W140 1436800-1•BVwG W140 1436800-1
W140 1436800-1Tribunale amministrativo federale12 mag 2014
aktuelle Länderfeststellungen, Befragung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W140 1436800-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2013, Zl. 12 12.773-BAG, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei reiste am 16.09.2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 16.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Seine niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu erfolgte am 17.09.2012 vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX. Bei dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei Journalist in einem freien Radiosender in der Provinz XXXX gewesen. Die Taliban hätten zuerst seinen Vater bedroht, dass er seinen Job aufzugeben habe und nicht mit der Regierung und den "Ungläubigen" weiterarbeite. Er habe sich in seinem Leben bedroht gefühlt und sei mit der ganzen Familie im April dieses Jahres nach Pakistan geflüchtet. Er arbeite jetzt in Pakistan im Kauf/Verkauf. Danach hätten die Taliban angefangen ihn zu bedrohen, dass er seinen Job beim Radiosender aufgebe. Sie hätten ihm Drohbriefe gesendet und ihn auch mehrmals telefonisch bedroht. Er habe sich in seinem Leben bedroht gefühlt.
Am 16.05.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe 12 Jahre die Schule besucht. Zuerst sei er in seinem Distrikt in der Schule gewesen, die letzten 6 Jahre sei er in Dschalabad gewesen. Sein Vater sei Polizist gewesen, zuletzt sei er am Flughafen in Dschalalabad tätig gewesen. Sein Großvater sei Universitätsprofessor gewesen. Es sei mit der Zeit immer schwerer geworden. Sie hätten die Ausreise geplant. Er habe viele Dokumente und Fotos. Sein Vater habe alles zu Hause bei sich in Pakistan gehabt. Er habe vor seiner Ausreise in Dschalalabad gelebt. Er habe dort von 2005 bis zur Ausreise mit meiner Familie im Zentrum gelebt. Die Familie sei ein paar Tage vor ihm ausgereist. Bei dem Schreiben, welches er vorgelegt habe, handle es sich um eine Bestätigung seines Senders, dass er bedroht worden wäre. Die Drohbriefe, die er bekommen habe, habe er zur Polizei mitgenommen und er habe eine Anzeige gemacht. Die Polizei habe die Drohbriefe einbehalten. Es seien 4 Briefe gewesen. 2010, noch während der Schulzeit, habe er zu arbeiten begonnen. Ein Bruder seiner Mutter lebe in Dschalalabad mit seinem Großvater, der ältere Bruder seiner Mutter lebe in Kabul, das seien seine nächsten Verwandten. Sonst habe er noch viele weitschichtige Verwandte. Er sei Journalist. Er hätte Probleme mit den Taliban gehabt. Sie hätten ihn bedroht und hätten gemeint, dass er für die Amerikaner arbeite und dass er ein Spion der Amerikaner sei, genau wie sein Vater auch. Sie akzeptierten die Demokratie nicht, sie wären gegen Musik. Sie hätten gewollt, dass er seine Arbeit aufgebe und mit ihnen kooperiere. Sie hätten gesagt, dass es für sie das Gleiche wäre, ob sie einen Amerikaner oder ihn töteten. Das sei sein Hauptproblem. Er habe die Drohbriefe in seiner Arbeit bekommen. Sie hätten ihn nie in Ruhe gelassen, da er ein junger Mann sei und in der Lage sei, etwas für sein Vaterland zu machen. Sein Leben sei in Gefahr. Er habe es geliebt in die Schule zu gehen, viele junge Leute hätten den Schulbesuch abbrechen müssen. Alleine könne er gegen die Taliban nichts unternehmen. Sie hätten gemeint, sie sollten aufhören, zu arbeiten und mit ihnen in den Djihad ziehen. Das könne er nicht. Sein Vater habe im Bereich des Radar am Flughafen als Polizist gearbeitet. Sein Vater habe einen Uniabschluss. Er sei Polizeioffizier gewesen. Sein Job sei es gewesen, den XXXX zu kontrollieren. Früher sei er für die Radarabteilung zuständig gewesen. Zuletzt sei er für den Flughafen zuständig gewesen. Er sei dem Verteidigungsministerium unterstellt gewesen. Die Taliban hätten gemeint, dass er für den Radiosender arbeite und die Nachrichten, die sie machten, falsch seien. Er solle aufhören zu arbeiten und in den Djihad gehen. Sie hätten ihm Drohbriefe geschickt. Sie hätten ihn auch oft angerufen. Sie hätten Nachrichten hinterlassen. Sie hätten gemeint, dass er für die Ungläubigen arbeite und dass er aufhören müsse, sonst würden sie ihn und seinen Vater umbringen. Sein Vater hätte viele Grundstücke in Afghanistan, auch ein Haus. Die Bauern, die das Land bewirtschafteten, schickten Geld. Sie lebten von den Ersparnissen. Er habe 4 Briefe bekommen. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Der Beschwerdeführer brachte folgende Beweismittel in Vorlage: eine Tazkira in Kopie, eine Anzeige beim Sicherheitskommandanten in Nangarhar, diverse Fotos, Schulzeugnisse, Certificate of Journalism Course/XXXX, diverse Schülerausweise, Dienstausweise (XXXX), 2 Empfehlungsschreiben XXXX, ein Abschlussdiplom und eine ID-Karte seines Vaters.
3. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2013, Zl. 1212.773-BAG, Außenstelle Graz, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde festgestellt, dass dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt führte entscheidungswesentlich aus, dass die Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden könne, der aufgrund der mangelnden Plausibilität, Nachvollziehbarkeit und Widersprüchlichkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne.
4. Gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen unzulässigerweise die Glaubwürdigkeit abgesprochen hätte. Die erkennende Behörde hätte es unterlassen, Ermittlungen zur besonderen Gefährdung von Journalisten beziehungsweise Regierungsmitarbeitern/Polizisten durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist und aufgrund der Arbeit seines Vaters von den Taliban bedroht worden zu sein. Vor diesem Hintergrund wären genauere Ermittlungen zur besonderen Gefährdung dieser Personengruppen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers wesentlich gewesen. Ebenso habe es die erkennende Behörde unterlassen Ermittlungen vor Ort durchzuführen. Weiters ziehe die Behörde ihre Schlussfolgerungen zur Lage in Afghanistan aus mangelnden beziehungsweise unrichtig ausgewerteten und zudem veralteten Länderfeststellungen. Die wesentlichen Länderfeststellungen (Sicherheitslage, Rechtsschutz, Rückkehr) würden sich auf das erste Quartal 2012 beziehen, beziehungsweise seien zum Teil noch älter. Die erkennende Behörde wäre verpflichtet gewesen, der Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen. In der Beweiswürdigung unterstelle die belangte Behörde der vorgelegten Tazkira einen unwahren Inhalt. Die Behörde werfe dem Beschwerdeführer bloß vage Angaben vor, habe es aber in Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen dem Beschwerdeführer konkrete Fragen zu den Fluchtgründen zu stellen. Weiters stellten sich die behaupteten unauflösbaren Widersprüche bei genauerer Betrachtung keinesfalls als unauflösbar dar. Bei objektiver und lebensnaher Betrachtung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers sei dieses durchaus glaubhaft, was für die Gewährung von internationalem Schutz ausreichend sei. Angemerkt werde vom Beschwerdeführer, dass wesentliche Teile seines Fluchtvorbringens von der erkennenden Behörde nicht ausreichend ermittelt worden wären und auch nicht hinreichend beziehungsweise gar nicht gewürdigt worden wären. Der Beschwerdeführer sei der Sohn eines ranghohen Polizeioffiziers. Der Vater des Beschwerdeführers sei ebenfalls von den Taliban bedroht worden und damit sei auch eine Bedrohung für den Beschwerdeführer ableitbar. Diese Tatsache sei von der Behörde nicht berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Situation im Falle der Rückkehr werde vom Beschwerdeführer auf die vorgelegten Berichte hinsichtlich der Versorgungssituation und der Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen. Darüber hinaus sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich seine Heimatprovinz gefahrlos zu erreichen. Der Beschwerdeführer werde in Afghanistan aufgrund seiner Arbeit als Journalist und der Arbeit seines Vaters von den Taliban verfolgt. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht willens beziehungsweise nicht fähig dem Bescherdeführer den notwendigen Schutz zu gewähren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Gegenständlich waren aufgrund der Beschwerde die Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde in Prüfung zu nehmen.
Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Verwaltungsbehörde ausführte, dass die Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden könne, der aufgrund der mangelnden Plausibilität, Nachvollziehbarkeit und Widersprüchlichkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne.
Im Übrigen bestünde eine interne Fluchtalternative, da: "Sie gehören keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es Ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass Ihre elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum - wenn auch nicht immer im gleichen Umfang - gesichert sind, zumal Sie über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und Ihnen auch die soziale Unterstützung Ihrer Angehörigen zuteil wird. Darüber hinaus verfügt Ihre Familie nach wie vor über Einkünfte aus der Verpachtung von Grundstücken. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheint aufgrund der konkreten Umstände in Ihrem Fall eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund Ihrer individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sind, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten."
Die nochmalige Überprüfung der Einvernahmeprotokolle, die mit dem Beschwerdeführer aufgenommen worden sind, ergibt die im Kern bestehende Widerspruchsfreiheit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers, und erscheint dieses nicht unplausibel.
Die Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur Situation im Herkunftsstaat - im Nachfolgenden kursiv dargestellt - lassen im Gegensatz zur Ansicht der Verwaltungsbehörde keine effektive interne Fluchtalternative annehmen. Mit diesen relativiert die Verwaltungsbehörde die von ihr festgestellte grundsätzliche Sicherheit in erheblichem Ausmaß:
"Die Sicherheitslage verschlechtert sich ganz Afghanistan, mit Ausnahme der großen Städte und Teilen des Zentralraumes. Vor allem im Süden und Südosten ist die Lage angespannt.
(Landinfo: Report: Afghanistan: Security Report November 2010 - June 2011 (PART I), 20.9.2011,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1322484552_1841-1.pdf, Zugriff 13.2.2013)
[...]
Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das Mine Action Coordination Center for Afghanistan berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 31 Personen im Monat töteten oder verletzten.
[...]
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt.
[...]
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
[...]"
In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Verwaltungsbehörde gerade vor dem Hintergrund dieser Feststellungen in zahlreichen anderen Fällen subsidiären Schutz aufgrund der allgemein bestehenden Unsicherheitslage in ganz Afghanistan einräumte. Es ist nicht ersichtlich, warum diese gleich gelagerten Sachverhaltsfeststellungen gegenständlich eine interne Fluchtalternative bilden sollen.
2.3. Zur Mangelhaftigkeit iSd. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG:
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei Letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch einziger administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Im gegenständlichen Fall liegt aus folgenden Gründen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:
Die Verwaltungsbehörde hat die zur Provinz Nangarhar notwendigen Ermittlungen und darauf aufbauend die diesbezüglich entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht vorgenommen (u.a. VfGH U 825/2012-13 vom 27.11.2013).
Die Verwaltungsbehörde hat ausreichende und umfassende Ermittlungen zur Familiensituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat unterlassen; diese sind nicht zuletzt deshalb unabdingbar, als ohne entsprechende Erhebungsschritte die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht abschließend beurteilt werden kann, wie sich im Übrigen auch aus der jüngsten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt (u.a. VfGH U 1513/212-18 vom 13.09.2013).
Darüber hinaus ist es erforderlich für den konkreten Einzelfall zu begründen, inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich ist, in Afghanistan (bzw. in welchem Landesteil) zu überleben (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U 152/2013-12).
Weiters hat sich die Verwaltungsbehörde unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Kontext mit der Gefährdung von Journalisten beziehungsweise Regierungsmitarbeitern/Polizisten auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist und aufgrund der Arbeit seines Vaters von den Taliban bedroht worden zu sein. Vor diesem Hintergrund wären genauere Ermittlungen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers wesentlich gewesen.
In diesem Kontext wurde der Beschwerdeführer lediglich oberflächlich befragt und dieses Ermittlungsergebnis im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht ausreichend genug verarbeitet.
Die Behörde ist sohin verhalten die asylwerbende Partei nochmals zum Sachverhalt zu befragen und allenfalls aktuelle Länderfeststellungen vorzuhalten.
Aufgrund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde unter gleichzeitiger Bindung an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes eine neue Entscheidung zu fällen.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Behebung hatte sich auf sämtliche Spruchpunkte des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde zu beziehen, da die notwendig vorzunehmenden Ermittlungen auch in den Anwendungsbereich der Frage des internationalen Schutzes selbst fallen, sohin unmittelbar die Frage der Asylgewährung betroffen ist.
Da die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, war aus den dargelegten Gründen mit einer Behebung vorzugehen und von der Vornahme von Ermittlungen (durch das Bundesverwaltungsgericht) Abstand zu nehmen: Zum Einen erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, zum anderen aus der Aktenlage sich nicht offensichtlich ergibt, dass die Entscheidung mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall rein tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG in ihrem Kernbereich auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist und diesbezüglich seit jeher Einheitlichkeit gegeben ist.
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