BVwG W228 1437201-1

W228 1437201-1Tribunale amministrativo federale9 mag 2014

Regest

Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Testo completo

BVwG W228 1437201-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W228.1437201.1.00

Spruch

W228 1437201-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WÖGERBAUER über die Beschwerde von XXXX (auch: XXXX), geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2013, Aktenzahl 1215.614-BAI, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).

Am 29.10.2012 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er aus dem Dorf XXXX, Bezirk Tagab, Provinz Kapisa stamme. Er führte weiters aus, dass er Afghanistan vor ca. einem Jahr verlassen habe und nach Pakistan gereist sei. Von dort sei er über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass sich die jungen Burschen aus seinem Heimatdorf den Taliban anschließen hätten müssen. Der BF sei von den Taliban nach Karachi (Pakistan) mitgenommen worden und habe dort eineinhalb Jahre in der Koranschule verbracht. Neben dem Religionsunterricht sei dem BF auch gelehrt worden, zu kämpfen. Bei einem Telefonat mit seinem Vater habe er von diesem schließlich erfahren, dass sich ein Verwandter, welcher zuvor auch in einem Trainingslager gewesen sei, in Kandahar in die Luft gesprengt habe. Der BF habe daraufhin, nachdem er von diesem Vorfall erfahren habe, nach Ausreden gesucht um von den Taliban wegzukommen. Die Taliban hätten dem BF letztendlich erlaubt, nachhause zu fahren. Ca. vier Tage später seien die Taliban zum BF nachhause gekommen und hätten ihn wieder mitnehmen wollen. Der BF habe versprochen, gleich am nächsten Tag in die Koranschule zurückzufahren. Noch in derselben Nacht sei der BF zu seinem Onkel nach Kabul gefahren, der schließlich die Ausreise des BF organisiert habe. Der BF habe dann von seinem Vater erfahren, dass die Taliban abermals bei seiner Familie zuhause gewesen seien und den Vater des BF mitgenommen und misshandelt hätten. Sie hätten von ihm verlangt, den BF zurückzuholen und den Taliban zu übergeben. Der BF wolle auch noch einen weiteren Fluchtgrund angeben. Sein Vater habe im Zuge von Grundstückstreitigkeiten jemanden getötet. Die Angehörigen der getöteten Person seien nun hinter dem BF her und würden sich rächen wollen. Befragt, was der BF im Falle der Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst vor den Taliban hätte.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (im Folgenden: BAI), am 18.06.2013 führte der BF, zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt aus, dass die Taliban in sein Heimatdorf gekommen seien und junge Männer zwangsrekrutiert hätten. Der BF sei im Alter von 15 Jahren von den Taliban nach Karachi in eine Koranschule gebracht worden. Die Jugendlichen seien dort militärisch ausgebildet worden um später als Selbstmordattentäter eingesetzt zu werden. Dem BF und den anderen sei das Koranlesen und der Umgang mit Bomben beigebracht worden. Nach ca. einem Jahr sei ein Jugendlicher aus dem Heimatdorf des BF in Kandahar als Selbstmordattentäter eingesetzt worden. Nach diesem Vorfall habe der BF Angst um sein Leben gehabt und habe seinem Vater am Telefon davon berichtet. Der BF habe schließlich den Verantwortlichen in der Koranschule erzählt, dass seine Mutter krank sei und habe er die Erlaubnis bekommen, diese zu besuchen. Als der BF nachhause gekommen sei, habe sein Vater bereits entschieden gehabt, dass der BF das Land verlassen solle. Weiters wolle der BF angeben, dass seine Familie und die Familie seines Onkels wegen Grundstücksstreitigkeiten verfeindet seien. Der Vater des BF habe Angst gehabt, dass der Onkel des BF oder dessen Söhne dem BF etwas antun würden. Auf Vorhalt, dass das Vorbringen des BF unglaubwürdig sei, zumal er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er bei dem Telefonat mit seinem Vater von diesem erfahren habe, dass sich ein Verwandter in Kandahar in die Luft gesprengt habe, er heute jedoch widersprüchlich dazu vorgebracht habe, dass er seinem Vater am Telefon erzählt habe, dass sich ein anderer Jugendlicher aus seinem Heimatdorf in die Luft gesprengt habe, gab der BF an, dass er seinen Vater angerufen und ihm davon erzählt habe. Der Vater habe dann gemeint, dass er auch bereits über diesen Vorfall Bescheid wisse. Aufgefordert, konkret zu schildern, was der BF in der Zeit zwischen seiner Rückkehr aus Karachi und seiner Ausreise aus Afghanistan erlebt habe, antwortete er, dass die Taliban noch am selben Abend seiner Rückkehr zum BF nachhause gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, nach Karachi zurückzukehren. Der Vater des BF habe dem BF daraufhin geraten, noch in derselben Nacht auszureisen und sei der BF in der Folge zu seinem Onkel nach Kabul gefahren, von wo aus er Afghanistan schließlich verlassen habe. Auf Vorhalt, dass der BF in der Erstbefragung davon gesprochen habe, dass die Taliban vier Tage nach seiner Rückkehr aus Karachi zu ihm gekommen seien, gab der BF an, dass das, was im Protokoll der Erstbefragung stehe, falsch sei. Er bleibe bei seiner heutigen Aussage. Der BF brachte weiters vor, dass er, als er bereits im Iran gewesen sei, mit seinem Onkel telefoniert habe. Dieser habe dem BF gesagt, dass die Taliban den Vater des BF mitgenommen hätten, er jedoch nicht wisse, was weiter mit dem Vater passiert sei. Auf Vorhalt, dass der BF bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er gehört habe, dass sein Vater misshandelt worden sei und man von ihm verlangt habe, den BF zurückzubringen, führte der BF aus, dass er nunmehr angeben wolle, dass sein Vater misshandelt und geschlagen worden sei. Vielleicht habe er die dazugehörige Frage nicht gut verstanden. Aufgefordert, Näheres zu den erwähnten Grundstücksstreitigkeiten zu schildern, brachte der BF vor, dass sein Vater, als der BF etwa 12 Jahre alt gewesen sei, mit seinem Bruder wegen eines Grundstücks gestritten habe. Im Zuge des Streits sei der Sohn des Onkels des BF mit einer Schusswaffe verletzt worden und in der Folge gestorben. Der Vater des BF befürchte nun, dass der Onkel des BF den BF aus Rache töten wolle. Befragt, ob es diesbezüglich in den letzten Jahren irgendwelche Vorfälle gegeben habe, gab der BF an, dass unmittelbar nach dem tödlichen Streit der Vater des BF und der BF auf dem Weg in die Moschee angeschossen worden seien. Danach habe es keine Vorfälle oder Übergriffe mehr gegeben. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst vor den Taliban und vor den Feinden seines Vaters hätte. Er hätte Angst, von seinen Verwandten getötet zu werden.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 29.07.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF aufgrund der vagen, unplausiblen und widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft sei. Die belangte Behörde führte in der Folge zahlreiche Widersprüche, Unplausibilitäten und Ungereimtheiten, die sich aus des Angaben des BF in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAI ergeben würden, an und kommt zu dem Schluss, dass der BF wahre Begebenheiten in seiner Heimat bloß zum Anlass genommen habe um daraus eine eigene Fluchtgeschichte zu konstruieren, ohne freilich auch nur ansatzweise tatsächlich von den Geschehnissen persönlich betroffen gewesen zu sein. Der BF habe keine konkreten, plausiblen und nachvollziehbaren Angaben zum Fluchtgrund und zu jenen Personen, von denen er angeblich verfolgt worden sei, machen können. Hinsichtlich der Probleme aufgrund der einstigen Grundstückstreitigkeiten sei zu sagen, dass der BF sich bis zu seiner Ausreise in der Heimat aufhalten habe können, ohne, dass er mit seinen Verwandten Schwierigkeiten oder Probleme gehabt habe. Der BF habe somit nicht glaubhaft machen können, in Afghanistan tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der BF sei jung und arbeitsfähig und habe Familienangehörige in Afghanistan, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der BF im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Es sei festzuhalten, dass beim BF keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprächen, dass seine Rückkehr eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.

3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.08.2013, Zl. XXXX, den oben im Spruch genannten Bescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass in den Spruchpunkten II. und III. nunmehr der Herkunftsstaat mit "Afghanistan" statt mit "Pakistan" geführt wird.

3. Mit dem am 12.08.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 12.08.2013 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften sowie Verfahrensmängel angefochten werde. Der BF wiederholte in der Folge zusammengefasst sein Vorbringen und führte aus, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig gewesen sei, die Erstbefragung jedoch ohne Beiziehung eines gesetzlichen Vertreters erfolgt sei. Dem BF hätte zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter zugewiesen werden müssen. Dem Bescheid ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dies der Fall gewesen sei. Aufgrund der Verletzung dieser für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge elementaren Schutzbestimmung komme der, am 25.10.2012 durchgeführten und dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, Befragung keine Beweiskraft zu, da sie rechtwidrig erfolgt sei. Zudem sei die, von der belangten Behörde durchgeführte, Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht mangelhaft. Unter Umgehung des § 19 Abs. 1 AsylG, wonach sich die Erstbefragung auf die Ermittlung der Identität und der Reiseroute und nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, habe die belangte Behörde dem BF während seiner Einvernahme vor dem BAI ständig einzelne Angaben aus der rechtswidrig erfolgten Erstbefragung vorgehalten. Die belangte Behörde habe die Angaben des BF ausschließlich anhand eines Vergleichs seiner Angaben bei der Erstbefragung und seiner Einvernahme vor dem BAI gewürdigt. Als ebenso gravierenden Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflicht sei die vollständige Unterlassung der Heranziehung von aktuellen Länderberichten zu sehen. Die dem Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen würden kein einziges Ermittlungsergebnis zu den vom BF glaubhaft vorgebrachten Befürchtungen (Zwangsrekrutierung durch die Taliban) enthalten. Hätte die belangte Behörde ein mangelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie feststellen müssen, dass der BF von Gruppierungen der Taliban verfolgt werde und ihm Asyl zu gewähren sei. Die Furcht vor Verfolgung sei wohlbegründet, zumal der BF im Alter von 15 Jahren zwangsrekrutiert worden und eineinhalb Jahre lang zum Besuch einer Koranschule gezwungen worden sei. Der BF habe zudem vom erfolgten Attentat eines verwandten jungen Mannes gewusst. Auch dem Vater des BF sei dieses Attentat bekannt gewesen. In Kenntnis dieser Vorgänge sei es nachvollziehbar, dass sich der BF zur Ausreise entschlossen habe. Im Falle einer Rückkehr laufe der BF Gefahr, entweder aufgrund seiner unerlaubten Flucht vor den Taliban oder bei einem Selbstmordattentat getötet zu werden und sei der afghanische Staat nachweislich nicht in der Lage, den BF zu schützen, weshalb dem BF Asyl zu gewähren sei. Als weiteren Mangel führte der BF an, dass die belangte Behörde sein Alter auf Seite 102 des angefochtenen Bescheides aktenwidrig mit 20 Jahren angebe. Zu Spruchpunkt II werde vorgebracht, dass dem BF jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen wäre, zumal er im Falle der Rückkehr in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechten verletzt werden würde. Unrichtig sei die Feststellung, dass der BF über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, zumal der BF seit seiner Ausreise ca. Ende 2010 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Abschließend verweise der BF auf diverse Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 19.08.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 12.08.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 19.08.2013 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum Einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum Anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Wie in der gegenständlichen Beschwerde zu Recht vorgebracht wird, erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

So ist dem Einwand in der Beschwerde zu folgen, wonach im gegenständlichen Fall eine Würdigung des Vorbringens des BF nicht ausreichend erkannt werden kann. Es ist dem BF dahingehend beizupflichten, wenn er in der Beschwerde vorbringt, dass die belangte Behörde seine Angaben ausschließlich anhand eines Vergleichs seiner Angaben bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAI würdigte. Die belangte Behörde stützt in ihrer Beweiswürdigung die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des BF einzig und allein auf Widersprüche und Unstimmigkeiten, die sich aus unterschiedlichen Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde ergeben würden. Dabei lässt sie allerdings, wie vom BF in der Beschwerde zurecht aufgezeigt wird, die Bestimmung des § 19 Abs. 1 AsylG, wonach die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, völlig außer Acht. Im Zuge der Einvernahme vor dem BAI wurde dem BF zudem nicht ausreichend die Möglichkeit gegeben, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen, da seitens der belangten Behörde die Einvernahme vornehmlich dazu genutzt wurde, dem BF Angaben aus der Erstbefragung vorzuhalten. In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass - wie vom BF in der Beschwerde ebenfalls zu Recht vorgebracht wurde - die Erstbefragung des BF trotz dessen damaliger Minderjährigkeit ohne Beiziehung eines Rechtsberaters als gesetzlichem Vertreter stattgefunden hat. Dieser Mangel wiegt umso schwerer, als die vom BF im Zuge der Erstbefragung getätigten Angaben von der belangten Behörde in besonders hohem Ausmaß in die Beweiswürdigung miteinbezogen wurden.

Es ist auch dem weiteren Einwand des BF in der Beschwerde zu folgen, wonach es die belangte Behörde unterlassen hat, fallbezogene Länderfeststellungen in den Bescheid aufzunehmen und diese in Zusammenschau mit den Angaben des BF zu würdigen. Es ist dem BF beizupflichten, wenn er ausführt, dass sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen zu Zwangsrekrutierungen (insbesondere von Kindern und Jugendlichen) durch die Taliban finden würden.

Des Weiteren muss der belangten Behörde vorgeworfen werden, dass sie eine Erörterung der Situation des BF im Falle der Rückkehr in seine Heimatprovinz Kapsia verabsäumt hat. Es wurde von der belangten Behörde unterlassen, Ermittlungen über die genaue Sicherheitslage im Heimatgebiet des BF anzustellen. So fällt auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF völlig unzureichend behandelt wird. Die belangte Behörde beschränkte sich auf Feststellungen zur Sicherheitslage im Zentralraum Afghanistans, wo sie die Provinz Kapisa in der Überschrift zwar anführte, jedoch überhaupt keine konkreten Ausführungen zur Situation in dieser Provinz tätigte. Das Bundesasylamt stellt des Weiteren zur Situation im Falle der Rückkehr des BF fest, dass von einer Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Ansiedlung in Kabul ausgegangen werden könne. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick der vorliegenden Aktenlage jedoch nicht ersichtlich, woraus das Bundesasylamt im konkreten Fall den Schluss zieht, dass dem BF eine Ansiedlung in Kabul möglich wäre. So ist aus dem Vorbringen des BF nicht ersichtlich, dass er bereits in Kabul gelebt habe. Auch ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der BF über keine Ausbildung verfüge. Aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Situation von Rückkehrern geht jedoch Folgendes hervor: "Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen einen Job zu finden. [...] Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt." Wie die belangte Behörde dennoch zu dem Schluss gelangen konnte, dass der BF, obwohl er noch nie in Kabul gelebt habe, in die Hauptstadt Kabul zurückkehren könnte und dort eine ausreichende Lebensgrundlage hätte, ist nicht nachvollziehbar.

Abschließend ist auch dem Einwand in der Beschwerde zu folgen, wonach die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II das Alter des BF aktenwidrig mit 20 Jahren angibt. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war der BF seinen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben zufolge jedoch 18 Jahre alt.

Insgesamt betrachtet entbehren somit die, von der belangten Behörde im Bescheid getroffenen, Schlussfolgerungen jedenfalls einer hinreichend schlüssigen Begründung, weshalb dem Einwand in der Beschwerde zu folgen ist, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des BF vermissen lässt und sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid somit als unzureichend erweist.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei Letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstbehörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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