BVwG I405 1431395-2

I405 1431395-2Tribunale amministrativo federale12 mag 2014

Regest

Antragsrecht, Glaubwürdigkeit, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache, psychische Störung

Testo completo

BVwG I405 1431395-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I405.1431395.2.00

Spruch

I405 1431395-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2014, Zahl 13 14.902 EAST Ost, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG idgF iVm § 68 Abs. 1 AVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsagehöriger von Nigeria, stellte erstmals am 09.02.2012 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Der BF gab bei seiner Erstbefragung am 09.02.2012 im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er minderjährig und ledig sei und ohne im Besitz von Reisedokumenten gewesen zu sein, mit einem LKW im Jänner 2011 von Kano nach Niger gebracht worden sei. Durch einen Zauber eines Mannes, welcher XXXX geheißen und ihn nach Niger gebracht habe, sei die Erinnerung an eine weitere Reiseroute aus seinem Hirn entfernt worden, sodass er sich plötzlich am 08.02.2012 in Österreich befunden habe. Er habe aus Nigeria flüchten müssen, weil die Boko-Haram-Leute die Christen angegriffen und die Kirche mit Bomben beworfen hätten. Er habe versucht davonzulaufen und Moslems hätten auf ihn eingeschlagen. XXXX sei ihm zu Hilfe gekommen und habe ihn in Sicherheit gebracht. Dieser Vorfall habe sich im vergangenen Monat in Abuja ereignet. Im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria bestehe die Gefahr für ihn, von Boko-Haram-Leuten getötet zu werden.

1.2. Der BF wurde bei dieser Vernehmung mit einem Euordac-Treffer (ID-NO196201015088604, 06.10.2010, Olso) konfrontiert, wobei der BF angab, niemals in Norwegen gewesen zu sein. Mit Schreiben vom 20.02.2012 erklärte Norwegen gemäß Art. 16 Abs. 4 der Dublin VO seine Unzuständigkeit, zumal der BF am 06.10.2010 unter den Personaldaten XXXX, geb. XXXX einen Asylantrag gestellt habe, dieser Antrag mit 20.12.2010 negativ abgeschlossen, und der BF schließlich am 31.03.2011 nach Nigeria abgeschoben worden sei.

2. Der BF konnte sich bei seiner zweiten Einvernahme am 16.05.2012 beim Bundesasylamt weder an sein erstgenanntes Geburtsdatum noch an den erstgenannten Geburtsort erinnern und führte aus, niemals in Norwegen gewesen zu sein und dort auch nie einen Asylantrag gestellt zu haben. Er wisse nicht, wann und weswegen seine Eltern XXXX und XXXX verstorben seien. Geschwister habe es nie gegeben. Er sei in Nigeria verheiratet gewesen, könne sich aber an den Namen seiner Ehefrau nicht mehr erinnern. Er glaube Kinder zu haben, die Namen seien ihm jedoch nicht erinnerlich und zudem seien die Kinder vermutlich auch schon tot. Fluchtgründe brachte der BF bei dieser Vernehmung nicht vor.

3. Bei seiner dritten Vernehmung am 19.09.2012 beim Bundesasylamt brachte der BF gegenüber dem Organwalter des Bundesasylamtes im Wesentlichen vor, dass er in Nigeria verheiratet gewesen sei und er einen Sohn gehabt habe. Seine Ehefrau, die eigentlich nicht seine Ehefrau, sondern nur seine Lebensgefährtin gewesen sei, und sein Sohn seien in einer katholischen Kirche im Norden Nigerias am 25.12.2010 oder 2011 gestorben. Wann sein Sohn geboren worden sei, wisse er nicht. Der BF führte des Weiteren aus, dass er in Nigeria ein Fußballstar gewesen sei. Zu den Fluchtgründen gab der BF an, dass seine Familie, seine Frau und sein Kind bei einem Bombenanschlag der Boko Haram auf die katholische Kirche XXXX am 25.12.2011 in Madala getötet worden seien. Deswegen sei auch sein Leben in Gefahr.

4. Mit Schreiben vom 05.10.2012 übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen eine Stellungnahme zu den Länderberichten den Bundesasylamtes und kam dabei zum Schluss, dass aus den Länderberichte hervorgehe, dass eine Rückkehr für den BF aufgrund der gefährlichen Allgemeinlage, mangelnder Fluchtalternative und dem Entzug der Lebensgrundlage nicht zumutbar sei.

5. Bei seiner vierten Vernehmung wurde der BF am 12.11.2012 von Organwaltern des Bundesasylamtes mit den Untersuchungsergebnissen zur Altersfeststellung konfrontiert, wobei dem BF mitgeteilt wurde, dass die Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen vom 05.10.2012 bezüglich seiner Hand, seiner Schlüsselbeine sowie seines Gebisses ein wahrscheinliches Lebensalter von mehr als XXXX ergeben habe, wobei unter Berücksichtigung einer möglichen Schwankungsbreite in jedem Fall von einem tatsächlichen Alter von mindestens XXXX zum Untersuchungs-zeitpunkt ausgegangen werden müsse. Weder der anwesende Vertreter der Diakonie noch der BF selbst gab zu diesem Vorhalt der Altersfeststellung eine Stellungnahme ab.

6. Mit Bescheid vom 28.11.2012, Zahl 12 01.753-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.02.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.) Im Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Zudem wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.)

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zum Fluchtgrund des BF aus, dass diversen Quellen zu entnehmen sei, dass der vom BF behauptete Bombenanschlag in der St. Theresas Catholic Church in Madalla stattgefunden habe, und könne somit schon einzig und allein aus diesem Grund seinem Gesamtvorbringen zum Fluchtgrund nicht einmal ansatzweise Glaubwürdigkeit zukommen, zumal er jedenfalls, wenn er wahrheitsgemäße Angaben getätigt hätte, den Namen dieser Kirche zutreffend bezeichnen hätten können. Auch habe der BF noch bei der Erstbefragung vom 09.02.2012 erklärt, dass er nach dem Bombenschlag auf die Kirche versucht hätte davonzulaufen und die Moslems mit Stöcken auf ihn eingeschlagen hätten. Im Widerspruch dazu habe anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.09.2012 nicht übereinstimmend dazu ausgeführt, von diesem Bombenanschlag nicht persönlich betroffen gewesen zu sein, zumal er nicht persönlich anwesend gewesen sei. Er sei auch nicht ansatzweise in der Lage gewesen, anzuführen wann bzw. weswegen seine Eltern verstorben seien, wie alt er gewesen sei, als seine Mutter verstorben sei, in welchem nigerianischen State sich die Stadt Abuja befinde, von wann bis wann er wo gelebt hätte, wie alt er gewesen sei, als er nach Lagos gebracht worden sei, welchen Namen die Kirche führen würde, zu der er gehört hätte, von wann bis wann er mit XXXX an der angeführten Adresse gelebt hätte, bis zu welchem Alter er an besagter Adresse mit XXXX gelebt hätte, von wann bis wann er an der angegebenen Adresse in Abuja gelebt hätte, wie alt er gewesen sei, als er begonnen hätte, an dieser Adresse in Abuja zu leben, wann im Konkreten sein Kind geboren sei, wie alt er gewesen wäre, als er Vater geworden sei, in welchem Jahr sein Kind geboren worden sei, wie alt sein Kind zum Todeszeitpunkt gewesen sei, aus welchem Grund er nicht in XXXX gelebt hätte. Auch aufgrund dieser in höchstem Maße vagen Angaben komme seinem Gesamtvorbringen zum Fluchtgrund keine Glaubwürdigkeit zu, zumal das Vorbringen eines Asylwerbers hinreichend substantiiert sein müsse, um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, weshalb diese insgesamt höchst vagen Schilderungen entscheidender Umstände für eine Glaubhaftmachung der asylrechtlichen Relevanz der Erlebnisse nicht ausgereicht hätten. Seine Angaben zu seinem Personenstand, seinen Erziehern sowie seiner letzten aktuellen Wohnadresse in Nigeria seien auch widersprüchlich gewesen, was die erkennende Behörde in ihrer Feststellung bestärkt habe, dass seine gesamten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Des Weiteren sei seinem Gesamtvorbringen entgegenzuhalten, dass er nachweislich wahrheitswidrige Angaben betreffend seinen Aufenthalt in Norwegen getätigt habe.

Der Status des Asylberechtigten könne somit nicht zuerkannt werden, weil ein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung liege nicht vor. Es seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

7. Der bezeichnete Bescheid wurde dem BF am 03.12.2012 zugestellt, worauf der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an den Asylgerichtshof erhob.

8. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, wurde gegen den BF aufgrund mehrfach wiederholter Delinquenzen nach dem Suchtmittelgesetz und den damit einhergehenden rechtskräftigen Verurteilungen des Landesgerichtes XXXX ein auf die Dauer von sieben Jahres befristetes Rückkehrverbot erlassen.

8.1. Dieser Bescheid wurde zugestellt und erwuchs am 12.06.2013 in Rechtskraft.

9. Mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.09.2013, Zahl A10 431.395-1/2012/8E, wurde die Beschwerde des BF gemäß den §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2001 als unbegründet abgewiesen.

Begründet wurde ausgeführt:

"Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung seiner Person durch radikale Moslems, doch ist das gesamte diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren und stünde außerdem im Fall einer lokal begrenzten Privatverfolgung eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Das Bundesasylamt ging insgesamt zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel für sein Vorbringen vorlegen konnte. Vor allem aber stellen sich die Aussagen des Beschwerdeführers tatsächlich in wesentlichen Punkten als denkbar widersprüchlich und vage dar. Konkrete Verfolgungshandlungen gegen seine Person wurden nicht konsistent vorgebacht.

Der Asylgerichtshof schließt sich insgesamt den Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an.

Der Asylgerichtshof geht ebenfalls hinsichtlich der Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Nigeria davon aus, dass es selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias, etwa durch gewalttätige Einzelpersonen oder Gruppen, nach den Länderberichten für eine Einzelperson möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte sowie des fehlenden Meldewesens (z. B. U. S. Department of State, 2011 Country Reports on Human Rights Practices - Nigeria, 24.05.2012; Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, November 2011). Der Beschwerdeführer vermochte die diesbezüglichen Länderberichte nicht auf substanziierte Weise in Zweifel zu ziehen. Es ist letztlich nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 160 Millionen Menschen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann. Dieser konnte also im Verfahren nicht näher ausführen, warum es ihm nicht möglich sein sollte, erforderlichenfalls in einem anderen Teil Nigerias eine Beschäftigung aufzunehmen und sich eine Existenzgrundlage aufzubauen.

Insgesamt gesehen konnte somit vom Beschwerdeführer eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Nigeria die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist volljährig und arbeitsfähig, sodass er in Nigeria zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen."

9.1. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 27.09.2013 durch Hinterlegung zustellt und erwuchs in Rechtskraft.

10. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 15.10.2013, Zahl 1368466/Ref. AFA 3, FrB-ZJ/13, wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 iVm. § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verfahrensgesetzes die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) angeordnet.

11. Am 16.10.2013 stellte der BF während seiner Schubhaft bei der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, seinen gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der Vernehmung auf das Wesentliche zusammengefasst an: Er habe nach seinem Asylantrag (Zahl 1201753) Österreich nicht mehr verlassen. Er habe in Wien gelebt und Österreich nie verlassen. Zuletzt habe er sich in XXXX aufgehalten. Die alten Asylgründe seien noch aufrecht. An den ursprünglichen Asylgründen habe sich nichts geändert und es kämen keine neuen Flucht- oder Asylgründe hinzu. Sämtliche Asylgründe des ersten Verfahrens seien immer noch aufrecht. Im Falle der Rückkehr würde er von Leuten der Gruppe Boko Haram getötet. Das er auch schon bei seinem ersten Asylantrag in Österreich erwähnt. Die Polizei fahnde nach ihm, weil er irrtümlich einen Polizisten in Norden von Nigeria in Abuja getötet habe. Er habe den Polizisten getötet, weil dieser ihn töten habe wollen. Bei einem Streit mit ihm habe er sein Gewehr genommen und dabei habe sich ein Schuss gelöst. Der Polizist sei an Ort und stelle vor ihm gestorben. Das habe er bei seinem ersten Asylantrag nicht erwähnt. Den Polizisten habe er im Sommer des Jahres 2012 getötet, das Datum könne er jedoch nicht genauer eingrenzen. Auf den Vorhalt, wie es sein könne, dass der BF einerseits seit dem ersten Asylantrag am 09.02.2012 Österreich nicht mehr verlassen, und andererseits im Sommer 2012 in Nigeria einen Polizisten getötet habe, obwohl der BF laut eigenen Angaben nach dem Asylantrag nicht mehr in der Heimat gewesen sei, führte der BF aus, dass sich der Vorfall vor seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2012 ereignet habe.

12. Am 18.10.2013 wurde dem BF die Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gemäß

§ 29 Abs. 2 AsylG 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG ausgehändigt, mit welcher der BF darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass das Bundesasylamt beabsichtige, den Antrag des BF auf internationalen Schutz (§§ 4, 5 AsylG und § 68 Abs. 1 AVG) zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Des Weiteren wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch einen mündlichen Bescheid (§§ 12a Abs. 2, 29 Abs. 3 Z 6 AsylG) aufzuheben.

13. Laut Aktenvermerk der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX war der BF bereits am 19.10.2013 wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen worden.

14. Entsprechend des Aktenvermerkes vom Bundesasylamt wurde das Asylverfahren des BF am 07.11.2013 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, zumal der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (§ 15 AsylG) weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.

15. Zugleich erließ das Bundesasylamt am 07.011.203 gegen den BF unter der Zahl 1314.902-EAST Ost einen Festnahmeauftrag gemäß § 26 AsylG, welcher am 26.11.2013 widerrufen wurde, zumal der BF im Zuge einer polizeilichen Kontrolle eine Meldeadresse nachweisen konnte.

16. Am 08.01.2014 wurde der BF vom nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Im Wesentlichen gab der BF an, dass er gesund sei und die Rechtsberatung in Anspruch genommen habe. Die Angaben vom 16.10.2013 seien richtig, aber nicht vollständig. Er sei im Februar 2012 nach Österreich eingereist und sei anschließend durchgehend in Österreich aufhältig gewesen. In sein Heimatland könne er nicht zurückkehren, weil er dort im Juni 2011 einen Polizisten erschossen habe. Im Übrigen seien die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren weiterhin aufrecht. Den Polizisten habe er im Norden von Abuca (Anmerkung: gemeint wohl Abuja) auf der Straße erschossen. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Auch nicht an den Wochentag. Es sei in der Nacht gewesen und er habe schießen müssen, um sich selbst in Sicherheit zu bringen. Die Waffe habe er von einem Freund bekommen. Nach dem Vorfall sei er von der Polizei in einen anderen Teil von Abuca (Anmerkung: gemeint wohl Abuja) zu einem Freund geflohen. In Österreich habe er keine Verwandten und er sei alleinstehend. Er wolle nicht nach Nigeria zurückkehren, weil er dort getötet würde. In Österreich sei er nicht vorbestraft. Seinen Lebensunterhalt habe er aus Geldmitteln seiner Freundin, die in der Schweiz lebe und in unregelmäßigen Abständen 200,00 Euro überweise, bestritten. Er habe einen Deutschkurs besucht, könne aber sehr wenig Deutsch sprechen. Er gehöre keinen Verein oder einer sonstigen Organisation an. Gelegentlich spiele er Fußball.

17. Mit Bescheid vom 15.01.2014, Zahl 13 14.902 EAST Ost, wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.10.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

17.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in seinem Bescheid zusammengefasst an, dass der BF weder an einer schweren Krankheit noch an einer krankheitswerten psychischen Störung leide. Im Laufe des Verfahrens seien keine diesbezüglichen Hinweise aufgetreten und auch keine solchen Bescheinigungsmittel beigebracht worden. Das Vorbringen, der BF habe im Jahr 2011 einen Polizisten erschossen, sei nicht glaubhaft, zumal der BF das Datum des Vorfalls nicht angeben könne und der BF sich nach dem Vorfall noch einige Zeit im Herkunftsstaat aufgehalten habe. Auch habe es keine Einvernahme durch die Polizei gegeben. Dieses Vorbringen habe zum Zeitpunkt der Erstantragstellung bereits bestanden und wäre trotz bestehender Verpflichtung vom BF schuldhaft nicht vorgebracht worden. Mehrfach sei der BF bei seiner Vernehmung darauf hingewiesen worden, alle Fluchtgründe zu nennen. Das gegenständliche Vorbringen sei als unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens zu werten. Der BF habe versucht, dem Vorbringen mehr Asylrelevanz zu verleihen und durch Missbrauch des Asylwesens unter Umgehung von fremdenrechtlichen Vorschriften seinen weiteren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren und sicherzustellen. Das Vorbringen, welches einen bereits rechtskräftig festgestellten unglaubwürdigen Sachverhalt ergänze, sei als unglaubwürdige Erweiterung desselben zu werten. Unter Berücksichtigung der bereits im Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit und mangels eines Nachweises für das tatsächliche Bestehen der vom BF behaupteten Rückkehrbefürchtungen, gehe das Bundesasylamt in der Zusammenschau des Gesamtsachverhaltes davon aus, dass die vom BF im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen - unbeschadet der Tatsache, dass es sich hierbei um keinen nach Rechtskraft des Vorverfahrens neu entstanden Sachverhalt handeln würde - nicht den Tatsachen entspreche. Der BF verfüge über keinen Familienbezug in Österreich. Im Übrigen liege eine gelungene Integration ebenfalls nicht vor. Weder aus dem Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren noch aus den, dem Erstverfahren zugrunde gelegten und aktualisierten Feststellungen zur Nigeria gingen Hinweise für eine maßgeblich geänderte Lage seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erst-verfahrens hervor.

In seiner rechtlichen Beurteilung resümierte die belangte Behörde, dass sich die im Erstverfahren bereits bestehende Unglaubwürdigkeit im nunmehrigen Verfahren fortspinne und sich durch den neuerlichen Vortrag eines nicht glaubhaftes Sachverhaltes dieser daher nicht geändert habe, weswegen vielmehr der gesamte Sachverhalt durch das neuerliche Vorbringen weiterhin als nicht glaubhaft anzusehen sei. Über diesen nicht glaubhaften Sachverhalt sei bereits im Erstverfahren entschieden worden. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf den gesamten Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei und auch im Hinblick auf den von Amts wegen aufzugreifenden - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein als aus-geschlossen erscheinen ließen, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides /Erkenntnisses vom 18.09.2013, Zahl A 10.431.395-1/2012/8E (1201.753-BAT) dem neuerlichen Antrag des BF entgegen, weswegen der Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

18. Dieser Bescheid wurde dem BF am 06.02.2014 eigenhändig zugestellt.

19. Mit Schriftsatz vom 13.02.2014 erhob der BF, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, gegen den oben bezeichneten Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde (Datum des Einlangens beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lt. Fax:

13.02. 2014; Datum des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht 26.02.2014).

19.1. In der Beschwerde führte die rechtsfreundliche Vertretung des BF zu den Beschwerdegründen das Nachfolgende aus: "Im Erstverfahren fühlte sich der Bf durch die nigerianische Terrorgruppe "Boko Haram" verfolgt. Im nunmehrigen Verfahren offenbart er im Jahre 2011 einen Polizisten erschossen zu haben. Das BFA wertet dieses Vorbringen als nicht glaubhaft bzw. als unglaubwürdige Erweiterung, der Sachverhalt sei auch nicht erst nach Rechtskraft des Vorverfahrens entstanden. Schon aus der sehr wirren Einvernahme im Vorverfahren hätte das BFA (bzw. das Bundesasylamt bzw. auch schon der Asylgerichtshof) darauf aufmerksam werden müssen, dass der BF möglicherweise an krankheitswertigen psychischen Störungen leidet. In einer Einvernahme im Erstverfahren am 19.9.2012 hat der Bf beispielsweise angegeben: "Bei meiner ersten Befragung habe ich mich bei einigen Fragen nicht mehr genau erinnern können. Jemand hat mich verzaubert, dass ich mich nicht mehr an einige Dinge erinnern kann." Auch sonst war seine Einvernahme derart widersprüchlich, dass nur auf eine psychische Erkrankung geschlossen werden kann. Als psychisch erkrankte Person wäre der Bf jedoch durch Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu schützen, denn es ist eine adäquate medizinische Behandlung in Nigeria nicht möglich. Das BFA hätte daher eine psychiatrische Begutachtung des Bf veranlassen müssen, nach welcher eine anderslautende Entscheidung - Verfahrenszulassung und die Zuerkennung von subsidiärem Schutz - wahrscheinlich gewesen wäre. Es liegt sohin nicht nur inhaltliche Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Zurückweisungsbescheid vor, sondern wurden auch wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt."

Der BF beantragte schließlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des Bescheides sowie der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zum Spruchteil A:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist in § 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Der BF stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz auf Umstände, die bereits vor seiner ersten Antragstellung vorgelegen sein sollen. Sofern er in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme in der EAST Ost, plötzlich vorbringt vor seiner Ausreise aus Nigeria einen Polizisten getötet zu haben, hatte dieser Umstand auch während des ersten Asylverfahrens bereits bestanden. Der BF war gehalten, sämtliche asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen bereits im ersten Asylverfahren wahrheitsgemäß vorzubringen. Demnach hätte er den nunmehr behaupteten Sachverhalt bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren vorzubringen gehabt, er hat dies jedoch, obwohl er in den damaligen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, unterlassen. Da sich der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt vor Rechtskraft des (ersten) abweisenden Asylbescheides (28.11.2012) ereignet hat und im abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gewesen wäre, liegt keine nachträgliche Sachverhaltsänderung (nova producta) vor, sondern ist davon auszugehen, dass auch der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraftwirkung des ersten abweisenden Asylbescheides erfasst ist. Die im ersten Asylverfahren nicht vorgebrachten Fluchtgründe können somit zu keiner neuerlichen Sachentscheidung führen. Vielmehr wurde über alle bis zur Rechtskraft des (ersten) Asylbescheides angeblich entstandenen Fluchtgründe bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen. Das Bundesasylamt hat den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz demgemäß zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Sofern in der Beschwerde als mögliche Ursache für das unterschiedliche bzw. widersprüchliche Vorbringens des BF im Erstverfahren und im gegenständlichen Verfahren eine krankheitswertige psychische Störung angeführt und dem BFA vorgeworfen wird, hierzu kein psychiatrisches Gutachten eingeholt zu haben, nach welcher eine anderslautende Entscheidung - Verfahrenszulassung und Zuerkennung des subsidiären Schutzes - möglich gewesen wäre, ist hierzu anzumerken, dass dieses Vorbringen erstmals in der Beschwerde vorgebracht wurde, ohne jedoch hierzu auch nur ansatzweise konkrete Ausführungen zu treffen, geschweige denn diese mit Befunden zu belegen. Darüber hinaus kann dem Vorbringen der Beschwerde, wonach aufgrund der wirren Angaben des BF ("Bei meiner ersten Befragung habe ich mich bei einigen Fragen nicht mehr genau erinnern können. Jemand hat mich verzaubert, dass ich mich nicht mehr an einige Dinge erinnern kann.") das BFA aufmerksam werden hätte müssen und eine Begutachtung des BF veranlassen hätte müssen, nicht beigepflichtet werden, zumal der BF zu keinem Zeitpunkt vor dem Bundesasylamt Angaben zu einem etwaigen schlechten (auch psychischen) Gesundheitszustand gemacht hat. Wenn man also bezüglich des Gesundheitszustandes nicht schon von "nova reperta" ausgeht (die behaupteten Beeinträchtigungen nicht schon im Erstverfahren vorgelegen wären) und auch das Neuerungsverbot (gerade in einem Verfahren gemäß § 68 AVG relevant, in dem ja die Richtigkeit der Zurückweisung durch die Verwaltungsinstanz zum damaligen Zeitpunkt zu prüfen war) unbeachtet ließe, hat der BF nicht einmal ansatzweise eine - unter Art. 3 EMRK relevante - existenzbedrohende gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht.

Dem BF ist es daher auch im zweiten Asylverfahren nicht gelungen, zulässige neue individuelle Gründe darzutun, welche eine allenfalls in seiner Personen gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten.

Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des BF unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012 bzw. Erkenntnis des AsylGH vom 18.09.2013 umfassende Feststellungen und Erwägungen zur allgemeinen Lage Nigerias zugrunde gelegt wurden, welche weiterhin Gültigkeit haben: Es ist nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden notorisch wären und jeder Rückkehrer davon betroffen wäre. Eine Rückkehr ist auch nicht dadurch verunmöglicht, dass die allgemeinen Zustände in Nigeria katastrophal wären, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch laufende Beobachtung der (Medien-) Berichterstattung zu Nigeria versichert. Es trifft zwar aus der Berichtslage zu, dass in den letzten Jahren es in einigen Landesteilen (in der Mitte und im Norden des Landes) zu (zeitlich begrenzten) schweren Unruhen gekommen ist, andererseits auch die Situation im Niger-Delta sehr angespannt war. Großstädte im Süden des Landes außerhalb des Niger-Delta sind aber zur Zeit von Unruhen nicht betroffen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt aktuell auch nicht, dass es in den nördlichen Regionen Nigerias zu verschiedenen terroristischen Anschlägen gegen Christen gekommen ist. Dies hat aber nicht zu einer landesweiten bürgerkriegsähnlichen Situation geführt, insbesondere nicht im südlichen Teil Nigerias.

Es sind auch keine wesentlichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.

Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Nigeria bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Zum Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Vorliegens von entschiedener Sache, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor; konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.