BVwG W229 2004221-1

W229 2004221-1Tribunale amministrativo federale9 mag 2014

Regest

Beitragszuschlag, Bescheid, Rechtskraft, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W229 2004221-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W229.2004221.1.00

Spruch

W229 2004221-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 26.10.2013, Zl. 11-2013-BW-MS2BN-0060V, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt und Verfahrensgang):

Mit "Bescheid" der Wiener Gebietskrankenkasse vom 26.10.2013, Zl. 11-2013-BW-MS2BN-0060V, wurde der Beschwerdeführerin ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von € 160,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsnachweisung für den Betragszeitraum September 2013 der Kasse verspätet am 16.10.2013 vorgelegt worden ist, weshalb der angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben wurde.

Mit Schreiben vom 25.11.2013 wurde fristgerecht "Einspruch" bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingebracht.

Der im Akt befindlichen Ausfertigung der Erledigung ist kein Genehmigender zu entnehmen. Auch ist aus den im Akt einliegenden Unterlagen kein Genehmigender (zB auf einem computergenerierten Aktenablaufblatt) ersichtlich.

Es sind dem vorgelegten Akt auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, dass ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) an die Stelle der Unterschrift getreten sind.

Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht einlangend am 12.03.2014 vom Amt der Wiener Landesregierung vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die belangte Behörde den Verwaltungsakt in vollem Umfang vorgelegt hat. Nach sorgfältigem Aktenstudium geht das Bundesverwaltungsgericht von einer fehlenden Bekanntgabe des Genehmigenden in der schriftlichen Ausfertigung aus.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des AVG lautet:

"Erledigungen

§ 18. (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19."

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Obwohl im Rahmen der Beschwerde das Nicht-Vorliegen eines Bescheides nicht moniert wurde, ist diese Frage amtswegig zu prüfen, da das Rechtsschutzsystem der österreichischen Verfassung typengebunden ist.

§ 18 AVG regelt auf einfachgesetzlicher Ebene die behördliche Erledigung, dh. den Akt, mit dem die Behörde eine - durch ein Anbringen an sie herangetragene oder von Amts wegen zu behandelnde - Aufgabe "erledigt". Die schriftliche Erledigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit zum einen der "verwaltungsinternen" Genehmigung (vgl. § 18 Abs. 3 AVG) und zum anderen der Bekanntgabe des Namens des Genehmigenden (vgl. § 18 Abs. 4 AVG) an die Rechtsunterworfenen.

Unabhängig von der Form der Erledigung kommt diese rechtswirksam nur dann zu Stande, wenn sie auf einem der Behörde zurechenbaren Willensakt einer oder mehrerer Personen beruht, der sogenannten Genehmigung der Erledigung. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG müssen schriftliche Erledigungen vom Genehmigenden entweder eigenhändig unterschrieben oder aber elektronisch genehmigt werden. Schon die "interne" Urschrift einer schriftlichen Erledigung muss somit, bevor sie "nach außen" bekanntgegeben wird, erkennen lassen, wer die Erledigung getroffen und daher auch zu verantworten hat. Ist eine solche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist der Akt absolut nichtig.

Zudem ordnet § 18 Abs. 4 AVG an, dass jede schriftliche Ausfertigung den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Mit dem Merkmal des Namens des Genehmigenden der Ausfertigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss. Daraus folgt, dass (zumindest) der (Nach)Name des Genehmigenden leserlich, also zB durch Beifügung in Maschinschrift, mittels Stampiglie oder aber durch leserliche Unterschrift aus der Ausfertigung der Erledigung (insbesondere der Fertigungsklausel) hervorgehen muss. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, 1. Teilband2, § 18 AVG, Rz. 19).

"Genehmigender" iSd. § 18 Abs. 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung

(§ 18 Abs. 2 AVG) getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher - bei sonstiger absoluter Nichtigkeit - entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des, vom Behördenleiter ermächtigten, Organwalters anzuführen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, 1. Teilband2, § 18 AVG, Rz. 20).

In seinem Erkenntnis vom 15.12.2010, GZ 2009/12/0195 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass aus dem Grunde des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG jede schriftliche Ausfertigung, also auch solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals (jedenfalls) die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. In dem den genannten Verfahren zugrunde liegenden Fall Fall sei der Name des Genehmigenden auch nicht aus einer der Ausfertigung beigefügten leserlichen Unterschrift desselben zu erkennen, zumal die Ausfertigung überhaupt nicht unterfertigt sei. Dieses Erfordernisso der VwGH - werde auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die (in einer Angelegenheit) Auskünfte erteilen könnten. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führe zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (vgl. hiezu die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, erster Teilband Rz 19 zu § 18 AVG wiedergegebene Judikatur), die aus für die im Beschwerdefall angewandte Rechtlage mangels einer in diesem Punkt von der kommntierten Rechtslage abweichenden Regelung herangezogen werden könne.

Zu beachten gilt, dass gemäß § 357 ASVG idF BGBl. Nr. 86/2013, in Verfahren in Leistungs- als auch Verwaltungssachen die §§ 18, 58, 59 bis 61a und 62 Abs. 4 AVG bis zum 31.12.2013 anzuwenden waren. Dieser Paragraph wurde mit BGBl. I Nr. 87/2013 aufgehoben; die Anwendung des gesamten AVG auf das Verfahren in Verwaltungssachen ergibt sich aus Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008 idF BGBl. I Nr. 33/2013.

Sondervorschriften wie etwa jene des § 96 BAO in Form einer unwiderleglichen Vermutung der Genehmigung durch den Leiter der Behörde im Gesetzesrang, wenn die Unterschrift oder Beglaubigung auf dem Bescheid fehlt, welche der Entscheidung des VwGH vom 14.12.2006, Zl. 2005/14/0014 zugrunde lagen, kennt das ASVG nicht.

Aus den EB zur RV 294 dB XXIII. GP, 14 (BGBl. I 2008/5; aktuelle Fassung des § 18 Abs. 4 AVG) ergibt sich, dass Ausdrucke von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten privilegiert behandelt werden: sie bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Ist bereits die Genehmigung der Erledigung (Abs. 3) unter Verwendung einer Amtssignatur erfolgt, so hat dies automatisch zur Folge, dass jede elektronische Ausfertigung diese Amtssignatur enthält und auch keine Papierausfertigung des elektronischen Dokuments mehr unterschrieben oder beglaubigt zu werden braucht.

Eine Amtssignatur könnte daher nach dem zuvor dargestellten allenfalls die Unterschrift bzw. die Beglaubigung ersetzen, jedoch nicht die Anführung des Namens des Genehmigenden gemäß § 18 Abs. 4

AVG.

Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des VwGH ist auf die Frage des Fehlens einer internen Genehmigung nicht näher einzugehen und diesbezüglich keine Ermittlungen anzustellen (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; VwGH 10.11.2011, 2010/07/0223; VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252). Im Ergebnis ist auch im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass der Name des Genehmigenden auch nicht aus einer der Ausfertigung beigefügten leserlichen Unterschrift desselben zu erkennen ist, zumal die im Akt einliegende Ausfertigung überhaupt nicht unterfertigt ist. Dieses Erfordernis wird auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die (in einer Angelegenheit) Auskünfte erteilen können. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führt somit zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung, zumal wie gezeigt auch auch keine von § 18 Abs. 4 AVG abweichende Regelung im ASVG enthalten ist.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer Verifikation eines Ausdrucks eines Dokuments gemäß § 20 E-GovG die Angabe des Namens des Genehmigenden nicht ersetzt, da diese nur eine Bestätigung darstellt, dass das als Ausdruck vorliegende Dokument von der dort angeführten Stelle stammt und nicht verändert wurde.

Es liegt daher kein individueller Rechtsakt der belangten Behörde vor, der die Beschwerdeführerin verpflichtet, da dem vorliegenden als "Bescheid" titulierten Papier, gegen das sich die Beschwerde richtet, bereits die Formalita eines Bescheides fehlen. Mangels Vorliegen eines Bescheides ist die Beschwerde zurückzuweisen. Es kann daher außer Betracht bleiben, ob die vorliegende Beschwerde die Formal- und Inhaltserfordernisse gemäß § 9 VwGVG erfüllt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Bescheidqualität bei fehlender Bekanntgabe des Genehmigenden.

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