BVwG W206 1414204-2

W206 1414204-2Tribunale amministrativo federale12 mag 2014

Regest

Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Sippenhaftung

Testo completo

BVwG W206 1414204-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W206.1414204.2.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, vertreten durch KOCHER-BUCHER Rechtsanwälte GmbH, 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2012, Zl. 08 09.219-BAG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 29.09.2008 nach mittels Flugzeuges erfolgter illegaler Einreise, nach Österreich und stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab dabei an, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Reerhamar anzugehören. Bei der am 30.09.2008 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll, einem im Süden Somalias lebenden Minderheitenstammes anzugehören und aufgrund des Krieges in den Norden des Landes, aus dem seine Mutter stammte, konkret nach XXXX, geflüchtet zu sein. Dort hätten sich zwei Unterclans seiner Mutter bekämpft und sei sein Vater zur Zielscheibe von Beschuldigungen geworden. Nachdem man ihn mit dem Tod bedroht habe, wäre der Vater des Beschwerdeführers nach Äthiopien geflüchtet und sei in weiterer Folge der Beschwerdeführer aus Rache eingesperrt worden. Nach seiner Freilassung habe er sich unmittelbar zur Flucht aus Somalia entschlossen.

2. Das Bundesasylamt veranlasste zum Zwecke der Altersschätzung bei einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers. Mit als "Gutachten" tituliertem Dokument vom 27.10.2008 wurde seitens des Sachverständigen zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund physiologischer Kriterien (Körperbehaarung, Körperbau und Zahnstatus) sowie unter Berücksichtigung bestimmter psychologischer Elemente das Alter des Beschwerdeführers auf 22 bis 24 Jahre, jedoch über dem 18. Lebensjahr, eingeschätzt würde.

3. Am 04.11.2008 fand eine niederschriftliche Einvernahme des nunmehrigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Zu seinen Fluchtgründen hielt der Genannte fest, dass sein Vater eines Mordes beschuldigt worden und daraufhin geflüchtet wäre. Im Juli 2008 sei der Beschwerdeführer für 20 Tage von der Polizei festgenommen und eingesperrt worden und erst nach der Zusage eines Nachbarn, dass der Vater bald wieder freiwillig zurückkehren würde, wieder freigekommen. Zudem wäre die allgemeine Lage in Somalia sehr schlecht, es herrsche überall Krieg. Da er Angehöriger der Volksgruppe der Reerhamar sei, würde er von anderen Stämmen verfolgt. Bezüglich seines Alters betonte der Genannte, von seiner Mutter erfahren zu haben, dass er XXXX zu sein. In einer mit 04.11.2008 datierten schriftlichen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters aus, dass der beigezogene Sachverständige wegen der von ihm erstellten Altersgutachten generell von den Medien massiv kritisiert würden und auch aus einer Entscheidung des Asylgerichtshofes deren mangelnde Beweiskraft hervorginge. In diesem Zusammenhang schloss der Beschwerdeführer diverse Zeitungsartikel betreffend den Sachverständigen bei. Mit einem weiteren Schreiben vom 21.01.2009 hielt der Beschwerdeführer fest, am XXXX geboren worden zu sein und ersuchte um entsprechende Berücksichtigung dieses Umstandes.

4. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 13.10.2009 führte der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seinen bisherigen Angaben aus, 1993 nach XXXX, der Heimatstadt seiner Mutter im Norden des Landes, gezogen zu sein. Sein Vater habe als Taxifahrer gearbeitet und sei im Juni oder Juli 2008 in dieser Funktion in eine Auseinandersetzung zwischen zwei verfeindeten Stämmen geraten. Es habe einen Toten gegeben und wäre sein Vater von der Familie des Opfers des Mordes beschuldigt worden. Sein Vater hätte sich in weiterer Folge in Äthiopien aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei -quasi als "Ersatz" für seinen Vater - von der Polizei festgenommen worden und habe sich rund 20 Tage in Haft befunden. Der Genannte wurde aufgefordert, zu den Haftbedingungen Stellung zu nehmen und gab weiters zu Protokoll, über Intervention eines mit seinem Vater befreundeten Mullahs frei gekommen zu sein, nachdem dieser die Rückkehr des Vaters angekündigt habe.

5. Mit Bescheid vom 18.06.2010, Zl. 08 09.219-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Ausweisung nach Somalia ausgesprochen.

6. Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland aufgegriffen und am 09.06.2011 im Rahmen von Dublin II nach Österreich rücküberstellt.

7. Der Asylgerichtshof gab der fristgerecht gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes eingebrachten Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.08.2011, Zl. A5 414.204-1/2010/9E, statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte der Gerichtshof im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Kern gleichlautende Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt habe und einerseits auf Probleme infolge seiner Volksgruppenzugehörigkeit hingewiesen, andererseits Schwierigkeiten mit der Polizei aufgrund eines Vorfalls, in den sein Vater verwickelt gewesen sei, ins Treffen geführt habe. Es sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage das Bundesasylamt zum Ergebnis gelange, dass der Beschwerdeführer nicht in Mogadischu geboren worden sei, zumal ein späterer Umzug in den Norden des Landes, wie vom Genannten geschildert, nicht unschlüssig erscheine. Weiters sei unklar, warum die belangte Behörde einerseits im angefochtenen Bescheid die Altersangaben des Beschwerdeführers bezweifle, andererseits aber dennoch vom geltend gemachten Geburtsdatum ausginge und die Ergebnisse der eigens veranlassten ärztlichen Untersuchung nicht berücksichtigt habe. Gänzlich unbehandelt sei die mehrfach ins Treffen geführte Volksgruppenproblematik geblieben, ebenso die Frage, ob in Somaliland Verhaftungen aufgrund von "Sippenhaftung" denkbar seien.

8. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde eine Sprachanalyse beim schwedischen Institut "Sprakab" veranlasst. Mit Bericht vom 05.12.2011 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit sehr hoher Sicherheit dem nördlichen Somalia und näher bezeichneten Regionen zuordnen ließe. Sein angegebener sprachlicher Hintergrund weise somit einen sehr hohen Wahrscheinlichkeitsgrad auf. Ebenso besitze er konkrete und detaillierte Kenntnisse zu Boroma. Der Beschwerdeführer legte einen vom Verein "Omega" ausgestellten "psychiatrischen Befund" vom XXXX vor, in dem ihm eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert wurde.

9. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 12.01.2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich zur Darlegung seiner Fluchtgründe aufgefordert und schilderte die Probleme seines Vaters und dessen Flucht nach Äthiopien sowie die eigene Festnahme und die Freilassung infolge einer Intervention eines Immam. Der Beschwerdeführer legte verschiedene Unterlagen vor, darunter eine Schulnachricht und ein Jahreszeugnis sowie ein Schreiben, in dem das positive Sozialverhalten des Beschwerdeführers seinen Mitschülern gegenüber sowie dessen Fleiß und Interesse am Unterricht hervorgehoben wurde.

10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Genannte aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Das Bundesasylamt begründete seine negative Asylentscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, die sich aus inhaltlichen Divergenzen ergeben würde. Die belangte Behörde räumte ein, dass sich die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden Somalias aufgrund der Ergebnisse der Sprachanalyse als glaubhaft erwiesen habe und den Rechercheergebnissen der Staatendokumentation zufolge Sippenhaft im Norden des Landes durchaus üblich sei, um eines Täters habhaft zu werden. Ungeachtet dessen sei aber nicht von einer persönlichen Betroffenheit des Beschwerdeführers auszugehen. In diesem Zusammenhang legte die belangte Behörde die Aussagen des Beschwerdeführers im Detail dar und leitete daraus Unterschiede ab. Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes vertrat das Bundesasylamt in der angefochtenen Entscheidung den Standpunkt, dass der Norden Somalias ruhig und stabil sei und dem Beschwerdeführer daher eine jederzeitige Rückkehr -auf direktem Luftwege- auch möglich wäre. Ethnisch bedingte Verfolgung sei ausgeschlossen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers erweise sich in Ermangelung eines vom Schutzumfang des Art 8 EMRK umfassten Privat- und Familienlebens als zulässig.

11. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Entgegen der Annahme der belangten Behörde hätten sich die Ausführungen des Genannten als im Kern gleichlautend erwiesen. So lägen etwa in Bezug auf die Freilassung keine Widersprüche vor: der Beschwerdeführer habe einmal von der Hilfe eines Nachbarn und in weiterer Folge von einem Mullah, der mit seinem Vater befreundet gewesen sei, gesprochen. Der Beschwerdeführer habe selbst über entsprechende Nachfrage erläutert, dass es sich bei diesem Nachbarn um einen angesehenen Mullah gehandelt habe. Ein Widerspruch sei somit nicht festzustellen. Ähnlich verhalte es sich mit anderen Angaben des Beschwerdeführers, die seitens der belangten Behörde als Widerspruch qualifiziert worden waren, obwohl es sich dabei um keine gehandelt habe. So hatte der Beschwerdeführer einmal ausgeführt, von fünf Polizisten festgenommen worden zu sein und ein anderes Mal von vier bis fünf Leuten gesprochen. Dass sich innerhalb dieser Gruppe auch Angehörige eines auf Rache sinnenden Stammes befunden hätten, vermöge keine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu indizieren. Bezüglich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes müsse festgehalten werden, dass sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt habe, ob dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Ausbildung, Stammeszugehörigkeit und seiner familiären Verhältnisse eine Niederlassung in Somaliland zumutbar sei, wobei in diesem Zusammenhang auch die Geburt des Beschwerdeführers in Mogadischu zu berücksichtigen sei.

12. In Ergänzung der Beschwerde wurden mit Schriftsatz vom 11.10.2013 Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer und eine Unterschriftenliste in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

zu A)

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Form-sache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vor-bringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtssprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Die belangte Behörde hat im zweiten Verfahrensgang zwar- in Entsprechung der Ermittlungsaufträge des Asylgerichtshofes - sowohl bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers als auch in Bezug auf die Sippenhaftung Recherchen durchgeführt. Jedoch fließen diese Ergebnisse nicht in ausreichendem Maße in die Entscheidung ein und erweist sich vor diesem Hintergrund die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes erneut als nicht schlüssig. Es ist somit nach wie vor nicht möglich, abschließend zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt ist.

Der Beschwerdeführer hat - wie bereits seitens des Asylgerichtshofes im ersten Verfahrensgang ausgesprochen - ein im Kern gleichlautendes Vorbringen erstattet und seine Ausreisegründe primär darauf gestützt hat, infolge eines seinem Vater unterstellten Mordes an dessen Stelle verhaftet worden zu sein. Die Ergebnisse der diesbezüglichen Ermittlungen bestätigen nach eigenen Ausführungen des Bundesasylamtes, dass eine solche Art der "Sippenhaft" in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers durchaus üblich ist. Wenn die belangte Behörde aber in weiterer Folge pauschal festhält, dass dies noch lange nicht bedeute, dass der Beschwerdeführer persönlich betroffen war, mangelt es einer solchen bloß in den Raum gestellten Behauptung am Begründungswert. Zwar versucht die belangte Behörde durch Darstellung von - wie sie meint- widersprüchlichen Behauptungen des Beschwerdeführers die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu begründen. Der Beschwerdeführer ist aber im Recht, wenn er - dem substantiiert entgegentretend - argumentiert, dass es sich hier um konstruierte Widersprüche handelt.

Tatsächlich vermag auch das Bundesverwaltungsgericht keine Abweichung in der Frage der Freilassung zu bemerken, zumal die Verwendung der Begriffe "Nachbar" und "Immam" bzw "Mullah" keineswegs widersprüchlich sind. Ebenso verhält es sich bei der Beurteilung der Anzahl der Personen, die an der Festnahme des Beschwerdeführers mitgewirkt haben. Ausführungen über das Verhalten des Vaters und dessen Handlungsmöglichkeiten (zur Rettung seines Sohnes) haben rein spekulativen Charakter.

Zusammengefasst wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, angesichts des klaren Rechercheergebnisses zur Sippenhaftung insbesondere auch zu hinterfragen, welche Folgen für in Sippenhaft genommene Familienangehörige nach einer Freilassung in Betracht kommen bzw. welche Schutzmöglichkeiten dem Betroffen bis hin zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative offen stehen. Dabei wären die ethnischen Aspekte zu berücksichtigen gewesen.

zu B)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts-hofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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