L509 1435777-1•BVwG L509 1435777-1
L509 1435777-1Tribunale amministrativo federale9 mag 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Konversion, politische<br/>Gesinnung, Religion
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2014, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1
Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste am 16.08.2012 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung führte er in der Erstbefragung am 16.08.2012 an, dass er das Herkunftsland Iran verlassen hätte müssen, weil er 3 Stück Musik-CD vom in Deutschland lebenden iranischen Musiker XXXX gekauft hätte. Die iranische Polizei sei draufgekommen und hätte beim Beschwerdeführer ca. 2 Wochen vor der Erstbefragung ein Hausdurchsuchung gemacht und verschiedene CD¿s mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei bei der Hausdurchsuchung nicht zuhause gewesen. Er sei vom Sohn des Nachbarn davon verständigt worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern hätte er sich ca. 4 bis 5 Tage im Dorf "XXXX" bei einem Freund versteckt bis ihm seine Mutter Geld für die Ausreise überbracht hätte. Im Falle der Rückkehr, würde er von Männern der Regierung umgebracht werden.
2. Am 16.01.2013 wurde der Beschwerdeführer asylbehördlich angehört. Nach dem Grund befragt, warum er sein Heimatland verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, im iranischen Kalendermonat Mordad 1391 (Juli/August 2012) sei sein Cousin mit einem Mädchen zum ihm nach Hause gekommen, um beim Beschwerdeführer Skripten abzuholen. Gläubige Nachbarn hätten das bemerkt und die Polizei verständigt. Die Polizei sei gekommen und hätte seinen Cousin und das Mädchen überprüft. Da beide aber Studentenausweise hatten, hätte die Polizei nichts weiter gegen sie unternommen. Daneben hätte die Polizei jedoch im Zimmer des Beschwerdeführers viele CDs mit inländischen und ausländischen Filmen sowie mit Musik vom Sänger XXXX gefunden. Dieser bringe regimekritische Texte und seine Musik bzw. sei der Besitz von solchen CDs im Iran verboten. Der Beschwerdeführer habe über seinen Nachbarn von der Hausdurchsuchung erfahren und er sei daher nicht mehr nach Hause gegangen. Der Beschwerdeführer hätte sich daraufhin in der Seehütte eines Freundes ca. eine Woche lang versteckt und von dort aus Geld für seine Flucht organisiert. Er hätte Angst gehabt, festgenommen zu werden, da er bereits einmal mit einer christlichen Armenierin befreundet gewesen sei und er in dieser Zeit drei bis vier Mal von der Polizei festgenommen und einmal sogar ausgepeitscht worden sei. Er hätte Angst gehabt, dass ihm das als erschwerend angerechnet werden würde. Im Falle der Rückkehr würde er die gleiche Strafe bekommen wie dem Sänger XXXXangedroht ist - nämlich die Todesstrafe. Auf konkrete Frage gab der Beschwerdeführer an, dass die Inhalte der CDs gemischt gewesen seien, d.h. er habe welche mit legalem als auch solche mit illegalem Inhalt gehabt. Es hätten sich darunter aber auch Porno-CDs befunden.
3. Am 27.03.2013 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal asylbehördlich angehört. Er bezog sich dabei zunächst auf eine Eingabe vom 06.02.2013 (AS 99), mit welcher der Beschwerdeführer u.
a. 2 Lichtbilder vorlegte, die Rückenaufnahmen eines Mannes mit nacktem Oberkörper zeigen. Auf dem Oberkörper sind Verletzungen mit unscharfen Konturen ersichtlich; offensichtlich wie rote Flecken und Hämatome anmutend. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, dass die Fotos ihn zeigen würden, nachdem er im März/April 2010 mit einem Kabel geschlagen worden war, weil er eine Beziehung zu einem armenischen Mädchen gehabt hätte. Es handle sich dabei aber um ein nebensächliches Ereignis. Die Fotos hätte sein Onkel gemacht, sie seien aber erst in Österreich entwickelt worden. Eine Übermittlung von Fotos per Post sei nicht möglich gewesen, da die Post aus dem Iran kontrolliert werde.
Er gab weiters an, nach seiner Ausreise seien zwei- bis drei Mal Beamte zu seinen Eltern gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Die Eltern hätten gesagt, dass sie nicht wüssten, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Ansonsten seien seine Eltern verschont geblieben. Ob es einen Haftbefehl gegen ihn gibt, wisse er nicht. Er hätte neben seinem Beruf als Rettungsschwimmer diese CDs und DVDs verliehen oder verkauft und sich damit etwas dazu verdient. Insgesamt hätte er ca. 80 DVDs gehabt und er hätte damit so ca. 100.000 Toman im Monat verdient. Er hätte die CDs und DVDs nicht selbst kopiert, sondern sein Cousin oder Freunde hätten dies ohne Gegenleistung gemacht. Er selbst hätte gar keinen PC besessen und sei er auch voll mit seinem Beruf beschäftigt gewesen.
4. Das Bundesasylamt führte eine Anfrage an die Staatendokumentation durch, um Informationen darüber zu erlangen, ob privates Vervielfältigen oder Verkauf von DVDs und CDs im Iran erlaubt sei, welche Strafen bei einer erstmaligen Übertretung drohen, ob privates Vervielfältigen oder Verkauf von Porno-DVDs verboten ist, welche Strafen dabei drohen, ob eine Ermahnung möglich ist, inwieweit Besitz, Vervielfältigung und Verkauf von CDs des Sängers XXXXverboten ist, welche Strafen drohen und ob die Musik des NAJAFI im Iran grundsätzlich verboten ist. Die Antwort der Staatendokumentation langte am 29.04.2013 beim Bundesasylamt ein.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2013, FZ. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer mit Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Die belangte Behörde ging von einer feststehenden Identität des Beschwerdeführers aus, erachtete sein Fluchtvorbringen jedoch als nicht glaubhaft, stellte keine Abschiebungshindernisse fest und sah die Ausweisung des Beschwerdeführers wegen überwiegender öffentlicher Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt an.
6. Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und der Bescheid in allen Spruchpunkten mit der Behauptung der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten. Gleichzeitig wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen und ihm nicht Gelegenheit gegeben, zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen und damit das Recht auf Parteiengehör verletzt. Es seien überdies die Länderfeststellungen mangelhaft, so dass die von der belangten Behörde gezogen Schlussfolgerungen zur Lage von Rückkehrern unrichtig seien. Die Beschwerde zitiert in der Folge eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, die sich mit der Behandlung von abgewiesenen und zurückgekehrten Asylsuchenden durch die iranischen Behörden beschäftigt. Überdies wird eine Website zitiert, die eine Verfolgung des iranischen Sängers XXXXbeschreibt und einen Vergleich mit dem Schriftsteller XXXX zieht.
Mit der Beschwerdeschrift greift der Beschwerdeführer einzelne Punkte der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid auf und erstattet er dazu Gegenäußerungen. Der Beschwerdeführer interessiere sich seit seiner Ankunft in Österreich sehr stark für das Christentum, besuche die Kirche und wolle sich vielleicht taufen lassen. Diesbezügliche Bestätigungen würde er dem Asylgerichtshof sogleich nach Erhalt zukommen lassen.
In rechtlicher Hinsicht sei der Beschwerdeführer daher in seinem Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt oder hätte er zumindest mit einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK zu rechnen. Einer Ausweisung würden keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, da der Verbleib des Beschwerdeführers keine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen darstelle.
Am 05.09.2013 wurde eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof eingebracht (OZ 4). Mit der Beschwerdeergänzung wird auf die bereits erfolgte christliche Taufe des Beschwerdeführers hingewiesen. Der Beschwerdeergänzung sind eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses, eine Taufbestätigung und Lichtbilder angeschlossen, die den Beschwerdeführer bei der Taufe zeigen.
7. Die Beschwerde langte samt Akt am 18.06.2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde zunächst der Gerichtabteilung E2 zugeteilt. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts am 02.01.2014 wurde die Beschwerde der Gerichtabteilung L509 beim Bundesverwaltungsgericht zugewiesen.
8. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 29.04.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu den Beschwerdeführer, einen Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den die Taufe durchführenden Pastor (als Zeugen) und einen Dolmetscher für die Sprache Farsi geladen. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit der Geladenen durchgeführt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme eines informierten Vertreters und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweis- und Bescheinigungsmittel, Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in deren Rahmen auch der Taufspender der XXXX als Zeuge befragt wurde. Zur Beurteilung der für den Fall der Abschiebung des Beschwerdeführers relevanten Lage wurden die nachfolgend angeführten Länderberichte in das Verfahren eingeführt und mit dem Beschwerdeführer erörtert:
Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11.02.2014 mit Stand Oktober 2013.
Zusammenfassung aus dem Bericht des Refugee Documentation Centre von Irland vom 28 Juni 2012 betreffend die Lage von Konvertiten im Iran.
Lagebericht des Spezialberichterstatters über die Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran vom 04.10.2013 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, GZ: A/68/503
Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe-Länderanalyse vom 18. August 2011; Iran: Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger und war vor der Ausreise islamisch-schiitischen Glaubensbekenntnisses. Der Beschwerdeführer hat Grundschulausbildung und übte neben dem Beruf eines Fischers in den Sommermonaten in seiner Heimatstadt auch den eines Rettungsschwimmers aus. Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Iran. Geschwister hat der Beschwerdeführer nicht. Am 16.08.2012 ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist und hat er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.2. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich einer christlichen Glaubensgemeinschaft angeschlossen und nimmt seither regelmäßig an deren farsisprachigen Gottesdiensten und sonstigen Veranstaltungen teil. Am 14.07.2013 wurde der Beschwerdeführer bei der XXXX getauft. Der Pastor der XXXX in W. bestätigt dem Beschwerdeführer eine ernsthafte Hinwendung zum Christentum. Die angegebene Abkehr vom islamischen Glauben scheint von Überzeugung und Nachhaltigkeit getragen zu sein. Demgemäß ist mit Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran den christlichen Glauben beibehalten, christlichen Glaubensgrundsätze befolgen und einer christlichen Glaubensvorschriften entsprechende Lebensführung nachgehen wird.
1.3. Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Konversion von iranischen Staatsangehörigen:
Die Gefährdung durch eine Konversion im Iran oder im Ausland, vom Islam zum Christentum, hängt von mehreren Faktoren ab: - religiöse Aktivitäten im Iran und / oder im Ausland (leitende Funktion, Missionierungstätigkeit unter Moslems) - Geheimhaltung der Konversion vor den iranischen Behörden und dem sozialen Umfeld, Einstellung der Familienangehörigen (Denunzierungsgefahr oder Akzeptanz) - Zugehörigkeit zu einer missionierenden Kirche, Verdacht der oppositionellen Betätigung. Besonders wichtig ist die Geheimhaltung der Konversion vor den Behörden, damit auch die Vermeidung jeder Handlung, welche zu einer Denunzierung führen könnte.
Die Abwendung vom Islam ist nach dem islamischen Gesetz verboten, sofern die Rekonvertierung zum Islam verweigert wird, kann die Todesstrafe verhängt werden, wie der frühere Ayatollah Khomeini in einer Fatwah festgehalten hat. Es gibt jedoch keine spezifische Regelung im iranischen Strafgesetzbuch. Allerdings ist Apostasie im iranischen Pressegesetz als strafbare Handlung erwähnt (Artikel 26). Konvertiten sind der Gefahr von Inhaftierung und behördlichen Übergriffen ausgesetzt. Zwar sieht die Scharia für den Glaubenswechsel, den sogenannten Abfall vom Islam, die Todesstrafe vor; allerdings ist der damit gemeinte Glaubenswechsel nicht eine religiöse Gewissensentscheidung, sondern gleichbedeutend mit politischem Hochverrat.
Ein Konvertit welcher im Ausland zum Christentum übergetreten ist, kann nur solange wirklich ungefährdet wieder zurückreisen, wie die iranischen Behörden keine Kenntnis von der Konversion erhalten. Gemäß der Angaben von Experten ist nicht auszuschließen, dass die Behörden davon ausgehen, der Übertritt sei nicht aus religiösen Gründen erfolgt, sondern viel mehr aus politischen, was wiederum Verfolgungen durch die Sicherheitskräfte nach sich ziehen kann. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen Behörden, aber auch beispielsweise unbemerkt von Familienangehörigen, Nachbarn, Bekannten, etc.- ausüben, droht ihnen keine Gefahr durch den iranischen Staat. Sie gelten und präsentieren sich offiziell weiter als Muslime. Nach Angaben der christlichen Kirchen im Iran bestehen etwa hundert christliche Hausgemeinschaften, an denen Apostaten teilnehmen. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit allerdings auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit einschneidenden Maßnahmen der Regierung rechnen.
Diese Feststellungen gründen sich vor allem auf den Bericht des Auswärtigen Amtes in Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 08.10.2012, wo es zur Religionsfreiheit heißt:
Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden, vgl. Anlage 2). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000).
Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fu¿nf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Andere Religionsgemeinschaften, v.a. die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.
Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, dass Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden. Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens. Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Mohareb" (vgl. Ziffer II. 1.1.) sogar eine Verurteilung zum Tode drohen.
Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts findet Missionierungsarbeit hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Insbesondere Kirchen, die in persischer Sprache predigen stehen unter verstärkter Beobachtung. Der Gottesdienst der "Assembly-Gemeinde Teheran wurde Weihnachten 2011 von Sicherheitskräften aufgelöst, der Pastor festgenommen. Die offiziell registrierte Emmanuelgemeinde wird seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt und mit dem Vorwurf konfrontiert, Muslime bekehrt zu haben. Der Gottesdienst musste von Freitag auf Sonntag verlegt werden und einzelne Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen.
Am 22.02.2012 wurden in Isfahan Mitglieder der anglikanischen St. Paul Gemeinde verhaftet und ohne offizielle Anklage einige Zeit festgehalten. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt.
Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B.von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden. Im Oktober 2010 soll der Pastor Yousef Nadarkhani der "Jesus Only" Bewegung wegen "Abfall vom Islam" (Apostasie) zum Tode verurteilt worden sein. Das gerichtliche Verfahren hat bereits mehrere Instanzen durchlaufen, ein endgültiges Urteil gibt es allerdings noch nicht. Nach heftigem, internationalem Protest wurde offiziell bekannt gegeben, dass der Pastor nicht wegen seines Übertritts zum Christentum vor Gericht stehe. Der Stand seines Verfahrens ist unklar. Hinrichtungen wegen Apostasie wurden allerdings seit 1990 nicht mehr vollstreckt."
Das Recherche-Ergebnis des Refugee Documentation Center von Irland hat in Bezug auf religiöse Verfolgung im Iran im Wesentlichen folgenden Inhalt:
"Während das Gesetz nicht ausdrücklich die Todesstrafe für den
Straftatbestand der Apostasie ("Abfall vom Glauben") vorsieht, haben
die Gerichte solche Strafen aufgrund ihrer Auslegung der religiösen
Fatwas (Islamisches Gutachten) verabreicht. Die Apostasie ist nicht
im vorherrschenden Strafgesetzbuch geregelt, sondern wird in Bezug
auf das traditionelle islamische Recht (Sharia) und der Auslegungen
durch religiöse Behörden geprüft. [.......]
Die Bestrafung für Konversion für einen männlichen Muslim ist -
sofern alle Kriterien erfüllt sind - die Todesstrafe. Wenn alle
Kriterien erfüllt sind, gibt es keine anderen Alternativen, das
heißt, dass der Richter die Todesstrafe nicht in eine
Freiheitsstrafe (für einen männlichen Konvertiten) umwandeln kann.
[.......]
Konvertiten der Apostasie anzuklagen scheint in letzter Zeit
häufiger vorzukommen. [.........]
Christen - vor allem von evangelikalen Denominationen und
Konvertiten (vom Islam zum Christentum), die mit der Todesstrafe
wegen Apostasie belegt werden können, obwohl diese keinen
Straftatbestand im kodifizierten iranischen Recht darstellt - sehen
sich mit einer zunehmenden (staatlichen) Verfolgung seit den letzten
Jahren konfrontiert, vor allem seit den kritisierten
Präsidentenwahlen 2009. [...........]
Trotz der relativ seltenen Hinrichtungen aufgrund des "Verbrechens
der Apostasie", sollte beachtet werden, dass Konvertiten - vom Islam
zu einer anderen Religion oder zum Atheismus - oft auf andere Weise
als Konsequenz des "Aufgebens des Islam" verfolgt werden, da sie
z. B. mit anderen Straftatbeständen (oft mit dem vagen Konzept der
"Störung der sittlichen Ordnung") angeklagt werden, wodurch das
Regime versucht, Minderheiten zu "terrorisieren" und ihre
Aktivitäten zu stören. [..........]"
Aus weiteren Berichten geht auch hervor, dass Iraner, die ihr Heimatland illegal verlassen haben, bei der Rückkehr anlässlich der Wiedereinreise einer genauen Überprüfung unterzogen werden, inwieweit und aus welchen Gründen sie bereits vor der Ausreise in das Blickfeld der Behörden geraten waren; was bedeutet, dass eine illegale Ausreise durchaus zu weiterführenden behördlichen Untersuchungen führen können, wie intensive Nachforschungen, ob die betreffende Person kriminelle - aber auch sonstige vom islamischen Regime verpönte - Handlungen im Iran oder auch im Ausland begangen hat. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rückkehrende schon früher in das Blickfeld der Behörden oder Gerichte geraten war, können im Hinblick auf die prekäre Lage der Menschenrechte im Iran bei solchen Vernehmungen Misshandlungen und Anwendung von Folter nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Eine Verbesserung der Menschenrechtslage ist nach jüngster Berichtslage (Lagebericht des Spezialberichterstatters über die Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran vom 04.10.2013 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, GZ: A/68/503) nicht erkennbar. So heißt es zur Lage der Christen im genannten Bericht auf Seite 12 (Wiedergabe in der englischen Originalfassung):
"B. Christians
43. Sources communicate that at least 20 Christians were in custody in July 2013. In addition, violations of the rights of Christians, particularly those belonging to evangelical Protestant groups, many of whom are converts, who proselytize to and serve Iranian Christians of Muslim background, continue to be reported. Authorities continue to compel licensed Protestant churches to restrict Persian-speaking and Muslim-born Iranians from participating in services, and raids and forced closures of house churches are ongoing. According to sources, more than 300 Christians have been arrested since 2010, and dozens of church leaders and active community members have reportedly been convicted of national security crimes in connection with church activities, such as organizing prayer groups, proselytizing and attending Christian seminars abroad.
44. The Government notes that religious affiliation is not considered during the judicial process and that Christians are equal before the law. The Government also asserts that applications for permits to establish churches are given equal consideration. The Government notes, however, that official recognition of a minority religion does not exempt its members from prosecution for illegalities."
Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht:
Nach dem wesentlichen Inhalt der bekannten Berichte sind im Iran nach wie massive Beschränkungen der Rechte von Christen - besonders solcher von evangelikal eingestellten und missionierenden Konvertiten mit islamischem Hintergrund - sehr wahrscheinlich, die eine ungehinderte Religionsausübung erschweren bzw. unmöglich machen und daher die Schwelle der Asylrelevanz überschreiten. Protestantische Kirchen werden veranlasst, persisch sprechende und als Muslime geborene Iraner von der Teilnahme an Gottesdiensten auszuschließen. Hausdurchsuchungen und erzwungene Schließungen von Hauskirchen finden nach wie vor statt. Seit 2010 wurden mehr als 300 Christen festgenommen und dutzende Kirchenführer und Gemeindemitglieder wegen krimineller Delikte verurteilt, die im Zusammenhang mit kirchlichen Aktivitäten, wie Organisieren von Gebetsgruppen, Missionierung und Teilnahme an christlichen Seminaren im Ausland, standen und - nach Ansicht iranischer Behörden - die "nationale Sicherheit" bedrohen.
Es ist daher festzustellen, dass für den gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt eine Verbesserung der Menschenrechtslage im Iran, die konvertierte Christen betrifft, noch nicht eingetreten ist.
Beurteilung der Rückkehrsituation durch das Bundesverwaltungsgericht:
In Hinblick auf die Rückkehr von Iranern in ihr Heimatland hat sich die Situation im Iran nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 verschlechtert, die Lage stellt sich derzeit allerdings nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention) - im Falle eines Zusammenhanges mit politischen Ansichten: aus asylrelevanten Gründen - gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 11.02.2014 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen.
Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. In solchen Fällen wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat, der bereits vor der Ausreise - oder danach, durch sein Verhalten im Ausland - in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten war, angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung (oder eine asylrelevante Gefährdung) darstellt.
Eine reale Gefährdung von iranischen Staatsangehörigen im Sinne des Art. 3 EMRK im Allgemeinen bei ihrer Rückkehr anzunehmen, in Anbetracht der Feststellung, dass sie weder vor ihrer Ausreise noch während ihres Auslandsaufenthaltes für iranische Behörden auffällig geworden sind, etwa bloß weil sie im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist - ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte - aus der angeführten Judikatur jedenfalls nicht abzuleiten und würde wohl auch nicht mit den derzeitigen tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen sein (vergl. dazu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11.02.2014, Kap. IV Pkt. 2, Behandlung von Rückkehrern: "Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Ru¿ckkehr nach Iran aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden u¿ber den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zuru¿ckgefu¿hrte daru¿ber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Auch wurde kein Fall bekannt, in dem Zuru¿ckgefu¿hrte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine diesbezu¿gliche Veränderung der Lage.
Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von den iranischen Auslandsvertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen sind.".)
2.1. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Person, Nationalität und Herkunft sowie zu seinen Familienverhältnissen wurden glaubhaft dargelegt und mit iranischen Originaldokumenten (darunter eine Geburtsurkunde) belegt. Es gibt keine Anhaltspunkte, deren Echtheit und Authentizität in Zweifel zu ziehen.
2.2. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck dahingehend hinterlassen, dass er den ernsthaften Entschluss gefasst hat, den christlichen Glauben anzunehmen und diesen in Hinkunft auch zu praktizieren. Er konnte glaubhaft machen, dass er sich mit christlichen Glaubensgrundsätzen, Traditionen und Wissen auseinandergesetzt hat. Es wird ihm besonders auch von dritter Seite (zeugenschaftlich) bestätigt, dass er regelmäßig Gottesdienste und Glaubensveranstaltungen besucht, sich einer bestimmten christlichen Glaubensgemeinschaft angeschlossen hat und den Kontakt zu deren Mitgliedern pflegt.
Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft, widerspruchsfrei und plausibel. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, seine Aussage in Zweifel zu ziehen. Ebenso werden die vorgelegten schriftlichen Bestätigungen als zweifelsfrei anerkannt.
Die erfolgte Taufe ergibt sich insbesondere aus der beigebrachten Taufbestätigung und den Ausführungen des Pastors der XXXX in W. als Zeuge.
2.3. Die zum Iran getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in de Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ersichtlich, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er islamischen Glaubens war und diesen während seines Aufenthaltes in Österreich gewechselt hat. Er hat sich einer XXXX Glaubensgemeinschaft angeschlossen und ist ernsthaft und scheinbar mit innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert.
Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist der Beschwerdeführer daher bei einer Rückkehr in den Iran dort der realen Gefahr von Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt.
Nach dem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.
Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen sohin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/EG geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss sohin die öffentliche Ausübung (forum externum) des Glaubens möglich sein.
Gemäß den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ist eine solche öffentliche Ausübung für vom Islam konvertierte Anhänger des Christentums nicht gegeben und erreichen die dem Beschwerdeführer drohenden Sanktionen jedenfalls asylrelevante Intensität.
Daher ist für den Beschwerdeführer von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus Gründen der Religion und/oder aus politischen Gründen auszugehen.
Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründe nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die iranische Regierung übt die Macht über alle Landesteile aus - nicht vorhanden ist.
Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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