadurch für den Drittbeschwerdeführer einfach gewesen wäre, diese in die Berichterstattung einzubeziehen. Diese Dokumente seien vom Drittbeschwerdeführer allerdings vollkommen unberücksichtigt geblieben.

4.10. Zum Themenkomplex XXXX machen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer geltend, dass vor der Ausstrahlung dem Drittbeschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass die in diesem Interview erhobenen Anschuldigungen völlig haltlos seien. Durch die Gestaltung des Interviews würde beim Durchschnittskonsumenten der verzerrte Eindruck entstehen, der Erst- und Zweitbeschwerdeführer würden tatsächlich moralisch verwerfliche und strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen, um ungewollte Mieter einzuschüchtern. Aufgrund des verfahrensgegenständlichen Beitrags "

Am Schauplatz Gericht" vom 11. April 2013 habe der Zweitbeschwerdeführer auch medienrechtliche Entschädigungsanträge gegen den Drittbeschwerdeführer geltend gemacht.

5. Die belangte Behörde teilte dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer am 3.12.2013 unter Beilage des entsprechenden Schriftsatzes mit, dass der Erst- und Zweitbeschwerdeführer Berufung gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde erhoben haben und informierte diese ferner, dass allfällige Stellungnahmen zur Berufung "an den nunmehr zuständigen Bundeskommunikationssenat" (BKS) zu richten seien.

6. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2013 nahmen der Dritt- und Viertbeschwerdeführer Stellung zur Berufung. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass die vom Erst- und Zweitbeschwerdeführer vorgelegten Unterlagen soweit beitragsrelevant auch verarbeitet worden seien. Unvollständige Gutachten seien hingegen nicht verwertet worden, da dem Drittbeschwerdeführer ja nicht der Gesamtinhalt bekannt gewesen sei. Obendrein sei es auch nicht erforderlich gewesen, auf diese Gutachten "zurückzugreifen", da zu den einzelnen Punkten Aussagen der Vertreter des Erst- und Zweitbeschwerdeführers vorhanden gewesen seien, die auch Eingang in den Beitrag gefunden hätten. Es habe nicht nur zahlreiche E-Mail-Korrespondenzen gegeben, es sei vielmehr von Seiten der Redaktion mehrfach versucht worden, eine mündliche Stellungnahme zu bekommen, was allerdings von dem Erst- und Zweitbeschwerdebeschwerdeführer abgelehnt worden sei.

7. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer mit Schreiben vom 26.11.2013 fristgerecht Berufung an den Bundeskommunikationssenat.

8. Im Rahmen dieser Berufung wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Beschwerde abzuweisen. Aus dem Inhalt der vorliegenden "Berufung" ist allerdings ersichtlich, dass sich diese lediglich gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt III., nicht aber gegen Spruchpunkt II. (mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde) richtet.

8.1. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer bringen dagegen u.a. vor:

"Die KommAustria sah eine Verletzung des ORF-G darin, dass zur Äußerung von Frau XXXX, der Bordellbetreiberin, in einem Punkt keine Stellungnahme eingeholt worden sei. Dies betrifft jenen Punkt, in dem sich Frau XXXX über ihre persönliche Befindlichkeit bzw. ihre Emotionen als Mieterin in einem Haus äußert, das abgerissen werden soll. Diese Äußerungen von Frau XXXX sind selbstverständlich im Gesamtzusammenhang (VfSlg 16.468/2002, BKS 19.4.2010, GZ 611.980(0003-BKS2010)) zu sehen. Wenn Frau XXXX sagt, dass sie "als alternde Puffmutter" bezeichnet worden wäre, so unterstellt dies ihr per se kein "moralisch verwerfliches Verhalten" (vergleiche RFK 11.12.2000, RfR 2001,29) vielmehr ist die Bezeichnung "Puffmutter" die umgangssprachliche Bezeichnung für die Betreiberin eines Bordells; augenscheinlich ist auch, dass Frau XXXX nicht mehr jugendlich ist, man könnte vielmehr sagen, dass sie sich in der 2. Lebenshälfte befindet. Sie spricht weiters von "Qualen" und bezeichnet diese als beinahe Sadomaso-Spiele. Dies ist ihre Ausdrucksweise für ihren Gemütszustand, wofür andere Menschen möglicherweise die Formulierung "mir geht es nicht gut" oder "ich weiß nicht mehr, was ich tun soll" usw. verwendet hätten. Auch ihre Worte "dass der Zweitbeschwerdeführer komische Typen geschickt" hätte, die ihr erklärt hätten, dass ab heute der Besitzer dieses Hauses der Zweitbeschwerdeführer sei und sie schon sehen werde, wie schwer sie es jetzt haben werden, decken sich mit den Rechercheergebnissen für den Beitrag, zu deren sachlichen Details (abbruchreife Probebohrungen, Kündigungsverfahren, usw.) der Beitrag detailliert Auskunft gibt und wo zu jedem dieser Details die Stellungnahme der Beschwerdeführer minutiös eingeholt worden und diese auch auf Sendung gebracht worden ist. Dies ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides. Es ist daher auch darin keine Verletzung des "audiatur et altera pars" zu sehen, es stellt diese Formulierung von Frau XXXX auch nur eine verknappte Formulierung der Situation dar, in der sie sich jetzt befindet.

[...]

Zusammengefasst lässt sich somit sagen, dass Frau XXXX in den beiden im Interview geäußerten Passagen ihre persönlichen Empfindungen mit der Situation, die sie derzeit durchlebt, wiedergibt, was der Durchschnittskonsument auch so versteht."

Im vorliegenden Fall wäre dem Standpunkt des Erst- und Zweitbeschwerdeführers im Gesamtkontext ausreichend Rechnung getragen worden. Die persönliche Befindlichkeit sei ausschließlich der Sphäre von Frau XXXX zuzurechnen. Von ihr würden keine strafrechtsrelevanten Vorwürfe geäußert. Ebenso werfe sie dem Zweitbeschwerdeführer kein moralisch verwerfliches Verhalten vor. Es stelle sich daher die Frage, wie die Beschwerdeführer zur persönlichen Befindlichkeit von Frau XXXX sich hätten äußern können. "Eine Verpflichtung auch in diesem Punkt eine Stellungnahme der Gegenseite" (wer auch immer dies sein mag) einholen zu müssen, könnte doch wohl nur zwei Konsequenzen haben: entweder es führte u. U. zu Übergriffen (ohne dies dem Zweitbeschwerdeführer unterstellen zu wollen) oder zu sonstigen unsachlichen Äußerungen. Im ersten Fall wäre etwa zu denken an Formulierungen wie aber sie ist doch eine alternde Puffmutter oder "sie soll nicht so beleidigt sein" oder "als Bordellbetreiberin ist man wohl gewohnt, einiges auszuhalten" oder ähnliche Formulierungen. Die Liste wäre endlos fortzusetzen, gleichzeitig ist es niemandem zumutbar, sich derartige Äußerungen - wie sie eben in den Raum gestellt wurden - auf Sendung sagen lassen zu müssen. Im zweiten Fall, wenn von "unsachlichen Stellungnahmen" die Rede ist, sind Äußerungen von "Nicht-Psychologen" beziehungsweise "Nicht-Psychiatern" gemeint, die den Gemütszustand Dritter analysieren sollten. Eine derartige Betrachtung, Stellungnahme, Analyse könnten wohl nur die dafür ausgebildeten Personen abgeben, somit nicht die üblicherweise in Sendungsbeiträgen Betroffenen (mit Ausnahme der Fälle, in denen Psychiater bzw. Psychologen betroffen sind, was im Konkreten nicht der Fall ist)." Wie könne eine emotional gehaltene Äußerung einer Betroffenen, die kein "mehr" an Vorwürfen bzw. Sachverhaltselementen bzw. Umständen zum Inhalt habe, als die gesamte Reportage an sich per se das Objektivitätsgebot verletzen?

9. Mit Schriftsatz vom 13.12.2013 übermittelten der Dritt- und Viertbeschwerdeführer dem Bundeskommunikationssenat eine Berufungsergänzung, mit der ein Artikel der Zeitschrift News beigelegt wurde.

10. Mit Schriftsatz vom 11.12.2013 übermittelten der Erst- und Zweitbeschwerdeführer einen Schriftsatz, mit dem sie auf die Berufung des Dritt- und Viertbeschwerdeführers replizierten.

11. Mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2014 übermittelten der Erst- und Zweitbeschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Verhandlungsprotokoll vom 10.12.2013.

12. Weitere Stellungnahmen:

Mit Schreiben vom 10.02.2014, hg. eingelangt am 12.02.2014, verzichtete die belangte Behörde auf die mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2014 eingeräumte Stellungnahmemöglichkeit.

Mit E-Mail vom 12.02.2014 bzw. mit hg. am selben Tag eingelangtem Schreiben erstatteten der Erst- und Zweitbeschwerdeführer eine Äußerung zur Berufungsergänzung des Dritt- und Viertbeschwerdeführers.

Mit E-Mail vom 12.02.2014 bzw. mit hg. am selben Tag eingelangtem Schreiben übermittelten der Erst- und Zweitbeschwerdeführer die Stellungnahme zur Berufungsäußerung.

Mit E-Mail vom 12.02.2014 bzw. mit hg. am selben Tag eingelangtem Schreiben übermittelten der Dritt- und Viertbeschwerdeführer die Äußerung zur Berufung vom 11.12.2013.

13. Vorliegendes Verfahren wurde vom Bundeskommunikationssenat mit 01.01.2014 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen werden.

2. Beweiswürdigend ist dazu festzuhalten, dass sowohl der Erst- und Zweitbeschwerdeführer als auch der Dritt- und Viertbeschwerdeführer die erstinstanzlichen Feststellungen zum Sachverhalt (Ablauf der Sendung) unbestritten ließen.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Das mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) eingerichtete Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) ist zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundeskommunikationssenat anhängigen Verfahren zuständig.

Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG legt dazu im Einzelnen fest : "Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde."

Die Z 27 der nach Art. 152 B-VG angefügten Anlage nennt im Bereich der aufgelösten unabhängigen Verwaltungsbehörden des Bundes den "Bundeskommunikationssenat gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001".

Der Zuständigkeitsübergang konkret an das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, wonach das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt.

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen. In den "Übergangsfällen", dh. in den hier geschilderten Fällen, in denen die Zuständigkeit zur Weiterführung der Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, muss demnach davon ausgegangen werden, dass - wie im vorliegenden Fall - eine bei der bis Ende 2013 zuständigen Behörde eingebrachte "Berufung" gegen den Bescheid mit dem Übergang der Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht ab 01.01.2014 einer "Beschwerde" im Sinne dieser Bestimmung gleichzuhalten ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat entscheidet.

Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die KommAustria.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor 2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 39 Abs. 2 allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I. Nr. 65/2002 wurden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

3.4. Der verfahrensgegenständliche Beitrag wurde von der belangten Behörde "am ehesten als Reportage" charakterisiert, sodass dessen Gestaltung den Anforderungen gem. § 4 Abs. 5 Z 1 "und allenfalls auch Z 3 ORF-G" genügen müsse. Diese rechtliche Qualifikation wurde von keinem Beschwerdeführer in Zweifel gezogen.

3.5. Der Verwaltungsgerichtshof beurteilt die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung grundsätzlich nach dem vorgegebenen Thema der Sendung - dieses legt fest, was "Sache" ist. Demnach ist es bei dieser Beurteilung im Sinne der gebotenen Gesamtbetrachtung stets erforderlich, den Gesamtzusammenhang in Betracht zu ziehen, der das Thema der Sendung bestimmt. Dieser Gesamtkontext und der für den Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Eindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage. Einzelne Formulierungen können daher aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden, es sei denn, es handelte sich um polemische oder unangemessene Formulierungen, die als solche mit dem Objektivitätsgebot niemals vereinbar sind. Mit dem Objektivitätsgebot unvereinbar wären aber auch einzelne Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht (vgl. VwGH 15.09.2006, Zl. 2004/04/0074, und die dort zitierte Vorjudikatur sowie VwGH 22.04.2009, Zl. 2007/04/0164). § 4 Abs. 5 Z 1 ORF-G verpflichtet den XXXX bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote für eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen zu sorgen.

3.6. Soweit sich der Erst- und Zweitbeschwerdeführer mit der Begründung gegen den Titel der Sendung "Vertrieben, verstoßen, vergiftet" (die Sendung bestand aus drei Beiträgen, sodass lediglich der Begriff "Vertrieben" aus dem Sendungstitel auf den verfahrensgegenständlichen Beitrag Bezug nimmt) richten, dass dieser objektiv völlig falsch, irreführend sowie ruf- und kreditschädigend sei, ist ihnen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 17.03.2011, Zl. 2011/03/0025) und die Begründung der belangten Behörde entgegenzuhalten. Verfahrensgegenständlich war in dem vorzitierten Erkenntnis unter anderem der gewählte Beitragstitel "Ws Problem - die Fotos vom Opfer". Der Verwaltungsgerichtshof gestand unter anderem zwar zu, dass dieser Titel "plakativ" gewählt wurde, gelangte aber zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde nicht nachvollziehbar habe darlegen können, "dass dadurch aber eine Identifizierung der mitbeteiligten Partei XXXX mit den vom Rechtsvertreter des Verletzten erhobenen Vorwürfen insbesondere auch gegen den Beschwerdeführer stattgefunden habe."

Wie die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren zutreffend ausführt, resultiert der Titel "Vertrieben" der Sendung aus dem Empfinden eines im Bericht genannten Mieters. Auch im vorliegenden Fall ist zuzugestehen, dass der Titel plakativ gewählt wurde, das Bundesverwaltungsgericht vermag aber nicht zu erkennen, dass sich der Drittbeschwerdeführer durch die Wahl dieses Sendungstitels mit dieser Aussage identifiziert hat.

3.7. Das Thema der Sendung wird bereits durch die Einleitung (vgl. Seite 13 des angefochtenen Bescheides) deutlich gemacht. Die Aussage von XXXX ("Er tut mich erniedrigen, wo es geht, wo es geht. Er will mich total in die Knie - aber er stärkt mich ja nur dadurch. Ich habe ja genug Reserve, ich kämpfe weiter.") und die im Anschluss daran folgende Einleitung durch XXXX ("Dieses trotzige ‚ich kämpfe weiter, obwohl es momentan nicht so rosig für mich ausschaut', das ist das Leitmotiv für alle drei Fälle, die wir Ihnen heute zeigen wollen. Es geht um [...] und wir berichten über den Kampf von Mietern gegen einen geschickten Immobilieninvestor.") umreißt deutlich das Thema der folgenden Sendung. Basierend auf dieser Einleitung gelangte die belangte Behörde daher zutreffend zum Ergebnis, dass sich der verfahrensgegenständliche Beitrag mit den Befürchtungen von Mietern beschäftigt, ihre Mietwohnungen bzw. Geschäftsräume zu verlieren. Dies kommt noch deutlicher durch die zweite Stellungnahme des Journalisten XXXX zum Ausdruck: "Die Rede ist von XXXX, einem Mann, der mittlerweile in Wien ein kleines Immobilienimperium dirigiert. Er wird in der Öffentlichkeit immer wieder als Vorzeigeunternehmer präsentiert, innovativ, der Nachhaltigkeit verpflichtet, kunstsinnig, er stellt jungen Künstlern immer gratis Ateliers zur Verfügung, er hat ein Herz für Obdachlose und für Flüchtlinge. Aber dann gibt es auch Leute, die ein anderes Bild von ihm haben: Mieter, die in den Häusern wohnen, die er gekauft hat und die das Gefühl haben, dass er sie mit allen möglichen Mitteln draußen haben will. Um diese Häuser leer zu bekommen, um die Häuser dann abreißen oder so umbauen zu können, dass er möglichst große Gewinne lukriert. Diesen Konflikten hat sich XXXX gewidmet."

Genau dieser Blickwinkel der Mieter ist Ausgangspunkt und Thema der vorliegenden Sendung. Entgegen der Auffassung des Erst- und Zweitbeschwerdeführers erfolgte diese Themenwahl aufgrund des grundsätzlichen Gestaltungsspielraums des Drittbeschwerdeführers rechtskonform. Aus dem Objektivitätsgebot kann das Erfordernis einer die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck bringenden Programmgestaltung folgen, die allfällige Nichtbeachtung dieses Erfordernisses kann aber jedenfalls nicht auf die einzelne Sendung durchschlagen und eine Verletzung des Objektivitätsgebots durch diese Sendung bewirken (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2005, Zl. 2002/04/0194). Vom Erst- und Zweitbeschwerdeführer wird nicht substantiiert vorgebracht, dass die Programmgestaltung des Drittbeschwerdeführers die Vielfalt der Meinung verletzen würde.

3.8. In weiterer Folge gilt es daher zu untersuchen, ob der Drittbeschwerdeführer durch die konkrete Aufarbeitung des vorangeführten Themas durch die verfahrensgegenständliche Sendung das Objektivitätsgebot verletzt hat.

3.9. Zutreffend hat die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenates (vgl. den Bescheid vom 19.04.2010, GZ 611.980/0003-BKS/2010) hingewiesen, wonach eine kritische Berichterstattung nicht per se mit dem Objektivitätsgebot in Konflikt stehe. Demgemäß sei es gerade auch Aufgabe und Ziel des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, gesellschaftsrelevante "Problemzonen" zu beleuchten und allfällige Missstände aufzuzeigen. Demnach würde sich mit dem verfahrensgegenständlichen Sendungsformat, in dem unter anderem Einzelschicksale beleuchtet würden, eine stärkere Wahrscheinlichkeit eines "Mitfühlens" des Publikums mit der einen oder der anderen Seite des den Gegenstand der Reportage bildenden Problemfeldes ergeben.

Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 12.491/1990) folgt, dass das Objektivitätsgebot dazu verpflichtet, Pro- und Kontra-Standpunkte voll zur Geltung gelangen zu lassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob medial vorgetragene Angriffe von ORF-Angehörigen selbst herrühren oder von ihnen nur aufgegriffen oder verbreitet werden.

3.10. Die verfahrensgegenständliche Sendung ist in der Weise gestaltet, dass Mieter von Wohnungen beziehungsweise Geschäftsräumen in den beiden verfahrensgegenständlichen Gebäuden Bauernmarkt 21 und Bauernmarkt 1 zu Wort kommen. Ebenso werden umfassend Bildaufnahmen der beiden Gebäude gezeigt. Zusätzlich wurden Interviews mit Dritten, etwa mit einem Mitarbeiter der Magistratsabteilung 37 sowie mit einer Mitarbeiterin des Bundesdenkmalamtes geführt.

Im konkreten Fall wurde es von Seiten des Erst- und Zweitbeschwerdeführers abgelehnt, ein Interview zu geben, sodass es dem Drittbeschwerdeführer nicht möglich war, ihnen eine einem Interview vergleichbare Präsenz in Bild und Wort zu ermöglichen (vgl. dazu S 38 des Bescheides), was vom Erst- und Zweitbeschwerdeführer auch nicht bestritten wurde. Die Standpunkte des Erst- und Zweitbeschwerdeführers wurden daher ausschließlich durch die Verlesung von Stellungnahmen ihrer Anwälte zur Geltung gebracht.

3.11. Fraglich ist im vorliegenden Zusammenhang, ob der Drittbeschwerdeführer durch die konkrete Sendungsgestaltung - die Verlesung von Stellungnahmen des Erst- und Zweitbeschwerdeführers - seiner Verpflichtung, dass Pro- und Kontra-Standpunkte voll zur Geltung gelangen können, entsprochen hat.

Es liegt auf der Hand, dass dem Drittbeschwerdeführer nicht durch die Verweigerung einer Person, über die berichtet wird, ein Interview abzugeben, die Möglichkeit genommen werden kann, einen - auch kritischen - Beitrag über diese Person zu senden. Umgekehrt kommt ihm in einem solchen Fall aber eben auch die Verpflichtung zu, wie ein Moderator ausgleichend zu agieren.

Aus der unter 3.5. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass stets eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist, anhand derer zu beurteilen ist, ob durch die konkrete Sendung (bzw. deren Gestaltung) das Objektivitätsgebot verletzt wurde.

3.12. Soweit der Erst- und Zweitbeschwerdeführer einzelne Themenkomplexe der verfahrensgegenständlichen Sendung herausgreifen und schon isoliert deretwegen Rechtswidrigkeiten geltend machen, ist ihnen die vorzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 15.09.2006, Zl. 2004/04/0074) entgegenzuhalten, wonach die Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, anhand des Gesamtkontextes und des für den Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnenden Eindrucks zu beurteilen ist.

Einzelnen Themenbereichen einer Sendung kann aber in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen:

Erstens kann aus ihrer Summe eine insgesamt tendenziöse Berichterstattung abgeleitet werden.

Zweitens können polemische oder unangemessene Formulierungen, die als solche nach der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Objektivitätsgebot niemals vereinbar sind, sowie einzelne Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht, zu einer Rechtsverletzung führen.

3.13. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Standpunkte des Erst- und Zweitbeschwerdeführers - wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt - bei der konkreten Gestaltung der Sendung über weite Teile der Sendung dadurch ausreichend "transportiert", dass sie im unmittelbaren Anschluss an gegen sie erhobene "Vorwürfe" eingespielt wurden. Diese Stellungnahmen waren auch jeweils geeignet, als Kontrastandpunkt zu den konkret gegen den Erst- und Zweitbeschwerdeführer erhobenen Vorwürfen zu dienen. So wurde etwa vom Drittbeschwerdeführer im unmittelbaren Anschluss an ein Interview, aus dem aus Sicht des Erst- und Zweitbeschwerdeführers geschlossen werden könne, dass sie absichtlich die Abbruchreife des Gebäudes herbeigeführt hätten, eine diesbezügliche Stellungnahme des Anwaltes des Erst- und Zweitbeschwerdeführers im unmittelbaren Kontext verlesen, aus der hervorgeht, dass das in Rede stehende Haus aufgrund bereits anlässlich der Errichtung im Jahr 1911 und 1912 eingebauter gravierender Mängel technisch abbruchreif sei (vgl. Seite 21 des angefochtenen Bescheides).

3.14. Für die Sichtweise des Erst- und Zweitbeschwerdeführers, dass der Drittbeschwerdeführer das Objektivitätsgebot dadurch verletzt hat, dass er Pro- und Kontrastandpunkte, konkret die Standpunkte eben des Erst- und Zweitbeschwerdeführers, nicht ausreichend berücksichtigt hat, sprechen aber zusammengefasst folgende Gründe:

3.15. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Drittbeschwerdeführer das Objektivitätsgebot dadurch verletzt hat, dass er dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer die von Frau XXXX geäußerten Vorwürfe im Vorfeld der Ausstrahlung nicht zur Kenntnis gebracht hat und ihnen damit auch die Möglichkeit einer Stellungnahme genommen hat.

Gegen diese Sichtweise richtet sich die Beschwerde des Dritt- und Viertbeschwerdeführers.

Das unter 8.1. wiedergegebene Vorbringen des Dritt- und Viertbeschwerdeführers ist nicht geeignet, die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Zweitbeschwerdeführer Gelegenheit zu geben gewesen wäre, zu diesen Aussagen Stellung zu nehmen, in Zweifel zu ziehen.

Die fragliche Passage lautet (vgl. Seite 22 des angefochtenen Bescheides):

"XXXX

10 Jahre Qualen. Das sind beinahe Sadomaso-Spiele, nur bin ich nicht masochistisch veranlagt. Vom ersten Tag, an wo er das erworben hat, dieses Haus, hat irgendeinen komischen Typen da geschickt und der hat mir schon erklärt, ab heute ist der Besitzer dieses Hauses XXXX, und ich werd sehen, wie schwer werd ich jetzt haben. Ich war in meinem ganzen Leben nie bei einem Gericht. Durch den XXXX kenne ich wohl - ich habe nicht einmal gewusst, wie ich mich benehmen soll bei einem Gericht. Durch ihn bin ich zig, zigmal vorgeladen. Ich habe überhaupt gar nichts mir zu Schulden gelassen und immer wieder hat er mich geklagt.

XXXX (XXXX)

Auch Beleidigungen haben sie sich vom Eigentümer anhören müssen.

XXXX

Alternde Puffmutter, ich empfange auch die Männer in meiner Wohnung, schrecklich und so weiter. Also in meinen; er tut mich erniedrigen wo es geht, wo es geht. Er will mich total in die Knie - aber stärkt mich ja nur dadurch. Ich habe ja genug Reserven, ich kämpfe weiter.

XXXX (XXXX)

Der Anwalt der XXXX schreibt dazu:

OFF Sprecher (XXXX)

Auf Basis der gesetzlichen Lage müsste das Bordell seit November 2012 geschlossen sein."

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie argumentiert, dass der Drittbeschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, da er Frau XXXX Gelegenheit gegeben hat, den Erst- und Zweitbeschwerdeführer unlauterer und moralisch verwerflicher Geschäftspraktiken zu zeihen bzw. ihnen ehrenrühriges Verhalten vorzuwerfen, auch ihnen Gelegenheit zu geben gehabt hätte, dazu Stellung zu nehmen. Vom Dritt- und Viertbeschwerdeführer wird auch nicht behauptet, dass dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer dazu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Die konkrete Sendungsgestaltung (Verlesung der Stellungnahme des Rechtsanwalts des Erst- und Zweitbeschwerdeführers, dass das Bordell seit November 2012 geschlossen sein müsste) hat wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, mit den von Frau XXXX geäußerten Vorwürfen nichts zu tun. Diese Sendungsgestaltung ist vielmehr dazu geeignet, beim Durchschnittsseher den Eindruck zu erwecken, dass der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zu diesen Vorwürfen nichts zu sagen hätten.

Die zuvor wörtlich wiedergegebene Passage verdeutlicht, dass Frau XXXX nicht lediglich ihre persönliche Empfindung wiedergegeben hat, auf die nur speziell geschultes Personal eine Antwort geben hätte können. Vielmehr wurden von ihr explizite Vorwürfe gegen den Zweitbeschwerdeführer erhoben, sodass diesem auch Gelegenheit zu geben gewesen wäre, sich dazu zu äußern.

3.16. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung aber nicht isoliert auf diesen Aspekt abzustellen, sondern die verfahrensgegenständliche Sendung insgesamt zu betrachten:

Wie auf Seite 13 ff im angefochtenen Bescheid wiedergegeben, erfolgt bereits in der Einleitung des Beitrages folgende Stellungnahme von Mietern: "Er tut mich erniedrigen wo es geht, wo es geht. Er will mich total in die Knie - aber er stärkt mich ja nur dadurch. Ich habe ja genug Reserve, ich kämpfe weiter. [...] Wenn er so weiter tut, hat er das Haus eh schon selber bald abgerissen. Also er tut ununterbrochen hat der was gemacht. Ich glaube, wenn Sie da rauf gehen, täten Sie, ich weiß nicht in wie viele Löcher reinfallen, was er da gemacht hat."

Im Anschluss daran findet sich die Stellungnahme von XXXX (wiedergegeben unter II.3.7. sowie auf Seite 13 des angefochtenen Bescheides).

Daran anschließend führt eine Journalistin (XXXX) in folgender Weise aus:

"Vor ein paar Jahren hatXXXX noch vor einer Kamera mit uns geredet. Mittlerweile verkehrt er nur über zwei Rechtsanwaltskanzleien mit uns. Wien, 1. Bezirk, Bauernmarkt 1, nobelste Adresse in der Innenstadt. Dieses barocke Haus, seine Geschichte reicht bis ins Mittelalter zurück, steht unter Denkmalschutz. Doch vor dem Verfall wurde es offensichtlich nicht wirklich bewahrt."

Am Ende des Interviews mit XXXX führt die Journalistin des Drittbeschwerdeführers folgendermaßen aus: "Und warum in einer leeren Wohnung auf einmal ein loses Rohr zum Tropfen begann, konnte bis heute nicht geklärt werden."

Im Zusammenhang mit dem Gebäude Bauernmarkt 1 werden zwei Mieter gezeigt, deren Mietverhältnis bereits gerichtlich aufgekündigt worden ist. In den Interviews werden die behaupteten Kündigungsgründe dargelegt. Schließlich wird auchXXXX interviewt, der "noch kein Kündigungsschreiben" hat (vgl. Seite 17 des angefochtenen Bescheides).

Die Journalistin des Drittbeschwerdeführers leitet die Sequenz mitXXXXmit folgenden Worten ein: "Im zweiten Stock lebt XXXX Bis jetzt hat er noch kein Kündigungsschreiben. Aber auch bei ihm sind unerklärliche Dinge passiert, sagt er. Deshalb hat er jetzt eine professionelle Videoüberwachung beim Eingang. XXXX, sind irgendwelche Vorkommnisse gewesen, wo Sie sich gedacht haben, das ist nicht mit rechten Dingen zugegangen?"

Dieser berichtet über "unerklärliche Dinge". So sei bei ihm etwa eingebrochen worden und der darauf erschienene Polizeibeamte, "der die Situation hier ein bisschen kennt, hat gelacht und gesagt ‚Na dann weiß ich schon, wo das herkommt.' Ohne, dass ich das jetzt näher interpretieren will. Dann wurde meine Internet- und Telefonleitung abgezwickt und zwar draußen in einem kleinen, kaum sehbaren Kästchen." Im unmittelbaren Anschluss an diese Interviews wird folgende Stellungnahme des Anwaltes des Erst- und Zweitbeschwerdeführers verlesen: "Dass diese Machenschaften bei XXXX in keinem Zusammenhang zu meiner Mandantschaft zu bringen sind und von ihr nicht veranlasst wurden. [...] Es liegt meiner Mandantin fern, Mieter vertreiben zu wollen. Gegen zwei Mieter mussten Kündigungen eingebracht werden, da gesetzlich vorgesehene Kündigungsgründe ohne Zweifel vorlägen."

Es ist dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer zuzugestehen, dass durch die gewählte Fragestellung am Beginn des Interviews mit XXXX("...sind irgendwelche Vorkommnisse gewesen, wo Sie sich gedacht haben, das ist nicht mit rechten Dingen zugegangen?") in Verbindung mit den zuvor wiedergegebenen Aussagen von XXXX im konkreten Zusammenhang für den Durchschnittszuseher eine gewisse Bezugnahme zum Erst- und Zweitbeschwerdeführer erfolgt ist. Anders als die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid argumentiert hat, erzeugt die Journalistin durch die Fragestellung ("Im zweiten Stock lebt XXXX. Bis jetzt hat er noch kein Kündigungsschreiben. Aber auch bei ihm sind unerklärliche Dinge passiert, sagt er."), insbesondere durch die Verknüpfung des Kündigungsschreibens mit "unerklärliche Dinge", eine gewisse Nähe des Erst- und Zweitbeschwerdeführers zu den geschilderten Vorkommnissen.

Den Sendungsabschnitt betreffend das Haus Bauernmarkt Nr. 21 leitet die Journalistin des Drittbeschwerdeführers mit folgenden Worten ein: "Auch dieses Haus gehört XXXX. Hier ist man allerdings schon einen Schritt weiter, bis auf eine Partei sind alle draußen."

3.17. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann bei dieser Äußerung sowie der gewählten Fragegestaltung im vorgenannten Interview durch die Journalistin des Drittbeschwerdeführers nicht mehr davon gesprochen werden, dass sie sich (und damit der Drittbeschwerdeführer) nicht mit den vorgebrachten Anschuldigungen identifizieren würde. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Drittbeschwerdeführer seiner Verpflichtung, als Moderator tätig zu werden, bei dieser Sendungsgestaltung entsprochen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung (vgl. dazu VwGH 23.06.2010, Zl. 2010/03/0009) zwar davon aus, dass die Anforderungen an den XXXX nicht überzogen werden dürfen und der journalistischen Aufarbeitung eines Themas in geeigneter Form genügend Raum bleiben soll. "Eben dieser Umstand hat dazu geführt, dass in der Rechtsprechung dem Erfordernis einer Gesamtbetrachtung der Objektivität einer Sendung (gegenüber eine auf einzelne Sendungsteile oder Formulierungen gestützten Kritik) der Vorzug gegeben wurde."

3.18. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes führt im vorliegenden Fall aber gerade diese Gesamtbetrachtung des verfahrensgegenständlichen Beitrages insgesamt zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen das Objektivitätsgebot (durch die Gestaltung der gesamten Sendung und nicht bloß durch einzelne Teile, wobei bei diesem Ergebnis auch nicht darauf eingegangen werden muss, ob der von der belangten Behörde festgestellte Verstoß für sich alleine geeignet gewesen wäre, einen Verstoß gegen das Objektivitätsgebot darzustellen) vorliegt; mit anderen Worten ist festzustellen, dass der Drittbeschwerdeführer seiner Verpflichtung, Pro- und Kontrastandpunkte ausreichend zu berücksichtigen, nicht nachgekommen ist. Zu einem wesentlichen Aspekt - nämlich dem Vorwurf von Frau XXXX, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt - wurde dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die dargestellten Fragestellungen sowie Einleitungen der Journalistin des Drittbeschwerdeführers (vgl. etwa "Auch dieses Haus gehört XXXX. Hier ist man allerdings schon einen Schritt weiter, bis auf eine Partei sind alle draußen") waren dazu geeignet, beim Durchschnittszuseher den Eindruck zu erwecken, dass sie sich mit den gezeigten Mietern und deren Aussagen und Vorwürfen gegenüber dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer identifiziert. Durch die Summe all dieser Umstände konnte der Drittbeschwerdeführer seiner Rolle als Moderator, der alle Standpunkte zur Geltung kommen lässt, nicht nachkommen.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde des Erst- und Zweitbeschwerdeführers stattzugeben und die Beschwerde des Dritt- und Viertbeschwerdeführers als unbegründet abzuweisen.

3.19. Im vorliegenden Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da weder ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde, noch eine mündliche Verhandlung erforderlich war, der festgestellte Sachverhalt unbestritten geblieben ist und ausschließlich Rechtsfragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entscheidungswesentlich waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die vorliegende Entscheidung der unter II.3. zitierten langjährigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgt.

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