W106 2000464-1•BVwG W106 2000464-1
W106 2000464-1Tribunale amministrativo federale12 mag 2014
Arbeitsplatzbeschreibung, Begründungsmangel, dauernde<br/>Dienstunfähigkeit, dienstliche Aufgaben, Feststellungsmangel,<br/>Sachverständigengutachten, Verweisungsarbeitsplatz
W106 2000464-1/3E
Beschluss!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Petra BURIANEK und den fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Farhad PAYA, Herrengasse 12/1, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Personalamtes Klagenfurt der Österreichischen Post AG vom 22.04.2013, Zl. PMK/PMT-644966/12-A05, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen nach nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(12.03.2014)
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ruhestandsversetzung in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 3/1 ernannt.
Seit 27.08.2012 befindet sich der Beschwerdeführer im Krankenstand. Im Rahmen seiner anstaltsärztlichen Untersuchung am 15.11.2012 wurde ein unbefristeter Krankenstand ausgesprochen.
Mit Schreiben vom 27.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Verfahren zu seiner amtswegigen Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 am 15.11.2012 eingeleitet wurde.
Am 21.12.2012 wurde die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) mit der Befunderhebung und Gutachtenserstellung beauftragt.
Mit Schreiben vom 09.01.2013 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass sich aus dem Ergebnis der Begutachtung durch die PVA eine dauernde Dienstunfähigkeit ergebe, er die Möglichkeit habe, seine Zustimmung zur Versetzung in den Ruhestand abzugeben. Davon machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
Der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 12.02.2013 sind als Diagnose zu entnehmen:
Varusgonarthrose beidseits bei höhergradigem Knorpelschaden mit freier Gelenksfunktion ohne Aktivierungszeichen.
Als weitere Leiden werden angeführt: Depressive Anpassungsstörung, wiederkehrender Schulterschmerz links ohne Hinweis auf einen Rotatorenmanschettenriss und ohne schwere Impingementsymptomatik, athenischer Körperbau, Fettstoffwechselstörung.
Zudem wird angeführt, dass eine Nachuntersuchung nach 18 Monaten empfohlen werde.
Angemerkt wird, dass die orthopädische Problematik mit einer Varusgonarthrose an beiden Kniegelenken im Vordergrund stehe. Diesbezüglich sei eine Besserung nur durch Implantation einer Totalprothese beiderseits zu erreichen. Zusätzlich bestehe eine depressive Anpassungsstörung, welche per adäquater Behandlung mit Medikation und Psychotherapie besserbar sei. Derzeit seien die im Anforderungsprofil erforderlichen Leistungen nicht zumutbar.
Mit Schreiben vom 14.03.2013 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihn aufgrund seines Gesundheitszustandes, der ihn daran hindere, seine bisherige Tätigkeit weiterhin auszuführen, und aufgrund des Umstandes, dass ihm ein anderer, aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechend gleichwertiger Arbeitsplatz, den er besorgen könnte, im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden könne, zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Ruhestand zu versetzen. Dazu wurde ihm die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Auf die Möglichkeit der Zustimmung zur Versetzung in den Ruhestand wurde abermals hingewiesen.
Mit Schreiben vom 02.04.2013 machte der Beschwerdeführer gegen die geplante Vorgehensweise des Personalamtes Einwendungen geltend und führte aus, er habe am 26.08.2012 am Arbeitsplatz im Bürogebäude einen Dienstunfall gehabt. Der Dienstgeber sei verpflichtet, die Unfallmeldung an die Unfallabteilung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) zu übermitteln, damit diese das Prüfungsverfahren zum Dienstunfall abschließen könne. Der Arbeitsunfall und seine Folgen seien auch präjudiziell für das gegenständliche Verfahren auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Bevor die Prüfung bzw. Feststellung durch den zuständigen Sozialversicherungsträger, ob es sich um einen Arbeitsunfall handle, nicht erfolgt sei, könne das Verfahren betreffend Ruhestand nicht abgeschlossen werden. Es werde daher die Unterbrechung oder Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Erledigung des Prüfungsverfahrens betreffend den Arbeitsunfall beantragt. Sobald das Prüfungsverfahren abgeschlossen sei, werde der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgeben.
2. Mit Bescheid des Personalamtes Klagenfurt der Österreichischen Post AG vom 22.04.2013, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 12.02.2013 und aller vorhandenen Unterlagen nicht mehr in der Lage sei, die Anforderungen seines bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen, weil ihm sehr verantwortungsvolle Tätigkeiten, überwiegend im Stehen und Gehen, verbunden mit sehr guter Auffassungsgabe, sehr guter Konzentrationsfähigkeit, häufigem Lenken eines Pkws unter überdurchschnittlichem Zeitdruck nicht mehr möglich seien.
Alle seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Verweisungsarbeitsplätze im Bereich der Dienstbehörde könne der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesamtleistungskalküls nicht mehr ausüben.
Dies sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.03.2013 zur Kenntnis gebracht worden und habe er dagegen mit Schreiben vom 02.04.2013 Einwendungen vorgebracht, die jedoch die Stellungnahme bzw. das Gutachten des chefärztlichen Dienstes der PVA nicht entkräften würden.
Zusammenfassend ergebe sich daher aus dem durchgeführten Beweisverfahren, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes auf Dauer nicht mehr in der Lage sei, die Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen. Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechend gleichwertiger Arbeitsplatz, den er auf Grund seines Gesundheitszustandes noch ausüben könnte, stehe nicht zur Verfügung. Die ärztlichen Ausführungen seien schlüssig. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis sei der Beschwerdeführer dauernd dienstunfähig. Es sei daher seine Versetzung in den Ruhestand zu verfügen. Diese werde mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Bescheid rechtskräftig werde.
3. Dagegen erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 06.05.2013 das Rechtsmittel der Berufung [nunmehr Beschwerde]. Ausgeführt wurde, dass § 14 Abs. 2 BDG 1979 für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen verlange: Im Rahmen der sog. Primärprüfung sei die Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben des aktuellen bzw. zuletzt innegehabten Arbeitsplatz zu klären. Sollte diese Primärprüfung ergeben, dass der Beamte nicht mehr in der Lage sei, die konkreten dienstlichen Aufgaben in diesem Sinne zu erfüllen, sei im Rahmen der sog. Sekundärprüfung zusätzlich noch zu klären, ob die Möglichkeit der Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht komme. Der angefochtene Bescheid enthalte keinerlei Feststellungen, aus denen sich zweifelsfrei ergebe, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an seinen bisherigen Arbeitsplatz im Vertrieb gegenwärtig nicht mehr erfüllen könne. Die anlässlich des Dienstunfalles erlittenen Verletzungen würden ausschließlich die beiden Kniegelenke betreffen, weshalb der Beschwerdeführer nur in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei, ansonsten aber noch durchaus in der Lage sei, die an ihn im Rahmen seines Arbeitsplatzes gestellten Anforderungen zu erfüllen. Jedenfalls wäre es dem Beschwerdeführer aber möglich, die an einem Verweisungsarbeitsplatz an ihn gerichteten Aufgaben zu erfüllen. Die erstinstanzliche Behörde habe es allerdings unterlassen, eine sog. Sekundärprüfung vorzunehmen, weshalb der Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet sei.
Zudem wurde gerügt, dass das eingeholte medizinische Gutachten mangelhaft sei, da keine Zukunftsprognose erstellt worden sei. In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 12.02.2013 sei keine dauernde Dienstunfähigkeit bescheinigt worden, sondern es seien nur zum Zeitpunkt der Befundaufnahme die laut Anforderungen des Arbeitsplatzes erforderlichen Leistungen als nicht zumutbar bezeichnet worden. Betreffend die Zumutbarkeit der Erfüllung von Aufgaben eines allenfalls vorhandenen Verweisungsarbeitsplatzes würden ebenso Ausführungen fehlen. Die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA sei somit keine taugliche Entscheidungsgrundlage, weder in Bezug auf die sog. Primärprüfung noch in Bezug auf die sog. Sekundärprüfung. Die von der Dienstbehörde vorgenommene Beweiswürdigung in diesem Punkt sei daher nicht schlüssig.
Es werde daher beantragt,
der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die amtswegige Versetzung in den Ruhestand ersatzlos behoben werde; in eventu
den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Dienstbehörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Mit am 22.05.2013 eingelangten Schreiben berichtigte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Berufung dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem am 26.08.2012 erlittenen Unfall nicht Verletzungen an den beiden Kniegelenken sondern Verletzungen im Bereich der linken Schulter zugezogen habe.
3. In der Folge führte die Österreichische Post AG, Abteilung Pensionsangelegenheiten, Ermittlungen dahingehend durch, ob im Bereich des Regionalzentrums Klagenfurt ein Arbeitsplatz mit dem Code 3100 Unfallbearbeiter oder mit dem Code 3150 Betriebsmanager derzeit frei sei oder in absehbarer Zeit frei werde. Die Ermittlungen führten jedoch zu keinem positiven Ergebnis.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 11.07.2013 Parteiengehör gewährt. Ihm wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer - selbst unter der Annahme, dass sich seine psychischen Einschränkungen bessern würden - jedenfalls aufgrund seiner orthopädischen Einschränkungen das Anforderungsprofil seines derzeitigen Arbeitsplatzes in absehbarer Zeit nicht erfüllen werde können.
Im Rahmen einer Sekundärprüfung seien nunmehr unter der Annahme der Besserung seines psychischen Zustandes für die Überprüfung eventueller Verweisungsarbeitsplätze nur seine orthopädischen Einschränkungen herangezogen worden. Folgende Arbeitsplätze seiner dienstrechtlichen Stellung seien im Bereich des Personalamtes Klagenfurt noch eingerichtet: Code 3100 Unfallbearbeiter und Code 3150 Betriebsmanager. Beide Arbeitsplätze könnte der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesamtleistungskalküls noch ausüben. Eine Anfrage bei den zuständigen Regionalleitungen habe jedoch ergeben, dass derzeit und in absehbarer Zeit kein Arbeitsplatz frei zur Verfügung stehe.
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
4. In der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 19.07.2013 wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug über einen längeren Zeitraum zu lenken, und zwar ohne wesentliche Beeinträchtigung. Es sei ihm daher auch möglich, die an ihn auf seinem bisherigen Arbeitsplatz mit dem Code 3110 Vertriebsassistent/Außendienst gestellten Anforderungen trotz seiner Erkrankung ohne wesentliche Beeinträchtigungen zu erfüllen, zumal er diese Tätigkeiten auch nicht ständig stehend oder gehend verrichten müsse.
Dass der Beschwerdeführer überdies auch psychisch bald wieder vollständig hergestellt sein werde und daher auch von seiner psychischen Verfassung har in absehbarer Zeit zur Erfüllung der von ihm geforderten Arbeitsleistung in der Lage sein werde, habe die Behörde in ihrem Schreiben vom 11.07.2013 selbst eingeräumt.
Gerügt wurde außerdem, dass es noch weitere Verwendungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer gebe, nämlich folgende Arbeitsplätze: Code 0263 Disponent, Code 3152 Produktmanager oder Code 3111 Vertriebsassistent/Innendienst. Bezüglich dieser Arbeitsplätze sei noch keine notwendige Sekundärprüfung durchgeführt worden.
Schließlich wurde bekanntgegeben, dass die BVA mit Bescheid vom 18.04.2013, Zl. 4614 051054-002, den am 26.08.2012 erlittenen Unfall nicht als Dienstunfall anerkannt habe und dem Beschwerdeführer keine Versehrtenrente zugesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe gegen die BVA eine Klage gemäß § 90 B-KUVG auf Anerkennung des Vorfalls am 26.08.2012 als Dienstunfall sowie auf Gewährung der in §§ 88ff B-KUVG vorgesehenen Leistungen beim LG Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht. Über diese anhängige Klage sei bis dato noch keine Entscheidung ergangen.
5. In der Folge wurde die PVA abermals mit der Befunderhebung und Gutachtenserstellung beauftragt.
Der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 05.11.2013 lassen sich als Diagnosen entnehmen:
Varusgonarthrose rechts bei 4-gradigem Knorpelschaden mit noch ausreichender Gelenksfunktion. Verdacht auf Sulcus ulnaris Syndrom rechts.
Weitere Leiden: Leichte Einklemmsymptomatik linkes Schultergelenk ohne Hinweis auf Transmuralriss der Rotationsmanschette. Asthenischer Körperbau.
Zudem wurde angeführt, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1 angeführten Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit nicht möglich sei. Die Abnützungserscheinungen von Seiten des Kniegelenkes hätten eher noch zugenommen. Eine wesentliche Besserung des Zustandsbildes sei nicht mehr zu erreichen. Ein künstlicher Gelenksersatz könne eine Besserung bewirken.
6. Der gegendliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des Personalamtes beim Vorstand der Österr. Post AG als oberste Dienstbehörde vom 18.12.2013 dem BVwG (eingelangt am 27.01.2014) vorgelegt.
Die Beschwerde ist rechtzeitig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 14 BDG von Amts wegen betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 14 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 in der hier maßgeblichen geltenden Fassung dieses Paragrafen nach der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, lautet:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig."
Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184, 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN).
Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Maßgebend ist daher primär die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am Arbeitsplatz (vgl. dazu VwGH 19.09. 2003, 2003/12/0068, und vom 30.06.2010, 2009/12/0154; 04.09.2012, 2012/12/0031).
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass bei Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen ist, ob der BF die Aufgaben des ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen imstande ist.
Weder dem angefochtenen Bescheid noch aus den vorgelegten Verwaltungskaten geht hervor, welcher konkrete Arbeitsplatz dem BF zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Nach dem Amtsvortrag zum angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 3/1 ernannt.
Feststellungen über die dem BF auf diesem Arbeitsplatz konkret zugewiesenen Tätigkeiten, sowie über seine Fähigkeit zur Verrichtung dieser Tätigkeiten, wurden nicht getroffen. Die lapidare Feststellung, dass nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.02.2012 und aller vorhandenen Unterlagen der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, die Anforderungen seines bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen, weil ihm sehr verantwortungsvolle Tätigkeiten, überwiegend im Sehen und Gehen, verbunden mit sehr guter Auffassungsgabe, sehr guter Konzentrationsfähigkeit, häufigem Lenken eines PKW's, unter überdurchschnittlichem Zeitdruck nicht mehr möglich seien, reichen hierfür keinesfalls aus.
Die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit kann immer nur unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben in Ansehung des aktuellen Arbeitsplatzes geprüft werden. Unterbleibt die sachverhaltsmäßige Feststellung der dienstlichen Aufgaben des aktuellen Arbeitsplatzes, liegt schon aus diesem Grund ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 20.05.2009, 2008/12/0082, mwN).
Auf die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers war daher nicht weiter einzugehen. Die belangte Behörde wird auf Grundlage einer aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung die konkreten dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers auf dem zuletzt von ihm inne gehabten Arbeitsplatz festzustellen haben. Erst auf dieser Grundlage kann aufgrund ärztlicher Begutachtung eine fundierte Beurteilung seiner Dienstfähigkeit erfolgen.
Bei dem vorliegenden Verfahrensergebnis erübrigt es sich weiter, auf die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.07.2013 dargelegten Hinweise der Zuweisung von möglichen Verweisungsarbeitsplätzen einzugehen. Die Frage, ob potenzielle Verweisungsarbeitsplätze für den Beschwerdeführer in Betracht zu ziehen sind, stellt sich nämlich erst bei negativem Ausgang der Primärprüfung an Hand des zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes (VwGH 30.05.2011, 2007/12/0197, mwN).
Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich die belangte Behörde in Bezug auf die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des BF nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Aus verfahrensökonomischen Überlegungen wird in Bezug auf die allenfalls im fortgesetzten Verfahren vorzunehmende Prüfung der Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1998, 97/12/0172 hingewiesen, in welchem zur Bestimmung des § 14 Abs. 3 BDG idF vor der Dienstrechts-Novelle 2011 wie folgt ausgeführt wurde:
"Vor dem Hintergrund der §§ 3, 4, 5 und 8 iVm § 36 BDG 1979 ist der Schluss zu ziehen, dass der Dienstrechtsgesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass der Beamte seiner Ernennung entsprechend verwendet wird. Wenn also im § 14 Abs. 3 ebenso wie im § 40 Abs. 3 der Begriff der Gleichwertigkeit genannt bzw. definiert wird, so ist - ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber sich auf den Arbeitsplatz bzw. die Verwendung bezieht - in der Frage, welche Verwendungsgruppe gemeint ist, von der Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist. Das bedeutet, dass bei einem Beamten, der mit seiner Zustimmung höherwertig verwendet wurde, die Grenze der Verweisungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 3 durch die durch seine Ernennung bestimmte Verwendungsgruppe festgelegt ist.
Der individuelle Schutz der Beamten erscheint durch den in den beiden letzten Halbsätzen des § 14 Abs. 3 enthaltenen Bezug auf seine gesundheitlichen bzw. persönlichen Verhältnisse hinreichend gesichert. Eine Interpretation der Gleichwertigkeit im § 14 Abs. 3 derart, dass ein im Verhältnis der Ernennung höherwertig verwendeter Beamter im Falle seiner bei der Primärprüfung festgestellten Dienstunfähigkeit nur wieder auf eine zumindest gleich höherwertige Verwendung verwiesen werden dürfte, führte dazu, dass es der Beamte durch Verweigerung seiner nach § 36 Abs. 3 für die Betrauung mit einer höherwertigen Verwendung erforderlichen Zustimmung in der Hand hätte, der Dienstbehörde jede Verweisungsmöglichkeit zu nehmen. Auch unter Berücksichtigung des in den Erläuterungen zur RV zum Besoldungsreformgesetz formulierten Zieles einer Förderung der Mobilität im Beamtenrecht darf dem Gleichwertigkeitsbegriff nicht eine Bedeutung beigemessen werden, die, losgelöst von der primär durch die Ernennung bestimmten Rechtsposition des Beamten, praktisch nahezu jede Möglichkeit bzw. Verweisungsmöglichkeit der Beamten verhindern würde."
Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 14 Abs. 2 idF der Dienstrechtsnovelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. II.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.