BVwG W144 1438301-1

W144 1438301-1Tribunale amministrativo federale12 mag 2014

Regest

Fristversäumung, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Testo completo

BVwG W144 1438301-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W144.1438301.1.01

Spruch

W144 1438301-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER über den Antrag des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 28.1.2014, Zl. W144 1438301-1/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Der Wiederaufnahmewerber, ein männlicher Staatsangehöriger des Irak, stellte am 29.4.2013 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Zu seiner Person liegen folgende EURODAC-Treffermeldungen hinsichtlich verschiedener Asylantragstellungen vor:

Dänemark vom 11.1.2008 sowie 13.1.2009

Ungarn vom 22.12.2007, 19.2.2009 sowie 4.4.2011

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.1.2014 wurde I. der Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz vom 29.4.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ("Dublin II-VO") Ungarn für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Wiederaufnahmewerbers nach Ungarn angeordnet und festgestellt, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Aus dem am 14.2.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Zustellschein ist ersichtlich, dass dieses Erkenntnis dem Antragsteller durch eigenhändige Übernahme am 13.2.2014 rechtswirksam zugestellt wurde.

Mit E-Mail vom 27.3.2014 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "BFA") dem Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, aus welchem hervorgeht, dass dieser Antrag von der Rechtsberaterin des Antragstellers am 21.3.2014 per Fax an das BFA, Erstaufnahmestelle Ost, übersendet wurde. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der Wiederaufnahmewerber einen schriftlichen Bericht zu seiner rechtlichen und sozialen Situation in Ungarn vom Hungarian Helsinki Commitee (HHC) erhalten habe, welchen er als neues Beweismittel dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde lege. Jener Bericht sei ihm ohne sein Verschulden erst am 7.3.2014 zur Kenntnis gelangt, weshalb der Wiederaufnahmeantrag mit 21.3.2014 rechtzeitig eingebracht worden sei. Ferner werde der Antrag auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG gestützt. Es sei nicht auszuschließen, dass die vorgebrachte Neuerung, bei welcher es sich um nova reperta handle, alleine oder in Verbindung mit den sonstigen Verhandlungsergebnissen eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

§ 32 Abs. 2 VwGVG lautet:

"Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen."

Wie der Wiederaufnahmewerber - vertreten durch seine Rechtsberaterin - in seinem Antrag vorbrachte, hat er erstmals am Freitag, 7.3.2014, vom in Rede stehenden Bericht des Hungarian Helsinki Commitees Kenntnis erlangt. Beginn der in § 32 Abs. 2 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen (14 Tagen) ist somit am Samstag, 8.3.2014, da gemäß § 33 Abs. 1 AVG Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert werden. Die 14-tägige Frist endete sohin mit Ablauf des Freitages, 21.3.2014.

Es ist zwar richtig, dass der Wiederaufnahmewerber seinen Antrag am 21.3.2014 (und somit grundsätzlich fristgerecht) eingebracht hat, dies jedoch bei der unzuständigen Behörde. Aus § 32 Abs. 2 VwGVG geht nämlich eindeutig hervor, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme beim Verwaltungsgericht selbst, und nicht (etwa) bei der Erstbehörde einzubringen ist. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller den Wiederaufnahmeantrag jedoch nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern beim BFA, Erstaufnahmestelle Ost, eingebracht.

In der Folge hat das BFA den Wiederaufnahmeantrag mit E-Mail vom 27.3.2014 (einlangend) an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

§ 6 Abs. 1 AVG lautet:

"Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen."

"Weiterleitung auf eigene Gefahr" bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB. Fristversäumnis) unter allen Umständen, selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl. VwGH 12.6.1999, 98/17/0348; 25.6.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0108). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 6 Rz 11).

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Wiederaufnahmeantrag am letzten Tag der zweiwöchigen Frist, dem 21.3.2014, bei der unzuständigen Stelle, nämlich dem BFA, eingebracht. Da der Antrag am 27.3.2014 bei der zuständigen Stelle, dem Bundesverwaltungsgericht, einlangte, gilt das Anbringen jedenfalls als verspätet. Nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers hat der Antragsteller den damit verbundenen Nachteil, nämlich die Fristversäumnis, selbst zu tragen, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückzuweisen war.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass nicht, wie im Wiederaufnahmeantrag vorgebracht, § 69 AVG im vorliegenden Fall die relevante, anzuwendende Norm darstellt, sondern, wie oben bereits gezeigt, § 32 VwGVG. Die Bestimmung des § 32 VwGVG regelt nur die Wiederaufnahme der Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen, mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens richtet sich nach § 69 AVG.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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