BVwG G308 1305251-2

G308 1305251-2Tribunale amministrativo federale13 mag 2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse,<br/>Glaubwürdigkeit, Integration, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, staatlicher Schutz

Testo completo

BVwG G308 1305251-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G308.1305251.2.00

Spruch

G308 1305251-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2013, Zl. 0509.720-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 als unbegründet a b g e w i e s e n.

Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides s t a t t g e g e b e n und gemäß § 10 Abs. 5 und Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 idgF festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 03.07.2005 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.07.2005 erklärte der BF zunächst, nicht vorbestraft und nie im Gefängnis gewesen zu sein sowie keiner politischen Partei angehört zu haben.

Auf Befragung zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates (Fluchtgründe) gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er im Zuge seiner Bewerbung als kämpfendes Mitglied der UCK von ihm bekannten, bei der UCK eine Kommandantenposition einnehmenden, Personen aufgrund deren Annahme der BF sei ein serbischer Spion über Stunden hinweg geschlagen worden sei. Die Möglichkeit sich vom Verdacht der Spionage freizusprechen, welche darin bestand, eine bestimmte Person gefangen zu nehmen und zu ermorden, lehnte der BF ab, woraufhin seine Tortur ihren Fortgang nahm. Am darauffolgenden Tag sei er mit dem Erschießen bedroht worden. Einzig das Erkennen seiner Person von anderen UCK- Kommandanten habe sein Leben gerettet. Im Anschluss darauf sei er in einer anderen Region der UCK beigetreten und habe den Vorfall nach Kriegsende im Jahre 2003 der Polizei gemeldet. Dabei habe er sowohl mit einem deutschen als auch einen albanischen Polizisten gesprochen und sei er auch zu anderen Morden während des Krieges befragt worden. Nach dieser Einvernahme habe er einen seiner Peiniger immer wider in der Nähe seines Hauses gesehen und sei er beginnend mit 2004 mehrmals vermeintlich von ehemaligen UCK-Militärpolizisten telefonisch bedroht worden. Da diese über den gesamten Inhalt seiner Einvernahme vor der Polizei Bescheid wussten, sei der BF zur amerikanischen Polizei gegangen und habe darüber hinaus auch in regelmäßigen Kontakt zu den Sicherheitskräften gestanden.

Im Zuge einer weiteren Befragung vor dem Bundesasylamt am 24.04.2006 zu seinen Fluchtgründen brachte der BF im Wesentlichen Zusammengefasst vor, 1998 sich der UCK anschließen zu wollen und dabei in der Ortschaft XXXX zwei Personen namens XXXX, welcher ein Kommandant der UCK gewesen sei, und XXXX getroffen zu haben. XXXX habe ihm jedoch die Gabe einer Waffe mit der Begründung gegenwärtig keine zu besitzen verweigert und sei der BF von XXXX zum Übernachten in seinem Haus aufgefordert worden. Am Abend sei er dann von XXXX der Spionagetätigkeit für die Serben beschuldigt und geschlagen worden. Nach erfolgtem Einsperren in der Toilette habe man ihm die Möglichkeit eröffnet doch Mitglied bei der UCK werden zu können, sofern der BF sich bereit zeige eine Person namens XXXX umzubringen. Dies lehnte der BF ab und sei er daraufhin zu einer Familie namens XXXX (Vater und zwei Söhne) hinsichtlich dessen Ermordung befragt worden, wozu er jedoch keine Angaben machen habe können und erneut geschlagen worden. Nach dessen nächtlichen Verbringung zu einem UCK Stützpunkt und erneuten Misshandlungen sei der BF gegen 12:00 Uhr Mittags frei gelassen worden, jedoch beim Passieren eines UCK Kontrollposten in der Ortschaft XXXX von XXXX und einer Vielzahl an maskierten Männern erneut angehalten, geschlagen und schlussendlich mit dem Erschießen bedroht worden. Einzig ein in diesem Moment eingehender Funkspruch eines den BF kennenden Mannes und dessen Verbürgung für diesen habe den BF das Leben gerettet. Bis zum Jahre 2003, in welchem er sich in der geschilderten Angelegenheit an die Polizei wandte, habe er keine Probleme mehr gehabt. Der ihn einvernehmende deutsche Polizist habe ihm nicht helfen können und ihn an einen albanischen Kollegen verwiesen sowie ihn aufgefordert, das Gebiet des geschilderten Vorfalles hinkünftig zu meiden. Nach Erblicken von XXXX in der Nähe seines Hauses habe der BF aus Angst vor diesem erneut die Polizei kontaktiert, welche ihm erklärte nichts unternehmen zu können solange der Genannte ihn nicht bedrohe. Anlässlich seiner Kontaktierung der Behörden sei der BF telefonischen Drohanrufen ausgesetzt gewesen in welchen er zur Zurückziehung seiner Anzeige aufgefordert worden sei. Den Grund für diese Anrufe sah der BF in der möglichen Verstrickung des XXXX in die Morde an der Famile XXXX und der ihm drohenden Einvernahme aufgrund der Aussage des BF. Am 28.12.2004 habe der BF erneut Anzeige bei der UNMIK erhoben welche diese an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet habe und sei er im Juli 2005 ausgereist. Zur Familie XXXX befragt führte der BF an, lediglich zu wissen, dass diese von UCK Kämpfern entführt und getötet worden sei.

2. Mit Bescheid vom 28.08.2006, Zl. 0509.720-BAT wies das Bundesamt für Asyl den Asylantrag des BF gemäß § 7 Asylgesetz idF der Novelle 2003 (AsylG 1997) ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien, Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus. Die Abweisung des Asylantrages begründete das Bundesasylamt damit, dass das Fluchtvorbringen als tatsachenwidrig zu erachten sei, wozu es Folgendes ausführte: Zunächst erscheine es als "absolut unlogisch", dass der Beschwerdeführer, der mit "Glück" dem Tod "entronnen" sei, ca. vier Jahre später Anzeige erstattet habe, um einen "längst vergangenen Vorfall" aufzuzeigen, zumal die Lage im Kosovo zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch als "ziemlich unstabil" gegolten habe und es dem Beschwerdeführer daher bewusst gewesen sein müsse, dass er sich durch die Anzeigeerstattung der "Gefahr der Racheübung" aussetzen würde. Weiters sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, der sich freiwillig der UCK angeschlossen habe, um gegen die Serben zu kämpfen, "plötzlich nach Kriegsende ‚Gleichgesinnte (UCK Kämpfer)' angezeigt" habe. "Gleichgesinnte" zu verraten, stelle bei einer Person, die sich freiwillig in Kampfhandlungen begeben habe, "ein absolut unlogisches Verhaltensmuster" dar. Überdies müsse davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlichem Bestehen einer Gefährdung die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers "mit Sicherheit" von dessen Bedrohern nicht unbehelligt geblieben wäre, was dieser aber in Abrede gestellt habe. Schließlich spreche der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz der von ihm vermuteten Gefahr im Zeitraum vom 28.12.2004, dem Zeitpunkt seiner letzten Anzeigeerstattung, bis zwei Wochen vor seiner Ausreise aus dem Kosovo im Juli 2005 zu Hause geblieben sei, für ein "gesteigertes Vorbringen betreffend die Gefahr vor Verfolgung". Weiters ging das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer keine refoulementrelevante Gefährdungssituation dargetan habe. Abschließend begründete es seine Ausweisungsentscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der dargelegten Asylgründe.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, die aufgrund erfolgter Gesetzesänderung als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten war und in welcher im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Das Bundesasylamt sei unzulässigerweise davon ausgegangen, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig sei. Denn dies sei nicht aufgrund von konkreten Ermittlungsergebnissen erfolgt, sondern aufgrund subjektiver Spekulationen, wonach es für die Behörde nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 gegen frühere UCK-Mitglieder eine Anzeige erstattet und damit "Gleichgesinnte" verraten habe. Es könne aber kaum als "Verrat" bezeichnet werden, wenn eine Person, die misshandelt und fast ermordet worden sei, die Täter zur Anzeige bringe, auch wenn diese Mitglieder derselben ethnischen Gruppe bzw. derselben Partei angehörten oder Kampfgefährten gewesen seien. Weiters sei es keineswegs unlogisch, dass der Beschwerdeführer nicht sofort, sondern erst zu einem Zeitpunkt Anzeige erstattet habe, als die Situation in seinem Heimatland stabiler und der Einfluss ehemaliger UCK-Kommandanten abzunehmen schien. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei substantiiert, konkret, detailliert und überprüfbar gewesen. Er habe die Personen, bei denen er Anzeige erstattet habe, namentlich genannt. Auch habe er dem Bundesasylamt eine Visitenkarte von XXXX, UNMIK, War Crime Investigation Section mit Adresse, Telefonnummer, Fax und e-mail" vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme darauf hingewiesen, dass die Anzeige an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden sei und ihm mitgeteilt worden sei, auf behördliche Anfrage könne eine Kopie der Anzeige übermittelt werden. Hätte das Bundesasylamt nicht alle Beweisanbote des Beschwerdeführers ignoriert und zB eine Anfrage an die UNMIK gemacht, hätte es feststellen können, dass das Fluchtvorbringen den Tatsachen entspreche.

Mit Eingabe vom 26.03.2009 brachte der BF einen Befundbericht von XXXX, Arzt für allgemein Medizin, in Vorlage, wonach dieser eigenen Angaben zu Folge aufgrund seiner Erlebnisse im Kosovo, konkret die ihn getroffene Beschuldigung ein Spion der Serben zu sein, der an ihn ergangene Mordauftrag sowie die erduldeten Misshandlungen seitens Mitglieder der UCK, unter Angst- und Spannungszuständen leide, schlecht ein- und durchschlafen könne und ihn Alpträume plagten. Eine Genesung der vorgebachten Symptomatik sei derzeit objektiv nicht ausleuchtbar und werde die Gabe von Trittico ret. 25 mg (1/3 einer 75 mg Tablette) abends mit allfälliger Steigerungsmöglichkeit auf 150 mg empfohlen.

Mit Schriftsatz vom 16.12.2010 brachte der BF zu seiner Situation ergänzend eine Stellungnahme ein, in welcher er ausführte sich bereits seit fünfeinhalb Jahren in Österreich zu befinden, dieses als zweite Heimat betrachte, in den Jahren 1993 bis 1994 die Schule in XXXX besucht zu haben, hervorragend Deutsch zu sprechen und sich in den letzetn Jahren aktiv an einer Integration bemüht habe. Darüber habe er in den Jahren 2007 und 2008 als Saisonarbeiter gearbeitet und verfüge er über eine fixe Zusage der XXXX im Falle seiner Arbeitsbewilligung (Bestätigung liegt im Akt auf).

Hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse bringt er vor, dass sein Vater derzeit in Österreich in Haft sei, dieser im fremd sei, zumal er ihn als Kind verlassen habe und er bei seiner 1991 nach Österreich gekommenen Mutter lebe. Zu seiner Ex-Lebensgefährtin und ihren gemeinsamen Kindern pflege er seit 2006, Anfang 2007, keinen Kontakt mehr und sei es ihm auch mangels Kenntnis des derzeitigen Aufenthaltsortes dieser nicht möglich zu seinen Kindern einen Kontakt herzustellen.

Ein beiliegendes Schreiben der Stadtgemeinde XXXX bescheinigt dem BF eine nicht negativ auffällige Lebensweise und weist auf dessen gute Deutschkenntnisse sowie dessen Absicht einen Eissalon selbstständig betreiben zu wollen hin.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2012, Zl. B4 305.251-1/2008, behob dieser den og. Bescheid des Bundesasylamtes und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurück.

Begründend führte der Asylgerichtshof aus, das Bundesasylamt sei seiner Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, nicht ausreichend nachgekommen, zumal im Hinblick auf die Beweisanbote des BF es nicht hätte annehmen dürfen , dass das detaillierte, konkrete und widerspruchsfreie Fluchtvorbringen des BF nicht den Tatsachen entspreche ohne zuvor Recherchen vor Ort angestellt zu haben.

5. Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.01.2013 zu seinen Fluchtgründen, brachte der BF vor, alles bereits bei dessen ersten Einvernahme genannt zu haben und zwischenzeitig, im Jahre 2009, auch in Österreich telefonisch bedroht worden zu sein. Dabei sei ihm von der Kriminalpolizei mitgeteilt worden, dass die dabei verwendete Telefonnummer nicht zurückverfolgbar sei, zumal es sich um eine "B-Free" Nummer (Wertkarte) handle.

Auf die Gründe des Verlassens seines Herkunftsstaates wiederholt befragt, gab der BF an - wie bereits 2005 ausgesagt zu haben - aufgrund des im März oder April des Jahres 1998 gefassten Entschlusses der UCK in seinem Heimatdorf XXXX beitreten zu wollen, den ihm bekannten Kommandenten der UCK, XXXX aufgesucht zu haben. Dieser habe ihm jedoch den Beitritt mit der Begründung keine Waffen für ihn zu haben verweigert. Der inzwischen mit XXXX angekommene XXXX bot dem BF die Übernachtung in seinem Haus an, was der BF annahm. Nach der Einnahme des Abendessens sei der BF von XXXX der Spionage beschuldigt und von diesem im Zusammenspiel mit XXXX mit Fäusten im Bauchbereich geschlagen worden. Im Anschluss daran, sei er als Voraussetzung für dessen Aufnahme bei der UCK zur Ermordung von XXXX - welcher ein Lokal betrieben habe in welchem serbische Polizisten verkehrten und mit diesen kooperieren solle - aufgefordert worden, was der BF ablehnte und in weiterer Folge aufgrund dessen Freundschaft zum von der UCK ermordeten XXXX, erneut der Spionage beschuldigt. Nach erneuten Schlägen, diesmal mit dem Kolben einer Pistole, sei der BF in einen Raum eingesperrt worden und nach weiteren Beschuldigungen gegen 04:00 Uhr Morgens von XXXXzu einem UCK Stützpunkt gebracht und freigelassen worden. Bei Erreichen eines Kontrollpostens der UCK sei der BF jedoch von seinen Peinigern erneut angehalten und zum Einsteigen in ein Auto gezwungen worden. Eine sich darin befindliche Person befrug den BF über dessen Intention zum Beitritt der UCK sowie dessen Personalien. XXXX habe den BF jedoch erneut aufgrund dessen Freundschaftsverhältnisses zu XXXX der Spionage bezichtigt, woraufhin die den BF befragende Person erzürnt reagiert und die Erschießung des BF angeordnet habe. Einzig der Anruf einer ihm unbekannten Person, welche sich für den BF verbürgte, habe sein Leben verschont und wurde der BF aufgrund dessen freigelassen.

Im Jahre 2003, nachdem er die Lage im Kosovo, besonders die Lösung des Falles der Familie XXXX verfolgt habe, habe sich der BF an einen deutschen Polizisten namens XXXX gewandt, welcher ihn an einen albanischen Kollegen der Kosovo Polizei namens XXXX verwies. Ein Monat danach sei er von einer Frauenstimme am Telefon bedroht worden im Fall seiner Weigerung die Anklage zurückzuziehen umgebracht zu werden. Diese Drohung anfangs nicht erst nehmend, sei der BF jedoch nach Sichtung XXXX in der Nähe seines Hauses in Furcht versetzt worden und habe er die Polizei kontaktiert. Der Beamte - unter vorangehender Zusicherung der allfällig notwendigen Bestätigung seiner Probleme - und dessen Kollege forderten den BF zur Ausreise aus dem Kosovo und Asylsuche in einem anderen europäischen Staat auf, was der BF auch tat.

Selbst sein Cousin XXXX, dessen Bruder im Jahre 2011 erschossen in seinem Haus aufgefunden worden sei, sei auf offener Straße von maskierten Männern angehalten und nach der Adresse des BF befragt worden, weshalb dieser ebenfalls in Österreich Asyl beantragt habe.

Im Falle seiner Rückkehr befürchte er die Ermordung seiner Person durch Mitglieder der SHIK (kosovarischer Geheimdienst), zumal die Mörder der Familie XXXX Angst vor deren Verhaftung hätten und XXXX mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in diesen Fall verwickelt sei, zumal dieser dem BF gegenüber zugesichert habe, dass der Tötungsgrund von XXXX dessen Funktion als Spion gewesen sei. Die SHIK sei der Gehimdinest der PDK, deren Mitglieder wiederum ihrerseits am Krieg beteiligt gewesen seien. Die PDK und SHIK seien nach dem Krieg von ehemaligen UCK Soldaten gegründet worden. Auch habe der BF Informationen, dass XXXX in Österreich ums Leben gekommen sei.

Zu seinem Wissen hinsichtlich des Mordes an der Familie XXXX befragt führte der BF aus, vom noch lebenden Sohn des Ermordeten bei der Teilnahme an dessen Begräbnis vom näheren Tathergang erfahren zu haben, wonach XXXX XXXX von maskierten, die Uniform der UCK tragenden Männern entführt und anschließend tot aufgefunden worden seien.

Der BF sei nach einer Schlägerei in einem Kaffeehaus drei Monate in U-Haft angehalten, jedoch von einem Gericht in XXXX freigesprochen worden. Demzufolge sei er weder vorbestraft noch werde er behördlich gesucht und habe er bis dato keine Probleme mit Behörden gehabt. Er lebe von der Bundesbetreuung, sei mit XXXX verheiratet und habe mit dieser ein gemeinsames Kind. Zudem wohne seine die österreichische Staatsbürgerschaft innehabende Mutter in Österreich und habe er im Jahre 2006 zwei bzw. drei Monate in XXXX bei der Fa. XXXX und im Jahre 2007 bei der Gartenbaufirma XXXX gearbeitet. Einen Deutschkurs habe er sich bis dato nicht leisten können und sei ihm eine solcher auch nicht finanziert worden. In seinem Herkunftsland verfüge er außer seinem Onkel, seinem im Gefängnis angehalten Bruder und seinem ihm fremden Vater über keine sozialen und familiären Kontakte sowie lebe seine Ex-Lebensgefährtin, zu welcher er seit 2006 keinen Kontakt mehr pflege, und ihre gemeinsamen Kinder vermeintlich in Skandinavien.

Eine Relokation im Kosovo käme für den BF nicht in Frage, zumal der Kosovo räumlich zu klein sei und man sich daher nicht verstecken könne. Hinsichtlich einer Herkunftsstaatsrecherche erteilte der BF seine Zustimmung.

Auf Vorhalt einer seitens einer Mitarbeiterin der österreichischen Botschaft an das Bundesasylamt gesandten E-Mail, wonach die Ex-Lebensgefährtin des BF diesen der gefährlichen Drohung und unterlassenen Unterhaltszahlungen bezichtigt sowie über dessen Asylantrag sowie dessen genauen Einvernahmetermin Kenntnis habe, bestritt der BF den telefonischen Kontakt zu dieser und vermeinte zuletzt 2006, Anfang 2007 Kontakt zu dieser gehabt zu haben.

Die Möglichkeit der Einsichtnahme in die und Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurden seitens des BF mit dem Hinweis, die Lage im Kosovo aufgrund ununterbrochener Verfolgung der Nachrichten und Lesens der Zeitungen zu kennen, verweigert.

Im Rahmen einer am selben Tag stattgefundenen ergänzenden Einvernahme des BF wurde dieser zu den von ihm erstatteten Anzeigen in den Jahren 2003 und 2004 befragt, wobei dieser im Wesentlichen zusammengefasst angab, 2003 und 2004 sich sowohl an einen deutschen, kosovarischen sowie amerikanischen Polizisten gewandt und diesen alle Umstände dargelegt zu haben. Die telefonischen Drohungen hätten erst nach Entsorgung seiner SIM Karte aufgehört und fehlte es ihm an Geld seine Familie mitnehmen zu können.

Mittels einer angestellten Herkunftsstaatenrecherche seitens eines Verbindungsbeamten des BMI konnte festgestellt werden, dass keine Informationen über die Kontaktaufnahme des BF zu dem genannten deutschen als auch albanischen Polizisten gefunden werden konnten. Eine Verbindung von XXXX, deren vier im Gemeindegebiet XXXX ansässig wären, zur UCK konnte nicht gefunden werden. Hinsichtlich XXXX konnten zwei Personen dieses Namens ausfindig gemacht werden, welche Mitglied der UCK gewesen wären. Eine Verbindung des BF zu dem Polizeibeamten XXXX sowie zu einem XXXX habe nicht gefunden werden können. Dies gelte auch für den genannten deutschen Polizisten, wobei zwei dieses Namens (UN Angestellter und ICRC Koordinator) im Kosovo im Zeitraum 2001/ 2002 aufhältig gewesen wären. Die berichtete Tötung von XXXX und dessen Söhnen sei ein gut dokumentierter Fall und geschah diese in der Gemeinde XXXX am 04. oder 05. April 1998. Die Tat sei allgemein bekannt und habe der BF keine Angaben zu diesem Fall an die entsprechenden Behörden gemacht. Hinsichtlich der angeblich erfolgten Drohungen seitens XXXX gegenüber den BF seien keine Informationen vorzufinden und könnten somit diese nicht bestätigt werden.

Aufgrund der verstrichenen Zeit sowie der Tatsache dass die EULEX WCIU-Datenbank nach Rücksprache mit Kosovo Polizei, lokalen Gerichten und anderen relevanten Personen die umfangreichste, auch Daten von UNMIK (2000-2008) EULEX und KPIS umfassende, ist und dem Umstand, dass nach Angaben von EULEX - WCIU der vom BF geschilderte Fall nicht existent sei sowie er sich niemals in einer gefährlichen Lage befunden habe, könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass der BF keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.

Ergänzend wird angeführt, dass im KPIS (Kosovo Polizei Information System) folgende Eintragungen gefunden worden seien:

Vermisst - 2000

Autodiebstahl - 2001

Anzeigeerstattung zu Drohung - 2001

Unerlaubter Waffenbesitz - 2002

Beschlagnahme von verdächtigen Gut - 2002

Geschädigt durch Drohung - 2003

Beteiligung an Drohung und Hausfriedensbruch - 2004

Haftbefehl gegen XXXX wegen schwerem Diebstahl - 2008 (aufgehoben seit 2011)

Angaben über tatsächliche Verurteilungen seien jedoch nicht zu entnehmen.

Weiters habe am 05.01.2009 ein gewisser XXXX bei EULEX WCIU angerufen und, unter Angabe ein geschützter in Österreich aufhältiger Zeuge zu sein, die GZ seines angeblichen Falles zu erfragen versucht. Informationen konnten jedoch auch zu diesem Zeitpunkt keine bestätigt werden.

Bei Vorhalt des og Recherche-Ergebnisses im Zuge einer erneuten Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt am 20.02.2013 gab dieser an, tatsächlich gefährdet und bedroht worden zu sein, er jederzeit in der Lage sei einen EULEX-Staatsanwalt zu treffen, er vor jedem Gericht seine Aussage wiederhole und er sich bereit erkläre unter Schutz der österreichischen Behörden vor Ort im Kosovo die Gegebenheiten zeigen würde. Auch sei er in der Lage, als geschützter Augenzeuge über den Vorfall der Familie XXXX auszusagen. Darüber hinaus sei es im Jahre 2009 zu einem Diebstahl von Kriegsakten, 30 kg Drogen und Geld aus einem Sicherheitszimmer der Polizeistation Nr. 1 in XXXX gekommen. Dies aus dem Fernsehen wissend, vermeint der BF die ihn betreffenden Akten darunter zu wissen. Hinsichtlich des ihm angelasteten Autodiebstahls befragt, weise dieser diesen Vorfall, unter Verweis auf dessen Bruder, von sich. Das ihn identifizierende Foto sei im Rahmen einer Verhaftung wegen seines Bruders gehörender illegaler Schusswaffen im Jahre 2002 gemacht worden, wobei er in weiterer Folge jedoch von den diesbezüglichen Anschuldigen freigesprochen worden sei.

Den Anruf am 05.01.2013 bei EULEX zugebend, gab der BF an, lediglich die Aktennummer seines Aktes in Erfahrung bringen wollen zu haben, die kosovarische Polizei diese jedoch nicht finden habe können. Selbst Frau XXXX von der Caritas habe im Jahre 2006 versucht Herrn XXXX zu kontaktieren, musste jedoch erfahren, dass dieser wieder in Amerika sei und die Aktennummer im Kosovo zu erfragen sei.

Im Rahmen einer ergänzenden Herkunftsstaatenrecherche wurde festgestellt, dass eine Anzeigenerstattung im Jahre 2004 seitens des BF nicht nachvollzogen werden könne. EULEX WCIU zu folge sei zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich UNMIK WCIU und im Anschluss EULEX mit Erhebungen zu Kriegsverbrechen betraut gewesen. Hinsichtlich des behaupteten Diebstahls von Kriegsakten aus einer Polizeidienststelle in XXXX könne den Angaben von EULEX zufolge ausgeschlossen werden, dass dort zu irgendeinem Zeitpunkt Kriegsverbrecherakten in Verwahrung waren und somit solche gestohlen werden haben können.

Bei einer neuerlichen Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt am 04.04.2013 ergänzte dieser seine bis dahin getätigten Aussagen, insofern als er vorbrachte über einen ihm im Kosovo lebenden mittels Internet kontaktierten Bekannten erfahren zu haben, dass XXXX noch lebe und in einer Firma arbeite.

Auf den Umstand in Kenntnis gesetzt, dass es zu keinem Diebstahl von Kriegsverbrecherakten gekommen sei, habe sich der BF diesbezüglich unwissend im Hinblick auf den Verbleib seiner Akten gezeigt und angemerkt den amerikanischen Polizisten via Facebook kontaktiert zu haben jedoch noch keine Antwort, welche er nachzureichen gedenke, erhalten habe.

Abschließend brachte der BF eine aktuelle Arbeitszusage der Firma XXXX in Vorlage.

6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, durch Hinterlegung am 30.04.2013 dem BF zugestellt, wurde der gegenständliche Aylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF hinsichtlich des Verlassens seines Herkunftsstaates aufgrund der im Kosovo durchgeführten Recherche durch einen Verbindungsbeamten an der ÖB XXXX, wonach keine Informationen gefunden werden habe können, welche die vom BF behaupteten Anzeigenerstattungen bestätigt hätten, massiv unglaubwürdig sei. Auch hätten sich die sonstigen Angaben zu den Personen, jene den BF misshandelt und in weiterer Folge bedroht haben sollen, bis auf eine Mitgliedschaft eines XXXX zur UCK, nicht bestätigt und habe keine Verbindung zwischen dem BF und Personen des von ihm genannten Namens gefunden werden können. Zudem sei der BF nicht in der Lage zu dem Fall XXXX zweckdienliche Angaben zu machen und handle es sich dabei im einen allgemein bekannten gut dokumentierten Fall sowie blieben dessen Ausführungen dazu ziemlich vage und oberflächlich. Den Rechercheergebnissen zu folge sei der BF gegenwärtig keiner Verfolgungshandlungen im Kosovo ausgesetzt und seien die Behörden allenfalls in der Lage den BF vor solchen zu schützen.

Beim BF handle es sich um einen gesunden arbeitsfähigen Mann, welcher in der Lage sei sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen und stünde ihm allenfalls staatliche Sozialhilfe zur Verfügung. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.

Aufgrund erfolgter Abschiebung aller ihn betreffenden Kernfamilienmitglieder (Frau und Kind) sei Art 8 EMRK nicht verletzt und verfüge der volljährige BF, mangels hinreichender Beziehungsintensität, zu seiner Mutter kein Familienleben im Sinne der genannten Norm. Hinsichtlich seines Privatlebens sei neben den positiv zu erwähnenden Umständen, dass der BF die deutsche Sprache beherrsche und er nicht straffällig geworden sei, anzumerken, das diese darüber hinaus keine hinreichenden Integrationsschritte gesetzt habe, zumal er von der Grundversorgung lebe, keine Kurse besuche, seinen Aufenthalt ausschließlich auf eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung im Rahmen seines Asylantrages stützen könne und der er unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist sei. Eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen gebe den öffentlichen Interessen den Vorzug und erweise sich eine Ausweisung somit als rechtmäßig.

7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 25.04.2013 wurde dem BF gemäß

§ 66 Abs. 1 AsylG 2005 der XXXX als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

8. Mit dem am 08.05.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF auf internationalen Schutz Folge gegeben werde, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF telefonisch Kontakt mit dem Büro der UNMIK in XXXX aufgenommen habe, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass seine Akten voraussichtlich beim Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien in Den Haag befindlich seien, zumal der Polizist XXXXfür dieses Tribunal gearbeitet habe. Auch sei ihm erklärt worden, dass EULEX und UNMIC getrennte Behörden seien und daher seine Akten nicht gefunden werden haben können. Ihm sei zugesichert worden, dass hinsichtlich seiner Akten Nachschau gehalten werde.

Der Polizist XXXX würde als Zeuge zur Verfügung stehen, lehne jedoch aus Angst vor telefonischer Überwachung eine telefonische Einvernahme ab.

Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens wird angeführt, dass der BF bereits seit Juli 2005 rechtmäßig in Österreich aufhältig sei und von einer bedeutenden Aufenthaltsdauer praktisch bereits nach 5 Jahren gesprochen werden könne. Seine Mutter wohne zwar nicht im selben Haushalt mit dem BF, jedoch unmittelbar über ihm im selben Gebäude und helfe er und seine Frau dieser täglich beim Kochen und im Haushalt, da diese vor drei bis vier Jahren an schwerer Epilepsie erkrankt sei. Trotz fehlender finanzieller Unterstützung seiner von der Notstandshilfe lebenden Mutter seinerseits, bestünde dennoch ein Abhängigkeitsverhältnis zu dieser, zumal seine Mutter auf seine Hilfe angewiesen sei. Zudem sei der BF sprachlich sehr gut integriert, spreche fließend Deutsch, liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vor und sei der BF strafrechtlich unbescholten. Auch sei die, vom BF nicht zu verantwortende, lange Verfahrensdauer im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, weshalb ihm sein unsicherer Aufenthalt nicht zum Vorwurf gemacht werden könne.

Darüber hinaus würde eine Abschiebung gegen Art 2 und 3 EMRK verstoßen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 15.05.2013 vorgelegt.

9. Am 13.02.2013 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein an dieses adressiertes Schriftstück des BF, wonach dieser um die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung Plus gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 ersucht, zur Information in Vorlage.

Im gegenständlichen Antrag führt der BF aus, seit mehr als 8 Jahren legal in Österreich zu leben sowie ein tatsächliches Familienverhältnis bestünde, zumal dessen Kernfamilie (Ehefrau und Kind) seit zwei Jahren in Österreich lebten und zudem sich seine Mutter seit bereits 20 Jahren hier aufhalte. Im Kosovo verfüge er über keine Familienangehörigen mehr und pflege er auch keinen regelmäßigen Kontakt in den Kosovo. Zudem habe er sich hier einen großen Freundeskreis aufgebaut und habe er sich mit seinen ehemaligen Arbeitskollegen gut verstanden. Er habe bereits die "A2-Prüfung" abgelegt und spreche die Deutsche Sprache sehr gut. Auch habe der BF bereits im Gesamtausmaß von vier bis fünf Monaten gearbeitet und habe er eine Fixzusage hinsichtlich einer Beschäftigung für den Fall der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung. Darüber hinaus besuche er einen Deutsch Integrationskurs im Umfang von 100 Stunden am Institut BIKU MIT in St. Pölten.

10. Mittels FAX brachte der BF am 14.05.2013 eine Bestätigung des Mediziners XXXX in Vorlage, wonach der BF an postraumatischen Panikattacken leide und in diesem Zusammenhang Trittico ret. 150 mg. einnehme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren und ist mit der Asylwerberin XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo, verheiratet. Er ist Staatsangehöriger des Kosovo, Angehöriger der albanischen Volksgruppe und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Muttersprache ist Albanisch.

Der BF ist Vater des im gemeinsamen Haushalt lebenden, in Österreich geborenen, minderjährigen Sohns, XXXX, geb. XXXX, StA Kosovo.

Die Beschwerden der Frau und des Sohnes des BF sind beim BVwG anhängig und werden die Verfahren in Einem geführt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohenden Erkrankung leidet und nicht arbeitsfähig ist.

Der BF verfügt aufgrund im Kosovo lebender Familienangehöriger über dortige familiäre Anbindung.

Der BF verließ eigenen Angaben zufolge den Herkunftsstaat Kosovo und reiste von dort am 03.07.2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.

1.2. Der BF verfügt in Österreich aufgrund seiner zum dauernden Aufenthalt berechtigten Mutter über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.

Der BF lebt gegenständlich von der staatlichen Grundversorgung, verfügt aber über eine aktuelle Einstellungszusage als Malergehilfe bei derXXXX und hat in den Jahren 2007 und 2008 bereits im Ausmaß von insgesamt vier Monaten als Saisonarbeiter gearbeitet.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau "A2".

1.3. Es kann weder festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat vorbestraft ist noch das er behördlich gesucht wird. Er hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die festgestellte Identität (Name, Geburtsdatum, Geburtsort) beruht auf der Vorlage eines gültigen Personalausweises.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Kosovo, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Der Umstand, das festgestellt werden konnte, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfüge und Deutschkurse besuche, ergibt sich daraus, dass der BF dies im bisherigen Verfahren vorbrachte und von sich aus diesbezüglichen Nachweise (zB Deutschkurs-Teilnahmebestätigung bzw. Prüfungszeugnis für die Deutschprüfung) vorgelegt hat. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit, den integrationsrelevanten Umständen sowie den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat beruhen auf den eigenen Angaben des BF. sowie der vorgelegten Unterlagen.

Hinsichtlich der Nichtfeststellbarkeit, dass der BF im Herkunftsland gesucht wird und er auch keine Vorstrafen ausweist, ergibt sich dies aus den Berichtes des Verbindungsbeamten des BMI, welcher im Zuge seiner Herkunftslandrecherche erhoben hat, dass die den BF betreffenden Haftbefehle aufgehoben wurden und sonst keinerlei Anhaltspunkte bezüglich einer Verurteilung des BF im Herkunftsland feststellbar waren.

Die inländische Unbescholtenheit ergibt sich wiederum aus dem dem Akt beiliegenden Strafregisterauszug.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie den Ausführungen in der Beschwerde.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass aufgrund organisatorischer Trennung und mangelnder Vernetzung der Behörden EULEX und UNMIK die Akten des BF, welche seine Angaben bestätigen würden, nicht auffindbar seien und sich allenfalls beim Strafgerichtshof in Den Haag befinden würden, ist entgegenzuhalten, dass laut Auskunft der kosovarischen Behörden die Datenbank von EULEX WCIU (War Crime Investigation Unit) die umfangreichste sei, welche auch alle Informationen von UNMIK aus den Jahren 2000 - 2008 enthalte. Demzufolge wären im Falle des tatsächlichen Ereignens der vom BF geschilderten Geschehnisse diesbezügliche Informationen beizubringen gewesen.

Jedoch vermochte die unangefochten gebliebene seitens des Bundesasylamtes initiierte Herkunftsstaatenrecherche keine Anhaltspunkte ans Licht zu bringen, welche die Behauptungen des BF im Ansatz zu stützen in der Lage wären. Sprechen allein schon die sich als nicht nachvollziehbar erwiesenen Angaben im Hinblick auf die vermeintlichen Peiniger und Verfolger des BF und die nicht zu findenden Verbindungen dieser zum BF gegen dessen Glaubwürdigkeit. Einzig allein in der Tatsache, dass im Zeitraum des geschilderten Geschehens Organwalter gleichen Namens in örtlicher Nähe beschäftigt waren, vermag noch keinen Beweis für die Richtigkeit der Angaben erbringen, zumal das in Erfahrungbringen von Namen vor Ort tätiger Personen von Jedermann durch Erfragen möglich wäre. Vermag durch die Bezugnahme auf reale Namen eine Geschichte oberflächlich betrachtet den Anschein eines tatsächlichen Geschehens erwecken, so kann sie, wie in gegenständlichem Fall, dennoch einer genauen Recherche nicht standhalten. Die sich als unmöglich erwiesene Herstellung einer Verbindung des BF zu einer dieser Personen sowie die Unmöglichkeit des Auffindens von bezughabenden Aufzeichnungen vermag nicht die Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu stützen, zumal es jedweder Logik und Lebensnähe entbehrt, dass bei wiederholter Inanspruchnahme von internationalen sich mit Kriegsverbrechen beschäftigenden sowie nationalen Sicherheitsbehörden keinerlei Hinweise in deren Datenbanken oder Aufzeichnungen gefunden werden können.

Auch kann den Ausführungen des BF insofern nicht gefolgt werden, als dieser vorbringt durch seine Angaben in Bezug auf die Ermordung der Familie XXXX, ehemalige Mitglieder der UCK der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen in der Lage sei, zumal der BF nach eigenen Angaben lediglich wisse, dass die betroffenen Familienmitglieder von maskierten Männern in UCK Uniformen entführt worden seien und dies nur aufgrund der Aussage eines nicht mit der Person des BF übereinstimmenden Augenzeugens. Wie den Ausführungen des Verbindungsbeamten im Kosovo entnommen werden kann, handelt es sich im Fall XXXX um einen umfänglich dokumentierten Vorfall der allen im betroffenen Ort lebenden Personen bekannt ist, weshalb die vom BF dazu beizutragenden vagen und oberflächlichen Information als weit davon entfernt anzusehen sind, eine konkrete Person einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Daher vermag kein logischer Schluss auf eine nachvollziehbare Bedrohung des BF aufgrund seines Wissens in dieser Sache, selbst bei tatsächlicher Kontaktierung der Strafverfolgungsbehörden, gezogen werden.

Auch was die Schilderung des BF in Bezug auf dessen Misshandlung durch eine konkret genannte eine Kommandofunktion bei der UCK innehabenden Person betrifft, kann dieser vor dem Hintergrund der Unmöglichkeit deren Zugehörigkeit zur UCK zu bestätigen nicht gefolgt werden.

Im Ergebnis kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese gestützt auf das unbedenkliche und unangefochten gebliebene Rechercheergebnis von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF ausgeht.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BAT am 22.01.2013 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF führte dazu lediglich aus, über die Lage im Kosovo genau Bescheid zu wissen.

Der BF ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei nachvollziehbare Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 08.05.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BAT am 15.05.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gemäß § 75 Abs. Abs. 1 AsylG 2005 idgF. sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundeasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBL. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Assylgesetz 1997 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.

Der BF hat seinen Asylantrag am 03.07.2005 eingebracht. Sein Verfahren war daher am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen ist. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF. § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zur Anwendung.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet.

Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, dass er wegen seiner Anzeigenerhebung bedroht worden sei und im Fall der Rückkehr in den Kosovo wieder verfolgt werden würde, ist festzuhalten, dass selbst bei hypothetischer Wahrhaftannahme die behauptete Furcht vor Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausginge oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.

Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in eine Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BGBl. I Nr. 100/2005; in der Folge FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, nämlich § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, noch nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsinhalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertrage ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Beschäftigungen ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsland und besteht für diesen allenfalls die Möglichkeit staatliche Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.

Hinsichtlich der beim BF explorierten gesundheitlichen Beschwerden ist in diesem Zusammenhang auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Die vom BF durch ärztliche Bestätigungen dargelegten psychischen Probleme vermögen im Lichte der Länderfeststellungen und der zuvor zitierten Judikatur keine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, zumal zum Einen im Kosovo eine hinreichende medizinische Versorgung vorherrscht und zum Anderen einerseits nicht angenommen werden kann, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in eine lebensbedrohende Lage käme sowie andererseits die vom BF dargelegten Bestätigungen keine Hinweise für eine allfällige - ausweisungsbedingte - schwerwiegende und nicht bloß spekulative Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes bieten.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt II. (Auf Dauer unzulässige Ausweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005):

3.5.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

3.5.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt wird und auch kein Fall gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist diese Bestimmung auch in am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 anzuwenden; dies mit der Maßgabe, dass eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. A bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 AsylG 2005 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht (wie bereits oben ausgeführt) gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des BAGes, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird [...].

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Kosovo einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Der BF kann gegenwärtig auf eine ununterbrochene, die Annahme einer hinreichenden sozialen Verfestigung zulassenden Aufenthaltsdauer in Österreich von über achteinhalb Jahren zurückblicken und lebt dieser mit seiner Frau und ihrem gemeinsamen in Österreich geborenen minderjährigen Sohn im selben Haushalt. Der bisherige Aufenthalt des BF gestaltete sich bis dato strafrechtlich unauffällig und hat der BF Anstrengungen im Hinblick auf dessen sprachliche als auch berufliche Integration getätigt, was dieser durch die Vorlage einer Deutschkursbestätigung sowie einer verbindlichen Anstellungszusage als Malergehilfe zu untermauern vermochte. Darüber hinaus pflegt der BF einen regen Kontakt zu seiner dauerhaft in Österreich aufhältigen Mutter und kann hier zwar mangels nachvollziehbar dargetanem ein Familienleben begründendes Naheverhältnis zwischen dem BF und dessen Mutter dennoch von einer vom geschützten Bereich des Privatlebens erfassten Beziehung zu dieser ausgegangen werden.

Es trifft zwar zu, dass der BF seit seiner Asylantragsstellung im Jahr 2005 nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, der sich letztlich auch zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, doch ist im gegenständlichen Fall vor allem auch der wesentliche Umstand zu berücksichtigen, dass die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund unberechtigter Asylanträge, sondern einen einzigen Antrages, entstanden und ihm keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen ist.

Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass der BF zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung gerade noch überwiegen. So hat der BF gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in seinem grundsätzlich zum Ausdruck gekommenen Wunsch einer Integration am Arbeitsmarkt ausdrückt.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, freien Beweiswürdigung, Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des BF. Auch im Rahmen der Amtswegigkeit im Sinne des § 37 in Verbindung mit § 39 AVG geht die Manuduktionspflicht der belangten Behörde nicht so weit, Asylgründe, die der Asylwerber anlässlich seiner Ersteinvernahme bzw. Zweiteinvernahmen gar nicht behauptet hat, amtswegig erforschen zu müssen (vgl. dazu VwGH Erkenntnis Zl.: 95/20/0650).

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtscharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in §§ §§ 24 Abs. 1 VwGVG iVm. 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehenen Einschränkungen der Verhandlungspflicht iSd. Art 52 Abs. 1 GRC sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, zumal diese eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt des in Art 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechtes achten. Die rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne das der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die gegenständlich vorgesehene Einschränkung auf die im letzten Satz des Art 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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