BVwG W101 1428150-1

W101 1428150-1Tribunale amministrativo federale13 mag 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Sippenhaftung,<br/>Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W101 1428150-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W101.1428150.1.00

Spruch

W101 1428150-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2.7.2012, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit muslimischem Bekenntnis, reiste gemeinsam mit einer seiner Tanten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 14.8.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am Tag der Antragstellung seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 6.9.2011 fand seine niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 2.7.2012, Zl. 11 08.880-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 2.7.2013 (= Spruchteil III.). Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 23.7.2012 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er sein Heimatland am XXXX verlassen habe.

Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er ca. zwei Tage vor seiner Ausreise die Einberufung zum Militär erhalten habe. Er hätte am XXXX zum Militär gehen und auf Demonstranten schießen sollen. Wegen der schlechten Lage in Syrien habe er dies nicht gewollt, da er gewusst habe, dass er im Falle von Befehlsverweigerung erschossen werde. "Sie" seien mehrmals bei ihm zu Hause gewesen und er habe sich schriftlich verpflichten müssen. Von Anderen habe er gehört, dass viele gegangen wären und direkt im Kampf eingesetzt worden seien ohne vorher eine Ausbildung zu bekommen. Viele seien auch verschwunden. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er sofort zum Militär und auf friedliche Demonstranten schießen müsste. Ansonsten würde er getötet.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6.9.2011 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes an:

Dokumente habe er nicht mit. Er habe jedoch zu Hause seinen Personalausweis sowie seine Militärpapiere und werde versuchen, diese vorzulegen.

Er habe bis zum Jahr 2009 die Schule besucht und bis zu seiner Ausreise im Elternhaus gewohnt. Gelegentlich habe er in einem Café gearbeitet und sei sonst von seinem Vater versorgt worden. Seine Eltern und sieben Geschwister sowie drei Tanten mit ihren Familien würden noch in Syrien leben. Sein Vater sei verhaftet gewesen, sei nunmehr aber wieder frei.

Mit den Behörden in seinem Heimatland habe er Probleme und gegen ihn bestünden auch staatliche Fahndungsmaßnahmen. Politisch tätig und/oder Mitglied einer politischen Partei sei er nicht.

Bereits vor seiner Einberufung zum Militär habe er von Vorfällen beim Militär gewusst. Einem Cousin von ihm seien beim Militär wegen seiner Herkunft vier Finger abgeschnitten worden. Der Beschwerdeführer habe den Militärdienst nicht machen wollen, weil man derzeit in Syrien einfach eine Waffe bekomme und dann werde gesagt, "bringt einfach die Leute um". Dies hätten ihm seine Freunde, die eingezogen worden seien, erzählt.

Er sei benachrichtigt worden, dass er Anfang August einrücken müsse. Man bekomme einen Brief, den man selbst und der Vater unterschreiben müssten und dann müsse man sich innerhalb von 15 Tagen melden. Er habe auch schon einmal eine Blutabnahme gehabt, könne sich jedoch nicht mehr daran erinnern, wann diese Untersuchung gewesen sei. Das Schreiben, dass er einrücken müsse, habe er Ende Juli oder Anfang August erhalten. Am nächsten Tag sei er in ein kleines Dorf gebracht worden und sei am XXXX in die Türkei geflohen. Es sei alles am gleichen Tag passiert; davor [gemeint: vor dem XXXX] sei er im Dorf gewesen.

Sein Vater sei Mitglied in einer Partei und sei nach den Demonstrationen immer wieder verhaftet und für zwei oder drei Tage inhaftiert worden. Das letzte Mal sei der Vater des Beschwerdeführers kurz vor seiner Ausreise - es müsse Ende Juli gewesen sei - festgenommen worden. Auf die Frage, was die Festnahmen seines Vaters mit dem Beschwerdeführer zu tun hätten, gab er an:

"Das Problem ist dort, sobald man weiß, dass man der Sohn von jemandem ist, der Mitglied einer Partei ist, hat man auch Probleme."

Alle aus dem Dorf des Beschwerdeführers würden überwacht. Von seinen Freunden seien auch viele verhaftet und schikaniert worden. Der Beschwerdeführer habe sich aus Angst unauffällig verhalten. Er sei zwar niemals festgenommen worden, würde aber nunmehr wegen seiner Militärdienstverweigerung gesucht. Wenn er jetzt gefunden würde, würde er festgenommen und wie sein Vater und seine Freunde gefoltert.

Vor der Einberufung habe es für den Beschwerdeführer noch keine Probleme gegeben. Als er von den Vorfällen beim Militär gehört habe, habe er große Angst bekommen und sei einen Tag, nachdem er den Befehl erhalten habe, weggelaufen.

Auf Vorhalt, dass seine zeitlichen Angaben nicht zusammenpassen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass es zuvor Untersuchungen gegeben habe. Den Einberufungsbefehl habe er am XXXX erhalten. Auf weiteren Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung angegeben, den Einberufungsbefehl ca. zwei Tage vor seiner Ausreise erhalten zu haben und am XXXXzum Militär gehen müssen, brachte der Beschwerdeführer vor, das könne nicht stimmen. Wenn er es damals gesagt habe, müsse er sagen, dass er sehr müde gewesen sei und viel Angst gehabt habe.

Aus der Türkei habe er zweimal mit seiner Mutter telefoniert, die ihm gesagt habe, er solle nicht zurückkommen, da nach ihm gesucht werde.

Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung gesagt, dass er sich schriftlich zum Wehrdienst habe verpflichten müssen, gab der Beschwerdeführer an, er habe nichts unterschrieben. Das sei von den Schleppern vorgegeben worden. Heute sage er die Wahrheit.

Sein Bruder habe den Militärdienst geleistet; dies sei jedoch vor der jetzigen Situation gewesen. Auch dabei habe es insbesondere für Kurden beim Militär Probleme gegeben. Beispielsweise habe man ihnen das Essen, welches von den Eltern geschickt worden sei, weggenommen oder man habe sie in der Nacht mit kaltem Wasser bespritzt.

Selbst habe der Beschwerdeführer den Einberufungsbefehl nicht erhalten. Die Militärstelle habe ihn telefonisch informiert, dass der Brief bei der Polizeistelle abzuholen sei. Der Beschwerdeführer sei weggelaufen und die Polizei habe den Brief dann zu ihm nach Hause gebracht. Auf die Frage, woher er dann das Einrückungsdatum gewusst habe, gab der Beschwerdeführer an, in Syrien sei es so, dass man nach Erhalt des Briefes innerhalb von zehn bis 15 Tagen einrücken müsse. Seine Mutter habe in der Früh des XXXX den Anruf erhalten und am Nachmittag habe die Polizei "das" abgegeben. Zwischenzeitig sei er jedoch schon weggelaufen.

Seine (mitgereiste) Tante sei vermutlich schon Ende Juli weg gewesen. Sie habe er dann am XXXX in einem Dorf getroffen. Welche Probleme seine Tante habe, wisse er nicht. Er habe nur einmal erlebt, dass sie mit einem blutigen Arm zurückgekommen sei. Vorfälle im Haus habe der Beschwerdeführer selbst nicht erlebt.

Wenn sein Vater festgenommen worden sei, sei der Beschwerdeführer immer außerhalb des Hauses gewesen. Nur an einem Tag habe er gesehen, dass sein Vater geholt worden sei und sich seine Tante aus Angst versteckt habe. Das Haus sei durchsucht und durcheinandergebracht worden.

Auf die Frage nach dem Einrückungsort gab der Beschwerdeführer an, dass er nach XXXX gehen hätte müssen, um sich dort anzumelden. Dort hätte man ihm den Ausweis abgenommen und ihm gesagt, wann er in XXXX anwesend sein müsse. Von XXXX werde man dann sechs Monate lang "irgendwohin" geschickt; das wisse man nicht. Danach werde man nochmals für sechs Monate "woanders" hingeschickt; das wisse man auch nicht.

Auf Vorhalt, dass die Wehrpflicht in Syrien jeden männlichen Staatsbürger treffe, brachte er vor, dass er nicht seine eigenen Leute bei den Demonstrationen umbringen wolle. Sechs Freunde seines Cousins seien umgebracht worden, weil sie sich beim Wehrdienst geweigert hätten, auf Leute zu schießen. Sein Cousin, der beim Militär gewesen sei und dort seine Finger verloren habe, sei auch dazu gezwungen worden, habe jedoch nur in die Luft geschossen.

Der Beschwerdeführer habe in Syrien einmal auch an einer Demonstration teilgenommen. Dies sei im Juli in XXXX gewesen. An mehr Demonstrationen habe er aus Angst nicht teilnehmen wollen. Die Polizei habe die Demonstranten mit Stöcken vertrieben und auch in die Luft geschossen. Der Beschwerdeführer sei weggelaufen und somit sei die Sache erledigt gewesen. Niemand habe gewusst, dass er auch daran teilgenommen habe.

Bei einer Rückkehr nach Syrien habe der Beschwerdeführer Angst, umgebracht oder inhaftiert zu werden, da er das Militär verweigert habe. Er habe den Einrückungstermin verpasst und würde deshalb gesucht. Die jüngeren Leute unter 30 Jahren würden deswegen oft sehr hart bestraft werden.

Im Akt befindet sich ein von sechs Personen unterfertiges Empfehlungsschreiben vom 9.6.2012, in dem der Beschwerdeführer als fleißiger und ehrlicher Mensch beschrieben wird, der am Deutschunterricht teilnimmt und sich ins Gemeinschaftsleben seines Wohnortes integriert.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 2.7.2012 zunächst im Wesentlichen fest:

Seine Identität und Nationalität stünden nicht fest. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer der kurdischen und arabischen Sprache mächtig sei und der kurdischen Volksgruppe angehöre. Er habe angegeben, sich zuletzt in Syrien aufgehalten zu haben. Nicht festgestellt habe werden können, wann und wie der Beschwerdeführer auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sei und wie lange er sich schon in Österreich aufhalte. Er leide an keiner schwerwiegenden Erkrankung.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in seinem Herkunftsland einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können.

Es bestünden Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nicht wegen in der Person gelegenen Gründe, sondern wegen der allgemeinen Lage in Syrien einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 12 bis 27 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Mangels Vorlage von geeigneten und unbedenklichen Personaldokumenten stehe seine Identität für die Behörde nicht fest. Der von ihm vorgelegte irakische Personalausweis sei als Totalfälschung klassifiziert worden. Hinsichtlich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit werde seinen Angaben Glauben geschenkt, weil er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Die illegale Einreise und sein Gesundheitszustand hätten sich aus den glaubwürdigen Angaben und den Unterlagen im Akt ergeben.

Der Beschwerdeführer sei eingangs der Einvernahme zu seinen Fluchtgründen aufgefordert worden, alle Gründe anzuführen, weshalb er sein Heimatland verlassen habe und weshalb er in Österreich einen Asylantrag stelle. Der Beschwerdeführer habe jedoch den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprochen. So habe er im Rahmen der Erstbefragung angeführt, dass sein Leben in Syrien nicht mehr sicher gewesen sei, da er zum Militär hätte einrücken und dort auf friedliche Demonstranten schießen hätte müssen. Den Einberufungsbefehl habe er zwei Tage vor der Ausreise erhalten. Am XXXX hätte er einrücken müssen und habe daher am XXXX gemeinsam mit seiner Tante Syrien verlassen. Vor dem Bundesasylamt habe er das diesbezügliche Vorbringen wiederholt und zusätzlich angegeben, dass er bereits einmal eine Untersuchung (Blutabnahme) gehabt habe. Wann das gewesen sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Den Einberufungsbefehl habe er Ende Juli/Anfang August erhalten. Auf Nachfrage habe er angegeben, es wäre einen Tag zuvor gewesen, bevor er aus Syrien weggegangen sei. Am XXXX wäre er mit seiner Tante aus Syrien weggegangen. Dies widerspreche klar seinen früheren Angaben, wonach er bereits am XXXX Syrien verlassen habe. Auf Vorhalt dieses Umstandes habe er ein weiteres widersprüchliches Datum genannt und ausgeführt, er habe den Einberufungsbefehl am XXXX erhalten. Auf Vorhalt der Widersprüche habe er lediglich angegeben, wenn er das früher gesagt hätte, dann nur, weil er sehr müde gewesen wäre und Angst gehabt hätte. Auch habe er schließlich angeführt, dass er den Einberufungsbefehl persönlich nie erhalten habe, sondern lediglich einen Anruf, nachdem er sich innerhalb von zehn bis 15 Tagen dort melden hätte müssen. Lediglich wegen seiner Militärdienstverweigerung würde man ihn in Syrien sicher suchen und festnehmen. Auf Nachfrage, was er über die Festnahmen seines Vaters wüsste, habe er angegeben, er wäre bei jeder Festnahme des Vaters nicht zu Hause gewesen. Auch habe er keine näheren Angaben zu seiner Tante machen können. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer den meisten Fragen ausgewichen oder habe keine detaillierten Angaben dazu machen können.

Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass er wegen des Militärdienstes seinen Herkunftsstaat verlassen hätte müssen, da er einen Einberufungsbefehl erhalten hätte, um die Demonstranten und Aufständischen in Syrien zu bekämpfen und somit er auch einen solchen Befehl erhalten könnte, sei dazu festzuhalten, dass es aufgrund der derzeit angespannten Situation in Syrien zu vermehrten Einberufungen kommen könne. Dabei gebe es keine Unterschiede zwischen Kurden und Arabern. Dass nunmehr konkret auch der Beschwerdeführer von einer solchen Einberufung betroffen sei, habe seinen Angaben nicht glaubwürdig entnommen werden können. Soweit er angegeben habe, dass seine Freunde zum Militär einberufen worden wären, um die Demonstranten und Aufständischen zu bekämpfen, handle es sich offenbar um eine Vermutung des Beschwerdeführers, zumal auf einem Einberufungsbefehl niemals der weitere "Verwendungszweck" des Einberufenen angeführt sei. Aufgrund dieser erheblichen Diskrepanzen, welche einen wesentlichen Sachverhaltsteil seines Vorbringens beträfen, werde im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und damit auch die Glaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens erheblich erschüttert, da kein Grund ersichtlich sei, warum der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben tätigen sollte, wenn er tatsächlich Asylrelevantes erlebt hätte.

Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, seine Identität aufgrund unbedenklicher Personaldokumente oder sonstiger Unterlagen bzw. auf andere geeignete Weise zu belegen. Die Tatsache, dass er diese Beweismittel nicht beigebracht habe, obwohl er ausdrücklich dazu aufgefordert worden sei und auch nicht bekannt gegeben habe, warum er diese Beweismittel nicht beibringe, beeinträchtige seiner Glaubwürdigkeit erheblich, da er am Verfahren nicht mitgewirkt habe.

Bezüglich der Situation von abgewiesenen Asylwerbern aus Syrien bei ihrer Rückkehr werde festgehalten, dass zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise zunächst durch die Sicherheitskräfte überprüft würden. Diese finde in Form einer Befragung statt und sei in der Regel mit einer kurzen Festhaltung, welche sich über mehrere Stunden bis hin zu einigen Tagen erstrecken könne, verbunden. Dabei würden Fragen über den Auslandsaufenthalt und den Grund für die illegale Ausreise erfolgen. Eine illegale Ausreise werde strafrechtlich verfolgt und betrage das Strafmaß eine Haft bis zu drei Monaten und eine Buße von 500 syrischen Lira. Oftmals werde eine illegale Ausreise auch gar nicht bestraft bzw. gebe es jedes Jahr eine Amnestie für illegale Ausreise. In der Folge führte der angefochtene Bescheid aus wie folgt: "Sie selbst führten aus, dass Sie im Jahr 2010 von Griechenland aus über die Türkei wieder nach Syrien abgeschoben worden wären. Fünf Tage seien Sie angehalten und in dieser Zeit einvernommen worden. Nachdem Ihr Vater sich für Sie eingesetzt und Bestechungsgeld bezahlt hätte, seien Sie wiederfreigelassen worden. In weiterer Folge hätten Sie deswegen auch keine Probleme mehr gehabt. Somit kann nicht erkannt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Syrien dort wegen Ihrer illegalen Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären."

Im Verfahren sei nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Aus diesem Grund sei auch die diesbezügliche Feststellung zu treffen gewesen.

Für das Bundesasylamt bleibe jedoch zu befinden, dass sich Syrien derzeit in einer schwierigen Phase befinde, bürgerkriegsähnliche Umstände vorlägen und die Sicherheitslage mangelhaft sei und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Für die Bewertung, ob die Lebensgrundlage nicht mehr gegeben sei, setze das hierfür aus der Lehre und Judikatur entwickelte "Zumutbarkeitskalkül" voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage gerate. Die derzeitige Lage in Syrien lasse das Bundesasylamt daher zum Befinden kommen, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheitslage noch vorlägen und somit objektiv gesehen, die Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht als ausreichend angesehen werden müsse.

Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert worden sei, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Soweit er geltend mache, Angehöriger einer Minderheit zu sein, so sei er darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet seien, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Das Asylgesetz verlange vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen den Asylwerber selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Allgemeine Benachteiligungen würden sich nicht speziell gegen die Person des Beschwerdeführers richten und könnten daher nicht zur Gewährung von Asyl führen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers gehe das Bundesasylamt von einer realen Gefahr aus, da aufgrund der derzeitigen bürgerkriegsähnlichen Lage in Syrien eine solche Bedrohung nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 2.7.2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 3.7.2013 verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 2.7.2014.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 23.7.2012 fristgerecht eine Beschwerde.

Beantragt werde Spruchpunkt I. des hier angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem Asylantrag Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides beheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer folgendermaßen:

Zunächst sei vom Bundesasylamt festgestellt worden, dass mangels Vorlage von geeigneten und unbedenklichen Personaldokumenten seine Identität nicht feststehen würde. Der von ihm vorgelegte irakische Personalausweis sei als Totalfälschung klassifiziert worden. Dazu könne er nur sagen, dass er das einzige Identitätsdokument, das verfügbar gewesen sei, nämlich seinen syrischen Personalausweis, vorgelegt habe. Er könne sich nicht erklären, dass dieser als Totalfälschung eingestuft worden sei. Wenn die Erstbehörde Zweifel an seiner Identität habe, hätte sie durch gezielte Befragung seiner Tante und seines Bruders, die sich ebenfalls im Asylverfahren in Österreich befänden, herausfinden können, ob er die angegebene Person sei oder nicht. Sein Bruder habe mehrere Unterlagen bezüglich seiner Identität vorgelegt, sodass auch die Identität des Beschwerdeführers erwiesen bzw. zumindest glaubhaft sein müsse. Außerdem habe er auch die Papiere nachgereicht, die er vom Militär erhalten habe. Auf diese Unterlagen sei im erstinstanzlichen Bescheid gar nicht eingegangen worden.

Als Hauptgrund, warum das Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert worden sei, habe das Bundesasylamt angegeben, dass sich der Beschwerdeführer in mehrere Widersprüche verwickelt habe. Er müsse zugeben, dass er selbst dazu beigetragen habe, dass das Bundesasylamt zu dieser Ansicht gelangt sei, da er anfangs das widergegeben habe, was ihm vom Schlepper gesagt worden sei. Als Entschuldigung wolle er anführen, dass er jung und das erste Mal im Ausland sei sowie damals ängstlich und eingeschüchtert gewesen sei. Nachdem er jedoch eine Zeit lang in Österreich gewesen sei und gemerkt habe, dass er hier nichts zu befürchten habe, habe er bei der Einvernahme vom 6.9.2011 die Wahrheit gesagt. Ab diesem Zeitpunkt habe er die Wahrheit gesagt und in der Folge auch keine widersprüchlichen Angaben mehr gemacht.

Der Grund für seine Flucht sei gewesen, dass er zum Militärdienst einberufen werden hätte sollen und dabei gezwungen gewesen wäre, gegen das eigene Volk vorzugehen. Seine Mutter habe am Morgen des XXXX einen Anruf von der zuständigen Militärstelle erhalten mit der Aufforderung, dass er seinen Einberufungsbefehl bei der örtlichen Polizeistation abholen solle. Er habe noch am selben Tag sein Elternhaus verlassen und sich mit seiner Tante in einem anderen Dorf getroffen, von wo aus sie weiter in die Türkei gereist seien. Bereits am Nachmittag desselben Tages sei die Polizei mit dem Einberufungsbefehl zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen. Er habe nicht zum Militärdienst gewollt, weil er von mehreren Leuten gehört habe, wie es dort derzeit zugehe. Man werde gezwungen auf unschuldige Zivilisten, auch Frauen und Kinder, zu schießen. Sein Cousin habe erst vor kurzem den Wehrdienst absolviert. Ihm seien dort vier Finger abgeschnitten worden und er habe erzählt, dass sie den Befehl erhalten hätten, auf unschuldige Leute zu schießen. Sein Cousin selbst habe in die Luft geschossen. Wer in die Luft geschossen habe und dabei erwischt worden sei, sei umgebracht worden. Sein Cousin habe berichtet, dass sechs seiner Freunde deshalb erschossen worden seien. Derzeit würden aufgrund der Ausnahmesituation vermehrt wehrpflichtige Männer rekrutiert. Es sei diesen sogar verboten, das Land zu verlassen, weil alle Menschen im Kampf gegen die oppositionellen Regimekritiker und die sogenannten Terroristen für die Armee von Assad gebraucht würden. Aus Protest gegen dieses menschenverachtendes Regime sei er selbst auf die Straße gegangen. Sein Vater und sein älterer Bruder seien regelmäßig vom Geheimdienst mitgenommen, verhört, gefoltert und schließlich wieder freigelassen worden. Auch habe ihm sein Bruder erzählt, dass es in der Zeit seines Wehrdienstes immer wieder zu schikanösen Handlungen gegenüber kurdischen Rekruten gekommen sei.

Zum Nachweis dafür, dass die Wehrpflicht in Syrien zwischen dem 18. und dem 40. Lebensjahr gelte, dass alle 18-jährigen grundsätzlich einberufen würden, dass sich alle Wehrpflichtigen bereithalten müssten und das Land nicht verlassen dürften, dass es besonders gegenüber Kurden immer wieder zu Übergriffen in der Armee komme und dass es strenge Strafen für Wehrdienstverweigerung gebe, wolle er einige Berichte aus dem Internet vorlegen.

In der Folge zitierte der Beschwerdeführer aus einigen Berichten aus den Jahren 2004 bis 2007 wörtlich. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer auf den Eintrag zu Syrien auf der website XXXX betreffend die Gesetzeslage hinsichtlich Wehrdienstverweigerung (bezugnehmend auf das Gesetz vom 25.4.1998) und zitierte auch diese. Betreffend ein Ausreiseverbot für wehrpflichtige Männer legte der Beschwerdeführer letztlich noch einen Ausschnitt aus der Internetzeitung XXXX vom XXXX vor. Zu den von ihm vorgelegten bzw. zitierten Unterlagen brachte der Beschwerdeführer vor, dass viele dieser Berichte aus einer Zeit vor dem jetzigen Ausnahmezustand stammen würden und man sich vorstellen könne, dass die Vorschriften zu Verstößen gegen die Wehrpflicht und Desertion besonders konsequent bestraft würden, um potenzielle Nachahmer abzuschrecken. Auch seien die gesetzlich vorgesehenen Strafen deutlich höher als in friedlichen Zeiten. Die Situation in Syrien habe sich seit seiner letzten Einvernahme auch dramatisch zugespitzt und werde täglich von neuen Massakern berichtet. Es gebe auch immer mehr hochrangige Überläufer zu den oppositionellen Kräften. Diese aktuellen Geschehnisse aus dem Jahr 2012 seien bei der Entscheidungsfindung durch das Bundesasylamt gar nicht mehr berücksichtigt worden. Auch wenn das Bundesasylamt davon ausgehe, dass seine Identität nicht klar sei, stehe doch außer Frage, dass der Beschwerdeführer kurdischer Syrer im wehrpflichtigen Alter sei. Also gehöre er zu jener Gruppe, die derzeit nicht berechtigt sei, das Land zu verlassen und sich bereithalten müsse, den Wehrdienst abzuleisten.

In Syrien gehe es derzeit nicht um eine "normale" Krise, sondern um den Kampf eines machtbesessenen autoritären Herrschers gegen große Teile der eigenen Bevölkerung, bei dem wahllos Demonstranten erschossen würden. Abgesehen davon, dass es aus Sicht des Beschwerdeführers eine Ungleichbehandlung zwischen Kurden und Arabern gebe, sei eine Flucht vor Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung in einer Situation wie dieser auch aus anderen Gründen asylrelevant und zwar wegen Verfolgung aufgrund der politischen Gesinnung. Wenn er derzeit in der syrischen Armee dienen müsste, müsste er auf Befehl Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Völkerrechts begehen. Dies könne er jedoch mit seiner inneren Einstellung auf keinen Fall vereinbaren und sei die Alternative hierzu die Wehrdienstverweigerung.

Betreffend die Ausführung im angefochtenen Bescheid, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte irakische Personalausweis als Totalfälschung klassifiziert worden sei, gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.2.2014 auf Nachfrage dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass es sich bei diesem Satz um einen Irrtum gehandelt habe und es im Fall des Beschwerdeführers keinen irakischen Personalausweis gegeben habe. Es gebe jedoch auch keinen anderen Ausweis und auch keine weiteren Aktenteile, die nicht vorgelegt worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Seine Identität namens XXXX, geb. XXXX, steht aufgrund der glaubwürdigen Aussagen seines Bruders (AIS-Zl. XXXX) zweifelsfrei fest.

Die Mutter des Beschwerdeführers hat am Morgen des XXXX einen Anruf von der zuständigen Militärdienststelle mit der Aufforderung erhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Einberufungsbefehl bei der örtlichen Polizeistation abholen solle. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sondern hat sein Elternhaus verlassen, um sich mit seiner Tante in einem anderen Dorf zu treffen und in der Folge sein Heimatland zu verlassen. Bereits am Nachmittag des XXXX - als sich der Beschwerdeführer nicht mehr in seinem Elternhaus aufhielt - hat die Polizei den Einberufungsbefehl zum Beschwerdeführer nach Hause gebracht. Der Vater und der ältere Bruder des Beschwerdeführers wurden wegen regimekritischer Betätigungen unabhängig voneinander mehrfach festgenommen und misshandelt.

Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Nichtfolgeleistung der Einberufung zum Militärdienst bzw. aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung bereits ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

Betreffend die Identität des Beschwerdeführers ist zunächst einmal auf die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung: "Der von Ihnen vorgelegte irakische Personalausweis wurde als Totalfälschung klassifiziert." zu verweisen, die nicht nur vom Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner schriftlichen Beschwerdeausführungen bestritten wurde, sondern auch - im Zuge einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts - vom bescheiderlassenden Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als "Irrtum" bezeichnet wurde. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich seinen syrischen Personalausweis vorgelegt hat - wie in der Beschwerde ausgeführt - lässt sich nicht (mehr) eindeutig feststellen. Im Verwaltungsakt befindet sich ein solcher jedenfalls weder im Original noch in Kopie und gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Nachfrage bekannt, dass es keine (anderen) Ausweise bzw. Aktenteile geben würde, die nicht vorgelegt worden seien. Für das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings die Vorlage des Personalausweises bzw. anderer Identitätsdokumente nicht erforderlich, um die Identität des Beschwerdeführers als feststehend anzunehmen, da sich die Identität des Beschwerdeführers aus den Angaben seiner mitgereisten Tante und insbesondere aus dem Vorbringen seines älteren Bruders, dessen Identität durch die Vorlage von mehreren Dokumenten eindeutig nachgewiesen wurde, ergibt. Da die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund hat, an den Angaben der Angehörigen des Beschwerdeführers in Bezug auf dessen Identität zu zweifeln, zumal diese keinerlei Vorteile von diesbezüglich falschen Aussagen hätten, wird die Identität des Beschwerdeführers als feststehend angenommen.

Hinzu kommt, dass der angefochtene Bescheid auch in Bezug auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers - die für das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch zweifelsfrei feststeht - in sich widersprüchlich ist: So findet sich die Feststellung (vgl. Seite 11 des angefochtenen Bescheides), dass die Identität und die Nationalität des Beschwerdeführers nicht feststünden, allerdings wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. Seite 27 des angefochtenen Bescheides) hinsichtlich seiner "behaupteten Herkunftsregion, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit" Glauben geschenkt, da er über die erforderlichen Sprache- und Lokalkenntnisse verfüge.

Zum eigentlichen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass dieses gleichbleibend konsistent sowie widerspruchsfrei ist und der Beschwerdeführer durchwegs glaubwürdig vorgebracht hat, dass er sein Heimatland verlassen hat, um der Einberufung zum Militärdienst keine Folge leisten zu müssen. Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen er die Ableistung des Wehrdienstes ablehnt bzw. welche Befürchtungen er bei Militär in der derzeitigen Situation hätte (z.B. er wolle nicht seine eigenen Leute bei Demonstrationen umbringen, seinem Cousin seien vier Finger abgeschnitten worden, sechs Freunde seines Cousins seien umgebracht worden, da sie sich geweigert hätten, auf Demonstranten zu schießen etc.), sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die erkennende Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.

Die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das wesentliche Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, stellen bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und detailreichen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. Wenn das Bundesasylamt in Zusammenhang mit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers Folgendes ausführt: "Sie selbst führten aus, dass Sie im Jahr 2010 von Griechenland aus über die Türkei wieder nach Syrien abgeschoben worden wären. Fünf Tage seien Sie angehalten und in dieser Zeit einvernommen worden. Nachdem Ihr Vater sich für Sie eingesetzt und Bestechungsgeld bezahlt hätte, seien Sie wiederfreigelassen worden. In weiterer Folge hätten Sie deswegen auch keine Probleme mehr gehabt. Somit kann nicht erkannt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Syrien dort wegen Ihrer illegalen Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären.", ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer derartige Aussagen nicht getätigt hat bzw. sich dem gesamten Akteninhalt nicht entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 in Griechenland gewesen sei, er von dort nach Syrien abgeschoben, fünf Tage inhaftiert und durch Zahlung eines Bestechungsgeldes wieder freigelassen worden sei. Es ist nicht nachvollziehbar wie das Bundesasylamt zu diesen beweiswürdigenden Erwägungen (vgl. Seite 31 des angefochtenen Bescheides) gelangen konnte, da sich diese mit dem Akteninhalt in keiner Weise decken. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise eventuell eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte, ist sohin im angefochtenen Bescheid nicht behandelt worden und stellt - ebenso wie die aktenwidrige Würdigung von Aussagen des Beschwerdeführers, die dieser im Verfahren gar nicht getätigt hat - jedenfalls einen Verfahrensmangel dar.

Darüber hinaus decken sich die Angaben des Beschwerdeführers, er bzw. seine Mutter hätte einen Anruf mit der Aufforderung erhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Einberufungs-befehl bei der örtlichen Polizeistation abholen soll und dass - nachdem der Beschwerde-führer sein Elternhaus bereits verlassen hätte - dieser Einberufungsbefehl am Nachmittag desselben Tages von der Polizei nach Hause gebracht worden sei, mit den eigenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, in denen festgehalten wurde (vgl. Seite 17 des angefochtenen Bescheides), dass in Syrien der Einberufungsbefehl durch die Behörde - meist durch einen Polizisten - zugestellt werde; nicht jedoch mit der Post. Werde der Betroffene nicht persönlich angetroffen, werde der Einberufungsbefehl einem anderen Familienmitglied übergeben. Mit der Übergabe durch einen Polizisten gelte der Einberufungsbefehl als zugestellt.

Das Bundesasylamt hielt im angefochtenen Bescheid zwar einige vermeintliche Ungenauigkeiten (insbesondere in Bezug auf die vom Beschwerdeführer genannten Daten) fest, berücksichtigte jedoch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erklärung, er habe die falschen Angaben (bei genauer Betrachtung handelte es sich nicht um "falsche", sondern lediglich um "ungenaue" Angaben) auf Anraten des Schleppers getätigt, nicht. Weiters wurden zwar diese Ungenauigkeiten gewertet, jedoch nicht die teilweise sehr detaillierten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem eigentlichen Fluchtvorbringen. Im angefochtenen Bescheid findet sich ohne nähere Begründung lediglich die Ausführung, dass konkret der Beschwerdeführer von einer solchen Einberufung betroffen sei, hätte seinen Angaben nicht glaubwürdig entnommen werden können. Hierbei übersieht das Bundesasylamt jedoch, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 6.9.2011 in Zusammenhang mit seiner Einberufung zum Militärdienst sehr genaue Angaben machte. So hat der Beschwerdeführer auf die Frage, wohin er hätte einrücken müssen, sehr detailliert angegeben, dass er nach XXXX hätte gehen müssen, um sich anzumelden. Dort gebe man den Ausweis ab und erhalte die Auskunft, wann man in XXXX anwesend sein müsse. Von XXXX werde man dann sechs Monate "irgendwohin" geschickt, was man derzeit noch nicht wisse und danach werde man nochmals für weitere sechs Monate an einen anderen Ort geschickt, den man ebenfalls noch nicht kenne.

Die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach die gesamten Angaben des Beschwerde-führers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig seien, seien - insgesamt betrachtet und unter Berücksichtigung der dem Bundesasylamt selbst unterlaufenen "Irrtümer" und Aktenwidrigkeiten - aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, die Angaben des Beschwerdeführers in schlüssiger Weise als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Darüber hinaus muss man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer, wenn er nun in Syrien tatsächlich den Militärdienst leisten müsste, im aktuellen Bürgerkrieg als Soldat in der syrischen Armee kämpfen müsste. Dass die syrische Armee in schwere Menschenrechts-verletzungen verwickelt ist, hat bereits das Bundesasylamt in den Länderfeststellungen festgehalten (vgl. Seite 13 und Seite 21 des angefochtenen Bescheides) und ist daher unbestritten. So gilt es als notorische Tatsache - und entspricht auch den geschilderten Befürchtungen des Beschwerdeführers -, dass desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende (darunter Frauen und Kinder) zu schießen und wären sie Gefahr gelaufen, im Falle einer Weigerung selbst erschossen zu werden. Bereits vor diesem Hintergrund ist die Motivation des Beschwerdeführers, den Wehrdienst im jetzigen syrischen Bürgerkrieg nicht ableisten zu wollen, objektiv nachvollziehbar. Außerdem gilt es als notorische Tatsache, dass seit dem Jahr 2004 über 30 (konkret 33 bis 34) kurdische Wehrdiener auf ungeklärte Weise während des Wehrdienstes gestorben sind, wobei sich 16 Todesfälle allein im Jahr 2009 ereignet haben sollen, sodass die Furcht des Beschwerdeführers im Fall seiner Einberufung zum Wehrdienst vor diesem Hintergrund wohlbegründet erscheint, zumal die dramatische Verschlechterung der Lage in Syrien seit 2011 derartige Gefährdungen für alle Volksgruppen ja weiter verschärft hat. Dass sowohl der Vater als auch der ältere Bruder des Beschwerdeführers - wenn auch unabhängig voneinander - wegen regimekritischer Tätigkeiten mehrfach festgenommen und ebenso bereits in das Blickfeld des syrischen Geheimdienstes geraten sind, stellt einen weiteren gefährdungserhöhenden Faktor betreffend die Person des Beschwerdeführers dar. Eine solche Militärdienstverweigerung wird im individuellen Fall des Beschwerdeführers aller Wahrscheinlichkeit nach als eine politisch motivierte und damit flüchtlingsrelevante Handlung angesehen.

Nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer somit glaubwürdig vorgebracht, dass er als politisch gegen das Regime eingestellter Militärdienstverweigerer eine unverhältnismäßige Bestrafung zu erwarten hätte und somit im Falle der Rückkehr nach Syrien einer Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt wäre. Zudem hat das Bundesasylamt im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes bejaht, indem es dem Beschwerdeführer im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Das Bundesasylamt hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass er im Rahmen seiner Militärdienstverweigerung wegen seiner regimefeindlichen Gesinnung - dass die syrischen Behörden dem Beschwerdeführer die regimefeindliche Gesinnung zumindest unterstellen, ist aufgrund der ebenso ins Blickfeld des syrischen Geheimdienstes geratenen Familienangehörigen (Vater und älterer Bruder) jedenfalls plausibel und in Zusammenhang mit der erfolgten Wehrdienstverweigerung auch wahrscheinlich - in Syrien eine unverhältnismäßige Bestrafung zu erwarten hat und damit einer aktuellen individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden müsse.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o. a. Bescheides bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass aufgrund der Umstände, dass er seiner Einberufung zum Militär keine Folge geleistet hat und darüber hinaus sowohl sein Vater als auch sein älterer Bruder aufgrund regimekritischer Aktivitäten bereits mehrfach festgenommen wurden, eine regimekritische Gesinnung des Beschwerdeführers von staatlichen Organen zumindest angenommen bzw. diesem unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Diese Entscheidung entspricht der ständigen Judikatur des vormaligen Asylgerichtshofes (z.B. 14.5.2013, Zl. A15 427873-1/2012/5E).

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art.133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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