BVwG W217 2003072-1

W217 2003072-1Tribunale amministrativo federale9 mag 2014

Regest

Beschwerde, Notstandshilfe, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W217 2003072-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W217.2003072.1.00

Spruch

W217 2003072-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Majoros, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 16.12.20123, XXXX, bzw. 04.02.2014, XXXX, wegen Einstellung des Bezuges der Notstandshilfe für die Zeit von 2.12.2013 bis 9.12.2013 gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 16.12.2013 wurde der Beschwerdeführerin der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 02.12.2013 bis 09.12.2013 eingestellt, da sie den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 02.12.2013 ohne triftigen Grund nicht eingehalten und sich erst wieder am 10.12.2013 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 22.12.2013 das Rechtsmittel der Beschwerde (vormals Berufung).

Am 04.02.2014 wies das Arbeitsmarktservice die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung, XXXX, ab.

Mit Schreiben vom 20.02.2014 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werde (Vorlageantrag).

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2014 vorgelegt.

Mittels Telefax vom 28.04.2014 teilte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Majoros, dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie ihre Beschwerde zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 2. Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Zu A)

Da die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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