G310 2005432-1•BVwG G310 2005432-1
G310 2005432-1Tribunale amministrativo federale9 mag 2014
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
G310 2005432-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten, vom 10.06.2013, Abt. KLA1, AZ XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Am 17.05.2013 langte bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten, ein "Dienstzettel" der HVBA ein, wonach der BF die Sozialversicherung § 18b ASVG für die Zeit der Pflege seiner Gattin in Anspruch genommen habe. Da diese am 27.08.2010 verstorben sei, sei die Sozialversicherung § 18b ASVG mit 31.08.2010 zu beenden. Seit 01.01.2011 beziehe der BF eine Invaliditätspension.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.06.2013 hat die belangte Behörde das Verfahren über den Anspruch auf Invaliditätspension des Beschwerdeführers (in weiterer Folge: BF) wieder aufgenommen und der Bescheid vom 11.04.2011 hinsichtlich der Höhe der Pension aufgehoben. Die Pensionshöhe wurde ab 01.01.2011 neu festgestellt und der entstandene Überbezug zurückgefordert.
In der Begründung wurde wie folgt ausgeführt:
"Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen erfolgen.
Diese Voraussetzungen sind gegeben, weil die Selbstversicherung gem. § 18 b für die Zeit der Pflege Angehöriger mit 31.08.2010 beendet wurde.
Ebenso wurde ein Ruhen der Pension gem. § 90 ASVG wegen des Bezuges von Krankengeld vom 28.01.2011 bis 15.02.2011 nicht berücksichtigt.
Das Verfahren war daher wieder aufzunehmen."
3. Dem Bescheid vom 11.04.2011 ging ein Antrag des BF vom 06.12.2010 auf Invaliditätspension voraus. Beim Ausfüllen des Fragebogens gab er unter anderem an, verheiratet zu sein und beantwortete die Frage, ob die Gattin eine Pension oder Rente aus der Sozialversicherung beziehen würde mit "ja". Hinsichtlich des Versicherungsverlaufes führte er an, seit 01.06.2008 freiwillig pensionsversichert zu sein. Ein Ende der freiwilligen Pensionsversicherung wurde von ihm nicht bekannt gegeben.
4. Gegen den Bescheid vom 10.06.2013 erhob der BF fristgerecht Einspruch und entgegnete, dass aus folgenden Punkten eindeutig ersichtlich sei, dass das Ende der Selbstversicherung der belangten Behörde bei der Pensionsberechnung bekannt gewesen wäre. Erstens habe er persönlich das Ende der Selbstversicherung bei der Kärntner Gebietskrankenkasse in Spittal/Drau am 06.09.2010 gemeldet und nachweislich der PVA weitergeleitet. Zweitens sei das Ende der Selbstversicherung im Pensionsantrag vorgemerkt worden. Drittens sei dies im AMS Antrag (Pensionsvorschuss) vermerkt worden und viertens sei dies in jedem Versicherungsdatenauszug ersichtlich.
Dass das Ende der Selbstversicherung und der nachfolgenden Versicherungsmonate bis zum Stichtag 01.01.2011 - trotz Meldungen seinerseits, Versicherungsdatenauszügen und zweimaliger Berechnung (1. Bescheid vom 02.02.2011 und 2. Bescheid vom 11.04.2011) - angeblich der belangten Behörde nicht bekannt gewesen wäre, sei eher unwahrscheinlich und sei daher seiner Ansicht nach auch vollkommen unglaubhaft und daher auch nicht nachvollziehbar.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Versicherungszeiten für eine Pensionsberechnung jederzeit abgerufen und überprüft werden können, und eine gewissenhafte Berechnung somit stattgefunden habe, sehe er seinen Bescheid vom 11.04.2011 als rechtsgültig an.
5. Mit Stellungnahme, datiert vom 26.07.2013, übermittelte die belangte Behörde den oben angeführten Einspruch an den Landeshauptmann für Kärnten.
Hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass die belangte Behörde mit Schreiben der Beitragsabteilung der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.02.2013 mitgeteilt bekommen habe, dass die Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG mit 31.08.2010 beendet und die Speicherung der Versicherungszeiten daher rückwirkend berichtigt worden seien. Aufgrund des Wegfalls von 3 Beitragsmonaten der freiwilligen Versicherung sei das Verfahren wieder aufgenommen und der neue Pensionsbescheid erlassen worden.
Die Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens finde sich in § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG. Gemäß § 69 Abs. 3 AVG könne die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden, wobei die belangte Behörde darauf hinweist, dass seit der Bescheiderlassung noch keine 3 Jahre vergangen seien und könne sich die belangte Behörde daher auf den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG berufen.
Zum Wiederaufnahmegrund wird ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Bescheide vom Februar bzw. April 2011 die Beendigung der Selbstversicherung noch nicht bekannt gewesen sei. Von dieser Beendigung habe die belangte Behörde erst nach dem oben erwähnten Schreiben der Beitragsabteilung Kenntnis erlangt. Es seien somit sämtliche Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG gegeben.
Wenn sich der BF darauf berufe, dass er das Ende der Selbstversicherung der Gebietskrankenkasse gemeldet habe und diese Informationen nachweislich der belangten Behörde weitergeleitet habe, so wird seitens der belangten Behörde hierzu ausgeführt, dass dies nicht dem Pensionsakt zu entnehmen sei.
Darüber hinaus seien Zahlungsempfänger gemäß § 40 ASVG verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Wenn der BF in seinem Einspruch ausführt, selbst nie bei der belangten Behörde eine derartige Meldung eingebracht zu haben, so liege eine Meldepflichtverletzung des § 40 ASVG vor.
6. Diese Stellungnahme wurde dem BF seitens des Landeshauptmannes für Kärnten mit Schreiben, datiert vom 23.12.2013, übermittelt. Ihm wurde Gelegenheit geboten, dazu binnen einer Frist von drei Wochen ab Erhalt diese Schreibens Stellung zu nehmen.
7. Eine Gegenäußerung ist nicht erfolgt.
8. Die Bezug habenden Verwaltungsakte langten am 19.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der angefochtene Bescheid vom 10.06.2013 enthält keine begründeten Feststellungen dahingehend, weswegen die Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG mit 31.08.2010 beendet worden ist und kein Verschulden des BFs vorliegt, obwohl dieser beim Ausfüllen des Fragebogens am 06.12.2010 beim Personenstand "verheiratet" angekreuzt hat und nicht "verwitwet". Auch bei den Angaben des Versicherungsverlaufs gab er lediglich an, vom 01.06.2008 an freiwillig pensionsversichert zu sein, ein Ende der freiwilligen Pensionsversicherung wurde von ihm nicht eingetragen.
Ebenso ist nicht ersichtlich, weswegen der Bezug von Krankengeld vom 28.01.2011 bis 15.02.2011 eine neue Tatsache darstellt, die im Verfahren bislang nicht berücksichtigt worden ist.
Darüber hinaus wurde dem BF im erstinstanzlichen Verfahren kein Parteigengehör gewährt.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Landeshauptmanns für Kärnten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 iVm § 410 ASVG, entscheidet das BVwG gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu A)
1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde das Verfahren zu Recht von Amts wegen wieder aufgenommen hat.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens laut § 69 Abs. 3 AVG auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
2. Dem Bundesverwaltungsgericht ist jedoch eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich somit in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von
§ 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu
§ 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, hat der VwGH die Auffassung vertreten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem
erstinstanzlichen Verfahren ... nähert", in dem eine ernsthafte
Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0156, vom 13. Oktober 1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28. Juli 1994, Zl. 90/07/0029).
Diesen Anforderungen entspricht der erstangefochtene Bescheid insofern nicht, als dass lediglich der Wortlaut des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wiedergegeben und festgestellt wurde, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, weil die Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG für die Zeit der Pflege Angehöriger mit 31.08.2010 beendet wurde und ebenso ein Ruhen der Pension gemäß § 90 ASVG wegen des Bezuges von Krankengeld vom 28.01.2011 bis zum 15.02.2011 nicht berücksichtigt worden ist.
Überhaupt wurde im gegenständlichen Fall nicht in einer der Nachprüfung zugänglichen Weise dargelegt, weswegen im konkreten Fall die belangte Behörde die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG für gegeben erachtet. Die belangte Behörde hat sich mit den sachverhaltsmäßigen Grundlagen für ihre Beurteilung nicht hinreichend auseinander gesetzt.
So hat sie beispielsweise außer Acht gelassen, dass der BF bereits bei Antragstellung falsche Angaben gemacht hat. Seine Gattin war zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben und gab er dennoch an, verheiratet zu sein und nicht verwitwet. Auch ein Ende der freiwilligen Selbstversicherung wurde von ihm bei der Aufschlüsselung seines bisherigen Versicherungsverlaufes nicht bekannt gegeben. In wieweit hierbei nicht doch von einem Verschulden des BF gesprochen werden kann, wurde seitens der belangten Behörde überhaupt nicht hinterfragt.
Auch fehlen Ausführungen dahingehend, inwieweit der Bezug vom Krankengeld vom 28.01.2011 bis zum 15.02.2011 eine neue Tatsache darstellt, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte.
Dass sich teilweise entsprechende Erläuterungen in der Stellungnahme vom 26.07.2013 finden reicht jedenfalls nicht. Denn nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kann ein Mangel in der Bescheidbegründung nicht durch Ausführungen bzw. Nachtragungen in der Gegenschrift behoben werden (vgl. VwGH 28.03.1985, Zl. 83/06/0010; 25.09.1990, Zl. 86/07/0237; 19.02.2004, Zl. 2003/20/0502; u.a.).
Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht demnach nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG und wird sich die belangte Behörde in der Folge mit den voraufgezeigten Mängeln auseinanderzusetzen haben. Das Bundesverwaltungsgericht weist auch darauf hin, dass das Ermittlungsergebnis auch dem BF im nun nachzuholenden Verfahren zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein wird.
3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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