BVwG W217 2004468-1

W217 2004468-1Tribunale amministrativo federale12 mag 2014

Regest

Beitragszuschlag, Beweiswürdigung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W217 2004468-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W217.2004468.1.00

Spruch

W217 2004468-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 21.08.2012, XXXX, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 21.08.2012, XXXX, hat die Wiener Gebietskrankenkasse Herrn XXXX gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 400,-- vorgeschrieben, da eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

Begründend führte die Behörde aus, dass im Zuge einer Überprüfung in 1120 Wien, Steinbauergasse 14, am 06.07.2012, um 0:30 Uhr, durch Prüforgane festgestellt worden sei, dass für die Versicherte Frau XXXX keine Anmeldung vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Aus diesem Grund sei der Beitragszuschlag im Ausmaß von EUR 400,-anzulasten gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch und führte zusammengefasst aus, dass die in Frage stehende Person nie in einem Arbeitsverhältnis zu seinem Gewerbebetrieb gestanden sei, d.h. sie habe nie bei ihm gearbeitet. Sie sei nahezu täglich Gast in seinem Betrieb gewesen und dabei oft viele Stunden verblieben. Auch am 5.7.2012 sei sie bereits schon am Vormittag in seinem Lokal als Gast anwesend gewesen und hätte mit ihm nochmals über ein Beschäftigungsverhältnis sprechen wollen. Er habe das Gespräch in die Abendstunden verschoben, da er zu diesem Zeitpunkt für sie keine Zeit gehabt hätte. Sie sei dann auch relativ spät gekommen. Er habe ihr den Betriebsablauf erklärt und ihr mitgeteilt, dass sie dann am 06.07.2012 um 9:00 Uhr bei Interesse ihren ersten Arbeitstag hätte. Die Anwesenheit von Frau XXXX begründe sich dadurch, dass ihm das Kleingeld ausgegangen sei und er für kurze Zeit das Lokal verlassen habe müssen, um welches aus seiner Wohnung zu holen. Weshalb Frau XXXX gegenüber den amtshandelnden Organen fälschlich angegeben habe, bereits am 05.07.2012 bei ihm gearbeitet zu haben, entziehe sich seiner Kenntnis, ihre Aussage sei unwahr. Frau XXXX hätte auch die strikte Anweisung gehabt, den hinteren Barbereich in seiner kurzen Abwesenheit nicht zu betreten, keine Bestellungen aufzunehmen und kein Inkasso durchzuführen. Er werde gegen Frau XXXX Rechtsmittel ergreifen. Er habe zwei angemeldete Kellnerinnen beschäftigt, warum hätte er eine dritte Kellnerin nicht anmelden sollen.

3. Die belangte Behörde legte den gegenständlichen Akt dem Amt der Wiener Landesregierung vor, gab das Vorbringen des Beschwerdeführers und weiters jene Angaben zusammengefasst wieder, welche die betroffene Person im Zuge der gegenständlichen Betretung durch Ausfüllen des Personenblattes getätigt hatte. Das Einspruchsvorbringen sei nicht geeignet, eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Bescheides herbeizuführen. Da Frau XXXX zum Zeitpunkt der Betretung angegeben habe, dass sie für Herrn XXXX gearbeitet hätte, sei das Vorbringen des Einspruchswerbers als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

4. Am 13.03.2014 langte der gegenständliche Beschwerdeakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Die Entscheidung über die Vorschreibung eines Beitragszugschlages gemäß § 113 ASVG ist nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Das Modell der Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der Bescheid nennt in seiner Begründung eine Person, nämlich Frau XXXX, und führt aus, es sei im Zuge einer Überprüfung im 1120 Wien, XXXX, am 06.07.2012, um 0:30 Uhr, durch Prüforgane festgestellt worden, dass für diese Person keine Anmeldung vor Arbeitsantritt erfolgt war.

Für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Beitragszuschlages ist die Frage, ob die anzumeldende Person der Vollversicherung nach § 4 ASVG unterlag, eine Vorfrage iSd § 38 AVG.

Aus dem angefochtenen Bescheid ist nicht erkennbar, auf welche konkreten Ermittlungsergebnisse sich die Wiener Gebietskrankenkasse gestützt hat.

Im Beschwerdeakt befindet sich eine mit Herrn XXXX aufgenommene Niederschrift, wo dieser zu der im Bescheid genannten Person Stellung nahm. Der nun angefochtene Bescheid verweist aber nicht auf diese Niederschrift.

Weiters befindet sich im Beschwerdeakt ein Personenblatt, also ein Formular, welches die (anlässlich der oben genannten Kontrolle) angetroffene Person mit ihren persönlichen Daten und einer allfälligen kurzen Aussage über ihre Beschäftigung ausgefüllt und unterschrieben hatte. Auch auf dieses Personenblatt wird im angefochtenen Bescheid jedoch nicht verwiesen.

Weiters nicht erkennbar ist, wann der nunmehrige BF dieses Personenblatt erhalten hat und dazu Stellung nehmen konnte. Die Konfrontation des (potentiellen) Dienstgebers mit den Wahrnehmungen der Behörde bildet aber einen wesentlichen Teil der Sachverhaltsfeststellungen, da allfällige Einwendungen des Dienstgebers erst aufzeigen, ob weitere Ermittlungen zur Feststellung bzw. Klarstellung des Sachverhaltes erforderlich sind oder ob die Einwendungen des (potentiellen) Dienstgebers im Rahmen einer Beweiswürdigung entkräftet werden können.

Der Umstand, dass die Versicherungsträger gemäß § 357 ASVG in der vor dem 1.1.2014 geltenden Fassung in Verwaltungssachen der Sozialversicherung das AVG nur zum Teil anzuwenden hatten wobei § 45 Abs 3 AVG über das Parteiengehör nicht zu diesem Teil zu zählen war, führt zu keiner anderen Beurteilung: Das Verfahren vor den Versicherungsträgern hatte sich auch in der Zeit vor dem 1.1.2014 von den Grundsätzen der Ermittlung der materiellen Wahrheit und der Beobachtung des Parteiengehörs leiten zu lassen (vgl. VwGH 2012/08/0241 vom15.05.2013).

Die belangte Behörde ging von einer Versicherungspflicht nach ASVG der betroffenen Person aus, ohne den wesentlichen Sachverhalt festzustellen.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG liegen somit vor, da der wesentliche Sachverhalt nicht feststeht und auch die Ergänzung des Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht nicht im Sinne der Raschheit und Kostenersparnis geboten ist.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, es fehlt auch nicht die Judikatur des VwGH, weil der hier anzuwendende § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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